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Eigenbedarfskündigung bei vorübergehender Wohnungsnutzung?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wohnungsvermieter dürfen ihren Mietern nur in wenigen Fällen kündigen, z. B. wegen Eigenbedarfs. Dieser liegt unter anderem vor, wenn ein Vermieter bzw. ein Angehöriger die Wohnung für sich benötigt. Doch ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch zulässig, wenn die betreffende Wohnung nur sporadisch – also nur ab und zu – benutzt werden soll?

Schwiegersohn benötigt Wohnung

Die Tochter eines Vermieters hatte sich von ihrem Mann getrennt und lebte nun mit den gemeinsamen Kindern ca. zwei Stunden von ihrem Noch-Ehemann entfernt. Dieser wollte seinen Nachwuchs regelmäßig sehen, was sich aufgrund der Entfernung und der Tatsache, dass er kein Auto besaß, schwierig gestaltete. Sein Schwiegervater wollte ihm helfen und eine seiner Mietwohnungen überlassen. Deshalb kündigte er einer Mieterin wegen Eigenbedarfs.

Keine Ersatzwohnung angeboten

Die Frau akzeptierte die Kündigung nicht. Schließlich bedeute ein Umzug derzeit eine unzumutbare Härte für sie. Auch nutze der Schwiegersohn die Wohnung nicht dauerhaft – es könne nicht sein, dass sie aus der Wohnung muss, damit der Angehörige des Vermieters sie ab und zu nutzen könne. Im Übrigen habe ihr Vermieter kürzlich noch weitere Mietverträge gekündigt – er hätte ihr eine der frei werdenden Wohnungen als Ersatz anbieten müssen. Zumindest benötige sie mehr Zeit für die Wohnungssuche.

Der Vermieter erklärte, das Mietverhältnis für eine weitere Wohnung auf seinem Anwesen wegen Eigenbedarfs für seine Tochter gekündigt zu haben. Zwar seien daneben weitere Kündigungen erfolgt – die Mieter müssten die Wohnungen aber erst in einiger Zeit räumen. Bis dahin müsse die betreffende Mieterin selbst längst ausgezogen sein. Er habe ihr daher keine Ersatzwohnung anbieten können. Der Streit endete vor Gericht.

Mieterin muss ausziehen

Das Amtsgericht (AG) Eutin entschied, dass die Mieterin aus der Wohnung ausziehen muss. Schließlich hatte ihr Vermieter das Vertragsverhältnis wirksam nach § 573 II Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Eigenbedarfs gekündigt.

Umgang mit Kindern rechtfertigt Kündigung

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass ein Vater seine Kinder regelmäßig sehen und die Umgangszeit so gut wie möglich nutzen möchte. Mit der Wohnung gab der Vermieter seinem Schwiegersohn vorliegend eine Übernachtungsmöglichkeit und erleichterte ihm den Umgang mit dem Nachwuchs.

Dies rechtfertigte bereits die Eigenbedarfskündigung – irrelevant war dagegen, dass der Schwiegersohn die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz nutzte. Schließlich benötigte er die Räumlichkeiten nur für die Zeiten des Umgangs mit seinen Kindern.

Keine Ersatzwohnung verfügbar

Grundsätzlich gilt: Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss er dem betroffenen Mieter grundsätzlich eine vergleichbare Ersatzwohnung auf demselben Anwesen/in derselben Wohnanlage anbieten, sofern ihm eine zur Verfügung steht.

Vorliegend gehörten dem Vermieter auf demselben Anwesen noch weitere Wohnungen. Auch hatte er in der Zwischenzeit einige Mietverträge gekündigt. Dennoch musste er der Mieterin keine Ersatzwohnung anbieten. Eine der Wohnungen benötigte er nämlich für seine Tochter – er hatte also auch hier wegen Eigenbedarfs gekündigt. Würde er die Wohnung plötzlich an eine dritte Person vermieten, die nicht von § 573 II Nr. 2 BGB erfasst ist, würde er sich gegenüber dem früheren Mieter schadenersatzpflichtig machen. Darüber hinaus lief die – der Mieterin gewährte – Kündigungsfrist zu einem Zeitpunkt ab, als die anderen gekündigten Mieter ihre Wohnung noch nicht räumen mussten. Damit war zum eigentlich geplanten Auszug der betroffenen Mieterin keine Wohnung des Vermieters frei.

Der Auszug war zumutbar

Letztlich konnte das Gericht nicht erkennen, warum der Umzug eine unzumutbare Härte für die Frau darstellen sollte. Einen Grund, warum sie nicht ausziehen kann – etwa eine schwere Krankheit –, hatte sie nämlich nicht genannt. Etwaige Probleme bei der Wohnungssuche stellen auch keine unzumutbare Härte dar. Hier wurde es zulasten der Frau gewertet, dass sie sich bislang nicht um eine neue Bleibe gekümmert hatte.

Fazit: Mieter können eher selten etwas gegen eine Eigenbedarfskündigung unternehmen. Auch die Tatsache, dass die Wohnung zukünftig nur sporadisch genutzt wird, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

(AG Eutin, Urteil v. 02.02.2016, Az.: 23 C 862/15)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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