BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

6.12.2017 - (COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: José Blanco López
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2016/0382(COD)
Werdegang im Plenum

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

(COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0767),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0500/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2017[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom … 2017 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Petitionsausschusses (A8‑0392/2017),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 194 und Artikel 191 Absatz 1,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Förderung erneuerbarer Energiequellen ist eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Pariser Übereinkommens von 2015 über Klimaänderungen sowie des Unionsrahmens für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Ziels, die Emissionen in der Union bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, benötigt wird. Sie spielt auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte.

(2)  Gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Förderung erneuerbarer Energiequellen eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz das wesentliche Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Pariser Übereinkommens von 2015 über Klimaänderungen sowie in Bezug auf die Notwendigkeit, die Nettoemissionen in der EU bis spätestens 2050 auf null zu reduzieren, benötigt wird. Sie spielt auch eine grundlegende Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Verfügbarkeit nachhaltiger Energie zu erschwinglichen Preisen, der technologischen Entwicklung und Innovation und einer technologischen und industriellen Führungsrolle mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesellschaft und die Gesundheit sowie großem Potenzial in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten und die regionale Entwicklung, und zwar vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte sowie in Gegenden, die teilweise deindustrialisiert werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Mit dem Übereinkommen von Paris wurde eine deutlich ehrgeizigere Zielsetzung für den weltweiten Klimaschutz festgelegt, denn die Unterzeichner verpflichten sich, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf der Erde deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Damit die Umstellung auf ein hochgradig energieeffizientes, vollständig auf erneuerbaren Quellen beruhendes Energiesystem bis spätestens 2050 gelingt, muss sich die Union auf wesentlich einschneidendere und schnellere Emissionssenkungen als bisher geplant einstellen. Gleichzeitig lassen sich die Emissionssenkungen aufgrund des Tempos, mit dem Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger wie Wind und Sonne entwickelt und eingesetzt werden, günstiger verwirklichen als ursprünglich angenommen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Insbesondere sind mehr technische Verbesserungen, Anreize für die Nutzung und den Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel, der Einsatz von Energieeffizienztechnologien und die Förderung der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie im Verkehrssektor sehr wirksame Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union und der Abhängigkeit der Union von Gas- und Erdöleinfuhren.

(3)  Neben Energieeffizienzmaßnahmen sind insbesondere die Senkung des Energieverbrauchs, mehr technische Verbesserungen, der Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel, der Einsatz von Energieeffizienztechnologien und die Förderung der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Elektrizität, Wärme und Kälte sowie im Verkehr sehr wirksame Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Energieabhängigkeit der Union.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurde ein Regelungsrahmen für die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, in dem verbindliche nationale Ziele für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch und Verkehr gesetzt wurden, die bis 2020 verwirklicht werden müssen. Durch die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 201412 wurde ein Rahmen für die künftige Energie- und Klimapolitik der Union festgelegt und zu einer gemeinsamen Auffassung darüber beigetragen, wie diese Politikbereiche nach 2020 weiterzuentwickeln sind. Die Kommission hat vorgeschlagen, das für 2030 vereinbarte Unionsziel für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch in der Union auf mindestens 27 % festzusetzen.

(4)  Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurde ein Regelungsrahmen für die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, in dem verbindliche nationale Ziele für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch und Verkehr gesetzt wurden, die bis 2020 verwirklicht werden müssen.

__________________

 

12 „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ (COM(2014) 15 final).

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Im Oktober 2014 bekräftigte der Europäische Rat dieses Ziel und wies darauf hin, dass die Mitgliedstaaten eigene ehrgeizigere nationale Ziele festlegen können.

entfällt

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  In seinen Entschließungen „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ und „Fortschrittsbericht ‚Erneuerbare Energiequellen‘“ sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden.

(6)  In seiner Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden. In seiner Entschließung vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ ging das Europäische Parlament einen Schritt weiter, wies erneut auf seinen Standpunkt zu einem Unionsziel von mindestens 30 % hin und betonte, dass angesichts des Übereinkommens von Paris und der in letzter Zeit mithilfe von Technologien im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen erreichten Kostensenkungen wesentlich mehr Ehrgeiz gezeigt werden sollte.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Den im Übereinkommen von Paris verankerten Zielsetzungen und der technischen Entwicklung, auch den sinkenden Kosten für Investitionen in erneuerbare Energieträger, sollte daher Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 27 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne anhand des Governance-Prozesses nach der [Governance-]Verordnung bestimmen.

(7)  Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 35% Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen, das von nationalen Zielvorgaben flankiert wird.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Bei der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für Energie aus erneuerbaren Quellen sollte den im Rahmen des Klimaschutzübereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, dem noch zu erschließenden gewaltigen Potenzial für Energie aus erneuerbaren Quellen und den Investitionen Rechnung getragen werden, die Voraussetzung für die Energiewende sind.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)  Das Unionsziel von 35 % muss für die einzelnen Mitgliedstaaten in Einzelziele übertragen werden, wobei entsprechend auf eine faire und angemessene Aufteilung geachtet werden sollte, bei der das BIP und die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, einschließlich des bereits erreichten Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben. Eine auf Unionsebene festgelegte Zielvorgabe würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bieten, um ihre Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auf die kostengünstigste Weise entsprechend ihren jeweiligen spezifischen Gegebenheiten, ihrem Energiemix und ihren Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen.

(8)  Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, inwieweit die Nutzung unterschiedlicher Arten von Energiequellen sowohl mit dem Ziel vereinbar ist, den Temperaturanstieg auf der Erde auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, als auch mit dem Ziel, eine Wirtschaft ohne fossile Brennstoffe, die gleichzeitig geringe CO2-Emissionen aufweist, zu etablieren. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in diesem Zusammenhang Rechtsakte zu erlassen, damit sie prüfen kann, inwieweit die unterschiedlichen Arten erneuerbarer Energieträger gemessen an ihrer Amortisationsdauer und ihren Ergebnissen gegenüber fossilen Brennstoffen zu diesen Zielen beitragen und ob insbesondere in Bezug auf lignozellulosehaltige Biomasse eine zulässige Amortisationshöchstdauer als Nachhaltigkeitskriterium vorgeschlagen werden sollte.

Begründung

Der Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit Artikel 26, einem der wichtigsten Bestandteile der Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen für den Fall, dass der Anteil der erneuerbaren Energien auf Unionsebene nicht dem kollektiven Zielpfad der Union für mindestens 27 % entspricht. Gemäß der [Governance-]Verordnung kann die Kommission Maßnahmen auf Unionsebene treffen, um die Verwirklichung des Ziels sicherzustellen, falls sie bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Lücke zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne feststellt. Entdeckt die Kommission bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Umsetzungslücke, sollten die Mitgliedstaaten die in der [Governance-]Verordnung genannten Maßnahmen ergreifen, die ihnen ausreichend Flexibilität für eine Auswahl bieten.

entfällt

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren.

(15)  Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren, dabei allerdings den besonderen Merkmalen der einzelnen Technologien sowie den Unterschieden Rechnung tragen, die zwischen kleinen und großen Erzeugern in Bezug auf die Möglichkeiten, auf Marktsignale zu reagieren bestehen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sollte möglichst geringe Kosten für die Verbraucher und Steuerzahler mit sich bringen. Bei der Konzipierung von Förderregelungen und der Vergabe von Fördermitteln sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, die Gesamtsystemkosten des Ausbaus möglichst gering zu halten, und den erforderlichen Netz- und Systemausbau, den sich daraus ergebenden Energiemix und das langfristige Potenzial der Technologien in vollem Umfang berücksichtigen.

(16)  Die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, darunter auch die Energiespeicherung, sollte so erfolgen, dass die langfristigen Kosten der Energiewende für die Verbraucher und Steuerzahler minimiert werden. Bei der Konzipierung von Förderregelungen und der Vergabe von Fördermitteln sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, die Gesamtsystemkosten des Ausbaus möglichst gering zu halten, und den erforderlichen Netz- und Systemausbau, den sich daraus ergebenden Energiemix und das langfristige Potenzial der Technologien in vollem Umfang berücksichtigen. Über Ausschreibungen, die technologiespezifisch oder technologieneutral sein können, sollten die Mitgliedstaaten auch an Anlagen Fördermittel vergeben.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, dass einem vernetzten Energiebinnenmarkt grundlegende Bedeutung zukommt und dass die Einspeisung von immer mehr Energie aus intermittierenden erneuerbaren Quellen in ausreichendem Maße unterstützt werden muss, damit die Union ihrem Führungsanspruch bei der Umstellung des Energiesystems gerecht werden kann. Daher ist es dringend erforderlich, den Grad der Vernetzung zu erhöhen und bei der Verwirklichung der vom Europäischen Rat bekräftigten Ziele voranzukommen, damit die Möglichkeiten der Energieunion in vollem Umfang genutzt werden können.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)  Bei der Konzipierung von Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen sollten die Mitgliedstaaten den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der EU-Abfallhierarchie Rechnung tragen. Die Option, Abfälle zu vermeiden und zu rezyklieren, sollte Vorrang haben. Die Mitgliedstaaten sollten von Förderregelungen absehen, die den Zielsetzungen der Abfallbehandlung zuwiderlaufen und die ineffiziente Nutzung rezyklierbarer Abfälle bewirken würden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen nicht den Zielsetzungen der Richtlinie 2008/98/EU zuwiderlaufen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c)  In Bezug auf die Nutzung biotischer Energiequellen führen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen ein, um die Artenvielfalt zu schützen und den Verfall bzw. Verlust von Ökosystemen sowie jede Abkehr von den aktuellen Nutzungsformen, die sich direkt oder indirekt negativ auf die Artenvielfalt, den Boden oder die Treibhausgasgesamtbilanz auswirken würde, zu verhindern.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16d)  Die Mitgliedstaaten sollten möglichst weitgehend die Nutzung heimischer erneuerbarer Energieträger fördern und vorrangig behandeln sowie verhindern, dass der Wettbewerb verzerrt wird und dadurch Rohstoffe in großen Mengen aus Drittländern eingeführt werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte das Lebenszykluskonzept berücksichtigt und gefördert werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16e)  Im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen engagierte Gemeinschaften, Städte und lokale Gebietskörperschaften sollten an den verfügbaren Förderregelungen gleichberechtigt mit anderen, großen Teilnehmern teilnehmen können. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Maßnahmen zu treffen, was die Bereitstellung von Informationen und technischer und finanzieller Unterstützung durch die in Artikel 16 dieser Richtlinie genannten zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten umfasst, und zudem die Verwaltungsvorschriften abzubauen, auf Gemeinschaften ausgerichtete Bietekriterien aufzunehmen und entsprechend geeignete Zeitfenster für Gebote von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen vorzusehen oder zu gestatten, dass diese Gemeinschaften über direkte Beihilfen vergütet werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16f)  Bei der Planung der Infrastruktur für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen sollte den Vorkehrungen für die Beteiligung der von den Projekten Betroffenen – z. B. in Bezug auf indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Bodenrechte – angemessen Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16g)  Die Verbraucher sollten umfassend informiert werden, und zwar auch über die Steigerung der Energieeffizienz von Wärme- und Kältesystemen sowie darüber, dass Elektrofahrzeuge mit niedrigen Betriebskosten verbunden sind, damit sie in Bezug auf erneuerbare Energiequellen individuelle Entscheidungen treffen können und die Bindung an eine bestimmte Technik verhindert wird.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16h)  Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen muss den negativen Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Förderregelungen sollte daher das Risiko von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.

Begründung

Biomasse und insbesondere forstwirtschaftliche Biomasse ist ein wertvoller Rohstoff für die Holzindustrie, die die Wirtschaft im ländlichen Raum in Europa stärkt. Die steigende Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse sollte daher in dem betreffenden Wirtschaftszweig nicht zu Marktverzerrungen führen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Die Mitgliedstaaten sollten zwar verpflichtet sein, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und zwar in einem Maße, das den Stromflüssen zwischen den Mitgliedstaaten entspricht, aber die Öffnung der Förderregelungen sollte über diese Verpflichtung hinaus auch künftig auf Freiwilligkeit beruhen. Das Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ist unterschiedlich groß, und auf nationaler Ebene gelten unterschiedliche Regelungen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die meisten Mitgliedstaaten wenden Förderregelungen an, bei denen Vorteile ausschließlich für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt werden. Damit nationale Förderregelungen reibungslos funktionieren können, müssen die Mitgliedstaaten deren Wirkung und Kosten entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können. Ein wichtiger Faktor bei der Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das reibungslose Funktionieren der nationalen Förderregelungen gemäß den Richtlinien 2001/77/EG und 2009/28/EG, sicherzustellen, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele konzipieren können. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern, ohne die nationalen Förderregelungen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Sie führt daher neben der verpflichtenden teilweise vollzogenen Öffnung der Förderregelungen optionale Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten ein, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten vereinbaren können, in welchem Maße ein Mitgliedstaat die Energieerzeugung in einem anderen Mitgliedstaat fördert und in welchem Umfang die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die nationalen Gesamtziele des einen oder des anderen Mitgliedstaats angerechnet wird. Damit die beiden auf die Erfüllung der Ziele ausgerichteten Maßnahmen, also die nationalen Förderregelungen und die Mechanismen der Zusammenarbeit, wirksam sein können, müssen die Mitgliedstaaten unbedingt die Möglichkeit haben, über den Mindestanteil im Rahmen der verpflichtenden teilweise vollzogenen Öffnung hinaus festzulegen, ob und in welchem Umfang ihre nationalen Förderregelungen für in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, und sich darüber zu einigen, indem sie auf die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit zurückgreifen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Unbeschadet der Änderungen der Förderregelungen, durch die diese mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen, sollten Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien beständig sein und häufige Änderungen vermieden werden. Solche Änderungen haben eine unmittelbare Auswirkung auf die Kapitalfinanzierungskosten, die Kosten der Projektentwicklung und damit auf die Gesamtkosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten verhindern, dass sich die Überarbeitung der Modalitäten etwaiger bereits gewährter Beihilfen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien negativ auf deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auswirkt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten kostenwirksame Fördermaßnahmen unterstützen und für ihre finanzielle Tragfähigkeit sorgen.

