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Verfahren : 2019/2930(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0209/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 28/11/2019 - 8.7
CRE 28/11/2019 - 8.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2019)0078

Angenommene Texte
PDF 125kWORD 44k
Donnerstag, 28. November 2019 - Straßburg
Klima- und Umweltnotstand
P9_TA(2019)0078RC-B9-0209/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC,

–  unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD),

–  unter Hinweis auf die aktuellsten und umfangreichsten wissenschaftlichen Nachweise für die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels, die in dem Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C, seinem fünften Sachstandsbericht (AR5) und seinem dazugehörigen Synthesebericht, seinem Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme und seinem Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima enthalten sind,

–  unter Hinweis auf die erhebliche Gefahr des Verlusts der biologischen Vielfalt, die in der an politische Entscheidungsträger gerichteten Zusammenfassung des globalen Sachstandsberichts des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) vom 29. Mai 2019 über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen beschrieben ist,

–  unter Hinweis auf die 25. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 25), die vom 2. bis 13. Dezember 2019 in Madrid (Spanien) stattfinden soll,

–  unter Hinweis auf die 26. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC, die im Dezember 2020 stattfinden soll, und unter Hinweis darauf, dass alle Vertragsparteien des UNFCCC ihre national festgelegten Beiträge im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris erhöhen müssen,

–  unter Hinweis auf die 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 15), die im Oktober 2020 in Kunming (China) stattfinden soll und auf der die Vertragsparteien den allgemeinen Rahmen für die Zeit nach 2020 festlegen müssen, damit dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende gesetzt wird,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zu dem Thema „Klimawandel – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris“(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25)(2),

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass umgehend ehrgeizige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die globale Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen und einen erheblichen Verlust der biologischen Vielfalt zu verhindern;

B.  in der Erwägung, dass diese Maßnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen und dass die Bürger, alle Bereiche der Gesellschaft und die Wirtschaft – einschließlich der Industrie – auf sozial ausgewogene und nachhaltige Weise daran beteiligt werden müssen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaften beitragen und mit wirksamen sozialen und integrativen Maßnahmen einhergehen müssen, damit ein gerechter und ausgewogener Übergang sichergestellt wird, in dessen Rahmen die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert wird und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, für ein hohes Gemeinwohl und hochwertige Arbeitsplätze und Schulungen zu sorgen;

C.  in der Erwägung, dass kein Notstand jemals zur Schwächung demokratischer Institutionen oder zur Beschneidung der Grundrechte genutzt werden sollte; in der Erwägung, dass alle Maßnahmen stets im Rahmen eines demokratischen Prozesses erlassen werden;

1.  ruft den Klima- und Umweltnotstand aus; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und alle globalen Akteure auf, umgehend die konkreten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Bedrohung zu bekämpfen und einzudämmen, bevor es zu spät ist, und verpflichtet sich selbst zur umgehenden Umsetzung derartiger Maßnahmen;

2.  fordert die neue Kommission nachdrücklich auf, die Auswirkungen aller einschlägigen Gesetzgebungs- und Haushaltsvorschläge auf das Klima und die Umwelt umfassend zu bewerten und sicherzustellen, dass sie alle vollständig auf das Ziel abgestimmt sind, die globale Erwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen, und nicht zum Verlust der biologischen Vielfalt beitragen;

3.  erkennt seine institutionelle Verantwortung an, seinen CO2-Fußabdruck zu verringern; schlägt vor, eigene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen zu ergreifen, einschließlich der Ersetzung seiner Fahrzeugflotte durch emissionsfreie Fahrzeuge, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich auf einen einzigen Sitz für das Europäische Parlament zu einigen;

4.  fordert die neue Kommission mit Nachdruck auf, die Uneinheitlichkeit der derzeitigen politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima- und Umweltschutz anzugehen, insbesondere durch eine weitreichende Reform ihrer Investitionspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0217.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0079.

Letzte Aktualisierung: 5. März 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen