Urteilsgründe des BVerwG zum Kükentöten liegen vor

Röttgen, Kluge & Hund Partnerschaft mbB haben NRW-Kreise vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten – Urteilsgründe liegen jetzt vor

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidungen zum umstrittenen Kükentöten nunmehr begründet. Nach einem aufwändigen Verfahren, das zur Zulassung der Revisionen wegen grundsätzlicher Bedeutung geführt hatte, sind die Rechtsmittel der beiden Kreise Gütersloh und Paderborn zwar zurückgewiesen worden. Diese hatten zwei Kükenmästern untersagt, männliche Küken sofort nach dem Schlüpfen zu töten. Rund 45 Millionen Tiere werden in Deutschland auf diese Weise jedes Jahr getötet.

Gleichwohl gilt aus Sicht unserer Kanzlei nach wie vor die Bewertung, die Rechtsanwalt Kluge schon unmittelbar nach Urteilsverkündung vorgenommen hat. Er hat seinerzeit gesagt:

„Die beiden angegriffenen Urteile des OVG Münster, in denen nicht einmal die erhebliche Einwirkung des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz auf die Auslegung des „vernünftigen Grundes“ in § 1 TierSchG erkannt worden ist, sind vom Bundesverwaltungsgericht „nur im Ergebnis“ bestätigt worden. Das ist die größtmögliche Distanzierung von der Urteilsbegründung des Berufungsgerichts, die bei einer die Revision zurückweisenden Entscheidung möglich ist.“

 

Im Einzelnen:

1)  Zum „vernünftigen Grund“ nach §§ 1, 17 TierSchG

a) Ausführungen des BVerwG
Hier unternimmt das BVerwG als erstes Gericht den – gelungenen – Versuch einer Definition. Es führt aus:

Ein Grund für das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ist jedenfalls dann vernünftig im Sinne des Tier­schutzgesetzes, wenn es einem schutzwürdigen menschlichen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Dass das Verhalten gegenüber dem Tier nicht willkürlich ist, insbesondere nicht auf zu missbilligenden Motiven beruht, wie etwa der Lust an der Vernich­tung oder dem Quälen eines Tieres (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 – 3 C 12.99 – Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 11 S. 3), genügt für einen vernünftigen Grund hiernach nicht.Schutzwürdig sind, soweit es um Nutztiere geht, anderer­seits nicht nur die unmittelbaren Ernährungs- und vergleichbaren Bedürfnisse der Menschen; auch das wirtschaftliche Interesse der Tierhalter an einem mög­lichst geringen Aufwand für die Erfüllung dieser Bedürfnisse ist grundsätzlich anzuerkennen. Derartige wirtschaftliche Interessen müssen aber – wie jedes schutzwürdige menschliche Interesse beim Umgang mit Tieren – an den Belan­gen des Tierschutzes gemessen werden und sind gegebenenfalls Begrenzungen unterworfen.Sie sind nicht schon deshalb vernünftig im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG, weil sie ökonomisch plausibel sind.“

b) Bewertung:
Mit dieser Definition ist die bisherige klassische Definition des vernünftigen Grundes – vor allem von Untergerichten, aber auch in der Literatur – vom Tisch. Ein besonders eindrucksvoller Fall einer pathozentrischen Auslegung zu Lasten der Tiere wie 2017 vom VG Freiburg entschieden, wird künftig nicht mehr möglich sein. Dieses Gericht hatte gemeint, dass das Vorliegen eines vernünftigen Grundes dann anzunehmen sei, wenn nach den Umständen des Einzelfalls als Ergebnis der Gegenüberstellung und Bewertung der relevanten Gesichtspunkte der Vorrang vor dem Schutz der Tiere einzuräumen sei. Er müsse auf einem anerkennenswerten menschlichen Interesse beruhen sowie unter den konkreten Umständen nach seinem objektiven Gewicht schwerer wiegen als das Interesse am Schutz der Unversehrtheit des Tieres. Der in Rede stehende Eingriff müsse lediglich einem nachvollziehbaren, billigenswerten Zweck dienen und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein(VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 01. Februar 2017 – 4 K 1758/16 -). Was ein anerkennenswerter, billiger Zweck sei, glaubte das VG auf dem Boden des individuellen Vorverständnisses seiner Richter selbst bewerten zu können, indem es behauptete, dass eine gewerbsmäßige Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten erlaubnisfähig sei. Es begründete seine Auffassung vor allem mit der Existenz zahlreicher Fisch-Spa-Studios, macht also den schon in den Frühzeiten der Philosophie (Hume) als logischer Fehler erkannten naturalistischen Fehlschluss. Vom Sein darf nie auf das Sollen geschlossen werden. Solche Auswüchse in der Rechtsprechung sind künftig nicht mehr möglich, wenn sich die Untergerichte – wie üblich – an der Rechtsprechung des BVerwG orientieren. Ökonomische Plausibilität oder gar eine Auffassung, dass das rechtens sei, was viele machen – so im Ergebnis das VG Freiburg – ist künftig nicht mehr ausreichend für die Annahme des vernünftigen Grundes.

