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Hauptzollamt Bremen

HZA-HB: Neuerungen im eCommerce ab 1. Juli 2021
Steuerfreigrenze von 22 Euro auf Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern fällt

Bremen (ots)

Zur Jahresmitte treten im Rahmen des sogenannten 
Mehrwertsteuer-Digitalpakets umfang-reiche Änderungen für den 
grenzüberschreitenden Onlinehandel in Kraft. Ab diesem Zeit-punkt 
sind alle Sendungen aus Ländern außerhalb der EU 
umsatzsteuerpflichtig. Die derzeiti-ge Regelung, bei der 
Kleinsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro steuerfrei importiert 
werden können, wird damit entfallen. Nur Einfuhrabgaben von weniger 
als einem Euro wer-den nicht erhoben. Darüber hinaus müssen künftig 
alle kommerziellen Post- und Kuriersen-dungen aus Nicht-EU-Staaten in
elektronischer Form beim Zoll angemeldet werden.
Durch die Abschaffung der Wertgrenze werden Wettbewerbsnachteile für 
heimische Unter-nehmen beseitigt. Während inländische Händler 
unabhängig vom Wert der verkauften Waren die Mehrwertsteuer in 
Rechnung stellen müssen, können Unternehmen von außerhalb der EU 
bislang von der Freigrenze profitieren und so Versandprodukte 
kostengünstiger in der EU vertreiben. Gleichzeitig wird mit dieser 
Rechtsänderung dem Umsatzsteuerbetrug im Online-handel strukturell 
entgegenwirkt. Denn Sendungen werden oftmals vorsätzlich 
unterfakturiert und so die Wertgrenze missbräuchlich ausgenutzt.
Die neuen Bestimmungen bedeuten für die meisten Online-Besteller aber
keinen zusätzlichen Aufwand. Wie auch bisher üblich, übernimmt in der
Regel der beauftragte Beförderer (Post-, Kurier- und 
Expressdienstleister) die Zollabwicklung und tritt für die fälligen 
Einfuhrabgaben in Vorleistung. Die Sendungsempfänger zahlen die 
verauslagten Einfuhrabgaben dann bei der Auslieferung an den 
Zusteller zurück. 
Online-Besteller sollten hierbei beachten, dass die 
Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte 
Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Zahlung der 
Einfuhrab-gaben erheben. Informationen hierzu sollten in den 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers 
enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des 
Zolls.
Zugleich besteht ab 1. Juli 2021 bei Sendungen bis zu einem Wert von 
150 Euro die Möglich-keit, dass der Online-Händler die Umsatzsteuer 
unmittelbar an die zuständigen Steuerbehör-den in der EU zahlt. 
Bedingung hierfür ist, dass sich der Händler im Mehrwertsteuersystem 
der EU registeriert hat und für die Steuerabwicklung den sogenannten 
Import One Stop Shop (IOSS) nutzt. In diesen Fällen sind die 
Einfuhrabgaben in der Regel, wie die Umsatzsteuer beim Inlandskauf, 
bereits im Rechnungsendbetrag des Online-Händlers enthalten. An den 
Post- oder Kurierdienstleister muss der Sendungsempfänger dann keine 
Einfuhrabgaben bei der Zustellung bezahlen. 
Die Wertgrenze für die Erhebung von warenabhängigen Zollabgaben auf 
Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern ist von den Neuerungen zum 
1. Juli 2021 nicht betroffen. Hier bleibt der Freibetrag von 150 Euro
weiterhin bestehen.
Ausführliche Informationen zu den Rechtsänderungen sind unter 
www.zoll.de sowie über den dort zur Verfügung gestellten Chatbot 
"TinA" abrufbar. Darüber hinaus beantwortet die Zentra-le Auskunft 
der Zollverwaltung in gewohnter Weise telefonisch oder per E-Mail 
gestellte all-gemeine Anfragen zum Thema eCommerce.
Auf der Website des Zolls wurden auch umfassende Informationen für 
Online-Händler, Be-förderungsunternehmen und andere 
Wirtschaftsbeteiligte zur Vorbereitung auf die anstehen-den 
Änderungen und zu den künftigen Modalitäten für die Erklärung und 
Zahlung der Um-satzsteuer (u.a. IOSS und Sonderregelung "Special 
Arrangement") bereitgestellt. 

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Bremen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Volker von Maurich
Telefon: 0421 3897-1114
E-Mail: presse.hza-bremen@zoll.bund.de
www.zoll.de

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