Der Angeklagte habe insgeheim gehofft, dass sich seine neue Lebenspartnerin nicht bei ihm anstecke, hieß es im Urteil. Das Gericht habe diese Aussage nicht widerlegen können. Zumal die Ansteckung bei der Art des Verkehrs in diesem Fall sehr gering gewesen sei, wie der Vorsitzende Richter Hans-Günter Görgen betonte. Das Verhalten des Angeklagten nannte er grob fahrlässig.
Festgestellt worden war die HIV-Infektion des Angeklagten noch während seiner früheren Ehe im Jahr 2007. Nicht enden wollende Schuldzuweisungen der Eheleute hatten schon bald darauf zur Trennung und Scheidung geführt, wie der Angeklagte im Prozess geschildert hatte.
Die Deutsche Aids-Hilfe kritisiert das Urteil. Eine Strafbarkeit der HIV-Übertragung lehnt sie ab. Die strafrechtliche Sanktionierung der sexuellen HIV-Übertragung unterlaufe die Botschaft, dass jeder Mensch selbst für seinen Schutz Verantwortung übernehmen müsse. Nicht der HIV-Positive allein sei für den Schutz zuständig.