(18)  Unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten Fördermaßnahmen für erneuerbare Energiequellen berechenbar und beständig sein, und von häufigen nachträglichen Änderungen sollte dabei abgesehen werden. Wenn Vorschriften nicht vorhersehbar sind und sich häufig ändern, kommt es zu unmittelbaren Auswirkung auf die Kapitalfinanzierungskosten, die Kosten der Projektentwicklung und damit auf die Gesamtkosten des Ausbaus der erneuerbaren Energiequellen in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten Änderungen an Fördermaßnahmen lange genug im Voraus ankündigen und die Akteure entsprechend konsultieren. Die Mitgliedstaaten sollten auf jeden Fall verhindern, dass sich die Überarbeitung der Modalitäten etwaiger bereits gewährter Beihilfen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energiequellen negativ auf deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auswirkt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten kostenwirksame Fördermaßnahmen unterstützen und für ihre finanzielle Tragfähigkeit sorgen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Aktionspläne für erneuerbare Energie und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der Kommission zur Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die Transparenz zu erhöhen, Klarheit für Investoren und Verbraucher zu schaffen und eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Mit der [Governance-]Verordnung werden diese Verpflichtungen in das Governance-System der Energieunion integriert, in dem die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten in den Bereichen Energie und Klima zusammengeführt werden. Außerdem geht die Transparenzplattform für erneuerbare Energie in der umfassenderen durch die [Governance-]Verordnung eingerichteten elektronischen Plattform auf.

(19)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Aktionspläne für erneuerbare Energie und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der Kommission zur Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die Transparenz zu erhöhen, Klarheit für Investoren und Verbraucher zu schaffen und eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Damit die Bürger tatsächlich im Fokus der Energiewende stehen, sollten die Mitgliedstaaten langfristige Strategien entwickeln, um Städten, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und Eigenverbrauchern die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen ihrer nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie zu erleichtern. Mit der [Governance-]Verordnung werden diese Verpflichtungen in das Governance-System der Energieunion integriert, in dem langfristige Strategien und die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten in den Bereichen Energie und Klima zusammengeführt werden. Außerdem geht die Transparenzplattform für Energie aus erneuerbaren Quellen in der umfassenderen durch die [Governance-]Verordnung eingerichteten elektronischen Plattform auf.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Aus erneuerbaren Meeresressourcen gewonnene Energie bietet der Europäischen Union die einzigartige Gelegenheit, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, bei der Verwirklichung ihrer Ziele in Bezug auf die Senkung der CO2-Emissionen voranzukommen und einen neuen Wirtschaftszweig zu schaffen, in dem in weiten Teilen des Hoheitsgebiets der Union, unter anderem in den Gebieten in äußerster Randlage, Arbeitsplätze entstehen werden. Folglich sollte die Europäische Union bestrebt sein, günstige wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Nutzung dieser Energie zu schaffen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)  In der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ wird hervorgehoben, dass moderne Biokraftstoffe mittelfristig für den Luftverkehr besonders wichtig sein werden. Der gewerbliche Luftverkehr ist vollkommen von flüssigen Brennstoffen abhängig, da es für die zivile Luftfahrt keine sichere bzw. keine zertifizierte Alternative gibt.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17, die Nachhaltigkeitskriterien der Union und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission bei der regelmäßigen Bewertung des Anhangs die Einbeziehung zusätzlicher Rohstoffe erwägen, die keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirken.

(25)  Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17, die Nachhaltigkeitskriterien der Union, eine Lebenszyklusanalyse in Bezug auf Emissionen und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission den Anhang regelmäßig bewerten und – wenn sie Vorschläge zur Änderung des Anhangs vorlegt – den Auswirkungen auf die Märkte für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe Rechnung tragen.

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__________________

17 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

17 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2017 zu dem Thema „Palmöl und die Rodung von Regenwäldern“ wird die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, damit nach Möglichkeit bis 2020 Palmöl und andere Pflanzenöle, die einer Entwaldung Vorschub leisten, nicht mehr als Bestandteil von Biokraftstoffen verwendet werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Union produzierte Elektrizität auf den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.

(28)  Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Union produzierte Elektrizität auf den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können und dass das Völkerrecht im Zusammenhang mit diesen Einfuhren uneingeschränkt geachtet wird. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.

__________________

__________________

18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Wenn die Mitgliedstaaten gemeinsame Projekte mit einem oder mehreren Drittländern zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durchführen, sollten sich diese gemeinsamen Projekte nur auf neu gebaute Anlagen oder Anlagen beziehen, deren Kapazität gerade aufgestockt wurde. Auf diese Weise kann besser sichergestellt werden, dass die Einfuhr von Energie aus erneuerbaren Quellen in die Union nicht dazu führt, dass in dem Drittland der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch sinkt. Außerdem sollten die betreffenden Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass ein Teil der Energie, die mit den zu dem gemeinsamen Projekt gehörenden Anlagen erzeugt wird, auf dem heimischen Markt des betroffenen Drittlands verbraucht wird. Darüber hinaus sollte das betroffene Drittland von der Kommission und den Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, eine Strategie für Energie aus erneuerbaren Quellen und entsprechende ehrgeizige Zielsetzungen zu formulieren.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b)  Mit dieser Richtlinie wird nicht nur ein Rahmen der Union für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt, sondern auch zu den positiven Auswirkungen beigetragen, die sich aus der Förderung der Erschließung erneuerbarer Energieträger in Drittländern für die Union und die Mitgliedsstaaten ergeben können. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten Forschung, Entwicklung und Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Entwicklungsländern und anderen Partnerländern fördern, da hierduch ihre ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit und ihre Ausfuhrkapazität in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestärkt würden. Außerdem könnte mit der Einfuhr von Energie aus erneuerbaren Quellen aus Partnerländern dazu beigetragen werden, dass die Union und die Mitgliedsstaaten ihre hochgesteckten Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen erreichen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28c)  Die Entwicklungsländer verfolgen auf nationaler Ebene zunehmend Strategien für Energie aus erneuerbaren Quellen, zumal sie anstreben, ihren steigenden Energiebedarf mit Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. Bis Ende 2015 hatten sich über 173 Länder, darunter 117 Entwicklungsländer bzw. Schwellenländer, Ziele im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen gesetzt.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28d)  Der Energieverbrauch in Entwicklungsländern ist eng mit einer ganzen Reihe sozialer Themen verknüpft: Armutsminderung, Bildung, Gesundheit, Bevölkerungswachstum, Beschäftigung, Unternehmen, Kommunikation, Urbanisierung, Mangel an Chancen für Frauen. Energie aus erneuerbaren Quellen bietet erhebliches Potenzial dafür, gleichzeitig die Entwicklung voranzutreiben und ökologische Herausforderungen zu bewältigen. In den vergangenen Jahren haben sich die Technologien für Alternativen aus erneuerbaren Quellen in Bezug auf Leistung und Kostensenkung erheblich weiterentwickelt. Darüber hinaus befinden sich viele Entwicklungsländer in einer besonders günstigen Position, was die Entwicklung einer neuen Generation von Energietechnologien angeht. Die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist nicht nur der Entwicklung und der Umwelt förderlich, sondern führt potenziell auch zu mehr Sicherheit und wirtschaftlicher Stabilität. Mit der vermehrten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen würde die Abhängigkeit von teuren Einfuhren fossiler Brennstoffe verringert, und die Zahlungsbilanz vieler Länder würde sich verbessern.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Aufgrund bestimmter geologischer Gegebenheiten kann es in bestimmten Gebieten bei der Erzeugung von geothermischer Energie zum Ausstoß von Treibhausgasen und anderen Stoffen aus Fluiden und anderen geologischen Formationen im Untergrund kommen. Investitionen sollten ausschließlich auf die Erzeugung von geothermischer Energie ausgerichtet sein, die sich kaum auf die Umwelt auswirkt und anders als die Erzeugung von Energie aus herkömmlichen Quellen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Daher sollte die Kommission bis Dezember 2018 prüfen, ob ein Legislativvorschlag mit Bestimmungen über die Emissionen geothermischer Kraftwerke in Bezug auf CO2 und alle anderen Stoffe, die gesundheits- und umweltschädigend sind, für die Erforschungs- und die Betriebsphase angezeigt ist.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Auf nationaler und regionaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Unionsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.

(33)  Auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in der Union in einem größeren Zusammenhang gefördert werden, wobei im Rahmen von Bauvorschriften und Bauordnungen in Verbindung mit Maßnahmen für Energieeinsparungen und Energieeffizienz auch der Einsatz von energieeffizienteren Formen der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt werden sollte.

Begründung

Ein Ziel der Energieunion besteht in der Durchsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, das heißt, dieser Grundsatz muss im Energierecht der Europäischen Union durchgängig gelten und demnach auch bei den Maßnahmen für erneuerbare Energiequellen im Bereich Gebäude zum Tragen kommen. Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Um zu gewährleisten, dass die nationalen Maßnahmen für die Entwicklung der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf einer umfassenden Ermittlung und Analyse des nationalen Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme basieren und eine stärkere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, Abwärme und Abkälte vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, eine Bewertung des nationalen Potenzials erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und Abkälte für Wärme- und Kälteversorgung durchzuführen, insbesondere um die Einbeziehung erneuerbarer Energien in Wärme- und Kälteanlagen zu erleichtern und eine effiziente und wettbewerbsfähige Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Absatz 41 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 zu fördern. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz von Wärme- und Kälteanlagen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Bewertung im Rahmen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie erfolgen.

(35)  Um zu gewährleisten, dass die nationalen Maßnahmen für die Entwicklung der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf einer umfassenden Ermittlung und Analyse des nationalen Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme basieren und insbesondere durch die Förderung innovativer Technologien wie Wärmepumpen, geothermischer und solarthermischer Technologien eine stärkere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, Abwärme und Abkälte vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, eine Bewertung des nationalen Potenzials erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und Abkälte für Wärme- und Kälteversorgung durchzuführen, insbesondere um die Einbeziehung erneuerbarer Energien in Wärme- und Kälteanlagen zu erleichtern und eine effiziente und wettbewerbsfähige Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Absatz 41 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 zu fördern. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz von Wärme- und Kälteanlagen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Bewertung im Rahmen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie erfolgen.

__________________

__________________

21 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

21 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Es hat sich gezeigt, dass aufgrund des Fehlens transparenter Regeln und mangelnder Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen behindert wird. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten, die alle Genehmigungsverfahren vereint und koordiniert, dürfte die Komplexität verringern und die Effizienz sowie Transparenz steigern. Die administrativen Genehmigungsverfahren sollten gestrafft werden und transparente Zeitpläne für die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen. Planungsvorschriften und -leitlinien sollten dahin gehend angepasst werden, dass sie kosteneffiziente und umweltfreundliche Geräte zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen. Diese Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über die Organisation und Dauer von Genehmigungsverfahren, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, gelten.

(36)  Es hat sich gezeigt, dass aufgrund des Fehlens transparenter Regeln und mangelnder Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen behindert wird. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten, die alle Genehmigungsverfahren vereint und koordiniert, dürfte dazu führen, dass die Verfahren auch für Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen unkomplizierter sowie effizienter und transparenter werden. Die administrativen Genehmigungsverfahren sollten gestrafft werden und transparente Zeitpläne für die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen. Planungsvorschriften und -leitlinien sollten dahin gehend angepasst werden, dass sie kosteneffiziente und umweltfreundliche Anlagen zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen. Diese Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über die Organisation und Dauer von Genehmigungsverfahren, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, gelten.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Herkunftsnachweise, die für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt werden, dienen ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber zu zeigen , dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Ein Herkunftsnachweis kann, unabhängig von der Energie, auf die er sich bezieht, von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden. Damit eine aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energieeinheit dem Verbraucher gegenüber nur einmal ausgewiesen wird, sollte die doppelte Zählung und doppelte Ausweisung von Herkunftsnachweisen vermieden werden. Energie aus erneuerbaren Quellen, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, sollte gegenüber dem Endkunden nicht als Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen oder verkauft werden.

(43)  Herkunftsnachweise, die für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt werden, dienen ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Ein Herkunftsnachweis kann, unabhängig von der Energie, auf die er sich bezieht, von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden. Damit eine aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energieeinheit dem Verbraucher gegenüber nur einmal ausgewiesen wird, sollte die doppelte Zählung und doppelte Ausweisung von Herkunftsnachweisen vermieden werden. Energie aus erneuerbaren Quellen, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, sollte gegenüber dem Endkunden nicht als Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen oder verkauft werden. Es muss unbedingt zwischen Umweltzertifikaten, die für Förderregelungen genutzt werden, und Herkunftsnachweisen unterschieden werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Es sollte darüber informiert werden, wie die geförderte Elektrizität den Endverbrauchern zugerechnet wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für alle Einheiten erzeugter erneuerbarer Energie Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Darüber hinaus sollten Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bereits finanziell gefördert werden, keine Herkunftsnachweise erhalten, um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden. Allerdings sollten die Herkunftsnachweise für Auskunftszwecke verwendet werden, sodass die Verbraucher klare, verlässliche und angemessene Nachweise für die Herkunft der betreffenden Einheiten von Energie aus erneuerbaren Quellen erhalten können. Des Weiteren sollten die Herkunftsnachweise im Falle von geförderter Elektrizität auf dem Markt versteigert und die Einnahmen genutzt werden, um öffentliche Subventionen für Energie aus erneuerbaren Quellen zu senken.

(45)  Es sollte darüber informiert werden, wie die geförderte Elektrizität den Endverbrauchern zugerechnet wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für alle Einheiten erzeugter erneuerbarer Energie Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Es ist anerkannt, welche Möglichkeiten Innovation und eine nachhaltige, wettbewerbsfördernde Energiepolitik für das Wirtschaftswachstum bieten. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen ist oft von den vor Ort oder in der Region angesiedelten KMU abhängig. In den Mitgliedstaaten und ihren Regionen ergeben sich aus Investitionen in die lokale und regionale Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen bedeutende Wachstumschancen und Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten demnach nationale und regionale Entwicklungsmaßnahmen in diesen Bereichen fördern, den Austausch bewährter Verfahren zur Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen zwischen lokalen und regionalen Entwicklungsinitiativen anregen und auf den Einsatz von Mitteln der Kohäsionspolitik in diesem Bereich drängen.