 

2)  Zum Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG)  

a) Ausführungen des BVerwG:
„Die Aufnahme des Tierschutzes in den Schutzauftrag des Art. 20a GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862) hat den bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz weiter gestärkt (BT-Drs. 14/8860 S. 3). Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht – wie etwa die Einschränkung von Grundrechten – zu rechtfertigen; er setzt sich anderer­seits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07 – BVerfGE 127, 293 <328>).“

b) Bewertung:
Mit dieser Aussage hat erstmals ein oberstes Bundesgericht konkret – also nicht nur abstrakt im Wege einer verbalen Bekundung – die Bedeutung des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz betont. Wenn es formuliert, dass im „Lichte des im Jahr 2002 in
das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz“ das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund beruhe, ist das ein wichtiger Fortschritt auch in anderen Bereichen, in denen es um Tiere im Recht geht. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht auf diese Weise, dass auch „altes Recht“ unter Berücksichtigung des Staatsziels Tierschutz anders als zuvor ausgelegt werden kann. Damit ist eine alte juristische Streitfrage erledigt. Vor allem (aber nicht nur) von Seiten der die Tiernutzer unterstützenden Juristen wurde nämlich immer wieder behauptet, dass Recht, das vor Inkrafttreten des Staatsziels Tierschutz entstanden sei, bei der Auslegung von einer nachträglichen Einwirkung des Staatsziels Tierschutz abgeschirmt sei. Dieser These ist jetzt endgültig der Boden entzogen.

 

3) Zur Berufsfreiheit des Nutztierhalters:

a) Ausführungen des BVerwG:
„Das Betreiben einer Brüterei ist eine durch die Berufsfreiheit geschützte Tätigkeit; die Berufsausübung kann allerdings durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Sollte das Tierschutzgesetz das Töten der männlichen Küken wegendes Fehlens eines vernünftigen Grundes im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG ver­bieten, bliebe die Berufsausübung im Übrigen hiervon unberührt. Das Ausbrü­ten von Eiern wäre weiter erlaubt; auch die Entscheidung des Brüters, ob in sei­nem Betrieb Eier aus Lege-, Mast- oder Zweinutzungslinien ausgebrütet wer­den, bliebe frei. Wenn er sich weiter für Eier aus besonders leistungsfähigen Legelinien entscheidet, müsste er allerdings auch die für die Mast wenig geeig­neten männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien aufziehen.“

b) Bewertung:
Diese Ausführungen verdienen besonderes Interesse. Das OVG Münster hatte die Berufsfreiheit des Klägers quasi zum „Non-Plus-Ultra“ gemacht, indem es davon sprach, dass der Nutztierhalter bei einem Verbot der Tötung männlicher Küken, wenn nicht sogar in der Wahl seines Berufs, so doch schwerwiegend in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sei. Das Betreiben der Brüterei in der Ausrichtung auf die Erzeugung von Legehennenküken und deren Veräußerung bilde seine wirtschaftliche Lebensgrundlage. Dieser das Staatsziel Tierschutz im Ergebnis negierenden Begründung ist durch das Urteil des BVerwG der Boden entzogen worden.

Das BVerwG spricht inder wiedergegebenen Begründung deutlich aus, dass diese Auffassung des OVG Münster falsch ist. Wenn das Töten der männlichen Küken wegendes Fehlens eines vernünftigen Grundes im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG ver­boten ist, was das BVerwG grundsätzlich bejaht, bleibt die Berufsausübung des Mästers im Übrigen hiervon unberührt. Das bedeutet, dass seine Berufsausübungsfreiheit durch dieses Verbot allenfalls am Rande, aber nicht fundamental betroffen ist, was das OVG Münster aber in seinem Urteil unterstellt hat.

 

4) Töten männlicher Küken kein normaler Vorgang im Rahmen der Ernährungswirtschaft (Unterschied zur Schlachtung) – prinzipieller Lebensschutz für alle Nutztiere

a) Ausführungen des BVerwG:
„Das systematische Töten der männli­chen Küken aus Legelinien ist aber nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen. Der nach der Konzeption des Tierschutzgesetzes ethisch fundierte Lebensschutz wird für diese Tiere nicht nur zurückgestellt, sondern gänzlich aufgegeben. Sie werden in dem sicheren Wissen erzeugt, dass sie umgehend wieder getötet werden. Auch beim Schlachten von Nutztieren fin­det zwar kein Ausgleich zwischen dem Leben des Tieres und dem Nutzungsinte­resse des Tierhalters statt; dem Leben eines Schlachttieres ist aber nicht vonvornherein jeder Wert abgesprochen worden. Im Lichte des in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruht das Töten der männlichen Küken nach heutigen Wertvorstellungen für sich genommen nicht mehr auf einem ver­nünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG (so – ohne zeitliche Differen­zierung – auch Caspar, NuR 1997, 577; von Loeper, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 1 Rn. 57; Ort, NuR 2010, 853; Köpernik, AUR 2014, 290; Ogorek, NVwZ 2016, 1433; a.A. Steiling, AUR 2015, 7; Beckmann, NuR 2016, 384).“

