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Fahrraddiebstahl: Wer haftet beim Fahrradklau?

  • 3 Minuten Lesezeit
Fahrraddiebstahl: Wer haftet beim Fahrradklau?

Vor allem in der Sommerzeit wird der Drahtesel oft aus dem Keller geholt, um damit in die Arbeit oder in die Schule zu fahren oder um schnell noch beim Supermarkt um die Ecke etwas zu besorgen.  

Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man sein Fahrrad nicht mehr dort auffindet, wo man es zurückgelassen hat. Da es schlecht von selbst davonfahren kann, bleibt nur eine Möglichkeit: Es wurde geklaut. Doch wer ersetzt den entstandenen Schaden? 

Fahrraddiebstahl sofort anzeigen

Zunächst einmal sollte man zur Polizei gehen und den Diebstahl melden. Besteht doch so aufgrund der Ermittlungen der Gesetzeshüter eine gewisse Chance, das Fahrrad wiederzubekommen. Wer der Polizei dann z. B. auch noch ein Foto vom Zweirad geben und die Fahrgestellnummer nennen kann, hat noch bessere Chancen, sein Bike zurückzuerhalten. 

Zahlt die Versicherung bei Fahrraddiebstahl?

Bleibt das Fahrrad aber verschollen, stellt sich die Frage, ob und von wem man Schadenersatz verlangen kann. Die eigene Haftpflicht wird nicht zahlen. Schließlich besteht in der Regel nur dann eine Leistungspflicht, wenn der Versicherte einem Dritten einen Schaden zugefügt hat.  

Dagegen könnte unter Umständen die Hausratversicherung einstandspflichtig sein, zu der grundsätzlich auch die sog. Außenversicherung gehört. Das bedeutet, dass Gegenstände, die zwar zum Hausrat gehören, sich aber für ca. längstens drei Monate nicht in der heimischen Wohnung befinden, mitversichert sind.  

Für ein Fahrrad gilt das aber nicht automatisch. Oftmals muss man es vielmehr extra mitversichern. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen kann schnell weiterhelfen. Ein zusätzliches Problem ist jedoch, dass die Versicherung nur im Fall eines Einbruchdiebstahls oder Raubs leisten wird.  

Das ist z. B. der Fall, wenn jemand ein Fahrrad gestohlen hat, das sich in einem abgeschlossenen Kellerabteil befunden hat. Wurde es dagegen vor einem Supermarkt oder auf einer öffentlichen Straße abgestellt und daraufhin geklaut, liegt nur ein einfacher Diebstahl vor, der keinen Versicherungsfall darstellt. 

Doch auch wenn ein Schadensfall bejaht wird, kann die Versicherung eine Zahlungspflicht (vollständig oder teilweise) verweigern, wenn dem verhinderten Radler eine sog. Mitschuld nach § 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzulasten ist. Hat er etwa vergessen, sein Rad mit einem sicheren Schloss „anzubinden", hat er leichtfertig gehandelt. Für eine derartige Fahrlässigkeit muss die Versicherung nicht geradestehen. 

Fahrraddiebstahl auf dem Schulgelände

Kommt einem Schüler sein Rad auf dem Schulgelände unwiderruflich abhanden, muss es die Schule bzw. der Schulträger in der Regel nicht ersetzen. Eine Kostenerstattung wird nämlich nur angenommen, wenn die Kinder aufgefordert wurden, etwa für die Verkehrserziehung ihre Räder mitzubringen, das Rad aber geklaut werden konnte, weil kein absperrbarer Raum zur Verfügung stand. 

Ansonsten gehört ein Bike nicht zu den Gegenständen, die ein Schüler während der Unterrichtszeit braucht – wie z. B. Bücher oder ein Taschenrechner –, und wird somit freiwillig und auf eigenes Risiko mitgebracht. Die Schule muss daher nicht haften.  

Das gilt übrigens auch dann, wenn ein Mitschüler das Rad hat mitgehen lassen oder wenn es zur Zeit des Diebstahls in einem abgeschlossenen Abstellraum gestanden hat. Im letzteren Fall könnte aber wiederum die Hausratversicherung der Eltern für den Schaden aufkommen.  

Manche Schulen ersetzen auch aus Kulanz den Zeitwert – also was das Fahrrad derzeit noch wert gewesen wäre. Andere Schulen haben eine Versicherung abgeschlossen, die zahlt, wenn auf dem Schulgelände Eigentum der Schüler gestohlen oder beschädigt wird. Ein Gespräch mit dem Schulleiter hilft somit bestimmt weiter. Aber auch hier muss sich der Schüler, der sein Fahrrad nicht abgeschlossen hat, ein Mitverschulden anrechnen lassen, sodass er am Ende doch auf dem Schaden sitzen bleibt. 

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia/Traveler

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