BERICHT über Online-Glücksspiele im Binnenmarkt

11.6.2013 - (2012/2322(INI))

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Ashley Fox

Verfahren : 2012/2322(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0218/2013
Eingereichte Texte :
A7-0218/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt

(2012/2322(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ (COM(2012)0596),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Januar 2011 mit dem Titel „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (KOM(2011)0012),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11 März 2013 zu Ergebnisabsprachen und Korruption im Sport[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2012 zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 über die Online-Spiele im Binnenmarkt[3],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu der Integrität von Online-Glücksspielen[4],

–   in Kenntnis der Erklärung von Nicosia vom 20. September 2012 über die Bekämpfung von Ergebnisabsprachen,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2010 und der Fortschrittsberichte des französischen, schwedischen, spanischen und ungarischen Ratsvorsitzes zum Rahmen für Glücksspiele und Wetten in den EU-Mitgliedstaaten,

–   in Kenntnis der vorbereitenden Maßnahme „Europäische Partnerschaften für den Sport“ und insbesondere der Zusammenfassung von Projekten zur Verhinderung von Ergebnismanipulationen durch Bildungs- und Informationsangebote für die relevanten Akteure,

–   gestützt auf die Artikel 51, 52 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–   gestützt auf das dem AEUV beigefügte Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–   in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wobei der Gerichtshof insbesondere für den Bereich des Glücksspiels auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Spielausgaben sowie des übergeordneten Interesses der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, nach dem in zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sein können[5] , verweist,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2012,

–   Gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses (A7-0218/2013),

A.  in der Erwägung, dass es sich bei Glücksspielen wegen ihrer potentiellen negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen – wie z. B. zwanghaftem Glücksspielverhalten, dessen Folgen und Kosten schwer zu beziffern sind, organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Spielabsprachen – nicht um gewöhnliche Wirtschaftstätigkeiten handelt; in der Erwägung, dass Online-Glücksspiele mit einem größeren Suchtrisiko verbunden sind als herkömmliche Offline-Glücksspiele, was unter anderem auf den leichteren Zugang und das Fehlen einer sozialen Kontrolle zurückzuführen ist, dass aber weitere Untersuchungen und Daten in diesem Bereich nötig sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aus diesem Grund ungeachtet bestimmter Binnenmarktvorschriften – einschließlich der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr oder des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung – eigene zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Spieler festlegen können;

B.  in der Erwägung, dass bei der Festlegung und Durchführung aller politischen Maßnahmen und Tätigkeiten der Union nach Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Verpflichtung enthält, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss;

C. in der Erwägung, dass die DU nach Artikel 169 AEUV dazu verpflichtet ist, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen;

D. in der Erwägung, dass angesichts des besonderen Charakters des Online-Glücksspielsektors der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher die wichtigsten Handlungsleitlinien bei Rechtsvorschlägen auf europäischer und nationaler Ebene sein sollten;

E.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität das Recht haben, festzulegen, wie Online-Glücksspiele entsprechend ihren eigenen Werten und im allgemeinem Interesse liegenden Zielen unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Union organisiert und reguliert werden;

F.  in der Erwägung, dass angesichts ihres besonderen Charakters und der Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität die Bereitstellung von Online-Glücksspieldiensten derzeit keinen sektorspezifischen Vorschriften auf europäischer Ebene unterliegt und Glücksspiele aus der Richtlinie zu Dienstleistungen und Verbraucherrechten ausgenommen wurden, allerdings einer Reihe von Sekundärrechtsakten der EU unterliegen, etwa der Datenschutzrichtlinie, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken;

G. in der Erwägung, dass der Online-Glücksspielmarkt sich aufgrund der in diesem Bereich bestehenden Risiken bezüglich des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität von den anderen Märkten unterscheidet, was vom Gerichtshof der Europäischen Union schon wiederholt anerkannt wurde;

H. in der Erwägung, dass der Gerichtshof bestätigt hat, dass die Bereitstellung von Glücksspielen eine Wirtschaftstätigkeit besonderer Art ist und dass darum Einschränkungen aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein können, beispielsweise, um die Verbraucher zu schützen, Betrug vorzubeugen, gegen Geldwäsche vorzugehen oder die öffentliche Ordnung zu wahren und die öffentliche Gesundheit zu erhalten; in der Erwägung, dass Beschränkungen bei der Bereitstellung von Glücksspielen mit den im AEUV vorgesehenen Bestimmungen vereinbar sein müssen – vor allem müssen sie im Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und dürfen nicht diskriminierend sein;

I.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten heute mehr denn je mit denselben Problemen in Bezug auf die negativen sozialen und wirtschaftlichen Folgen des illegalen Onlinespiels auf nationaler Ebene konfrontiert sind, wobei ihre vorrangigen Ziele im Schutz Minderjähriger und der sozial schwächeren Mitglieder der Gesellschaft sowie im Kampf gegen Spielsucht, Verbrechen und Steuerhinterziehung bestehen;

J.   in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende Charakter von Online-Glücksspielen, die damit verbundenen Risiken für den Verbraucherschutz, die Betrugsprävention und die Strafverfolgung bei illegalen Tätigkeiten wie Geldwäsche und Spielabsprachen sowie die Bekämpfung der mit Glücksspiel verbundenen illegalen Tätigkeiten koordinierte Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene erfordern;

K. in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, neben Aufsichtsmechanismen auch Mechanismen zur eingehenden Prüfung von Sportwettbewerben und Geldströmen einzurichten;

L.  in der Erwägung, dass es derzeit eines umfassenden Überblicks über den Online-Glücksspielsektor im Hinblick auf Informationen und Daten zum inländischen und grenzübergreifenden, innereuropäischen und weltweiten, genehmigten und ungenehmigten Angebot bedarf;

M. in der Erwägung, dass die Form der Werbung für Online-Glücksspiele in den Mitgliedstaaten unterschiedlich oder gar nicht geregelt ist;

Besonderer Charakter des Online-Glücksspielsektors und Verbraucherschutz

1.  ist der Ansicht, dass – mit Blick auf die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes, vor allem der am stärksten gefährdeten Verbraucher – ein faires und legales Angebot an Glücksspieldiensten, entsprechend der Festlegung der einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht, die sozialen Kosten und die schädlichen Auswirkungen von Glücksspieltätigkeiten mindern könnte;

2.  weist darauf hin, dass Glücksspiele zu einer gefährlichen Abhängigkeit führen können, was in allen Legislativvorschlägen zum Schutz der Verbraucher und der Integrität dieser Form des Sports berücksichtigt werden müsste;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen illegale Glücksspiele von Anbietern innerhalb der Mitgliedstaaten vorzugehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, in ihren geplanten Empfehlungen zu Verbraucherschutz und Werbung die Mitgliedstaaten aufzufordern, Durchsetzungsmaßnahmen gegen illegale Glücksspielangebote zu treffen;

4.  ist der Ansicht, dass es einen gefährlichen Zusammenhang zwischen akuter wirtschaftlicher Not und vermehrtem Glücksspiel gibt; betont, dass aufgrund der derzeitigen äußerst schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen die Verbreitung von Glücksspielen insbesondere unter den ärmsten Bevölkerungsschichten sehr stark angestiegen ist und daher das Ausmaß der Spielsucht und des problematischen Spielverhaltens kontinuierlich genau beobachtet werden muss;

5.  bestätigt, dass Online-Glücksspiele eine Form der kommerziellen Verwertung von Sportveranstaltungen darstellen und dass die Mitgliedstaaten – während die Branche Hand in Hand mit technologischen Innovationen ständig wächst – bei der Kontrolle der Online-Glücksspielbranche auf Schwierigkeiten stoßen, was auf die besonderen Merkmale des Internets zurückzuführen ist, wodurch die Gefahr entsteht, dass Verbraucherrechte verletzt werden und die Branche im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zum Gegenstand von Ermittlungen wird;