Dass das Tierschutzgesetz das Schlachten von Nutztieren zulässt und der Tier­halter auch den Zeitpunkt der Schlachtung im Wesentlichen selbst bestimmen kann, bedeutet nicht, dass auch das Töten männlicher Küken als normaler Vor­gang im Rahmen der Ernährungswirtschaft zu qualifizieren wäre. Zwischen bei­den Vorgängen bestehen wesentliche Unterschiede: Anders als Schlachttiere werden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet.“

b) Bewertung:
Auch diese Ausführungen stellen einen großen Fortschritt für den Tierschutz dar. Die Betonung des prinzipiellen Lebensschutzes von Wirbeltieren steht zwar von Anbeginn an im Tierschutzgesetz und vor allem auch in den Gesetzgebungsmaterialien, ist bisher aber von der untergerichtlichen Praxis so gut wie gar nicht zur Kenntnis genommen worden. Das BVerwG stellt das nun in aller Deutlichkeit heraus. Und auch das Herausarbeiten des Unterschiedes zwischen einer prinzipiell nach deutschem Recht als Grundlage der Ernährungswirtschaft erlaubten Schlachtung, also dem Töten, und einer Tötung kraft männlicher Herkunft schon sofort nach Geburt ist in seiner juristischen Begründung vorbildlich.

 

5) Vollzugsdefizite im Tierschutzrecht schaffen kein Vertrauen in Fortsetzung tierschutzwidriger Praxis

a) Ausführungen des BVerwG:
„Vollzugsdefizite im Bereich des Tierschutzes begründen grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Tierhalters auf Fortsetzung seines bisherigen Verhaltens.“

„Die „Nutzlosigkeit“ für die vom Brutbetrieb verfolgten Zwecke steht von vornherein fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Kü­ken aus den auf eine hohe Legeleistung ausgerichteten Zuchtlinien ist allein die Aufzucht von Legehennen. Die Eier aus diesen Zuchtlinien werden in dem si­cheren Wissen ausgebrütet, dass nicht nur einzelne Tiere, sondern sämtliche männlichen Küken und damit rund die Hälfte aller Küken für den Brutbetrieb keinen Nutzen haben und deshalb, wenn sich ein Abnehmer nicht findet, umge­hend getötet werden sollen. Dies betraf in Deutschland im Jahr 2012 rund 45 Millionen männliche Küken pro Jahr (UA S. 3). Eine derartige Verfahrensweise widerspricht in fundamentaler Weise dem ethisch ausgerichteten, das Leben als solches einschließenden Tierschutz, wie er dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Dem Leben eines männlichen Kükens aus Legelinien wird jeder Eigenwert ab­gesprochen. Anders als ein Schlachttier wird das männliche Küken nicht getö­tet, um für menschliche Bedürfnisse verwertet zu werden, sondern um wirt­schaftliche Lasten für den Brutbetrieb zu vermeiden. Dass das Küken bis zur Bestimmung seines Geschlechts lebt, ändert daran nichts. Die Geschlechtsbe­stimmung dient allein der Aussonderung der von vornherein als nutzlos be­trachteten Tiere.“

b) Bewertung:
Auch diese Aussagen des BVerwG sind immens wichtig. Bisher hat im Tierschutzrecht sehr häufig das rheinische Totschlagsargument gegolten: „Hammer immer esu jemaat“.  Das BVerwG hat nun deutlich gemacht, dass eine solche Argumentation im Tierschutzrecht (wie auch sonst im Recht) unzulässig ist, insbesondere keinen vernünftigen Grund darstellen kann.  Jahrelange Vollzugsdefizite im Tierschutzrecht, die inzwischen auch schon von der untergerichtlichen Rechtsprechung gesehen werden (das Amtsgericht Ulm hat jüngst von einem „in der Bundesrepublik Deutschland offenkundig bestehenden dramatischen Vollzugsdefizit(s) im Tierschutzstrafrecht“ gesprochen, Urteil vom 15. März 2019 – 1 Ls 12 Js 19998/16), legitimieren nicht. Das gilt auch für die Tötung frisch geschlüpfter männlicher Küken, denen ihr Leben sofort wieder genommen wird.

 

Kontakt zur Kanzlei Röttgen, Kluge & Hund Partnerschaft mbB Rechtsanwälte

Tel.: (030) 27 87 455 0

Mail: kluge@roettgen-kluge-hund.de

 

Hier finden Sie die Urteile des BVerwG als PDF-Versionen:
2019-06-13_BVerwG Urteil Kreis Paderborn
2019-06-13_BVerwG Urteil Kreis Gütersloh