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Schnäppchentag Abmahnkrieg um "Black Friday": Firma aus China bekämpft deutsche Anbieter

Der Schnäppchentag "Black Friday" ist eine Institution wie der Winterschlussverkauf. Doch eine Firma aus Hongkong hat sich den Begriff als Wortmarke eintragen lassen - und überzieht deutsche Anbieter mit Abmahnungen.

Als "Black Friday" bezeichnet man in den USA den Freitag nach Thanksgiving, an dem traditionell das Weihnachtsgeschäft startet. Der Handel wirbt mit riesigen Rabatt- und Schnäppchenaktionen - und viele Amerikaner nehmen sich frei, um sich auf die Sonderangebote zu stürzen. Seit einigen Jahren versucht der Handel den Shopping-Tag, der diesmal auf den 25. November fällt, auch in Deutschland zu etablieren. Vor allem Onlinehändler locken hierzulande mit Angeboten.

Doch in diesem Jahr droht deutschen Händlern unerwarteter Ärger: Ein Unternehmen aus Hongkong hat es geschafft, sich "Black Friday" als Wortmarke für Deutschland schützen zu lassen. Und versendet nun Abmahnungen an Anbieter, die den Begriff ebenfalls benutzen, um auf Sonderangebote hinzuweisen. Die IT-Recht Kanzlei aus München berichtet von einer markenrechtlichen Abmahnung mit einem Gegenstandswert von 100.000 Euro. Darin wird der Adressat aufgefordert, die Marke nicht mehr zu nutzen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bei einem Verstoß droht eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro. Dem Tech-Portal "t3n" liegt eine ähnliche Abmahnung vor.

Abmahnungen wegen Black-Friday-Aktionen

Markeninhaber ist die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong, die das Markenrecht über die Münchner Black Friday GmbH ausübt. Diese betreibt das Schnäppchenportal blackfridaysale.de, auf der Onlinehändler gegen eine Gebühr ihre Black-Friday-Aktionen promoten können. Zu den Opfern der von der Super Union Holdings Ltd. verschickten Abmahnungen zählt unter anderem das Konkurrenzportal black-friday.de, berichtet das Fachportal "Online Marketing Rockstars".

Tatsächlich ist die Wortmarke "Black Friday" wohl schon seit Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Sie soll für mehr als 1000 Waren und Dienstleistungen von "A" wie "Akkumulator" bis "Z" wie "Zirkusdarbietungen" gelten, berichtet "t3n".

Begriff zu Unrecht geschützt?

Experten sehen den Schutz des Begriffs allerdings kritisch: "Ein allgemeingebräuchlicher Begriff kann nicht einfach als Wortmarke eingetragen werden", sagte Rechtsanwältin Heidi Kneller-Gronen von der Kanzlei IP Kneller zu  "t3n". Zudem sei die Eintragung für sämtliche Waren und Dienstleistungen zweifelhaft und deute auf eine missbräuchliche Nutzung hin. Der Begriff "Black Friday" sei mit dem "Winterschlussverkauf" vergleichbar. Und den kann sich auch niemand exklusiv schützen lassen.

Abmahnopfer Simon Gall, Betreiber von black-Friday.de, hat laut Online Marketing Rockstars bereits die Löschung der Marke beim Patentamt beantragt. Doch so lang die Marke besteht, hat er schlechte Karten. Die Konkurrenz hat mit Verweis auf das Markenrecht bereits die Facebookseite und den Twitter-Account von black-Friday.de sperren lassen.

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