6.  unterstreicht, dass unabhängig davon, wie die Mitgliedstaaten entscheiden, das Angebot von Online-Glücksspielediensten auf nationaler Ebene zu organisieren und zu regulieren, ein hohes Verbraucherschutzniveau auf EU-Ebene in diesem Sektor sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Verbraucher auf EU-Ebene zu prüfen, etwa eine formalisierte Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten; betont, dass die Sachverständigengruppe dafür sorgen sollte, dass Minderjährige keinen Zugang zu Online-Glücksspielen erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf vorzuschreiben, dass diejenigen Anbieter, die über die Zulassung eines Mitgliedstaats verfügen, das Vertrauenssiegel der Regulierungsbehörde auf ihrer Website an einer sichtbaren, festgelegten Stelle platzieren;

7.  ersucht die Kommission darum, die Frage zu untersuchen, was getan werden kann, um der Praxis ein Ende zu setzen, dass einige in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen Online-Glücksspieldienste zum Beispiel über Satellitenfernsehen oder Werbekampagnen in einem Mitgliedstaat vermarkten, in dem sie über keine Zulassung für das Angebot ihrer Dienste verfügen;

8.  verlangt, dass die Betreiber Minderjährige auf ihren Internetseiten klar, deutlich sichtbar und ausdrücklich darauf hinweisen, dass Online-Glücksspiele für sie gesetzlich verboten sind;

9.  hält es für notwendig, dafür zu sorgen, dass sozial Schwächere durch Glücksspiel nicht noch weiter in existenzielle Nöte kommen;

10. ist der Ansicht, dass weitere Forschung und Daten notwendig sind, um zwanghaftes Glücksspielverhalten und die mit den verschiedenen Formen des Glückspiels verbundenen Risiken zu quantifizieren; fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weitere Untersuchungen zum besseren Verständnis eines problematischen Glückspielverhaltens in abgestimmter Weise durchzuführen; weist darauf hin, dass Glücksspielbetreiber eine Verantwortung haben und zur Prävention der Glücksspielsucht beitragen müssen;

11. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls über die Sachverständigengruppe, die Möglichkeit einer EU-weiten Interoperabilität zwischen den nationalen Selbstausschlussregistern zu prüfen, die einen Selbstausschluss und persönliche Verlust- und Zeitbegrenzungen ermöglichen und die den einzelstaatlichen Behörden und zugelassenen Glücksspielbetreibern zugänglich sind, sodass Kunden, die sich bei einem Glücksspielanbieter selbst ausschließen oder ihre persönlichen Höchsteinsätze nicht beachten, die Möglichkeit haben, sich auch bei allen anderen zugelassenen Glücksspielanbietern automatisch auszuschließen; betont, dass jeder Mechanismus zum Austausch personenbezogener Informationen zu Problemspielern strengen Datenschutzregelungen unterworfen werden muss; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Sachverständigengruppe auf den Schutz der Bürger vor Spielabhängigkeit hinarbeitet; betont, dass, um Verbraucher für ihre eigenen Glücksspielaktivitäten zu sensibilisieren, dieses Register dem Verbraucher all die Informationen zeigen sollte, die mit seiner Glücksspielgeschichte im Zusammenhang stehen, und zwar immer dann, wenn er zu spielen beginnt;

12. empfiehlt, eine klare Unterscheidung zwischen Glücksspielaktivitäten und anderen Formen der Online-Unterhaltung zu treffen; Dienste, bei denen eine Kombination charakteristischer Merkmale des Glücksspielsektors gegeben ist, müssen unter die geeigneten Rechtsvorschriften über Glücksspiele fallen und uneingeschränkt Mechanismen zur Alters- und Identitätsüberprüfung beachten;

13. nimmt zur Kenntnis, dass Initiativen zur Selbstregulierung als geeignete Beiträge zur Festlegung gemeinsamer Normen dienen können; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Selbstkontrolle in einem so empfindlichen Bereich wie dem Glücksspiel die nationalen Vorschriften nur ergänzen, aber nicht ersetzen kann;

14. fordert die Kommission auf, die Umsetzung einer verbindlichen Identifizierungskontrolle durch Dritte in Betracht zu ziehen, um Minderjährige oder Personen, die gefälschte Identitäten benutzen, vom Spielen auszuschließen; schlägt vor, dass dies unter anderem eine Kontrolle der Sozialversicherungsnummer, der Angaben zum Bankkonto oder anderer einmaliger Kennungen sein könnte, wobei diese Identifizierungskontrolle vor der Aufnahme einer Glücksspieltätigkeit erfolgen sollte;

15. ist der Ansicht, dass die bei Online-Glücksspielen eingesetzte Software sicherer werden muss und gemeinsame Mindestanforderungen für die Zertifizierung auf EU-Ebene festgelegt werden sollten, um sicherzustellen, dass einheitliche Parameter und Standards angewandt werden;

16. verweist angesichts der rasanten Entwicklung des Online-Umfelds darauf, dass wirksame Methoden zur Überwachung der Wetten entwickelt werden müssen, unterstreicht jedoch auch, dass dabei die persönlichen Daten der Nutzer gegen Missbrauch zu schützen sind;

17. vertritt die Auffassung, dass es bei den gemeinsamen Normen für Online-Glücksspiele um die Rechte und Pflichten der Dienstleister und der Verbraucher gehen sollte, wobei ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher – insbesondere Minderjährige und andere gefährdete Personen – sicherzustellen ist und irreführende und exzessive Werbung zu unterbinden ist; fordert die europäischen Vereinigungen der Glücksspielanbieter auf, selbstregelnde Verhaltenskodizes zu entwickeln und anzunehmen;

18. fordert die Kommission auf, in ihre Empfehlung aufzunehmen, dass Glücksspielbetreiber verpflichtet sein sollten, den Einsatz von Selbstbeschränkungen zum Zeitpunkt der Registrierung sowie im Falle wiederholter Verluste aktiv zu fördern;

19. empfiehlt die Einführung einheitlicher pan-europäischer gemeinsamer Sicherheitsnormen für elektronische Identifizierungs- und grenzübergreifende elektronische Prüfdienste; begrüßt den Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über elektronische Identifizierung und Authentifizierung, die eine Interoperabilität nationaler elektronischer Identifizierungssysteme, soweit vorhanden, ermöglichen wird; fordert deshalb, dass die Registrierungs- und Identifizierungsverfahren optimiert werden und deren Wirksamkeit erhöht wird, insbesondere um für einen wirksamen Identifizierungsmechanismus zu sorgen und zu verhindern, dass ein Spieler mehrere Konten unterhält und minderjährige Spieler Zugang zu Websites mit Online-Glücksspielen erhalten; empfiehlt den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten für Durchsetzungsmaßnahmen – wie etwa die Erstellung weißer und schwarzer Listen von illegalen Websites, Verhinderung des Zugangs zu diesen Websites, die gemeinsame Bestimmung gesicherter und rückverfolgbarer Zahlungslösungen und Prüfung der Möglichkeit von Sperrmaßnahmen für Finanztransaktionen – um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht in die Hände illegaler Betreiber geraten können;

20. fordert die Mitgliedstaaten und die Betreiber auf, eine verantwortungsvolle Werbung für Online-Glücksspiele zu fördern; begrüßt die Initiative der Kommission, eine Empfehlung zur verantwortungsvollen Glücksspielwerbung anzunehmen; fordert die Kommission auf, gemeinsame Mindeststandards aufzunehmen, die ausreichenden Schutz für gefährdete Verbraucher bieten; empfiehlt, dass Werbung verantwortungsvoll sein sollte, klar vor der Gefahr einer Spielsucht warnen sollte und weder exzessiv noch in Inhalte eingebettet sein sollte, die sich speziell an Minderjährige richten oder bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, dass sie sich an Minderjährige richten, was vor allem auf Werbung in sozialen Medien zutrifft;

21. fordert, dass Maßnahmen zur Erlangung und Weiterentwicklung der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen festgelegt und durchgeführt werden; ist der Auffassung, dass die Einführung von Schulkursen für Jugendliche zum bestmöglichen Umgang mit dem Internet die Nutzer in die Lage versetzen könnte, sich besser vor Abhängigkeit von Online-Glücksspieldiensten zu schützen;

22. betont, dass Bildung, Beratungsdiensten und Eltern bei der Aufklärung über die Problematik und die Folgen von Online-Glücksspielen bei Jugendlichen eine wichtige Rolle zukommt;

23. fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Mechanismen einzuführen, um insbesondere junge Menschen auf die Gefahren der Spielsucht aufmerksam zu machen.

