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Verfahren : 2017/2968(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0070/2018

Eingereichte Texte :

B8-0070/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 08/02/2018 - 12.13
CRE 08/02/2018 - 12.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0043

Angenommene Texte
PDF 157kWORD 41k
Donnerstag, 8. Februar 2018 - Straßburg
Regelung über die Zeitumstellung
P8_TA(2018)0043B8-0070/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 zur Regelung über die Zeitumstellung (2017/2968(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Sommerzeitregelung(1),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(2),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten;

B.  in der Erwägung, dass es in zahlreichen wissenschaftlichen Studien, unter anderem in der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments von Oktober 2017 zu der EU-Regelung der Sommerzeit gemäß der Richtlinie 2000/84/EG, nicht möglich war, zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen, sich jedoch herausgestellt hat, dass diese Praxis sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirkt;

C.  in der Erwägung, dass die Bürger in einer Reihe von Bürgerinitiativen ihre Besorgnis über die halbjährliche Zeitumstellung zum Ausdruck gebracht haben;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament diese Frage bereits früher angesprochen hat, beispielsweise in der mündlichen Anfrage O-000111/2015 – B8-0768/2015 an die Kommission vom 25. September 2015;

E.  in der Erwägung, dass auch nach der Abschaffung der halbjährlichen Zeitumstellung unbedingt eine einheitliche EU-Zeitregelung beibehalten werden muss;

1.  fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung der Richtlinie 2000/84/EG vorzunehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung vorzulegen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 21.
(2) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 28. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen