Vorsicht für Radfahrer auf Geh-und Radwegen
- 2 Minuten Lesezeit
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fahrradfahrer generell eine höhere Sorgfaltspflicht. Fußgänger müssen nicht erst um die Ecke schauen, bevor sie den Bürgersteig betreten.
Auf nicht getrennten Wegen, die von Radfahrern und Fußgängern gleichermaßen genutzt werden, kommt es leicht zu Unfällen. Vor allem die schnelleren Radfahrer müssen aufpassen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) jetzt urteilte.
Schwerer Unfall auf dem Bürgersteig
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen gemeinsamen Fuß- und Radweg. In dem Moment, als er an einem Hofeingang vorbeikam, trat die Beklagte aus dem Tor auf eben jenen Bürgersteig. Der Lenker des Fahrrads verfing sich dabei in der Handtasche der Fußgängerin. Beim folgenden unvermeidlichen Sturz zog sich der Radfahrer schließlich schwere Kopfverletzungen zu.
Einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen die Fußgängerin hat er nach dem Urteil aber nicht. Ihr Verhalten war nicht verkehrswidrig. Insbesondere haben Radfahrer keinen Vorrang auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen. Fußgänger müssen sie lediglich passieren lassen. Im Übrigen dürfen die darauf vertrauen, dass die Radler sich ggf. durch Klingelzeichen bemerkbar machen.
Absolut lebensfremd wäre es hingegen, von einem Fußgänger vor jedem Verlassen eines Grundstückes und Betreten eines öffentlichen Gehweges zu verlangen, dass er zunächst vorsichtig um die Ecke späht. Soweit geht die Sorgfaltspflicht eines Fußgängers nicht.
Die Pflichten des Radfahrers
Vielmehr hat sich der verletzte Radfahrer verkehrsordnungswidrig verhalten. Zwar war er berechtigt auf dem Bürgersteig zu fahren. Dabei hätte er aber selbst jede Gefährdung von Fußgängern vermeiden müssen. Wenn das nicht anders möglich ist, muss auf den gemeinsamen Wegen gegebenenfalls auch Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Jedenfalls aber muss ein Radfahrer innerhalb einer überschaubaren Entfernung anhalten können. Zu Hausfassaden hat er ggf. einen ausreichender Abstand zu halten, da hier immer mit aus Türen, Toren oder Einfahrten tretenden Personen zu rechnen ist. Auch Fahrzeuge könnten bei Ein- und Ausfahrten jederzeit auf den Bürgersteig gelangen.
Im konkreten Fall spielten die genaue Geschwindigkeit und der exakte Abstand zur Häuserfront bzw. vorgelagerten Hecke für das Gericht gar keine Rolle. Der Radler sei jedenfalls so gefahren, dass er weder ausweichen noch rechtzeitig anhalten konnte. Bei den vorliegenden Verhältnissen wäre es ihm problemlos möglich gewesen, etwas weiter links zu fahren und sich so eine ausreichende Reaktionszeit zu verschaffen. Ein Mitverschulden der beklagten Fußgängerin verneinte das OLG.
(OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 09.10.2012, Az.: 22 U 10/11)
(ADS)
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