24. fordert, dass sozial verantwortliche Werbung für Online-Glücksspiele nur für legale Spielangebote zulässig ist; ist der Auffassung, dass das Werben für Online-Glücksspieldienste mittels Vorspielens überzogener Gewinnmöglichkeiten, womit der Eindruck erweckt werden soll, dass Glücksspiele eine vernünftige Strategie sind, um die persönlichen Finanzen aufzubessern, stets unzulässig sein muss; ist der Ansicht, dass Werbung klare Informationen über die Folgen zwanghaften Glückspielverhaltens enthalten sollte;

25. hebt hervor, dass die Festlegung eines unschädlichen Werbeformats und Regeln für ihre Verbreitung entscheidend dabei sind, Personen unter 18 Jahren vom Glücksspiel abzuhalten und der Entstehung problematischen oder zwanghaften Glücksspielverhaltens vorzubeugen;

26. betont, dass Verbraucherschutzmaßnahmen durch eine Kombination von Durchsetzungsmaßnahmen zur Prävention und Durchsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung flankiert werden sollten, um den Kontakt von Bürgern zu nicht zugelassenen Betreibern zu verringern; verweist auf die Bedeutung einer gemeinsamen Definition von legalen Glücksspielbetreibern, damit die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht nur Betreiber zulassen, die mindestens die folgenden Kriterien erfüllen und deshalb als legal eingestuft werden können:

     (a) der Betreiber muss über eine Zulassung verfügen, die ihn dazu berechtigt, im Mitgliedstaat des Spielers tätig zu sein,

     (b) der Betreiber gilt nach dem geltenden Recht in anderen Mitgliedstaaten nicht als illegal;

27. ist der Ansicht, dass ein Registrierungsverfahren obligatorisch Höchstverlustgrenzen pro bestimmter Zeiteinheit vorsehen sollte, die durch den Spieler festzulegen sind; dieses Element sollte mindestens in Spielen vorhanden sein, die kurz nacheinander stattfinden;

Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften

28. unterstreicht, dass einerseits die Anbieter von Online-Glücksspielen in allen Fällen die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten, in denen diese Spiele betrieben werden, einhalten sollten, und andererseits die Mitgliedstaaten das ausschließliche Recht behalten sollten, alle Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig und gerechtfertigt erachten, um illegale Online-Glücksspiele zu bekämpfen, mit dem Ziel, die nationalen Rechtsvorschriften durchzusetzen und illegalen Anbietern den Marktzugang zu verwehren;

29. erkennt das Recht der Mitgliedstaaten an, in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu bestimmen, wie das Angebot an Glücksspieldiensten unter Einhaltung der Grundsätze des EU-Vertrags auf einzelstaatlicher Ebene organisiert und reguliert werden soll, sowie alle von ihnen als notwendig erachteten Maßnahmen gegen illegale Glücksspieldienste durchzusetzen; weist darauf hin, dass solche Rechtsvorschriften verhältnismäßig, konsistent, transparent und nicht diskriminierend sein müssen; stellt fest, dass eine kohärentere EU-Politik notwendig ist, um dem grenzüberschreitenden Charakter von Online-Glücksspielen zu begegnen;

30. stellt fest, dass die Kommission eine Reihe von Mitgliedstaaten schriftlich aufgefordert hat, ausführliche Informationen über ihre geltenden Rechtsvorschriften zu Glücksspielen bereitzustellen; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen; nimmt die Arbeit der Kommission in den gegen eine Reihe von Mitgliedstaaten anhängigen Vertragsverletzungs- und Beschwerdeverfahren zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren weiterhin in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren und durchzusetzen und Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedstaaten einzuleiten, die offenbar gegen das EU-Recht verstoßen; respektiert die Entscheidung, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einrichtung von Monopolen in diesem Bereich getroffen haben, vorausgesetzt, dass sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer strengen staatlichen Kontrolle unterliegen und ein besonders hohes Maß an Verbraucherschutz sicherstellen und dass ihre Tätigkeiten mit den im allgemeinen Interesse liegenden Zielen vereinbar sind und die Glücksspielmöglichkeiten konsequent einschränken;

31. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sachverständigengruppe für Glücksspieldienste auf, Maßnahmen und koordinierte Strategien auszuarbeiten und bewährte Verfahren auszutauschen, um den Steuerbetrug zu untersuchen und zu bekämpfen, den zugelassene Anbieter begehen, die auf dem EU-Markt tätig sind, jedoch ihren Sitz in Steueroasen in oder außerhalb der EU haben;

32. nimmt die Risiken zur Kenntnis, die durch den Zugang der Verbraucher zu illegalen Online-Glücksspieldiensten entstehen könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Arbeit der Sachverständigengruppe für Glücksspieldienste den sozialen Preis der Genehmigung regulierter Glücksspieltätigkeiten gegen die schädlichen Auswirkungen eines Rückgriffs der Verbraucher auf illegale Anbieter abzuwägen;

33. unterstreicht, dass jene Mitgliedstaaten, die sich entschließen, ihren Online-Glücksspielsektor zu öffnen, für ein transparentes und rechtssicheres Antragsverfahren auf der Grundlage objektiver und nicht-diskriminierender Kriterien sorgen müssen, das mit den EU-Rechtsvorschriften vollständig vereinbar ist und einen ausreichenden Schutz für die Bürger und Verbraucher bietet;

Behördliche Zusammenarbeit

34. fordert die Sachverständigengruppe für Glücksspieldienste und die Kommission auf, soweit wie möglich den Informationsfluss zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, um den Austausch bewährter Verfahren und Informationen zur Erleichterung der Einrichtung eines gemeinsamen Systems zur Identifizierung der Spieler, Durchsetzungsmaßnahmen gegen illegale Anbieter, eine Stärkung des Verbraucherschutzes, verantwortungsvolle Werbung, die Aufstellung schwarzer und weißer Listen, die Verhinderung von Spielabsprachen und Mechanismen zum Selbstausschluss einschließlich von persönlichen Höchsteinsätzen beim Glücksspiel in der gesamten EU zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Sachverständigengruppe bei der Entwicklung ihrer Tätigkeit bestmöglich von dem vorhandenen Fachwissen profitiert; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Dialog über Online-Glücksspieldienste im Forum der Arbeitsgruppe des Rates zur Erbringung von Dienstleistungen wiederaufzunehmen;

35. fordert die Kommission auf, in die Sachverständigengruppen und Konsultationen stets auch Experten einzubeziehen, die sich auf problematisches und pathologisches Spielverhalten spezialisiert haben;

36. vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen nationalen Experten aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich, die sich mit pathologischem und problematischem Spielverhalten befassen, auf europäischer Ebene verstärkt werden sollte;

37. hebt hervor, dass ein wirksamer Informationsaustausch zwischen den Ermittlungsbehörden zwar für eine erfolgreiche Strafverfolgung wichtig ist, Maßnahmen gegen Spielabsprachen aber mit den nationalen und europäischen Datenschutzgesetzen und ‑vorschriften vereinbar sein müssen;

38. regt die Mitgliedstaaten an, im Rahmen der Sachverständigengruppe eng mit der Kommission und anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten, um die Aktivitäten zur Bekämpfung des nicht zugelassenen Angebots von grenzüberschreitenden Glücksspieldiensten zu koordinieren, und den in der Mitteilung zum Online-Glücksspiel vorgesehenen Aktionsplan umzusetzen;

39. stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unentbehrlich ist, hält es aber auch für sehr wichtig, dass die Sachverständigengruppe für Glücksspiele eng mit allen Interessenträgern zusammenarbeitet, auch mit der Glücksspielbranche und Verbraucherorganisationen;

40. hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Sachverständigengruppe auf transparentere und einfachere Verfahren hinarbeitet, um unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, der die Kosten für legale Online-Glücksspielbetreiber in den Ländern unnötig erhöht, die ihre Märkte öffnen wollen; weist darauf hin, dass der Abbau des Verwaltungsaufwands nicht den Verbraucherschutz untergraben darf;

41. ist der Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die nationalen Steuerregelungen für Glücksspiele aneinander anzupassen, damit verhindert wird, dass aufgrund unverhältnismäßiger Steuervorteile die Verbreitung und Konzentration von Online-Glücksspieldiensten gefördert wird;

42. regt die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten, die Zulassungssysteme einführen wollen, an, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, die die Anwendung einzelstaatlicher Glücksspiellizenzen, einschließlich technischer Normen für Spielgeräte, erleichtern würden; regt die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden an, Glücksspielunternehmen nur dann in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieses Unternehmen nicht gegen das Recht eines anderen Mitgliedstaates verstößt, dessen Rechtsvorschriften vom Gerichtshof als rechtmäßig eingestuft wurden;

Geldwäsche

43.hebt hervor, dass Online-Glücksspiele nicht bar bezahlt werden und dass – in Anbetracht der Abhängigkeit von drittparteilichen Finanzdienstleistern – zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Geldwäsche notwendig sind; betont, dass die nationalen für Glücksspiele zuständigen Behörden, die nationale Polizei und nationale Vollzugsbehörden eng zusammenarbeiten müssen, um Straftaten vorzubeugen;

44. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sachverständigengruppe auf, wirksame Maßnahmen gegen Geldwäsche zu ergreifen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag, die Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie auf alle Formen des Glücksspiels auszuweiten und fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Transaktionen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie potentiell mit Geldwäsche oder kriminellen Aktivitäten in Verbindung stehen, entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gemeldet werden;

45. fordert den Rat auf, die Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (COM(2013)0045) zügig und ehrgeizig fortzusetzen und sich mit allen Arten von Glücksspielen, einschließlich Online-Glücksspielen, zu befassen, um gegen die kriminell motivierte Ausnutzung von Online-Sportwetten zu Geldwäschezwecken vorzugehen;

46. betont, dass Systeme der zuverlässigen Registrierung und eindeutigen Überprüfung Schlüsselelemente bei der Verhütung von Missbrauch von Online-Glücksspielen wie Geldwäsche sind; weist darauf hin, dass für die Überprüfung der Identität bereits bestehende und sich entwickelnde Online-Strukturen, wie Online-Bank- und Kreditkarten-Identifizierungssysteme, genutzt werden können;

47. ist der Ansicht, dass alle auf dem Gebiet der EU tätigen Online-Spielunternehmen als legitime Rechtssubjekte in der EU zu registrieren sind;

48. betont, dass alle Mitgliedstaaten eine zuständige öffentliche Behörde einzurichten und zu benennen haben, die für die Überwachung von Online-Glücksspielen zuständig ist; hebt hervor, dass die Behörde auch zum Einschreiten ermächtigt ist, wenn verdächtige Online-Glücksspiele auftauchen; auch Spielunternehmen sollten verpflichtet werden, die Behörde über verdächtige Gewinnspieltätigkeiten zu informieren;

Integrität des Sports

49. betont, dass beim Vorgehen gegen Spielabsprachen in Anbetracht ihres transnationalen Charakters eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, einschließlich öffentlicher Behörden, Strafverfolgungsbehörden, der Sportbranche, Glücksspielbetreiber, Glücksspielaufsichtsbehörden, Athleten und Fans, erforderlich ist, wobei in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk auch auf die Aufklärung und Prävention zu legen ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngste vorbereitende Aktion der Kommission von 2012, durch die transnationale Schulungsprojekte zur Bekämpfung von Spielabsprachen gefördert werden; stellt fest, dass Spielabsprachen in den Märkten für Offline- und Online-Glücksspiele und in Zusammenhang mit Online-Wetten in den meisten Fällen über Glücksspielbetreiber vorkommen, die in nicht regulierten Märkten außerhalb der EU niedergelassen sind;

50. fordert einen Verhaltenskodex als Teil einer Selbstregulierungsmaßnahme, der es sämtlichen Mitarbeitern bei Sportveranstaltungen (insbesondere Spielern, Trainern, Schiedsrichtern, medizinischem und technischem Personal, Inhabern und Managern von Clubs), die direkt auf das Ergebnis Einfluss nehmen könnten, grundsätzlich verbietet, Wetten auf ihre eigenen Wettkämpfe oder Veranstaltungen abzuschließen; betont in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass strenge und zuverlässige Systeme für die Alters- und Identitätsüberprüfung auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig sind; fordert die Sportorganisationen dazu auf, mit Hilfe von Bildungskampagnen und Verhaltenskodizes Sportler, Schiedsrichter und Funktionäre von früher Jugend an darüber aufzuklären, dass die Manipulation von Sportergebnissen rechtswidrig ist;

51. stellt fest, dass sich Bemühungen – wie etwa Verhaltenskodizes – zur Bekämpfung der Verwicklung von Sportorganisationen in korrupte Aktivitäten, wie Spielabsprachen oder Geldwäsche, an alle Gruppen von Beteiligten (Funktionäre, Eigentümer, Manager, Agenten, Spieler, Schiedsrichter und Fans) und alle Organisationen (Clubs, Ligen, Verbände usw.) richten müssen;

52. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bekämpfung der Korruption im Sport eine höhere Priorität einzuräumen, und betont, dass stärker auf eine wirksame Durchsetzung der Gesetze geachtet werden muss; fordert die Verabschiedung wirksamer Maßnahmen auf nationaler Ebene, um Interessenkonflikten vor allem dadurch vorzubeugen, dass für alle Beteiligten aus der Welt des Sports Wetten verhindert werden, die auf Wettkämpfe durchgeführt werden, an denen sie beteiligt sind; fordert die Führungsgremien der Sportverbände auf, sich zu einer soliden Verwaltung zu verpflichten, um das Risiko zu verringern, Opfer von Ergebnisabsprachen zu werden; fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang die Arbeit des Europarats zur Bewertung der Risiken bestimmter Wettarten zu berücksichtigen und die möglichen Risiken des „Spot-Fixing“ zu bewerten, bei dem es möglich ist, auf bestimmte Ereignisse während eines Wettbewerbs zu setzen, und entsprechend geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

53. fordert die Sportverbände und Glücksspielbetreiber auf, in einen Verhaltenskodex ein Verbot aufzunehmen, mit dem Wetten auf sogenannte Negativereignisse wie gelbe Karten, Strafstöße oder Freistöße während eines Spiels oder einer Veranstaltung untersagt werden; fordert die Mitgliedstaaten und Glücksspielbetreiber auf, sämtliche Live-Sportwetten zu verbieten, da sich diese als sehr anfällig für Spielabsprachen erwiesen haben und somit die Integrität des Sports gefährden;

54. fordert eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen über verdächtige Aktivitäten, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, zwischen Sportorganisationen, Behörden, Europol und Eurojust, um gegen kriminelle Tätigkeiten bei grenzübergreifenden Online-Glücksspielen vorzugehen;

55. begrüßt es, dass die Kommission beabsichtigt, einen besseren Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Bekämpfung von Spielabsprachen zu fördern; betont, wie wichtig die Unterstützung der Europäischen Union für die laufenden Arbeiten innerhalb des Europarats auf dem Weg zur Aushandlung eines internationalen Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Integrität des Sports ist; weist darauf hin, dass Spielabsprachen nicht immer mit Wetten in Zusammenhang stehen und dass dieser Aspekt von Spielabsprachen, die nicht mit Wetten in Zusammenhang stehen, auch ein Problem für die Integrität des Sports darstellt und deshalb ebenfalls angegangen werden muss; unterstreicht, dass eine verstärkte Zusammenarbeit auf EU- und weltweiter Ebene bei der Bekämpfung von Spielabsprachen erforderlich ist; fordert die Kommission auf, bei der Schaffung einer weltweiten Plattform für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie bei der Koordinierung gemeinsamer Verhütungs- und Durchsetzungsmaßnahmen von Regulierungsbehörden, Sportorganisationen, der Polizei und Justizbehörden sowie Glücksspielbetreibern die Führung zu übernehmen;

56. betrachtet ein konsequentes Vorgehen in Bezug auf strafrechtliche Sanktionen als unverzichtbar für einen gesamteuropäischen Ansatz zur Regulierung des Online-Glücksspielsektors und fordert die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, für ein Verbot betrügerischer Manipulationen der Ergebnisse zum finanziellen oder anderweitigen Vorteil zu sorgen, indem sie jede Gefährdung der Integrität der Wettbewerbe unter Strafe stellen, auch im Zusammenhang mit Wettgeschäften; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene Maßnahmen gegen das nicht regulierte Online-Glücksspiel zu ergreifen und den Kampf gegen Spielabsprachen zu unterstützen;

57. stellt fest, dass Glücksspiele und Lotterien in einigen Mitgliedstaaten eine erhebliche Einnahmequelle sind, die gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken und der Unterstützung von kulturellen Werken, dem Breitensport, Pferderennen und der Pferdezucht zugeführt werden können; unterstreicht ferner die Bedeutung dieses nachhaltigen Beitrags und dessen besondere Rolle, was bei den Diskussionen auf europäischer Ebene berücksichtigt werden sollte; bekräftigt seinen Standpunkt, dass Sportwetten eine Form der gewerblichen Verwertung sportlicher Wettkämpfe darstellen; empfiehlt, Sportwettkämpfe unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für diesen Bereich vor jeglicher nicht genehmigter kommerzieller Nutzung zu schützen, insbesondere durch Anerkennung der ausschließlichen Rechte von Sportorganisationen an den von ihnen ausgerichteten Wettkämpfen, sodass nicht nur angemessene Einnahmen zugunsten von Berufs- und Amateursportlern auf allen Ebenen sichergestellt sind, sondern auch der Kampf gegen Betrug, insbesondere Spielabsprachen, verstärkt werden kann;

58. fordert mehr Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, die von der Kommission zu koordinieren ist, um Betreiber von Online-Glücksspielen, die illegale Tätigkeiten wie Spielabsprachen oder Wetten über Juniorenwettbewerbe, an denen Minderjährige beteiligt sind, betreiben, zu ermitteln und aus dem Verkehr zu ziehen, und fordert die Online-Glücksspielbranche auf, sich durch Selbstregulierung an dieses Verbot zu halten;

59. ermutigt die Mitgliedstaaten, ein Verbot für sämtliche Formen des sogenannten „Spot-Fixing“, wie etwa das Setzen auf Eckstöße, Freistöße, Einwürfe und gelbe Karten, in Betracht zu ziehen, da sich diese als sehr anfällig für Spielabsprachen erwiesen haben;

60. fordert die Kommission auf, ein europäisches Warnsystem für die Regulierungsbehörden im Bereich des Glücksspiels einzurichten, um Informationen über Absprachen bei Sportveranstaltungen rasch auszutauschen;

61. begrüßt transnationale Bildungsprojekte zur Bekämpfung von Spielabsprachen auf globaler Ebene;

62. betont, dass Sportler wirksame Schutzmechanismen benötigen, um sich gegen Bestechungsversuche wehren zu können; dazu zählen der Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit der Sportler, angemessene Arbeitsbedingungen, der Schutz von Gehältern oder Bezügen sowie Teilnahmeverbote auf unterschiedlichen Wettkampfebenen für Sportorganisationen, die den genannten Verpflichtungen gegenüber ihren Sportlern nicht konsequent nachkommen;

63. hebt hervor, dass Vorwürfe der Spielabsprache häufig in Verfahren vor staatlichen Gerichten und Sportschiedsgerichten behandelt werden und dass bei beiden Verfahren internationale prozessuale Mindeststandards, wie sie in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt sind, eingehalten werden müssen;

64. fordert die strenge Regulierung oder das Verbot gefährlicher Arten des Glücksspiels, nachdem eine Bewertung auf der Ebene jedes Mitgliedstaats durchgeführt wurde;

65. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0098.
  • [2]  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0025.
  • [3]  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0492.
  • [4]  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 30.
  • [5]  Siehe in diesem Zusammenhang: Rechtssache C 275/92 Schindler, Randnr. 57 bis 60; Rechtssache C 124/97 Läärä und andere, Randnr. 32 und 33; Rechtssache C-67/98 Zenatti, Randnr. 30 und 31; Rechtssache C-243/01 Gambelli und andere, Randnr. 67; Rechtssache C-42/07 Liga Portuguesa, Randnr. 56; Verbundene Rechtssachen C 316/07, C 358/07 bis C 360/07, C 409/07 und C 410/07, Markus Stoß und andere, Randnr. 74; Rechtssache C 212/08, Zeturf Ltd, Randnr. 38; Rechtssache C-72/10 Costa, Randnr. 71; Rechtssache C 176/08, Zeturf Ltd, Randnr. 15; Verbundene Rechtssachen C 186/11 und C 209/11 Stanleybet und andere, Randnr. 44.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (29.4.2013)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt
(2012/2322(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Ivo Belet

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betont, dass es ein wesentliches Politikziel bleiben sollte, dafür zu sorgen, dass Minderjährige keine Möglichkeit zu Online-Glücksspielen haben; unterstreicht, dass in allen Mitgliedstaaten strenge und zuverlässige Normen für die Alters- und Identitätsüberprüfung eingeführt werden müssen, die auf Methoden basieren, welche sich in einigen Mitgliedstaaten als wirksam erwiesen haben, und dass diesbezüglich angemessene Kontrollen sichergestellt werden müssen, um zu verhindern, dass nicht identifizierte Nutzer und minderjährige Spieler Zugang zu Fernglücksspielen erhalten und an ihnen teilnehmen können; weist darauf hin, dass der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich wichtig ist;

2.  lehnt die Schaffung eines Binnenmarktes für Online-Glücksspiele mit grenzüberschreitenden Angeboten ab und verweist auf die ständige Rechtsprechung des EuGHs; bezweifelt den Mehrwert einer EU-weiten Richtlinie mit Mindeststandards für den Schutz von Spielern und Jugendlichen; fordert jedoch, dass bereits vorhandene hohe Standards in den Mitgliedstaaten tatsächlich durchgesetzt werden und ruft die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten auf, bei der Rechtsdurchsetzung intensiver zusammenzuarbeiten;

3.  fordert, dass Maßnahmen zur Erlangung und Weiterentwicklung der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen festgelegt und durchgeführt werden; ist der Auffassung, dass die Einführung von Schulkursen für Jugendliche zum bestmöglichen Umgang mit dem Internet die Nutzer in die Lage versetzen könnte, sich besser vor der Abhängigkeit von Online-Glücksspieldiensten zu schützen;

4.  betont, dass Bildung, Beratungsdiensten und Eltern bei der Aufklärung über die Problematik und die Folgen von Online-Glücksspielen bei Jugendlichen eine wichtige Rolle zukommt;

5.  verlangt, dass die Betreiber Minderjährige auf ihren Internetseiten klar, deutlich sichtbar und ausdrücklich darauf hinweisen, dass Online-Glücksspiele für sie gesetzlich verboten sind;