(49)  Es ist anerkannt, welche Möglichkeiten Innovation und eine nachhaltige, wettbewerbsfördernde Energiepolitik für das Wirtschaftswachstum bieten. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen ist oft von den vor Ort oder in der Region angesiedelten KMU abhängig. Durch Investitionen in die lokale und regionale Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergeben sich in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen beträchtliche Chancen für die Entwicklung lokaler Unternehmen, nachhaltiges Wachstum und die Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze. Deshalb sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten nationale und regionale Entwicklungsmaßnahmen in diesen Bereichen weiterführen und fördern, den Austausch bewährter Verfahren für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen lokalen und regionalen Entwicklungsinitiativen anregen und das Angebot an technischer Hilfe und Schulungsprogrammen ausbauen, damit die auf rechtlichem, technischem und finanziellem Gebiet vor Ort verfügbare Sachkenntnis gestärkt wird, die Akteure besser über Finanzierungsmöglichkeiten informiert sind und Unionsmittel wie die Mittel der Kohäsionspolitik in diesem Bereich gezielter eingesetzt werden.

Begründung

Die Erwägung steht untrennbar mit weiteren Änderungen an dem Vorschlag in Zusammenhang und trägt dem Umstand Rechnung, dass die lokale Ebene durch Sachverstand in technischen und finanziellen Fragen gestärkt werden muss, wenn die mit dieser Richtlinie verfolgte Zielsetzung, den Anteil erneuerbarer Energieträger in den Mitgliedstaaten zu erhöhen, erreicht werden soll. Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a)  Die Ziele, die lokale und regionale Gebietskörperschaften für erneuerbare Energieträger festgelegt haben, sind häufig ambitionierter als die Ziele auf nationaler Ebene. Das von der lokalen und regionalen Ebene ausgehende Engagement für ddie Erschließung von Energie aus erneuerbaren Quellen und mehr Energieeffizienz wird zurzeit von Netzen wie dem Bürgermeisterkonvent und der Initiative für intelligente Städte bzw. intelligente Gemeinden getragen und durch die Erarbeitung von Aktionsplänen für nachhaltige Energie begünstigt. Derartige Netze sind unverzichtbar und sollten ausgebaut werden, da sie zur Sensibilisierung beitragen, den Austausch bewährter Verfahren begünstigen und der Nutzung der verfügbaren Finanzhilfen dienen. Außerdem sollten interessierte Regionen und lokale Gebietskörperschaften, die sich eine Spitzenposition erarbeitet haben, in diesem Zusammenhang bei grenzüberschreitenden Vorhaben unterstützt werden, indem die Kommission bei der Einrichtung von Kooperationsmechanismen Hilfe leistet – wie im Fall des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit, der öffentlichen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten ermöglicht, Teams zu bilden, gemeinsam Leistungen zu erbringen und Projekte umzusetzen, ohne dass dazu vorab ein internationales Abkommen unterzeichnet und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden muss.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49b)  Die lokalen Gebietskörperschaften und Städte stehen an vorderster Front, wenn es darum geht, die Energiewende und den Ausbau im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen voranzutreiben. Lokale Gebietskörperschaften sind als die für Bürger nächstliegende staatliche Ebene entscheidend dafür, die Unterstützung für die energie- und klimapolitischen Ziele der EU zu stärken und gleichzeitig mehr dezentralisierte und integrierte Energiesysteme aufzubauen. Im Interesse von Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort muss dafür gesorgt werden, dass der Zugang von Städten und Regionen zu Finanzmitteln verbessert wird.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49c)  Andere innovative Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für mehr Investitionen in neue Technologien, z. B. Energieleistungsverträge und Normierungsprozesse im Bereich der öffentlichen Finanzierung, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen ist es erforderlich, die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für KMU und unabhängige Energieproduzenten, zu berücksichtigen.

(50)  Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen müssen die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für KMU und unabhängige Energieproduzenten, darunter Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, berücksichtigt werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in engem Zusammenhang mit anderen Änderungen, die zu Bestimmungen eingereicht wurden, die durch den Vorschlag der Kommission geändert wurden. Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage wird in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung getragen. Der Energiesektor ist in den Regionen in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl diese Regionen über bedeutende lokale Quellen erneuerbarer Energie verfügen. Die Regionen in äußerster Randlage könnten somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien für die Union dienen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Verbreitung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, damit für diese Regionen ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird.

(56)  Der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage wird in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung getragen. Die Energiewirtschaft ist in den Gebieten in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte und kostenintensivere Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl diese Regionen über bedeutende lokale Quellen erneuerbarer Energie, insbesondere Biomasse und Meeresenergie, verfügen. Die Gebiete in äußerster Randlage könnten somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien für die Union dienen und zu Gebieten werden, in denen zu 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Strategie in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen anzupassen, damit für diese Regionen ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht, ihre Versorgungssicherheit erhöht und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird. Außerdem sollten die Gebiete in äußerster Randlage unter Einhaltung strenger Nachhaltigkeitskriterien und unter Berücksichtigung der besonderen lokalen Umstände und des entsprechenden Bedarfs in der Lage sein, ihre Ressourcen vollständig auszuschöpfen, um vermehrt Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und energiewirtschaftlich unabhängiger zu werden.

Begründung

Die Versorgung mit Energie aus fossilen Brennstoffen in den Gebieten in äußerster Randlage (80 % oder mehr in bestimmten Regionen) hat Mehrkosten zur Folge, die sich negativ auf die lokale Wirtschaft und die Kaufkraft der Bevölkerung auswirken. Zugleich verfügen diese Gebiete zum Teil über beträchtliche Biomasseressourcen, die auszuschöpfen sie in der Lage sein sollten.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Es ist angebracht, die Entwicklung dezentraler erneuerbarer Energietechnologien zu nichtdiskriminierenden Bedingungen und ohne Behinderung der Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Mit der Entwicklung hin zur dezentralisierten Energieerzeugung sind viele Vorteile verbunden, beispielsweise die Nutzung vor Ort verfügbarer Energiequellen, eine bessere lokale Energieversorgungssicherheit, kürzere Transportwege und geringere übertragungsbedingte Energieverluste. Diese Dezentralisierung wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung und den Zusammenhalt der Gemeinschaft aus, indem Erwerbsquellen und Arbeitsplätze vor Ort geschaffen werden.

(52)  Es ist angebracht, die Entwicklung dezentraler Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Speicherlösungen zu diskriminierungsfreien Bedingungen und ohne Behinderung der Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Mit dem Übergang zur dezentralisierten Energieerzeugung sind viele Vorteile verbunden, beispielsweise die Nutzung vor Ort verfügbarer Energiequellen, eine bessere lokale Energieversorgungssicherheit, kürzere Transportwege und geringere übertragungsbedingte Energieverluste. Diese Dezentralisierung wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung und den Zusammenhalt der Gemeinschaft aus, weil vor Ort Erwerbsquellen und Arbeitsplätze entstehen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers erneuerbarer Energien bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Der kollektive Eigenverbrauch sollte in bestimmten Fällen zugelassen werden, damit beispielsweise in Wohnungen lebende Bürgerinnen und Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern.

(53)  Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers von Energie aus erneuerbaren Quellen bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Über die Kosten und die Vergütung des Eigenverbrauchs sollten Anreize für intelligentere Technologien zur Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen gesetzt und Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen für Investitionsentscheidungen zum gegenseitigen Vorteil der Verbraucher und der Netze gewonnen werden. Damit ein solches Gleichgewicht entstehen kann, muss dafür gesorgt werden, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen in Bezug auf die Elektrizität, die sie aus erneuerbaren Quellen erzeugen und in das Netz einspeisen, Anspruch auf eine Vergütung haben, die dem Marktwert der eingespeisten Elektrizität und den langfristigen Vorteilen entspricht, die damit für das Netz, die Umwelt und die Gesellschaft entstehen. Dabei gilt es, sowohl den langfristigen Aufwand als auch den langfristigen Nutzen zu berücksichtigen, die mit dem Eigenverbrauch verbunden sind, weil in Bezug auf das Netz, die Gesellschaft und die Umwelt Kosten eingespart werden, und zwar vor allem dann, wenn der Eigenverbrauch mit anderen dezentralen Energieressourcen wie Energieeffizienz, Energiespeicherung, Laststeuerung und gemeinschaftlichen Netzen kombiniert wird. Die Vergütung sollte ausgehend von der Kosten-Nutzen-Analyse dezentraler Energieressourcen gemäß Artikel 59 der [Neufassung der Richtlinie 2009/72/EG gemäß dem Vorschlag der Kommission COM(2016)0864] festgelegt werden.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a)  Der kollektive Eigenverbrauch sollte in bestimmten Fällen zugelassen werden, damit beispielsweise in Wohnungen lebende Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern. Wenn der kollektive Eigenverbrauch ermöglicht wird, können Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte und – durch den geringeren Verbrauch und niedrigere Versorgungstarife – zur Beseitigung der Energiearmut beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Gelegenheit nutzen, indem sie bewerten, inwiefern Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen zum Abbau der Energiearmut beitragen und die Einbindung von Haushalten beispielsweise sozial schwacher Verbraucher und Mieter ermöglichen können, die andernfalls möglicherweise nicht teilnehmen könnten.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53b)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass beim Bau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Verbraucherschutz gewahrt wird und Maßnahmen gegen die Zusendung bzw. Erbringung unbestellter Waren und Dienstleistungen, illegale Verkaufspraktiken und irreführende Werbung eingeführt oder verschärft werden, also gegen Praktiken, von denen hauptsächlich die am stärksten schutzbedürftigen bzw. benachteiligten Personen (ältere Menschen, Menschen im ländlichen Raum usw.) betroffen sind.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)  Die lokale Bürgerbeteiligung an Projekten für erneuerbare Energien durch Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hat in Bezug auf die Akzeptanz von erneuerbaren Energien und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital erheblichen Mehrwert gebracht. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Zukunft umso wichtiger.

(54)  Dass sich ortsansässige Bürger und lokale Gebietskörperschaften im Rahmen von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen an Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energieträger beteiligen, hat einen deutlichen Mehrwert bewirkt, was die Akzeptanz von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital betrifft, und dadurch Investitionen vor Ort angestoßen, eine größere Auswahl für die Verbraucher bewirkt sowie zur Beteiligung von Bürgern an der Energiewende, und zwar insbesondere durch Anreize für die Beteiligung von Haushalten, die andernfalls möglicherweise nicht hätten teilnehmen können, zur Verbesserung der Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte und – durch den geringeren Verbrauch und niedrigere Versorgungstarife – zur Beseitigung der Energiearmut beigetragen. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Zukunft umso wichtiger.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 55 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(55a)  Die Mitgliedstaaten müssen für eine gerechte und nicht wettbewerbsverzerrende Umlage der Netzkosten und -abgaben auf alle Nutzer des Stromnetzes sorgen. Alle Netztarife sollten kostenorientiert sein.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältesektor umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. In Ermangelung verbindlicher nationaler Ziele für die Zeit nach 2020 reichen die verbleibenden nationalen Anreize jedoch möglicherweise nicht aus, um die langfristigen Ziele der Senkung der CO2-Emissionen für 2030 und 2050 zu verwirklichen. Um diese Zielvorgaben einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung solcher Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat.

(57)  Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältesektor umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. Um diese Zielvorgaben einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung dieser Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen hat.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a)  Privatverbraucher und Gemeinschaften, die mit ihrer Flexibilität handeln oder als Eigenverbraucher oder Verkäufer von Elektrizität aus der Eigenerzeugung tätig werden, behalten ihre Rechte als Verbraucher, auch das Recht auf Vertragsabschluss mit dem Anbieter ihrer Wahl und das Recht auf Anbieterwechsel.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)  Die potenziellen Synergien zwischen den Bemühungen um eine gesteigerte Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteerzeugung und den bestehenden Regelungen im Rahmen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU sollten hervorgehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten – soweit möglich – bestehende Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung solcher Maßnahmen nutzen können, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

(60)  Die Nutzung effizienter, auf erneuerbare Energieträger gestützter Wärme- oder Kälteversorgungssysteme sollte mit der umfassenden Renovierung des Gebäudebestands einhergehen, damit die Nachfrage nach Energie und die Kosten für die Verbraucher sinken, die Energiearmut gemindert und dazu beigetragen wird, dass vor Ort Arbeitsplätze für Fachkräfte entstehen. Aus diesem Grund sollten die potenziellen Synergien zwischen dem Bedarf einer gesteigerten Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteerzeugung und den bestehenden Regelungen im Rahmen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU in den Vordergrund gerückt werden. Die Mitgliedstaaten sollten – soweit möglich – bestehende Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung solcher Maßnahmen nutzen können, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61a)  Im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme müssen die Entwicklung und der Einsatz der Elektromobilität für den Straßenverkehr verstärkt werden, und es gilt, die Integration moderner Technologie in den innovativen Schienenverkehr zu beschleunigen, indem die Initiative für eine Verkehrsverlagerung auf die Schiene zugunsten des umweltfreundlichen öffentlichen Verkehrs vorangebracht wird.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)  In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden.

(62)  Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten weiterhin gedeckt werden, und zwar entweder durch Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch Umwidmung anderer nicht landwirtschaftlicher Flächen für die landwirtschaftliche Produktion. Im letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die bei Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand mit erheblichen Treibhausgasemissionen verbunden sein kann. In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Umstellung auf einen Verkehr mit geringen CO2-Emissionen nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden, wobei jedoch differenziert werden muss, da es sehr treibhausgaseffiziente Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gibt. Die Einführung von modernen Biokraftstoffen und Elektromobilität sollte beschleunigt werden.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63a)  Die Union und die Mitgliedstaaten sollten darauf hinarbeiten, den Energiemix aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, den Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor zu verringern und die Energieeffizienz in allen Verkehrssektoren zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen könnten im Rahmen der Verkehrsplanung sowie der Herstellung energieeffizienterer Kraftfahrzeuge gefördert werden.

