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Landgericht Köln Beschneidung aus religiösen Gründen ist strafbar

Es ist ein Urteil mit großer Wirkung: Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen strafbar ist. Es handelt sich um eine Körperverletzung, auch wenn die Eltern des Kindes einwilligen. Bislang agierten die Mediziner in einer rechtlichen Grauzone.

Hamburg - Das Gericht hat Klarheit geschaffen, doch aus der Welt ist das Problem noch lange nicht. Wer in Deutschland einen Jungen aus religiösen Gründen beschneidet, begeht als Arzt eine Körperverletzung - auch wenn die Eltern des Kindes den Eingriff ausdrücklich wünschen. Das Landgericht Köln hat damit eine klare Position bezogen und eine Debatte befeuert, die seit Jahren hitzig geführt wird.

Es geht um nicht weniger als die Frage, was höher wiegt: die Religionsfreiheit der Eltern oder das Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit. Die Kölner Richter haben nun entschieden, dass das Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung keinen Vorrang hat gegenüber dem Recht des Kindes auf Selbstbestimmung. Vielmehr kamen sie zu dem Ergebnis, dass die Beschneidung dem Kindeswohl entgegensteht. Das Urteil ist für andere Gerichte nicht bindend, wird aber wohl die künftige Rechtsprechung beeinflussen.

Das Amtsgericht entschied, die Beschneidung sei Ausdruck der Zugehörigkeit

Es ist durchaus üblich, dass deutsche Ärzte die Eingriffe vornehmen - auch wenn sie religiös und nicht medizinisch motiviert sind. In einigen Praxen werden Beschneidungen gar in Serie durchgeführt. Bislang bewegten sich die Mediziner in einer juristischen Grauzone, Rechtsprechung und Literatur waren sich uneins. Die Ärzte konnten sich bislang auf einen sogenannten Verbotsirrtum berufen, also darauf, dass ihr Handeln im Einklang mit geltendem Recht steht. Diese Möglichkeit gibt es nun nicht mehr.

In dem Kölner Fall ging es um einen vierjährigen Jungen, der am 4. November 2010 in einer Kölner Arztpraxis auf Wunsch der muslimischen Eltern beschnitten worden war. Zwei Tage später brachte die Mutter den Jungen in die Notaufnahme der Kölner Universitätsklinik, weil er unter starken Blutungen litt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Arzt.

Das Amtsgericht Köln stellte in einem ersten Urteil im September 2011 fest, dass die Behandlung medizinisch einwandfrei durchgeführt worden war. Der Angeklagte wurde freigesprochen. Das Gericht entschied, der Eingriff sei zwar eine Körperverletzung, diese sei aber gerechtfertigt, weil sie sich "am Wohl des Kindes" ausrichte und eine Einwilligung der Eltern vorgelegen habe. Die Beschneidung diene als "traditionell-rituelle Handlungsweise zur Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit zur muslimischen Lebensgemeinschaft". Durch sie werde einer drohenden Stigmatisierung des Kindes entgegengewirkt, heißt es in der Urteilsbegründung. Außerdem hob das Gericht darauf ab, dass die Beschneidung aus medizinischen Gründen von Vorteil sei. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen das Urteil ein.

Was dem Wohl des Kindes dient, ist auch unter Medizinern umstritten

Daraufhin musste sich das Landgericht Köln mit dem Fall befassen. Es verwarf die Berufung, weil sich der Arzt in einem Verbotsirrtum befunden habe - der Freispruch ist damit bestätigt.

Die Richter entschieden jedoch, der Eingriff, also die Körperverletzung, sei nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt, weil sie nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes sei höher zu gewichten als die Grundrechte der Eltern. Das Recht von Vater und Mutter auf Religionsfreiheit und auch ihr Erziehungsrecht würden nicht eingeschränkt, wenn sie abwarten müssten, ob sich ihr Kind später selbst für eine Beschneidung entscheide. Vorrangig ist demnach das Selbstbestimmungsrecht des Kindes.

Die Frage, wie mit Beschneidungen aus religiösen Gründen umzugehen ist, wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Islamische Verbände kritisierten in der Vergangenheit eine Diskriminierung und Bevormundung durch Beschneidungskritiker. Der Zentralrat der Juden kritisierte das Urteil als "beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften". Zentralratspräsident Dieter Graumann sagte: "Diese Rechtsprechung ist ein unerhörter und unsensibler Akt." Der Zentralrat der Muslime lehnte eine Stellungnahme zunächst ab.

Die Debatte wurde in den vergangenen Jahren unter Strafrechtlern ebenso geführt wie unter Medizinern. Ärzte rieten ihren Kollegen, sich durch Verträge gegen mögliche spätere Klagen Beschnittener abzusichern.

Als unstrittig gilt, dass eine sogenannte Zirkumzision zu einer besseren Hygiene führt und durch sie potentiellen Krebserkrankungen vorgebeugt werden kann. Allerdings, so der Sachverständige im zweiten Verfahren vor dem Landgericht, bestehe "in Mitteleuropa keine Notwendigkeit, Beschneidungen vorbeugend zur Gesundheitsvorsorge vorzunehmen". Es ist eine Glaubensfrage, auch in medizinischer Sicht. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schätzt, dass 30 Prozent der Männer weltweit beschnitten sind.

Das Problem wird sich freilich durch das Urteil nicht lösen, Beschneidungen sind im islamischen und jüdischen Glauben weit verbreitet, das Bestreben der Eltern, den Eingriff durchführen zu lassen, wird es also weiter geben. 2006 wurde ein türkischer Rentner in Düsseldorf zu einer Geldstrafe verurteilt, der als Nichtmediziner Jungen beschnitten hatte. In der Türkei sei er als Beschneider angesehen gewesen, verteidigte sich der Mann. Dort würden die Eingriffe nicht nur von Ärzten durchgeführt.

Mit Material von dpa