6.  weist darauf hin, dass fast zwei Prozent der europäischen Bevölkerung an einer Spielsucht leiden; zeigt sich darüber besorgt, dass ein einfacher Zugang zu Glücksspielwebsites dazu beitragen dürfte, dass dieser Prozentsatz steigt, besonders bei jungen Menschen; ist daher der Ansicht, dass wirksame Vorsorgemaßnahmen durchgesetzt werden sollten, etwa die Einführung strenger Betragsbegrenzungen und Verlustobergrenzen, die vom Spieler selbst festgelegt werden, und die Evaluierung jedes von den Glücksspielbetreibern online angebotenen Glücksspiels durch die Mitgliedstaaten; diese Bewertung sollte zu einer besseren Regulierung oder sogar zum Verbot gefährlicher Glücksspielangebote führen, wenn für gefährdete Verbraucher ein erhebliches Risiko besteht;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende Lizenzierungspflicht für Glücksspielangebote einzuführen und nationale Regulierungsstellen einzurichten, um illegale Glücksspielaktivitäten und Korruption im Sport zu bekämpfen und Spielangebote zu lizenzieren; diese Stellen müssen international eng miteinander zusammenarbeiten;

8.  weist darauf hin, dass gerade das Online-Glücksspiel wegen der Anonymität des Spielenden, der ständigen Verfügbarkeit und des Fehlens jeglicher sozialen Kontrolle in einem besonderem Maß suchtgefährdend ist und somit für gefährdete Verbraucher und vor allem junge Menschen viel größere Risiken birgt; betont, dass diese Form der Abhängigkeit dadurch weniger offensichtlich ist als beim traditionellen Glücksspiel; fordert die Betreiber deshalb nachdrücklich auf, die Homepage von Glücksspielwebsites mit einem obligatorischen Link zu Online-Informationen über Spielsucht und über Möglichkeiten, entsprechende professionelle Hilfe zu erhalten, zu versehen;

9.  hält es für notwendig, dafür zu sorgen, dass sozial Schwächere durch Glücksspiel nicht noch weiter in existenzielle Nöte kommen;

10. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Einführung eines gemeinsamen, EU-weiten Selbstausschlussmechanismus zu prüfen, mit dem sich Spieler freiwillig und unkompliziert bei allen in der EU betriebenen Glücksspielwebsites ausschließen können; diese Funktion sollte auf allen Websites, die Online-Glücksspieldienste anbieten, deutlich sichtbar gemacht werden;

11. empfiehlt den Mitgliedsstaaten die Zweckbestimmung eines Mindestprozentsatzes der Glücksspieleinnahmen für Organisationen, die im Bereich der Suchtprävention oder Suchtberatung tätig sind;

12. vertritt die Auffassung, dass eine gefährliche Wechselwirkung zwischen akuten wirtschaftlichen Krisensituationen und dem Anstieg von Glücksspielen besteht; hält daher eine kontinuierliche und ständige Überwachung der Spielsucht und von Störungen im Zusammenhang mit Glücksspielen für erforderlich;

13. empfiehlt, eine klare Unterscheidung zwischen Glücksspielaktivitäten und anderen Formen der Online-Unterhaltung zu treffen; Dienste, bei denen eine Kombination charakteristischer Merkmale des Glücksspielsektors gegeben ist, müssen unter die geeigneten Rechtsvorschriften über Glücksspiele fallen und uneingeschränkt Mechanismen zur Alters- und Identitätsüberprüfung beachten;

14. verweist angesichts der rasanten Entwicklung des Online-Umfelds darauf, dass wirksame Methoden zur Überwachung der Wetten entwickelt werden müssen, unterstreicht jedoch, auch, dass dabei die persönlichen Daten der Nutzer gegen Missbrauch zu schützen sind;

15. ist der Auffassung, dass Glücksspielwerbung häufig verzerrend und irreführend ist und dass sie ungesunde und schädliche Verhaltensweisen auslösen kann; ist daher der Ansicht, dass sie verantwortungsvoller gestaltet werden und reguliert werden sollte, um ihre gravierendsten Auswirkungen, die vor allem besonders gefährdete Personen treffen, einzugrenzen;

16. fordert die Kommission auf, in ihre Empfehlungen zur verantwortungsvollen Glücksspielwerbung ein Verbot von Werbung für Online-Glücksspieldienste aufzunehmen, die sich an Minderjährige und andere gefährdete Personen richtet, und zwar insbesondere in den sozialen Medien, um die Minderjährigen vom Glücksspiel abzuhalten und gefährdete Personen zu schützen;

17. fordert, dass sozial verantwortliche Werbung für Online-Glücksspiele nur für legale Spielangebote zulässig ist; ist der Auffassung, dass das Werben für Online-Glücksspieldienste mittels Vorspielens überzogener Gewinnmöglichkeiten, womit der Eindruck erweckt werden soll, dass Glücksspiele eine vernünftige Strategie sind, um die persönlichen Finanzen aufzubessern, stets unzulässig sein muss; ist der Ansicht, dass Werbung klare Informationen über die Folgen zwanghaften Glückspielverhaltens enthalten sollte;

18. hebt hervor, dass die Festlegung eines unschädlichen Werbeformats und Regeln für ihre Verbreitung entscheidend dabei sind, Personen unter 18 Jahren vom Glücksspiel abzuhalten und der Entstehung problematischen oder zwanghaften Glücksspielverhaltens vorzubeugen;

19. stellt fest, dass zwar bestimmte Einnahmen aus dem Glücksspiel in den Sport fließen, Sportorganisationen in den meisten Mitgliedstaaten jedoch nur in relativ geringem Maße von den finanziellen Einnahmen aus gewerblichen Wetttätigkeiten profitiert, obwohl Sport der Haupttätigkeitsbereich für Online-Wetten ist; fordert die Kommission auf, eine Initiative zur Anerkennung der Eigentumsrechte der Veranstalter von Sportwettkämpfen zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass Sportverbände angemessene Einnahmen erhalten; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten einen Mindestprozentsatz festlegen, zu dem Einnahmen aus Sportwetten in fairem Maß Sportvereinen zugute kommen sollen, die für eine tragfähige Finanzierung des Breitensports und für die Solidarität unter den verschiedenen Sportarten sorgen müssen;

20. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ein Teil der Glücksspieleinnahmen für die Unterstützung des Breitensports verwendet wird;

21. hebt die Bedeutung der Finanzierung von Anliegen des öffentlichen Interesses (Sport, Kultur, soziale Projekte, Forschung und sonstige Anliegen von allgemeinem Interesse) mit Mitteln, die aus dem Glücksspiel stammen, hervor; fordert, dass die spezifischen Merkmale und nachhaltigen Beiträge, die Lotterien für die Gesellschaft leisten, anerkannt und bei jedem koordinierten Ansatz auf EU-Ebene berücksichtigt werden; betont ferner, dass der Lotteriesektor für die Schaffung indirekter Arbeitsplätze wichtig ist;

22. fordert mehr Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, die von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten, Glücksspielbetreibern und Sportorganisationen koordiniert werden soll, um Online-Wettanbieter, die illegale Tätigkeiten wie Spielabsprachen betreiben, und nicht zugelassene Betreiber, die illegal Online-Glücksspiele bereitstellen, zu ermitteln und diese Tätigkeiten zu untersagen; betont, dass diese Probleme unbedingt angegangen werden müssen, um die Integrität des Sports in Europa zu bewahren;

23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen des Europarates kurzfristig ein ehrgeiziges und verbindliches Übereinkommen mit Drittländern abzuschließen, um gegen die mit Spielabsprachen verbundene organisierte Kriminalität und die Manipulation von Sportergebnissen weltweit vorzugehen; schlägt vor, ein Referat/Zentrum zur Bekämpfung von Spielabsprachen einzurichten, das die Aufgabe hat, Belege über Spielabsprachen, Betrug und andere Arten von Korruption im Sport in Europa und darüber hinaus zu sammeln, auszutauschen, zu analysieren und weiterzugeben sowie bewährte Verfahren bei der Bekämpfung der Korruption im Sport zu erfassen und Konzepte für eine gute Governance im Sport zu propagieren;