Begründung

Wiederaufnahme von Teilen der Erwägungen 28 und 29 der Richtlinie 2009/28/EG. Erhöhte Treibhausgasemissionseinsparungen erfordern Maßnahmen im Verkehrsbereich, und zwar sowohl in der Produktions- als auch in der Lieferkette.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63b)  Kraftstoffeffizienznormen für den Straßenverkehr böten ein wirksames Mittel zur Förderung der Verbreitung von Alternativen aus erneuerbaren Quellen im Verkehr und würden zu weiteren Treibhausgaseinsparungen sowie langfristig zur Umstellung auf einen Verkehr mit geringen CO2-Emissionen führen. Kraftstoffeffizienznormen sollten parallel zu den technologischen Entwicklungen sowie den Zielen in den Bereichen Klima und Energie vorangebracht werden.

Begründung

Höhere THG-Einsparungen lassen sich nur mit Maßnahmen in Bezug auf den gesamten Bereich Verkehr verwirklichen. Kraftstoffeffizienznormen für den Straßenverkehr können ein wirksamer Ansatz zur stärkeren Verwendung von Alternativen aus erneuerbaren Quellen sein.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)  Moderne Biokraftstoffe sowie andere Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in der Verkehrsbranche können zu geringen CO2-Emissionen beitragen, indem sie die Umstellung von Verkehrsträgern auf Kraftstoffe mit geringen CO2-Emissionen in der Europäischen Union auf kosteneffiziente Weise fördern und u. a. die Diversifizierung der Energieversorgung in der Verkehrsbranche verbessern und gleichzeitig Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union fördern und die Abhängigkeit der EU von Energieeinfuhren verringern. Die Verpflichtung der Kraftstoffanbieter zur Beimischung dürfte die stetige Entwicklung moderner Kraftstoffe, einschließlich Biokraftstoffe, vorantreiben; es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beimischungsverpflichtung auch Anreize für die Verbesserung der Treibhausgasbilanz jener Kraftstoffe bietet, die zur Einhaltung dieser Verpflichtung eingesetzt werden. Die Kommission sollte die Treibhausgasbilanz, technische Innovation und Nachhaltigkeit dieser Kraftstoffe bewerten.

(64)  Moderne Biokraftstoffe sowie andere Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in der Verkehrsbranche können zu geringen CO2-Emissionen beitragen, indem sie die Umstellung von Verkehrsträgern auf Kraftstoffe mit geringen CO2-Emissionen in der Europäischen Union auf kosteneffiziente Weise fördern und u. a. die Diversifizierung der Energieversorgung in der Verkehrsbranche verbessern und gleichzeitig Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union fördern und die Abhängigkeit der EU von Energieeinfuhren verringern. Es sollte dem Grundsatz der Kaskadennutzung Rechnung getragen werden, damit dafür gesorgt ist, dass die Verwendung von Rohstoffen für die Produktion moderner Biokraftstoffe nicht mit anderen Nutzungen konkurriert, bei denen der Rohstoff durch emissionsintensivere Rohstoffe ersetzt werden müsste. Die Verpflichtung der Kraftstoffanbieter zur Beimischung dürfte die stetige Entwicklung moderner Kraftstoffe, einschließlich Biokraftstoffe, vorantreiben; es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beimischungsverpflichtung auch Anreize für die Verbesserung der Treibhausgasbilanz jener Kraftstoffe bietet, die zur Einhaltung dieser Verpflichtung eingesetzt werden. Die Kommission sollte die Treibhausgasbilanz, technische Innovation und Nachhaltigkeit dieser Kraftstoffe bewerten.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65a)  Damit der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr besser berücksichtigt werden kann, sollten dafür ein geeignetes Verfahren erarbeitet und unterschiedliche entsprechende technische und technologische Lösungen ergründet werden.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66)  Rohstoffe, die sich bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringfügig auf die indirekte Landnutzungsänderung auswirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Dekarbonisierung der Wirtschaft gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Um zu gewährleisten, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technologischen Entwicklungen entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen vermieden werden, sollte nach der Annahme der Richtlinie eine Bewertung der Möglichkeit durchgeführt werden, den Anhang auf neue Rohstoffe auszuweiten.

(66)  Rohstoffe, die sich bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringfügig auf die indirekte Landnutzungsänderung auswirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technischen Entwicklung entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen verhindert werden, sollte er regelmäßig beurteilt werden.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 68

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68)  Um das Potenzial von Biomasse für die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten eine verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung fördern.

(68)  Um das Potenzial von Biomasse für die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten die energetische Verwendung ausschließlich durch verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung fördern, sofern die für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen geltenden Kriterien erfüllt sind.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 69

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69)  Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollte stets auf nachhaltige Weise erfolgen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, das Unionsziel dieser Richtlinie zu erreichen, und jene, denen Förderregelungen zugutekommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen müssen.

(69)  Energie aus erneuerbaren Quellen sollte stets auf nachhaltige Weise erzeugt werden. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, und jene Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen, denen Förderregelungen zugutekommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen müssen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)  Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist, dass der landwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt, oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Gebiete, in denen forstwirtschaftliche Erzeugnisse außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.

(71)  Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten weder innerhalb noch außerhalb der Union Schädigungen der Artenvielfalt bewirken oder begünstigen. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist, dass der landwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt, oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Gebiete, in denen forstwirtschaftliche Erzeugnisse außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Jedoch sollten sowohl die Artenvielfalt als auch die Qualität, Gesundheit, Lebensfähigkeit und Vitalität dieser Wälder garantiert werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 72 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(72a)  Durch Nachhaltigkeitskriterien der EU für Biokraftstoffe, Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe muss dafür gesorgt werden, dass der Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft dient und eindeutig an der EU-Abfallhierarchie ausgerichtet ist.

Begründung

Es muss ein neues Nachhaltigkeitskriterium eingeführt werden, damit die Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie der EU im Einklang steht.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 73

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)  Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen gewonnen werden, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden, und nicht leicht nachzuprüfen ist, ob eine solche Entwässerung nicht stattfindet.

(73)  Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen oder in Feuchtgebieten gewonnen werden, sofern diese entsprechend entwässert werden müssten, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu einem erheblichen Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn diese Flächen zu diesem Zweck weiter entwässert würden.

Begründung

Entwässerte Torfmoorflächen können nicht als sicherer Kohlenstoffbestand behandelt werden. Daher erscheint es unangemessen, deren Verwendung für die Herstellung von Biokraftstoffen, Biobrennstoffen und Biomassebrennstoffen auszuschließen.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 74 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(74a)  Zur Herstellung landwirtschaftlicher Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten Verfahren eingesetzt werden, die der Auflage entsprechen, dass die Bodenqualität und der organische Kohlenstoffbestand des Bodens geschützt werden müssen.

Begründung

Gemäß der Folgenabschätzung der Kommission können Böden, Wasservorkommen und die Artenvielfalt durch die Herstellung landwirtschaftlicher Biomasse geschädigt werden (z. B. durch den Verlust an Nährstoffen und organischer Bodensubstanz, Erosion, Entwässerung von Torfland). Die Vorschriften in Bezug auf die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften im Rahmen der GAP (sogenannte „Cross-Compliance“) reichen nicht aus, um den Schutz der Bodenqualität und des organischen Kohlenstoffbestands des Bodens sicherzustellen.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 75

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75)  Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird.

(75)  Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird. Unbeschadet des strikten Schutzes von Primärrohstoffen, die von hohem ökologischem Nutzen sind, sollten Gebiete in äußerster Randlage die Möglichkeit haben, das Potenzial ihrer Ressourcen auszuschöpfen, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und ihre energiewirtschaftliche Unabhängigkeit auszubauen.

Begründung

Im Rahmen dieser Richtlinie sollte nicht die Nutzung von Biomasse in Gebieten in äußerster Randlage – z. B. von Primärwäldern – verboten werden, zumal diese zu den wichtigsten Ressourcen dieser Gebiete zählen. Die Nutzung solcher Ressourcen unterliegt bereits strengen Nachhaltigkeitskriterien, durch die dafür gesorgt wird, dass sich die entsprechenden Aktivitäten nicht auf die Umwelt auswirken.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 75 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(75a)  Damit in allen Bereichen der Energieerzeugung für uneingeschränkte Transparenz gesorgt ist, sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, die für die Erzeugung fossiler Brennstoffe und Energieträger gelten.

Begründung

Damit für Biokraftstoffe und fossile Brennstoffe gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, müssen dringend entsprechende Kriterien für die Herstellung festgelegt werden.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76)  Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte das Rohmaterial Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene forstwirtschaftlicher Betriebe umgesetzt werden, erfolgt. Die Betreiber sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für die Erzeugung von Bioenergie genutzt wird. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.

(76)  Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte das Rohmaterial Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene der Versorgungsgrundlage umgesetzt werden, erfolgt. Betreiber sollten sicherstellen, dass Maßnahmen getroffen werden, damit sich die Ernte nicht oder nur in begrenztem Maße auf die Umwelt auswirkt. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen auf der Grundlage bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten trifft und Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(76a)  Wenn ein für die Nachhaltigkeit von forstwirtschaftlicher Biomasse geltendes Kriterium durch ein Gesetz auf nationaler und/oder subnationaler Ebene oder eine Überwachungsmaßnahme eines Mitgliedstaats nicht erfüllt wird, sollten auf der Ebene der Versorgungsgrundlage mehr Informationen zu diesem Kriterium bereitgestellt werden; die Bereitstellung weiterer Informationen zu Kriterien, die auf einzelstaatlicher Ebene bereits erfüllt werden, ist nicht vorgeschrieben.

Begründung

Der risikobasierte Ansatz wird Kriterium für Kriterium umgesetzt. Mit dem vorgeschlagenen Verfahren würde dem Zweck des risikobasierten Ansatzes entsprochen und gleichzeitig das Risiko gemindert, dass Defizite bei einem Kriterium dazu führen, dass nicht nachhaltige Biomasse genutzt wird.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(76b)  Ausgangspunkt eines risikobasierten Ansatzes sollte die nationale Ebene sein. Wenn Vorgaben eines Kriteriums im Rahmen des nationalen und/oder subnationalen Rechts oder der Überwachung nicht erfüllt werden können, sollten die diesbezüglichen Informationen auf der Ebene der Versorgungsgrundlage bereitgestellt werden, um das Risiko einer nicht nachhaltigen Erzeugung forstwirtschaftlicher Biomasse zu mindern.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(76c)  Die Ernte zu Energiezwecken hat zugenommen und wird voraussichtlich auch weiter zunehmen, was zu umfangreicheren Rohstoffeinfuhren aus Drittländern sowie zum Anstieg der Erzeugung dieser Materialien in der Union führt. Betreiber sollten sicherstellen, dass die Ernte in Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitskriterien erfolgt.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 78

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78)  Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse der größtmöglichen Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde.

(78)  Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse der größtmöglichen Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde. Insbesondere sollte in den Gebieten in äußerster Randlage, die stark von Energieeinfuhren abhängen, die Förderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Biomasse verstärkt werden, sofern bei der betreffenden Energieerzeugung die Nachhaltigkeitskriterien eingehalten werden, die den besonderen Gegebenheiten in diesen Gebieten entsprechend angepasst wurden.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 80

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80)  Aufgrund der Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Union ist es sinnvoll, die Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme zur einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien zu stärken.

(80)  Aufgrund der Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Union ist es sinnvoll, der Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme zur einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 82

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(82)  Freiwillige Systeme spielen eine zunehmend wichtige Rolle, um die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparungen von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nachzuweisen. Es ist daher angebracht, dass die Kommission verlangt, dass im Rahmen freiwilliger Systeme – einschließlich der bereits von der Kommission anerkannten – regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet wird. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.

(82)  Freiwillige Systeme können eine wichtige Rolle spielen, was den Nachweis der Einhaltung der Mindestkriterien betrifft, die in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe gelten. Es ist daher angebracht, dass die Kommission verlangt, dass im Rahmen freiwilliger Systeme – einschließlich der bereits von der Kommission anerkannten – regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet wird. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.

Begründung

Im Rahmen der Herkunftsnachweise müssen die Verbraucher Informationen darüber erhalten, ob die für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen geltenden Kriterien eingehalten werden.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 84

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84)  Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe , flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.

(84)  Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für direkte Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die direkte Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den Änderungen an Artikel 25 Absatz 1 verbunden.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 85

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(85)  Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln festgelegt werden.

(85)  Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln auf der Grundlage von objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien festgelegt werden.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 95

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(95)  Weltweit wächst die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ein Teil dieser wachsenden Nachfrage wird dadurch gedeckt werden, dass die landwirtschaftlichen Flächen erweitert werden. Eine Möglichkeit zur Erweiterung der für den Anbau verfügbaren Flächen besteht in der Sanierung von Flächen, die stark degradiert sind und daher in ihrem derzeitigen Zustand nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden können. Die Nachhaltigkeitsregelung sollte die Nutzung sanierter degradierter Flächen fördern, da die Förderung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zum Anstieg der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen beitragen wird.

