Gesundheitsversorgung bei vorübergehendem Aufenthalt

Wenn Sie als EU-Bürger/in während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Land – egal, ob im Urlaub, auf einer Geschäftsreise oder zum Studium – unerwartet erkranken, haben Sie Anspruch auf medizinische Versorgung, wenn diese nicht bis zu Ihrer Rückkehr warten kann. Sie haben dieselben Rechte auf Gesundheitsversorgung wie Personen, die in dem betreffenden Land versichert sind.

Bei allen Auslandsreisen sollten Sie stets Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) mitnehmen. Sie dient als Nachweis dafür, dass Sie in einem EU-Land versichert sind.

Wenn Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte nicht bei sich haben oder sie nicht verwenden können (z. B. für Behandlungen durch private Gesundheitsdienstleister), darf Ihnen die Behandlung nicht verweigert werden, aber Sie müssen eventuell erst dafür zahlen und zu Hause eine Rückerstattung beantragen.

Beantragung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

In einigen Ländern wird die Europäische Krankenversicherungskarte zusammen mit der nationalen Gesundheitskarte ausgestellt. In anderen Ländern müssen Sie sie getrennt beantragen.

Sie sollten für Ihre EKVK nichts zahlen müssen, sondern sie kostenlos von Ihrer Krankenkasse erhalten, bevor Sie Ihr Land verlassen.

Warnhinweis

Auf einigen betrügerischen Internetseiten können Sie gegen Gebühr eine Europäische Krankenversicherungskarte bestellen. Gehen Sie niemals darauf ein – wenden Sie sich stattdessen direkt en an Ihre Krankenkasse.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, inwieweit Ihre Krankenversicherung auch Ihre Familienangehörigen abdeckt.

Informationen über die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) in:

Bitte beachten Sie, dass die Europäische Kommission nicht für die Inhalte fremder Internetseiten verantwortlich ist.

Fälle, in denen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte nicht verwenden können

  • Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern können ihre EKVK in Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz nicht verwenden, ausgenommen Geflüchtete mit Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat oder Familienangehörige von EU-Bürgerinnen/Bürgern.
  • Die Karte deckt nicht Notfallrettung und Rückführung ins Heimatland ab. Für Fälle, in denen Sie wegen einer ernsthaften Erkrankung oder eines schweren Unfalls während Ihres Aufenthalts in einem anderen EU-Land kostenlosen Rücktransport benötigen, müssen Sie eine getrennte Versicherung abschließen.
  • Die Behandlung durch private Gesundheitsdienstleister ist nicht durch die EKVK abgedeckt. Sie gilt nur für Leistungen öffentlicher Anbieter von Gesundheitsdienstleitungen.
  • Geplante Behandlungen in anderen EU-Ländern sind nicht abgedeckt.

Fallbeispiel

Schließen Sie eine Reiseversicherung ab

Sven aus Schweden reist zum Skifahren nach Frankreich. Am zweiten Urlaubstag verletzt er sein Knie bei der Abfahrt und muss von der französischen Bergwacht ins Tal gebracht werden. Die hohe Rechnung für seine Rettung, die er nach seiner Rückkehr erhält, muss Sven in voller Höhe begleichen, da Such- und Rettungsmaßnahmen nicht durch die Europäische Krankenversicherungskarte abgedeckt sind.

Fragen und Antworten

Siehe auch

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 27/02/2024
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