24. weist darauf hin, dass Spielabsprachen in allen Mitgliedstaaten strafbar sind und die größten Mängel bei der strafrechtlichen Verfolgung von Spielabsprachen operationeller Art sind; hält daher die Angleichung strafrechtlicher Sanktionen für unerlässlich, um die Online-Glücksspielbranche in allen Mitgliedstaaten zu regulieren; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, Legislativvorschläge vorzulegen, um auf EU-Ebene Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen im Zusammenhang mit dem Online-Glücksspiel und dem Kampf gegen Spielabsprachen und die damit verbundenen Verbrechen zu erlassen, wobei die Grundrechte in vollem Umfang gewahrt bleiben müssen;

25. betont, dass man sich bei der Bekämpfung von Spielabsprachen und anderen Formen des Sportbetrugs auf Rechtsdurchsetzung, Aufklärung und Prävention sowie auf die Umsetzung der grundlegenden Prinzipien guter Governance, finanzieller und operativer Transparenz und Rechenschaftspflicht konzentrieren muss; stellt fest, dass die nachhaltige Governance von Sportorganisationen (Clubs, Ligen und Verbände) das Risiko vermindert, Opfer von Spielabsprachen zu werden;

26. fordert einen Verhaltenskodex als Teil einer Selbstregulierungsmaßnahme, der es sämtlichen Mitarbeitern (insbesondere Spielern, Trainern, Schiedsrichtern, medizinischem und technischem Personal, Inhabern und Managern von Clubs) bei Sportveranstaltungen, die direkt auf das Ergebnis Einfluss nehmen könnten, grundsätzlich verbietet, Wetten auf ihre eigenen Wettkämpfe oder Veranstaltungen zu setzen; betont in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass strenge und zuverlässige Systeme für die Alters- und Identitätsüberprüfung auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig sind; fordert die Sportorganisationen dazu auf, mit Hilfe von Bildungskampagnen und Verhaltenskodizes Sportler, Schiedsrichter und Funktionäre von früher Jugend an darüber aufzuklären, dass die Manipulation von Sportergebnissen rechtswidrig ist;

27. ist sich der Tatsache bewusst, dass sich Bemühungen – wie etwa Verhaltenskodizes – zur Bekämpfung der Verwicklung von Sportorganisationen in korrupte Aktivitäten, wie Spielabsprachen oder Geldwäsche, an alle Gruppen von Beteiligten (Funktionäre, Eigentümer, Manager, Agenten, Spieler, Schiedsrichter und Fans) und alle Organisationen (Clubs, Ligen, Verbände usw.) richten müssen;

28. weist erneut darauf hin, dass die Bekämpfung von Spielabsprachen bereits mit der Verbreitung von Informationen und mit der Aufklärung über die negativen Folgen von Spielabsprachen auf Sportler, Clubs, Ligen und den Sport insgesamt beginnt; betont daher, wie wichtig es ist, alle Akteure im Sportbereich über die mit Sportwetten und Spielabsprachen verbundenen Risiken aufzuklären, und würdigt die Bedeutung der Einbeziehung bestimmter Organisationen, wie etwa von Sportlergewerkschaften und Fannetzen;

29. begrüßt transnationale Bildungsprojekte, mit denen Spielabsprachen auf globaler Ebene bekämpft werden;

30. fordert die Sportverbände und Glücksspielveranstalter auf, in einen Verhaltenskodex ein Verbot von Wetten auf so genannte negative Ereignisse aufzunehmen, wie etwa gelbe Karten, Strafstöße oder Freistöße; fordert die Mitgliedstaaten und Glücksspielbetreiber auf, sämtliche Live-Sportwetten zu verbieten, da sich diese als sehr anfällig für Spielabsprachen erwiesen haben und somit die Integrität des Sports gefährden;

31. ersucht die Kommission, ein generelles Verbot von Wetten bei Juniorenwettbewerben, an denen Minderjährige beteiligt sind, in ihre Empfehlungen zu Online-Glücksspielen aufzunehmen, und fordert die Online-Glücksspielbranche auf, sich an dieses Verbot durch Selbstregulierung zu halten;

32. regt die Mitgliedstaaten an, ein Verbot für sämtliche Formen des sogenannten „Spot-Fixing“, wie etwa das Setzen auf Eckstöße, Freistöße, Einwürfe und gelbe Karten, in Betracht zu ziehen, da sich diese als sehr anfällig für Spielabsprachen erwiesen haben;

33. fordert eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen über verdächtige Aktivitäten, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, zwischen Sportorganisationen, Behörden, Europol und Eurojust, um gegen kriminelle Tätigkeiten bei grenzübergreifenden Online-Glücksspielen vorzugehen;

34. fordert den Rat auf, die Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[1] zügig und ehrgeizig fortzusetzen und sich mit allen Arten von Glücksspielen, einschließlich Online-Glücksspielen, zu befassen, um gegen die kriminell motivierte Ausnutzung von Online-Sportwetten zu Geldwäschezwecken vorzugehen;

35. betont, dass Sportler wirksame Schutzmechanismen benötigen, um sich gegen Bestechungsversuche wehren zu können; dazu zählen der Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit der Sportler, angemessene Arbeitsbedingungen, der Schutz von Gehältern oder Bezügen sowie Teilnahmeverbote auf unterschiedlichen Wettkampfebenen für Sportorganisationen, die den genannten Verpflichtungen gegenüber ihren Sportlern nicht konsequent nachkommen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zoltán Bagó, Lothar Bisky, Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Emilio Menéndez del Valle, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Monika Panayotova, Gianni Pittella, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, László Tőkés, Helga Trüpel, Gianni Vattimo, Sabine Verheyen, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ivo Belet, Stephen Hughes, Seán Kelly

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (29.4.2013)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt
(2012/2322(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Piotr Borys

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ (COM(2012) 596) als einen Schritt hin zur Gewährleistung, dass die Verbraucher Zugriff auf sichere und ordnungsgemäß regulierte Online-Dienste haben, und vertritt die Ansicht, dass eine wirksame Regulierung des Online-Glücksspielsektors insbesondere Spielsuchtgefahren vorbeugen und ein ordnungsgemäßes, faires, verantwortliches und transparentes Glücksspiel sicherstellen sollte;

2.  ist der Auffassung, dass eine wirksame Regulierung der Online-Glücksspielbranche insbesondere

–   den Spieltrieb der Bevölkerung lenken sollte, indem die Werbung auf unbedingt notwendige Informationen beschränkt wird, um potenzielle Spieler auf legale Dienstleistungen aufmerksam zu machen, und indem zwingend vorgeschrieben wird, dass jede Werbung für Online-Glücksspiele stets eine Warnung vor exzessivem oder pathologischem Spielverhalten enthalten muss,

–   den illegalen Glücksspielmarkt bekämpfen sollte, indem die technischen und rechtlichen Instrumente zur Ermittlung und Sanktionierung illegaler Anbieter gestärkt werden und die Bereitstellung eines hochwertigen legalen Angebots an Glücksspieldiensten gefördert wird,

–   einen wirksamen Spielerschutz gewährleisten sollte, wobei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere Minderjährigen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

3.  betont, dass es sich bei Online-Glücksspielen um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auf die die Binnenmarktvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, nicht uneingeschränkt Anwendung finden können; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, ihre Glücksspielmärkte – insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung – in Übereinstimmung mit den EU-Binnenmarktvorschriften, den Grundsätzen der EU-Verträge und der Rechtsprechung des EuGH zu regulieren und zu kontrollieren;

4.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten aufgrund historischer, gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die jedem Mitgliedstaat eigen sind, bei der Regulierung des Glücksspiels in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin freie Hand haben sollten, damit sie zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesellschaft und der Verbraucher wirksam reagieren können;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen illegale Glücksspiele von Anbietern innerhalb der Mitgliedstaaten vorzugehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, in ihren geplanten Empfehlungen zu Verbraucherschutz und Werbung die Mitgliedstaaten aufzufordern, Durchsetzungsmaßnahmen gegen illegale Glücksspielangebote zu ergreifen;

6.  bestätigt, dass Online-Glücksspiele eine Form der kommerziellen Verwertung von Sportveranstaltungen darstellen und dass die Mitgliedstaaten – während die Branche Hand in Hand mit technologischen Innovationen ständig wächst – bei der Kontrolle der Online-Glücksspielbranche auf Schwierigkeiten stoßen, was auf die besonderen Merkmale des Internets zurückzuführen ist, wodurch die Gefahr entsteht, dass Verbraucherrechte verletzt werden und die Branche im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zum Gegenstand von Ermittlungen wird;

7.  unterstreicht die Bedeutung nationaler Lizenzen für Betreiber von Online-Glücksspielen; ist der Auffassung, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die Mitgliedstaaten am besten geeignet sind, in dieser Hinsicht tätig zu werden;

8.  ist der Auffassung, dass ein einziger europäischer Rechtsakt, der die gesamte Glücksspielbranche einheitlich regelt, augrund des Subsidiaritätsprinzips nicht angebracht wäre, dass aber angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Online-Glücksspieldienste ein koordinierter europäischer Ansatz in einigen Bereichen zusätzlich zu den nationalen Rechtsvorschriften eindeutig einen Mehrwert erbringen würde;

9.  erkennt jedoch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an, in der hervorgehoben wird, dass nationale Kontrollen auf einheitliche, verhältnismäßige und nicht diskriminierende Weise durchgeführt und angewandt werden sollten und mit den rechtlichen Zielen des Schutzes der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung und der Vorbeugung von Betrug in Einklang stehen sollten;

10. weist die Kommission darauf hin, dass es für die Wirksamkeit des Unionsrechts ganz entscheidend auf dessen energische Durchsetzung ankommt und dass deshalb wirksame Kontrollen eingeführt werden müssen, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften zu Online-Glücksspielen mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

11. fordert die Kommission daher auf, noch vor Ende dieses Mandats die zahlreichen Vertragsverletzungsverfahren zu Ende zu führen, von denen einige schon seit 2007 laufen, und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Verstoß gegen den Vertrag und die Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt;

12. fordert die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den nationalen Behörden, insbesondere in Bezug auf Abhilfemaßnahmen und die Verhinderung von Geldwäsche;

13. stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unentbehrlich ist, hält es aber auch für sehr wichtig, dass die Sachverständigengruppe für Glücksspiele eng mit allen Interessenträgern zusammenarbeitet, auch mit der Glücksspielbranche und Verbraucherorganisationen;

14. bekräftigt seinen Standpunkt, dass Sportwetten eine Form der kommerziellen Verwertung sportlicher Wettkämpfe darstellen; und empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, Sportwettkämpfe vor jeglicher nicht genehmigter kommerzieller Nutzung zu schützen, insbesondere durch Anerkennung der ausschließlichen Rechte von Sportorganisationen an den von ihnen ausgerichteten Wettkämpfen, sodass nicht nur angemessene Einnahmen zugunsten von Berufs- und Amateursportlern auf allen Ebenen sichergestellt sind, sondern auch der Kampf gegen Spielabsprachen verstärkt werden kann;

15. stellt fest, dass Spielabsprachen zu erheblicher Besorgnis Anlass geben und häufig mit organisierter Kriminalität in Zusammenhang stehen, womit sie die Integrität des Sports in der Europäischen Union erheblich gefährden; fordert die Kommission daher auf, zur Stärkung der Weitermeldung verdächtiger Wettmuster und der entsprechenden Ermittlungen die Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Interessenträgern, wie der Polizei, Sportorganisationen und Wettanbietern, zu verstärken;

16. fordert die Kommission auf, die Aufstellung eines Praxiskodexes durch Sportveranstalter, Wettanbieter und Behörden zu fördern, um die zur Wahrung der Integrität des Sports nötigen Mechanismen zu schaffen, einschließlich der Bestimmungen über die Finanzierung solcher Mechanismen;

17. bekräftigt, dass rechtsverbindliche Übereinkommen zwischen Veranstaltern von Sportwettbewerben und Betreibern von Online-Glücksspielen ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den beiden Parteien und vor allem die eindeutige Festlegung von Mechanismen zur Herstellung der Integrität ermöglichen würden, wozu es gehören könnte festzulegen, welche Wetten zugelassen sind und welche nicht, und Informationen zwischen den Beteiligten auszutauschen;

18. betrachtet ein konsequentes Vorgehen in Bezug auf strafrechtliche Sanktionen als unverzichtbar für einen gesamteuropäischen Ansatz zur Regulierung des Online-Glücksspielsektors und fordert die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, für ein Verbot betrügerischer Manipulationen der Ergebnisse zum finanziellen oder anderweitigen Vorteil zu sorgen, indem sie jede Gefährdung der Integrität der Wettbewerbe unter Strafe stellen, auch im Zusammenhang mit Wettgeschäften; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene Maßnahmen gegen das nicht regulierte Online-Glücksspiel zu ergreifen und den Kampf gegen Spielabsprachen zu unterstützen;

19. weist darauf hin, dass Glücksspiele zu einer gefährlichen Abhängigkeit führen können, worin ein Problem liegt, das in allen Legislativvorschlägen zum Schutz der Verbraucher und der Integrität dieser Form des Sports berücksichtigt werden müsste;

20. nimmt die Tätigkeiten des Europarats zur Vorbereitung des vorläufigen Entwurfs eines Übereinkommens gegen die Manipulation von Sportveranstaltungen zur Kenntnis und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese wertvolle Initiative zu unterstützen;

21. fordert die Kommission auf, ausgewählte Legislativvorschläge vorzulegen, um einen Rechtsrahmen zu schaffen, durch den für rechtmäßig handelnde europäische Unternehmen Rechtssicherheit und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt wird, damit die Verbraucher geschützt werden;

22. hebt hervor, dass ein wirksamer Informationsaustausch zwischen den Ermittlungsbehörden zwar für eine erfolgreiche Strafverfolgung wichtig ist, Maßnahmen gegen Spielabsprachen aber mit dem nationalen und europäischen Datenschutzgesetzen und ‑vorschriften vereinbar sein müssen;

23. fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Mechanismen einzuführen, um insbesondere junge Menschen auf die Gefahren der Spielsucht aufmerksam zu machen.

24. fordert die Kommission auf, die Einführung einer weißen Liste zu prüfen, mit deren Hilfe die Verbraucher einen zugelassenen europäischen Glücksspielbetreiber von einem außereuropäischen Glücksspielbetreiber unterscheiden könnten;

25. hebt hervor, dass Vorwürfe der Spielabsprache häufig in Verfahren vor staatlichen Gerichten und Sportschiedsgerichten behandelt werden und dass bei beiden Verfahren internationale prozessuale Mindeststandards, wie sie in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt sind, eingehalten werden müssen;

26. fordert die Mitgliedstaaten auf, europaweit einheitliche gemeinsame Normen für elektronische Identifizierungsdienste auszuarbeiten; stellt fest, dass vereinheitlichte Registrierungsverfahren für Betreiber von Online-Glücksspielen entscheidend dazu beitragen, zu verhindern, dass illegale Dienste weiter zunehmen; fordert daher, dass die Überprüfungs- und Registrierungsverfahren vereinheitlicht werden und dass deren Wirksamkeit erhöht wird.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Eva Lichtenberger, Angelika Niebler, József Szájer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jürgen Klute, Jacek Olgierd Kurski, Isabelle Thomas

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

30.5.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Claudette Abela Baldacchino, Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Preslav Borissov, Jorgo Chatzimarkakis, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Cornelis de Jong, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Edvard Kožušník, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jürgen Creutzmann, Ashley Fox, Ildikó Gáll-Pelcz, Anna Hedh, Roberta Metsola, Marc Tarabella, Kyriacos Triantaphyllides, Sabine Verheyen, Josef Weidenholzer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Stanimir Ilchev