(95)  Weltweit wächst die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ein Teil dieser wachsenden Nachfrage wird dadurch gedeckt werden, dass die landwirtschaftlichen Flächen erweitert werden. Eine Möglichkeit zur Erweiterung der für den Anbau verfügbaren Flächen besteht in der Sanierung von Flächen, die stark degradiert sind und daher in ihrem derzeitigen Zustand nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden können. Die Nachhaltigkeitsregelung sollte die Nutzung sanierter degradierter Flächen fördern, da die Förderung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zum Anstieg der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen beitragen wird, was möglicherweise indirekte Landnutzungsänderungen verursacht.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den Änderungen an Artikel 7 Absatz 1 verbunden.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr wird ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität und deren Eigenverbrauch sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Wärme-/Kälteerzeugung und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. Darin werden verbindliche Mindestziele der Union für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr bis 2030 festgelegt. Diese Unionsziele sind von den Mitgliedstaaten mithilfe nationaler Ziele gemeinsam zu erreichen. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und den Eigenverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme-/Kälteversorgung und den Verkehr, die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, Verwaltungsverfahren sowie Information und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) , geothermische Energie, Umgebungswärme, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

a)  „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) , geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  „Umgebungswärme“ thermische Energie auf Nutztemperatur, die mit Hilfe von Wärmepumpen, die für ihren Betrieb Elektrizität oder andere Hilfsenergie benötigen, gefördert oder gewonnen wird und in der Umgebungsluft, unter der festen Erdoberfläche oder in Oberflächengewässern gespeichert werden kann. Die gemeldeten Werte werden auf der Grundlage derselben Methode ermittelt, die für die Berichterstattung über durch Wärmepumpen geförderte oder gewonnene thermische Energie eingesetzt wird;

b)  „Umgebungsenergie“ thermische Energie auf Nutztemperatur, die in der Umgebungsluft – außer der Abluft –, in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert werden kann; Die gemeldeten Werte werden auf der Grundlage derselben Methode ermittelt, die für die Berichterstattung über durch Wärmepumpen geförderte oder gewonnene thermische Energie eingesetzt wird;

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

c)  „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich Bakterien, pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Siedlungsabfälle biologischen Ursprungs;

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „Bruttoendenergieverbrauch“ Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;

d)  „Bruttoendenergieverbrauch“ Energieerzeugnisse, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts-, Wärme- und Kraftstofferzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;

Begründung

Bei der Wärme- und Kraftstofferzeugung können erhebliche Effizienzeinbußen auftreten, die beim Bruttoendenergieverbrauch berücksichtigt werden müssen. Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;

e)  „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen oder dezentralen Erzeugungsquelle über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;

f)  „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus oder durch Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  „Förderregelung“ ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird;Dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;

i)  „Förderregelung“ ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. dazu zählen unter anderem Forschungs- und Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen Umweltzertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;

Begründung

Einige Mitgliedstaaten unterstützen die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Forschungsbeihilfen.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe n a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

na)  „Restabfälle“ aus einem Behandlungs- oder Verwertungsvorgang einschließlich Recycling stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können und daher entsorgt werden müssen;

Begründung

Die Begriffsbestimmung muss aufgenommen werden, damit festgelegt ist, dass beispielsweise für moderne Biokraftstoffe nur Abfälle verwendet werden dürfen, die nicht weiter rezykliert oder verwertet werden können.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe q

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q)  „zellulosehaltiges Non-Food-Material“: Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; sie umfassen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr) und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;

q)  „zellulosehaltiges Non-Food-Material“: Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; dies umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen sowie Untersaaten wie Gras, Klee, Alfalfa), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;

Begründung

Untersaaten können zur Erzeugung von Biogas verwendet werden.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe u

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

u)  „Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht“ Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen reduzieren, und in Einklang mit den in Artikel 26 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe stehen;

u)  „Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht“ Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, deren Rohstoffe bei gleichzeitiger Verbesserung der Kohlenstoffspeicherkapazität ungenutzter Grenzertragsflächen im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, einschließlich proteinreicher Futtermittel, reduzieren, und in Einklang mit den in Artikel 26 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe stehen;

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den Änderungen an Artikel 7 Absatz 1 verbunden.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe z

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

z)  „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie erzeugen, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Ausgleich von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz;

z)  „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie erzeugen, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -ausrüstung zum Ausbau oder Ausgleich von Kapazität und/oder zur Steigerung der Effizienz;

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe y

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

y)  „Abwärme bzw. –kälte“ die Wärme bzw. Kälte, die als Nebenerzeugnis in Industrieanlagen oder Kraftwerken anfällt und ohne Zugang zu einem Fernwärme- bzw. -kältesystem ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde;

y)  „Abwärme bzw. ‑-kälte“ die Wärme bzw. Kälte, die zwangsläufig als Nebenerzeugnis in Industrieanlagen oder Kraftwerken (nach dem Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung oder wenn Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist) oder im tertiären Sektor entsteht und ohne Zugang zu einem Fernwärme- bzw. ‑-kältesystem ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde;

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe aa

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

aa)  „Eigenverbraucher erneuerbarer Energie“ einen aktiven Kunden im Sinne der Richtlinie [MDI-Richtlinie], der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbraucht sowie möglicherweise speichert und verkauft, die auf seinem Grund und Boden erzeugt wird; dies schließt Mehrfamilienhäuser, Gewerbestätten, Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossene Verteilernetze ein, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher erneuerbarer Energie – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

aa)  „Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen“ einen aktiven Kunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Kunden im Sinne der Richtlinie [über die Umgestaltung des Strommarkts], der bzw. die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbraucht sowie möglicherweise Elektrizität aus erneuerbaren Quellen speichert und verkauft, die auf seinem bzw. ihrem Grund und Boden erzeugt wird dies schließt Mehrfamilienhäuser, Wohngebiete, Gewerbestätten, Industrieanlagen und Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, sowie geschlossene Verteilernetze ein, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe aa a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aaa)  „Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen“ eine lokale Energiegemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie … des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0380(COD)], die den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie entspricht;

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

bb)  „Eigenverbrauch erneuerbarer Energien“ die Erzeugung und den Verbrauch sowie gegebenenfalls die Speicherung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durch Eigenverbraucher erneuerbarer Energie;

bb)  „Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen“ die Erzeugung und den Verbrauch sowie gegebenenfalls die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen durch Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen;

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe cc

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

cc)  „Strombezugsvertrag“ einen Vertrag, bei dem sich eine juristische Person bereit erklärt, unmittelbar von einem Energieproduzenten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen;

cc)  „Vertrag über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen“ einen Vertrag, bei dem sich eine juristische oder natürliche Person bereit erklärt, unmittelbar von einem Energieproduzenten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen;

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe dd

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

dd)  „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material.

dd)  „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen sowie andere primär für energetische Zwecke als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen erzeugte Kulturen, ausgenommen Reststoffe und Abfälle;

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ee)  „moderne Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.

ee)  „moderne Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe wie jene, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und Biomasse, ausgenommen Nahrungsmittel-/Futterkulturen, wenn die Nachhaltigkeitskriterien der EU erfüllt sind;

Begründung

Innovative Formen der Nutzung von Biomasse sollten gefördert werden, sofern die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ff

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ff)  „abfallbasierte fossile Kraftstoffe“ flüssige und gasförmige Kraftstoffe aus Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, einschließlich Gase aus der Abfallverarbeitung und Abgase;

entfällt

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ff a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ffa)  „rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe“ flüssige und gasförmige Kraftstoffe aus unvermeidbaren Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, einschließlich Gase aus der Abfallverarbeitung und Abgase, die während des gesamten Lebenszyklus mit wesentlichen Treibhausgaseinsparungen verbunden sind; wenn die Kraftstoffe aus festen Abfällen hergestellt werden, darf nur nicht wiederverwendbarer und nicht mechanisch rezyklierbarer Abfall verwendet werden, wobei die Abfallbewirtschaftungshierarchie uneingeschränkt einzuhalten ist; wenn die Kraftstoffe aus prozessbedingt emittierten Gasen hergestellt werden, dürfen nur Gase verwendet werden, die infolge des Herstellungsprozesses zwangsläufig und unbeabsichtigt emittiert werden; der Anteil gasförmiger Abfälle, der zur Herstellung dieser rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe verwendet wird, kann nicht im Rahmen anderer Emissionsminderungsregelungen wie des Emissionshandelssystems der EU verbucht werden;

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe jj

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

jj)  „Genehmigung für die Holzernte“ ein amtliches Dokument, das zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse berechtigt;

jj)  „Genehmigung für die Holzernte“ eine amtliche Genehmigung oder ein ähnliches Recht nach dem nationalen und/oder regionalen Gesetz, das zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse berechtigt;

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe mm

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

mm)  „Forstbetrieb“ eine oder mehr Parzellen Wald und sonstige bewaldete Flächen, die hinsichtlich Bewirtschaftung oder Nutzung eine Einheit darstellen;

mm)   „Versorgungsgrundlage“ die geografische Region, aus der die Biomasserohstoffe stammen;

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe nn

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nn)  „Bioabfall“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus der nahrungsmittelverarbeitenden Industrie;

nn)  „Bioabfall“ Bioabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG;

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030

Verbindliches Gesamtziel der Union und verbindliche nationale Zielvorgaben für 2030

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 27 % beträgt.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 35% beträgt.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2030 mindestens 12 % seines Endenergieverbrauchs in der Verkehrsbranche entspricht.

 

Damit Treibhausgasemissionen, die sich aus dem Einsatz von Biokraftstoffen und Biogas ergeben, auf dieses Ziel angerechnet werden können, müssen sie im Vergleich zu fossilen Brennstoffen im Hinblick auf das Verfahren nach Artikel 28 Absatz 1 den in Artikel 26 Absatz 7 genannten Kriterien entsprechen.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge zu diesem übergeordneten Ziel für 2030 werden im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 11 der [Governance-]Verordnung festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

(2)  Die einzelnen Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 13 der [Governance-]Verordnung Zielvorgaben zur Erreichung dieses übergeordneten Ziels für 2030 fest. Kommt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung der nach Artikel 3 der [Governance-]Verordnung vorgelegten endgültigen Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss, dass die Zielvorgabe eines Mitgliedstaats nicht hoch genug angesetzt ist, weshalb das verbindliche Gesamtziel der Union nicht erreicht wird, erhöhen die Mitgliedstaaten, deren Zielvorgabe unter dem Ergebnis der Berechnung anhand der Formel gemäß Anhang Ia liegt, ihre Zielvorgabe entsprechend.

 

Ist absehbar, dass ein Mitgliedstaat mit seinem Kurs aufgrund außergewöhnlicher, hinreichend begründeter Umstände die Zielvorgabe nicht erreichen wird, ist eine Abweichung von höchstens 10 % von der Zielvorgabe zulässig. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission bis 2025 entsprechend. Besteht aufgrund dessen ein Risiko, dass das verbindliche Gesamtziel der Union nicht erreicht wird, ergreifen die Kommission und die Mitgliedstaaten Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der [Governance-]Verordnung.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen politischen Strategien so konzipiert sind, dass die Abfallhierarchie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen politischen Strategien diesbezüglich regelmäßig und begründen etwaige Abweichungen in den nach Artikel 18 Buchstabe c der [Governance-]Verordnung … vorgeschriebenen Berichten.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßig überprüfen, ob ihre politischen Strategien zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen den Abfallbewirtschaftungsvorschriften entsprechen, und zwar insbesondere, was die Anwendung der Abfallhierarchie betrifft.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien.

(4)  Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und die Förderung von Vorhaben im Bereich der grenzüberschreitenden Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – title

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Finanzielle Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen

Förderung für Energie aus erneuerbaren Quellen

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Förderregelungen anwenden, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten vermeiden und sicherstellen, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.

(1)  Im Einklang mit Artikel 194 AEUV und nach Maßgabe von Artikel 107 und 108 AEUV können die Mitgliedstaaten Förderregelungen anwenden, um das Unionsziel und das jeweilige nationale Ziel, die in Artikel 3 festgelegt sind, zu erreichen oder zu übertreffen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind marktbasiert und so zu gestalten, dass auf den Elektrizitätsmärkten keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen, und mit ihnen wird sichergestellt, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Systemintegrationskosten und Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Es steht den Mitgliedstaaten frei, technologieneutrale oder technologiespezifische Förderregelungen anzuwenden. Technologiespezifische Förderregelungen können insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden Gründe angewendet werden:

 

a)  langfristiges Potenzial einer konkreten Technologie;

 

b)  Notwendigkeit, den Energiemix technologisch oder regional zu diversifizieren;

 

c)  effiziente Systemplanung und Netzintegration;

 

d)  Beschränkungen der Netze und Netzstabilität;

 

e)  umweltbedingte Zwänge.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren.

(2)  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt maximiert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren, wobei für erneuerbare Energiequellen bei Marktverzerrungen ein Ausgleich gewährt wird.

 

Für kleine Anlagen mit weniger als 500 kW und Demonstrationsprojekte können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vorsehen. Allerdings gilt für Elektrizität aus Windenergie ein Schwellenwert von weniger als 3 MW installierter Stromerzeugungskapazität oder 3 Erzeugungseinheiten.

 

Unbeschadet des in diesem Absatz genannten Schwellenwerts können die Mitgliedstaaten Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen über andere Mechanismen und Verfahren fördern.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Erfolgt die Förderung für Energie aus erneuerbaren Quellen im Zuge eines Ausschreibungsverfahrens, gelten die Anforderungen gemäß Absatz 3a. Diese Anforderungen gelten allerdings nicht für kleine Anlagen mit weniger als 1 MW, Windkraftprojekte mit bis zu sechs Erzeugungseinheiten bzw. 6 MW sowie Demonstrationsprojekte.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Wird die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen über eine Ausschreibung gewährt, gewährleisten die Mitgliedstaaten Folgendes, damit möglichst viele Vorhaben verwirklicht werden:

 

a)  Festlegung und Veröffentlichung diskriminierungsfreier, transparenter Vorauswahlkriterien und Vorschriften über den Lieferzeitraum des Projekts;

 

b)  Konsultation der Interessenträger zwecks Überprüfung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung;

 

c)  Veröffentlichung von Informationen über vergangene Ausschreibungen, einschließlich des Anteils der verwirklichten Vorhaben.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einen mindestens auf die nächsten fünf Jahre ausgelegten langfristigen Zeitplan für die voraussichtliche Zuteilung der Fördermittel, der auch indikative Angaben zu Fristen – erforderlichenfalls einschließlich der Häufigkeit von Ausschreibungsverfahren –, Kapazität, Budget bzw. Höchstbetrag der voraussichtlich gewährten individuellen Beihilfe und zu den infrage kommenden Technologien enthält.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)  Die Mitgliedstaaten tragen bei der Konzipierung der Förderregelungen den Besonderheiten von im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen engagierten Gemeinschaften und Eigenverbrauchern Rechnung, damit diese unter gleichen Voraussetzungen konkurrieren können.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d)  Die Mitgliedstaaten können die finanzielle Förderung für Projekte in den Gebieten in äußerster Randlage und auf kleinen Inseln anpassen, damit in diesen Gebieten mehr Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, um so den Erzeugungskosten Rechnung zu tragen, die durch ihre besonderen Umstände – nämlich Abgelegenheit und Abhängigkeit von außen – bedingt sind.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen mindestens alle vier Jahre. Über die Fortsetzung oder Verlängerung der Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen wird auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertung entschieden.

(4)  Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und deren Verteilungseffekte in Bezug auf unterschiedliche Verbrauchergruppen und auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie mindestens alle vier Jahre.

 

Im Rahmen der Bewertung wird auch auf die Auswirkungen möglicher Änderungen der Förderregelungen auf Investitionen eingegangen. Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung in ihre nationalen Energie- und Klimaschutzpläne und die entsprechenden aktualisierten Fassungen gemäß der Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Governance der Energieunion] auf.

 

Langfristige Planungsentscheidungen über die Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen werden auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertung getroffen, wobei berücksichtigt wird, wie gut die Regelungen in Bezug auf die Verwirklichung der Zielvorgaben im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und anderer Zielsetzungen – wie erschwingliche Preise und Ausbau von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie – insgesamt greifen.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [2021] und danach alle drei Jahre über die in der Europäischen Union durchgeführten Ausschreibungsverfahren Bericht und legt dabei insbesondere dar, ob mit den Ausschreibungsverfahren

 

a)  Kostensenkungen erzielt werden konnten,

 

b)  technische Verbesserungen erreicht wurden,

 

c)  ein Großteil der Vorhaben umgesetzt werden konnte

 

d)  und ob dabei die diskriminierungsfreie Teilnahme kleiner Akteure und lokaler Gebietskörperschaften möglich war.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Die Kommission überarbeitet die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 (2014/C 200/01) bis zum … [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] so, dass die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 4 uneingeschränkt in die Leitlinien aufgenommen werden.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)  Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass es für Siedlungsabfälle, die den Vorschriften zur getrennten Sammlung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht entsprechen, keine Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen gibt.

Begründung

Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen dürfen nicht dazu führen, dass Abfälle, bei denen die Abfallhierarchie nicht eingehalten wird, begünstigt werden, und insbesondere sollte für gemischte Abfälle keine Unterstützung gewährt werden. Entsprechende Förderregelungen sollten nur für Siedlungsabfälle gelten, die getrennt gesammelt werden, nicht mehr weiterverarbeitet oder wiederverwertet werden können und deshalb nur noch für die Entsorgung infrage kommen.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten öffnen die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.

(1)  Die Mitgliedstaaten öffnen die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten. Die Förderung von Anlagen in Mitgliedstaaten, zu denen durch Verbindungsleitungen eine direkte Verbindung besteht, kann von den Mitgliedstaaten begrenzt werden.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 8% der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 13% der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen. Unbeschadet dieser Mindestvorgaben haben die Mitgliedstaaten das Recht, gemäß den Artikeln 7 bis 13 dieser Richtlinie zu entscheiden, in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern wollen.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Kommission sie von den Pflichten gemäß diesem Artikel freistellt, was auch die Entscheidung einschließt, es in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Anlagen nicht zu gestatten, sich an Förderregelungen anderer Mitgliedstaaten zu beteiligen, und zwar aus einem oder mehreren der folgenden Gründe:

 

a)  unzureichende Verbindungskapazität,

 

b)  unzureichende Rohstoffvorkommen,

 

c)  Beeinträchtigung der Energieversorgungssicherheit oder des reibungslosen Funktionierens des Energiemarktes des Mitgliedstaats, der um die Freistellung ersucht.

 

Alle gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmeregelungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und bis Ende 2025 überprüft.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Förderreglungen können u. a. durch offene Ausschreibungen, gemeinsame Ausschreibungen, offene Bescheinigungsregelungen oder gemeinsame Förderreglungen für die grenzüberschreitende Beteiligung geöffnet werden. Die Anrechnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die im Rahmen von offenen Ausschreibungen, gemeinsamen Ausschreibungen oder offenen Bescheinigungsregelungen gefördert wird, auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt einer Kooperationsvereinbarung, in der die Vorschriften für die grenzüberschreitende Auszahlung der Mittel festgelegt sind und folgt dem Grundsatz, dass die Energie dem Mitgliedstaat anzurechnen ist, der die Anlage finanziert.

(3)  Förderreglungen können u. a. durch offene Ausschreibungen, gemeinsame Ausschreibungen, offene Bescheinigungsregelungen oder gemeinsame Förderreglungen für die grenzüberschreitende Beteiligung geöffnet werden. Die Anrechnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die im Rahmen von offenen Ausschreibungen, gemeinsamen Ausschreibungen oder offenen Bescheinigungsregelungen gefördert wird, auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt einer Kooperationsvereinbarung, in der die Vorschriften für die grenzüberschreitende Regelung, einschließlich der Bedingungen für die Beteiligung und die Auszahlung der Mittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuern und Abgaben, festgelegt sind, und folgt dem Grundsatz, dass die Energie dem Mitgliedstaat anzurechnen ist, der die Anlage finanziert. Die Kooperationsvereinbarung zielt darauf ab, die administrativen Rahmenbedingungen der beteiligten Länder zu vereinheitlichen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen für den kostenwirksamen Einsatz von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission vorschlagen, die in Absatz 2 genannten Prozentsätze zu erhöhen.

(4)  Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten während des gesamten Verhandlungsprozesses und bei der Festlegung der Kooperationsvereinbarungen, indem sie während des gesamten Prozesses Informationen und Analysen, einschließlich quantitativer und qualitativer Daten über direkte und indirekte Kosten und Vorteile der Zusammenarbeit, sowie Leitlinien und technisches Fachwissen bereitstellt. Zu diesem Zweck fördert die Kommission den Austausch über bewährte Verfahren und arbeitet Muster für die Kooperationsvereinbarungen aus, die den Prozess erleichtern.

 

Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen für den kostenwirksamen Einsatz von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission vorschlagen, die in Absatz 2 genannten Prozentsätze abzuändern.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der zur Einhaltung der Beihilfevorschriften erforderlichen Anpassungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der Förderung für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirkt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höhe der Förderung für neue und bereits bestehende Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und deren Wirtschaftlichkeit auswirkt.

 

Werden andere Regelungsinstrumente geändert und kommt es durch die Änderungen zu Auswirkungen auf geförderte Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich die Änderungen nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirken.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Änderungen der Förderregelungen auf der Grundlage einer langfristigen Planung gemäß Artikel 4 Absatz 4 erfolgen und mindestens neun Monate vor Inkrafttreten öffentlich bekanntgemacht werden sowie dass Änderungen einem transparenten, inklusiven öffentlichen Konsultationsverfahren unterzogen werden. Bei wesentlichen Änderungen einer Förderregelung wird bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen.

 

Wirken sich rechtliche Änderungen oder Änderungen im Netzbetrieb wesentlich auf die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte aus oder kommt es dabei zu Diskriminierung, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die entsprechenden geförderten Projekte eine Entschädigung gezahlt wird.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 3,8 %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung.

Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen, es sei denn, die Kraftstoffe entsprechen dem Schwellenwert für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 26 Absatz 7 – unter Berücksichtigung des Mittelwerts der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang VIII Teil A – oder sind nach dem von der Kommission entwickelten Verfahren als Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zertifiziert. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 0 %. Der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Palmöl beträgt ab 2021 0 %. Die Kommission entwickelt bis zum 31. Dezember 2019 ein Verfahren zur Zertifizierung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe u. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung und anderer unbeabsichtigter Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gestützt auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Mittelwerts der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang VIII Teil A zu erlassen. Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der mit Nebenerzeugnissen von Eiweißfuttermitteln verbundenen Treibhausgaseinsparungen bis zum 31. Dezember 2019 den Mittelwert der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe und führt erforderlichenfalls gesonderte Werte für Palmöl, Sojaöl und andere Ölpflanzen ein.

Begründung

Der Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an den vorstehenden Unterabsätzen und ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Werte in Anhang VIII Teil A gemäß neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, einschließlich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Eigenverbraucher und Energie-Gemeinschaften sowie unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, einschließlich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Eigenverbraucher und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Umgebungswärme , die durch Wärmepumpen brauchbar gemacht wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anhang VII vorgesehenen Methode.

Umgebungsenergie und geothermische Energie, die durch Wärmepumpen für die Wärme- und Kälteerzeugung übertragen wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anhang VII vorgesehenen Methode.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Festlegung eines Verfahrens zur Berechnung der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die zur Wärme- und Kälteerzeugung und für Fernwärme und -kälte verwendet wird, und zur Änderung von Anhang VII zur Berechnung von Energie aus Wärmepumpen zu erlassen.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Ziels wird der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe mit dem 2-Fachen bzw. 1,2-Fachen ihres Energiegehalts und der Beitrag der für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mit dem 2,5-Fachen ihres Energiegehalts angesetzt.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG – im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union – gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teil A und B zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG – im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union – gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, basierend auf einer Lebenszyklusanalyse der Emissionen gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Grundsätzen durch. Die erste Bewertung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. Gegebenenfalls erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung.

Alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme oder Streichung von Rohstoffen im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Grundsätzen durch. Die erste Bewertung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. Gegebenenfalls erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme oder Streichung von Rohstoffen.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wird ein Rohstoff aus der Liste in Anhang IX gestrichen, darf in Anlagen, in denen aus diesem Rohstoff moderne Biokraftstoffe erzeugt werden, der Rohstoff noch weitere fünf Jahre nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Streichung des Rohstoffs aus Anhang IX verwendet werden, sofern es sich um einen modernen Biokraftstoff gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie handelt.

Begründung

Die Kommission sollte Rohstoffe aus Anhang IX streichen können, aber Wirtschaftsteilnehmer sollten die Möglichkeit haben, ihren Produktionsprozess innerhalb einer Übergangsphase anzupassen, damit eine gewisse Investitionssicherheit gewährleistet ist.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Bei der Festlegung von politischen Strategien zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffen aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie sowie ihre Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme eingehalten werden.

Begründung

Wiederaufnahme des Wortlauts aus (EU) 2015/1513 Artikel 2

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Kommission fördert von Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Projekte, und zwar vor allem durch spezielle technische Unterstützung und Unterstützung bei der Projektentwicklung.

Begründung

Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können mit einem oder mehreren Drittländern bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen.

(1)  Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können mit einem oder mehreren Drittländern bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen und muss unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts erfolgen.

Begründung

Um bei Tätigkeiten in Drittländern für Rechtssicherheit zu sorgen, sollten genehmigte Projekte vollständig mit den Bestimmungen des Völkerrechts im Einklang stehen, d. h. mit dem Selbstbestimmungsrecht besetzter Gebiete.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  die Elektrizität wurde im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen, erzeugt.

Begründung

Durch die Richtlinie sollte der Erzeugung von Elektrizität unter völkerrechtswidrigen Bedingungen nicht ungewollt Vorschub geleistet werden.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b und c entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird.

e)  der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b, c und ca entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird.

Begründung

Da durch den Änderungsantrag 25 der Buchstabe ca eingefügt wurde, ist dies notwendig, um Kohärenz mit dem vorhergehenden Absatz herzustellen.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach den Buchstaben b und c durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands.

d)  eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b, c und ca durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands.

Begründung

Da durch den Änderungsantrag 25 der Buchstabe ca eingefügt wurde, ist dies notwendig, um Kohärenz mit dem vorhergehenden Absatz herzustellen.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Kommission unterstützt die Einführung gemeinsamer Förderregelungen in den Mitgliedstaaten, und zwar vor allem durch die Verbreitung von Leitlinien und bewährten Verfahren.

Begründung

Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe oder sonstige Energieprodukte und auf im Verkehr eingesetzte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind sowie mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang stehen.

Begründung

Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Verwaltungsverfahren auf der geeigneten Verwaltungsebene gestrafft und beschleunigt werden;

a)  die Verwaltungsverfahren auf der geeigneten Verwaltungsebene gestrafft und beschleunigt werden und vorhersagbare Zeitpläne für die Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen bestehen;

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  gegebenenfalls vereinfachte und weniger aufwändige Genehmigungsverfahren, unter anderem der Ersatz des Genehmigungsverfahrens durch eine einfache Mitteilung, falls dies im Rahmen des einschlägigen Rechtsrahmens zulässig ist, für dezentrale Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt werden.

d)  vereinfachte und weniger aufwendige Genehmigungsverfahren eingeführt werden, unter anderem durch deren Ersetzung durch eine einfache Mitteilung bei kleinen Projekten und dezentralen Anlagen zur Produktion und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investoren ausreichend Sicherheit in Bezug auf die geplante Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen haben. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten langfristige Zeitpläne für die erwartete Zuteilung von Fördermitteln, die sich zumindest über die folgenden drei Jahre erstrecken und einen vorläufigen Zeitplan für jede Regelung, die Kapazität, die voraussichtlich zuzuteilenden Mittel sowie eine Konsultation der Interessenträger zum Förderkonzept umfassen.

entfällt

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten halten ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dazu an, bei der Planung, Konzipierung, Errichtung und Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie- oder Wohngebieten und Energieinfrastruktur, einschließlich Netzen für die Versorgung mit Strom, Fernwärme und -kälte, Erdgas und alternativen Kraftstoffen, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme oder -kälte vorzusehen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, Konzipierung, Errichtung und Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten und Energieinfrastruktur, einschließlich Netzen für die Versorgung mit Strom, Fernwärme und -kälte, Erdgas und alternativen Kraftstoffen, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die frühzeitige Raumplanung, Beurteilungen des Bedarfs und der Angemessenheit, bei denen der Energieeffizienz und der nachfrageseitigen Steuerung Rechnung getragen wird, sowie besondere Vorschriften für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und für die Nutzung unvermeidbarer Abwärme oder -kälte vorsehen. Die Mitgliedstaaten halten insbesondere lokale und regionale Verwaltungsstellen dazu an, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen oder in ihren Förderregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz und in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung sowie Passiv-, Niedrigenergie- oder Nullenergiehäuser berücksichtigen.

Bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen oder in ihren Förderregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine deutliche Steigerung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der lokal gespeicherten Energie, der Energieeffizienz und in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung sowie Passiv-, Niedrigenergie- oder Nullenergiehäuser berücksichtigen.

Begründung

Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Bauvorschriften und Regelwerken oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, wobei die Ergebnisse der Kostenoptimalitätsberechnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass dieser Mindestumfang unter anderem durch Nutzung eines bedeutenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Bauvorschriften und Bauordnungen oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, in einem Mindestumfang, der den Ergebnissen der Kostenoptimalitätsberechnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU entspricht, Energie aus erneuerbaren Quellen oder Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass dieser Mindestumfang unter anderem durch Fernwärme und ‑kälte mit einem bedeutenden Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch den individuellen oder kollektiven Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 21 oder durch Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärme und ‑kälte auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger erreicht wird.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neu errichtete öffentliche Gebäude sowie bestehende öffentliche Gebäude, an denen größere Renovierungsmaßnahmen vorgenommen werden, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ab dem 1. Januar 2012 eine Vorbildfunktion im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neu errichtete öffentliche Gebäude und bestehende öffentliche Gebäude, an denen größere Renovierungsmaßnahmen vorgenommen werden, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ab dem 1. Januar 2012 eine Vorbildfunktion im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung durch die Einhaltung von Normen für Niedrigstenergiegebäude gemäß der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden oder dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Mit Bezug auf ihre Bauvorschriften und Bauregelwerke fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Systemen und Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die eine erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs erreichen. Die Mitgliedstaaten verwenden, sofern vorhanden, Energie- oder Ökozeichen oder sonstige auf nationaler oder Unionsebene entwickelte geeignete Zertifikate oder Normen als Grundlage für die Förderung solcher Systeme und Geräte.

(7)  Mit Bezug auf ihre Bauvorschriften und Bauordnungen fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Systemen und Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die eine erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs erreichen. Dazu verwenden die Mitgliedstaaten, sofern vorhanden, Energie- oder Ökozeichen oder sonstige auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickelte geeignete Zertifikate oder Normen und sorgen dafür, dass zu auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden, hochgradig energieeffizienten Alternativen sowie etwaigen Finanzierungsinstrumenten und Anreizen, auf die im Fall des Austauschs zurückgegriffen werden kann, entsprechende Informationen und Beratungsleistungen angeboten werden, damit der Austausch alter Heizungsanlagen zügiger vonstattengehen und verstärkt zu Lösungen übergegangen werden kann, die im Einklang mit der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden auf erneuerbaren Energieträgern beruhen.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.

(8)  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Bei dieser Bewertung sollte insbesondere eine Raumanalyse von Gebieten, die sich wegen des geringen Umweltrisikos für die Nutzung eignen, durchgeführt und auf das Potenzial kleiner Projekte auf der Ebene von Privathaushalten eingegangen werden. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Integration und Einführung von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Verkehrsträgern zuständigen Behörden in ihrer Mobilitäts- und Verkehrsplanung entsprechende Vorschriften vorsehen.

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Mitgliedstaaten müssen administrative Hindernisse für langfristige Strombezugsverträge auf Unternehmensebene beseitigen, um erneuerbare Energiequellen zu finanzieren und ihre Verbreitung zu erleichtern.

(9)  Die Mitgliedstaaten bewerten die rechtlichen und administrativen Hindernisse und die Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Energie aus erneuerbaren Quellen durch in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelte Unternehmenskunden bestehen, und sehen einen Rechts- und Verwaltungsrahmen vor, mit dem die Verbreitung langfristiger Verträge über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Finanzierung und beschleunigten Markteinführung von Lösungen im Bereich erneuerbare Energie gefördert wird, und sie stellen sicher, dass für derlei Verträge keine unverhältnismäßigen Verfahren und keine Gebühren, die in keiner Weise den Kosten entsprechen, gelten. Bei Abschluss eines Vertrags über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen wird für Unternehmenskunden die Menge an Herkunftsnachweisen entwertet, die ihnen gemäß Artikel 19 ausgestellt wurde. Diese Förderregelung ist Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung [über die Governance der Energieunion].

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen gegebenenfalls andere Behörden ein und treffen am Ende des Verfahrens eine rechtsverbindliche Entscheidung.

(2)  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen erforderlichenfalls andere Behörden ein und treffen am Ende des Verfahrens eine rechtsverbindliche Entscheidung. Die Antragsteller sollten alle einschlägigen Unterlagen in digitaler Form einreichen können.

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten veröffentlichen – in Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern ein Verfahrenshandbuch für Projektträger im Bereich erneuerbare Energien, auch für kleinere Projekte und Projekte von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energien.

(3)  Im Interesse des leichteren Zugangs zu den einschlägigen Informationen richten die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten oder der Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern eine zentrale Online-Informationsplattform ein, auf der die Verfahren erläutert werden, die für Projektträger im Bereich erneuerbare Energie gelten, darunter auch für kleine Projekte, Projekte von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Projekte von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für die Einrichtung mehrerer zentraler Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten, so wird der Antragsteller über die Informationsplattform an die für seinen Antrag zuständige Anlaufstelle verwiesen.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 dauert nicht länger als drei Jahre, außer in den in Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 festgelegten Fällen.

(4)  Das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 dauert nicht länger als drei Jahre, außer in den in Artikel 16 Absätze 4a und 5 und Artikel 17 festgelegten Fällen.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Bei Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität zwischen 50 kW und 1 MW darf die Dauer des Genehmigungsverfahrens ein Jahr nicht übersteigen. Unter außergewöhnlichen Umständen, die gebührend zu begründen sind, kann diese Frist um drei weitere Monate verlängert werden.

 

Die in den Absätzen 4 und 4a genannten Fristen gelten unbeschadet von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und können höchstens um die Dauer der entsprechenden Verfahren verlängert werden.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller Zugang zu Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten oder zu einfachen und zugänglichen gerichtlichen Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren und der Ausstellung von Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergeben.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem sie u. a. ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gewährleisten, das ab der Einreichung des Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert.

(5)  Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem sie u. a. sicherstellen, dass es ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gibt, das ab der Einreichung des Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert. Unbeschadet Artikel 11 Absatz 4 der [Elektrizitätsverordnung] stellen die Mitgliedstaaten für Repowering-Projekte zumindest in den Fällen, in denen sich die Kapazität nicht ändert, sicher, dass die Rechte für den Netzzugang und ‑anschluss weiter gelten.

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Demonstrationsprojekte und Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 50 kW dürfen im Anschluss an eine Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber ans Netz gehen.

(1)  Demonstrationsprojekte und Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 50 kW dürfen im Anschluss an eine Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber ans Netz gehen.

 

Abweichend von Unterabsatz 1 darf der Verteilernetzbetreiber bei Demonstrationsprojekten und Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität zwischen 10,8 kW und 50 kW die einfache Mitteilung aus berechtigtem Grund zurückweisen oder eine Alternativlösung vorschlagen. Dies muss binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung erfolgen, und der Antragsteller kann dann den Anschluss an das Netz nach dem Standardverfahren beantragen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Ablehnung durch den Verteilernetzbetreiber, so darf die Anlage an das Netz angeschlossen werden.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, vor allem einkommensschwachen und sozial schwachen Verbrauchern, Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Anlagen und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.

Begründung

Im Vorschlag der Kommission wurde eine neue Kategorie von Verbrauchern eingeführt. Einkommensschwache, sozial schwache Verbraucher sowie Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sind sensible Verbrauchergruppen, die besonders berücksichtigt werden müssen, da sie – was den Zugang zu geeigneten, zugänglichen Informationen über die Nutzung und die Vorzüge von Energie aus erneuerbaren Quellen betrifft – mit vielen Schwierigkeiten konfrontiert sind.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Vorteile bereitgestellt werden, die intelligente Verkehrssysteme und vernetzte Fahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs, der Verhinderung von Staus und der Kraftstoffeffizienz bieten.

Begründung

Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger über die Vorteile des Ausbaus und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und über die diesbezüglichen praktischen Aspekte zu informieren.

(6)  Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger darüber zu informieren, wie sie ihre Rechte als aktive Kunden wahrnehmen können, welche Vorteile – einschließlich technischer und finanzieller Art – der Ausbau und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter anderem durch den Eigenverbrauch oder im Rahmen von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen bieten, welche Vorteile mit den Mechanismen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und den verschiedenen Arten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit verbunden sind und welche praktischen Aspekte zu beachten sind.

Begründung

Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie Beihilfen aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen derartige Herkunftsnachweise aus und bringen sie mittels Versteigerung auf den Markt. Die Einnahmen aus der Versteigerung werden genutzt, um die Kosten der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen auszugleichen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] in Betrieb genommen werden, einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie Beihilfen aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden, es sei denn, es erfolgt keine doppelte Entschädigung. In den folgenden Fällen wird angenommen, dass keine doppelte Entschädigung vorliegt:

 

a)  Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens oder eines Systems mit handelbaren Umweltzertifikaten wird eine finanzielle Förderung gewährt.

 

b)  Der Marktwert der Herkunftsnachweise wird aus verwaltungstechnischen Gründen bei der Höhe der finanziellen Förderung berücksichtigt.

 

c)  Die Herkunftsnachweise werden nicht unmittelbar dem Produzenten ausgestellt, sondern einem Lieferanten oder Verbraucher, der die erneuerbare Energie entweder unter Wettbewerbsbedingungen oder im Rahmen eines langfristigen Vertrags über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen kauft.

 

In allen anderen Fällen stellen die Mitgliedstaaten den Herkunftsnachweis aus statistischen Gründen aus und entwerten ihn unverzüglich wieder.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  ob die Energiequelle, mit der die Energie erzeugt wurde, den nach Artikel 26 geltenden Kriterien für Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen entspricht;

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Gas oder

ii)  Gas einschließlich Wasserstoff oder

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Wird von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Nachweis über den Anteil oder die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 der Richtlinie 2009/72/EG verlangt, so verwendet es hierfür Herkunftsnachweise. Gleichermaßen werden gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EG erstellte Herkunftsnachweise verwendet, um etwaigen Anforderungen zu entsprechen, die Menge der durch hocheffiziente Kraft-Wärmekopplung erzeugten Elektrizität nachzuweisen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übertragungsbedingten Verluste in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn die Herkunftsnachweise als Beleg für den Verbrauch von durch hocheffiziente Kraft-Wärmekopplung erzeugter Energie oder Elektrizität aus erneuerbaren Quellen dienen.

(8)  Wird von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Nachweis über den Anteil oder die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 der Richtlinie 2009/72/EG verlangt, so verwendet es hierfür Herkunftsnachweise. Gleichermaßen werden gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EG erstellte Herkunftsnachweise verwendet, um etwaigen Anforderungen zu entsprechen, die Menge der durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Elektrizität nachzuweisen. Wenn Strom aus erneuerbaren Quellen durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, wird in Bezug auf Absatz 2 nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt, in dem beide Eigenschaften angegeben sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übertragungsbedingten Verluste in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn die Herkunftsnachweise als Beleg für den Verbrauch von durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Energie oder Elektrizität aus erneuerbaren Quellen dienen.

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die bestehende Gasnetzinfrastruktur ausgeweitet werden muss, damit die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen erleichtert wird.

(1)  Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die bestehende Gasnetzinfrastruktur ausgeweitet werden muss, damit die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen erleichtert wird. Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber leisten Gewähr dafür, dass die Gasnetzinfrastruktur reibungslos funktioniert, was ihre Instandhaltung und regelmäßige Reinigung einschließt.

Begründung

Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug auf die Notwendigkeit, zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen Biomasse-, Solar- und Geothermikanlagen möglich ist.

(3)  Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug darauf, ob zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und ‑kälteinfrastruktur gebaut werden muss, unternehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen nachhaltigen Biomassevorräten, Umgebungswärme in großen Wärmepumpen, Solar- und Geothermikanlagen sowie Überschusswärme aus der Industrie und anderen Quellen möglich ist.

Begründung

Hinzufügung nachhaltiger erneuerbarer Energieträger, die in der ursprünglichen Fassung fehlen.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energie individuell oder über Aggregatoren

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher Anspruch darauf haben, Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen zu werden. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen individuell oder über Aggregatoren

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  berechtigt sind, ihre Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen selbst zu verbrauchen und Überschüsse auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind;

a)  berechtigt sind, ihre Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen selbst zu verbrauchen und Überschüsse auch mittels Strombezugsverträgen und untereinander abgeschlossenen Stromhandelsverträgen zu verkaufen, ohne diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind;

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  berechtigt sind, ihre selbst erzeugte und auf ihrem Grund und Boden verbleibende Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zu verbrauchen, ohne Abgaben, Gebühren oder Steuern unterworfen zu sein;

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab)  berechtigt sind, mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch zusammengeschaltete Stromspeicheranlagen zu installieren und zu betreiben, ohne Abgaben einschließlich Steuern und doppelter Netzgebühren für gespeicherte Elektrizität, die auf ihrem Grund und Boden verbleibt, unterworfen zu sein;

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  in Bezug auf die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Haushalte 10 MWh und für juristische Personen 500 MWh jährlich nicht übersteigt, nicht als Energielieferanten gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gelten und

c)  in Bezug auf die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Haushalte 10 MWh und für juristische Personen 500 MWh jährlich nicht übersteigt, nicht als Energielieferanten gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gelten, unbeschadet der Verfahren, die für die Aufsicht und die von Verteilernetzbetreibern erteilte Genehmigung, Erzeugungskapazität an das Netz anzuschließen, gemäß den Artikeln 15 bis 18 eingerichtet wurden;

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  eine Vergütung für die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erhalten, die dem Marktwert der eingespeisten Elektrizität entspricht.

d)  eine Vergütung für die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erhalten, die mindestens dem Marktpreis entspricht und bei der im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse dezentraler Energieressourcen gemäß Artikel 59 der Richtlinie … des Europäischen Parlaments und des Rates [mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt] dem langfristigen Wert für das Netz, die Umwelt und die Gesellschaft Rechnung getragen werden kann.

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilung der Kosten der Netzverwaltung und des Netzausbaus gerecht und verhältnismäßig ist und dabei die Vorteile der Eigenerzeugung für das Gesamtnetz, darunter auch dem langfristigen Wert für das Netz, die Umwelt und die Gesellschaft, zum Ausdruck kommen.

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energie, die in demselben Mehrfamilienhaus wohnen bzw. sich in denselben Gewerbestätten, Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossenen Verteilernetzen befinden, gemeinsam in gleicher Weise wie ein individueller Eigenverbraucher erneuerbarer Energie am Eigenverbrauch teilhaben dürfen. In diesem Fall gilt der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Schwellenwert für jeden der betroffenen Eigenverbraucher erneuerbarer Energie.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in demselben Mehrfamilienhaus oder Wohngebiet wohnen bzw. sich in denselben Gewerbestätten, Industriegebieten, Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und denselben geschlossenen Verteilernetzen befinden, gemeinsam in gleicher Weise wie ein individueller Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen am Eigenverbrauch teilhaben dürfen. In diesem Fall gilt der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Schwellenwert für jeden der betroffenen Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten bewerten die bestehenden Hemmnisse und das Entwicklungspotenzial des Eigenverbrauchs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um einen Förderrahmen zu schaffen, mit dem der Ausbau des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt und begünstigt werden kann. Dieser Rahmen umfasst unter anderem

 

a)  spezifische Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Eigenverbrauch allen Verbrauchern offensteht, auch jenen, die in einkommensschwachen oder sozial schwachen Haushalten bzw. in Sozial- oder Mietwohnungen leben;

 

b)  Instrumente, mit denen der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird;

 

c)  Anreize für Gebäudeeigentümer, den Mietern Möglichkeiten des Eigenverbrauchs zu eröffnen;

 

d)  die Beseitigung ungerechtfertigter rechtlicher Hemmnisse für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch derjenigen für Mieter.

 

Der Förderrahmen ist Teil der nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Governance der Energieunion].

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Anlagen von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energien können hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs einschließlich der Messung und der Wartung durch einen Dritten betreut werden.

(3)  Anlagen von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen können sich im Eigentum eines Dritten befinden oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs (einschließlich der Messung) und der Wartung durch einen Dritten betreut werden. Der Dritte selbst gilt nicht als Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Endkunden, insbesondere Haushalte, unter der Voraussetzung, dass es sich im Fall von Privatunternehmen bei ihrer Beteiligung nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt, an einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen beteiligen dürfen, ohne ihre Rechte als Endkunden zu verlieren und ohne ungerechtfertigten Bedingungen oder Verfahren unterworfen zu sein, durch die ihre Mitwirkung an einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen verhindert würde bzw. sie von einer solchen Mitwirkung abgehalten würden.

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, verbrauchen, speichern und auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern und auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind.

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen bzw. deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten.

 

Damit sie als Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen behandelt werden kann, sind mindestens 51 % der Sitze im Verwaltungsrat oder den Leitungsgremien der Einrichtung lokalen Mitgliedern vorbehalten, d. h. Vertretern lokaler öffentlicher und lokaler privater sozioökonomischer Interessen oder einzelnen Bürgern.

 

Überdies muss eine Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden oder KMU, die im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind;

a)  die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden, einschließlich Gemeinden, oder KMU;

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  mindestens 51 % der stimmberechtigten Anteilseigner oder Mitglieder des Unternehmens sind natürliche Personen;

b)  mindestens 51 % der stimmberechtigten Anteilseigner oder Mitglieder des Unternehmens sind natürliche Personen oder öffentliche Stellen;

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  mindestens 51 % der Anteile oder Genussrechte des Unternehmens sind in Besitz lokaler Mitglieder, d. h. Vertreter lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürger mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;

c)  mindestens 51 % der Anteile oder Genussrechte des Unternehmens sind in Besitz lokaler Mitglieder, d. h. Vertreter lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder einzelner Bürger;

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  mindestens 51 % der Sitze im Verwaltungsrat oder Leitungsorgan des Unternehmens sind lokalen Mitgliedern vorbehalten, d. h. Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürgern mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;

entfällt

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung der Kriterien und treffen Maßnahmen, mit denen Missbrauch und negative Auswirkungen auf den Wettbewerb verhindert werden.

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften.

(2)  Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten der Gemeinschaften im Bereich der erneuerbaren Energie, stellen aber gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sicher.

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten bewerten die bestehenden Hemmnisse und das Entwicklungspotenzial der Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um einen Förderrahmen zu schaffen, mit dem die Beteiligung dieser Gemeinschaften an der Erzeugung, dem Verbrauch, der Speicherung und dem Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt und begünstigt werden kann.

 

Dieser Rahmen umfasst

 

a)  Zielsetzungen und konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Behörden, damit diese die Entwicklung von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglichen können, und zur direkten Beteiligung;

 

b)  spezifische Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitwirkung an Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen allen Verbrauchern offensteht, auch jenen, die in einkommensschwachen oder sozial schwachen Haushalten bzw. in Sozial- oder Mietwohnungen leben;

 

c)  Instrumente, mit denen der Zugang zu Finanzmitteln und Informationen erleichtert wird;

 

d)  Unterstützung in Form von Rechtsvorschriften und Kapazitätsaufbau für Behörden bei der Gründung von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen;

 

e)  die Beseitigung ungerechtfertigter rechtlicher und verwaltungsbezogener Hemmnisse für Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen;

 

f)  Vorschriften zur Sicherstellung der gleichen und diskriminierungsfreien Behandlung von Verbrauchern, die an der Energiegemeinschaft mitwirken, wobei in Bezug auf den Verbraucherschutz ein Niveau gewahrt wird, das mit dem des Schutzes der an Verteilernetze angeschlossenen Verbraucher gleichwertig ist.

 

Der Förderrahmen ist Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung [über die Governance der Energieunion].

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kältversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um mindestens 1 Prozentpunkt (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode.

(1)  Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Wärme- und Kältebranche zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um mindestens 2 Prozentpunkte (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode. Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, diesen Prozentsatz zu erreichen, so veröffentlicht er eine Begründung für das Verfehlen der Vorgabe und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten verwenden vorrangig die besten verfügbaren Technologien.

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Für die Zwecke von Absatz 1 gilt bei der Berechnung des Anteils der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen und der diesbezüglich vorgeschriebenen jährlichen Steigerung für die Mitgliedstaaten Folgendes:

 

a)  Sie können im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in einem bestimmten Jahr erzielte Steigerungen so anrechnen, als ob sie stattdessen teilweise oder vollständig in einem der beiden vorangegangenen oder folgenden Jahre erzielt worden wären.

 

b)  Sie können Abwärme und ‑kälte mit einer Obergrenze von 50 % der jährlichen Steigerung auf die jährliche Steigerung gemäß Absatz 1 anrechnen.

 

c)  Sie müssen die Steigerung auf einen Prozentpunkt pro Jahr verringern, wenn sie in der Wärme- und Kältebranche einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme- und Abkältequellen zwischen 50 und 80 % aufweisen.

 

d)  Sie können ab dem Jahr, in dem sie in der Wärme- und Kältebranche einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme- und Abkältequellen über 80 % erreichen, ein eigenes Niveau für die jährliche Steigerung festlegen, auch in Bezug darauf, ob für Abwärme und ‑kälte gemäß Buchstabe b eine Obergrenze angewandt wird.

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können auf Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine Liste von Maßnahmen und ausführenden Stellen, z. B. Kraftstoffanbietern, benennen und veröffentlichen, die zu der in Absatz 1 festgelegten Steigerung beitragen sollen.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen und veröffentlichen auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien eine Liste von Maßnahmen und ausführenden Stellen, z. B. Kraftstoffanbietern, die zu der in Absatz 1 festgelegten Steigerung beitragen sollen.

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die in Absatz 1 festgelegte Steigerung kann durch eine oder mehrere der folgenden Optionen erreicht werden:

(3)  Die in Absatz 1 festgelegte Steigerung kann unter anderem durch eine oder mehrere der folgenden Optionen erreicht werden:

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  physische Beimischung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu der für die Wärme- und Kälteversorgung bestimmten Energie und entsprechenden Brennstoffen;

a)  physische Beimischung von Energie aus erneuerbaren Quellen und/oder Abwärme und ‑kälte zu der für die Wärme- und Kälteversorgung bestimmten Energie und entsprechenden Brennstoffen;

Änderungsantrag    202

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  direkte Minderungsmaßnahmen wie die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf Basis erneuerbarer Energien in Gebäuden oder Nutzung erneuerbarer Energien für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;

b)  direkte Minderungsmaßnahmen wie die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden oder Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder von Abwärme und ‑kälte für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;

Änderungsantrag    203

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  andere Maßnahmen mit entsprechender Wirkung, mit denen die jährliche Steigerung gemäß Absatz 1 oder 1a erzielt werden kann.

Änderungsantrag    204

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Buchstaben a bis d schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Maßnahmen so gestaltet sein müssen, dass sie tatsächlich für alle Verbraucher verfügbar sind, insbesondere für jene in einkommensschwachen oder sozial schwachen Haushalten, deren Kapital möglicherweise nicht ausreicht, um die Vorteile anderweitig nutzen zu können.

Änderungsantrag    205

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Menge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Abwärme und ‑kälte;

Änderungsantrag    206

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und

c)  Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der Abwärme und ‑kälte an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und

Änderungsantrag    207

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Fernwärme und -kälte den Endkunden Informationen über die Energieeffizienz und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an ihren Systemen zur Verfügung stellen. Diese Informationen stehen im Einklang mit den Normen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Fernwärme und ‑kälte den Endkunden Informationen über die Energieeffizienz und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an ihren Systemen zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden jährlich oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt und stehen im Einklang mit den Normen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.

Änderungsantrag    208

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, damit Kunden solcher Fernwärme- und -kältesysteme, die keine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU bieten, das System verlassen können, um selbst Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren oder zu einem anderen Wärme- bzw. Kälteanbieter zu wechseln, der Zugang zu dem in Absatz 4 genannten System hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, damit Kunden solcher Fernwärme- und ‑kältesysteme, die keine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU bieten oder gemäß ihren Investitionsplänen auch innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht bieten werden, das System verlassen können, um selbst Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren.

Änderungsantrag    209

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten können das Recht auf Verlassen oder Wechsel des Anbieters auf solche Kunden beschränken, die belegen können, dass die geplante alternative Lösung für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu wesentlich besseren Ergebnissen bei der Energieeffizienz führt, beschränken. Die Bewertung der Effizienz der alternativen Lösung kann anhand des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU erfolgen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können das Recht auf Verlassen des Systems auf solche Kunden beschränken, die belegen können, dass die geplante alternative Lösung für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu einer wesentlichen Steigerung der Energieeffizienz führt, beschränken. Die Bewertung der Effizienz der alternativen Lösung kann anhand des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU erfolgen.

Änderungsantrag    210

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und -kältesystemen mit Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen sowie Abwärme bzw. -kälte fest. Der diskriminierungsfreie Zugang ermöglicht an ein Fernwärme- oder -kältesystem angeschlossenen Kunden eine direkte Wärme- bzw. Kälteversorgung aus solchen Quellen durch andere Anbieter als den Betreiber des Fernwärme- und -kältesystems.

(4)  Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage diskriminierungsfreier, von einer zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat festgelegter Kriterien die erforderlichen Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und ‑kältesystemen mit Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen sowie Abwärme bzw. -kälte fest. Bei diesen Kriterien wird berücksichtigt, ob die Maßnahmen für die Betreiber von Fernwärme- und ‑kältesystemen und die an solche Systeme angeschlossenen Kunden wirtschaftlich und technisch machbar sind.

Änderungsantrag    211

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Ein Betreiber eines Fernwärme- und -kältesystems kann Anbietern den Zugang verweigern, wenn das System aufgrund anderer Einspeisungen von Abwärme bzw. -kälte, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme oder Kälte nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber des Fernwärme- und -kältesystems im Falle einer solchen Weigerung die zuständige Behörde gemäß Absatz 9 über Maßnahmen informiert, die zur Stärkung des Systems erforderlich wären.

(5)  Ein Betreiber eines Fernwärme- und ‑kältesystems kann Anbietern den Zugang verweigern, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)  Das System verfügt aufgrund anderer Einspeisungen von Abwärme bzw. ‑kälte, von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme oder Kälte nicht über die nötige Kapazität, oder durch den Zugang würde die Sicherheit des Fernwärmesystems gefährdet.

 

b)  Das System ist eine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU.

 

c)  Durch die Gewährung des Zugangs würde bewirkt, dass der Preis, der von den Endkunden für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu zahlen ist, gegenüber dem Preis für die Nutzung der wichtigsten Nahwärmeversorgung, mit dem die erneuerbare Energiequelle oder die Abwärme bzw. ‑kälte konkurriert, übermäßig ansteigt.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber des Fernwärme- und ‑kältesystems im Fall einer solchen Weigerung die zuständige Behörde gemäß Absatz 9 über Maßnahmen, die zur Stärkung des Systems erforderlich wären, und auch über deren wirtschaftliche Konsequenzen informiert.

Änderungsantrag    212

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Auf Antrag können neue Fernwärme und -kältesysteme für einen befristeten Zeitraum von der Anwendung des Absatzes 4 ausgenommen werden. Die zuständige Behörde entscheidet über solche Ausnahmeanträge auf Einzelfallbasis. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn es sich bei dem neuen Fernwärme- und -kältesystem um eine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU handelt und es das in der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU bestimmte Potenzial für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Abwärme bzw. -kälte ausschöpft.

(6)  Auf Antrag können neue Fernwärme und ‑kältesysteme für einen befristeten Zeitraum von der Anwendung des Absatzes 4 ausgenommen werden. Die zuständige Behörde entscheidet über solche Ausnahmeanträge auf Einzelfallbasis. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn es sich bei dem neuen Fernwärme- und ‑kältesystem um eine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU handelt und es das in der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU bestimmte Potenzial für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, von „hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU und von Abwärme bzw. ‑kälte ausschöpft.

Änderungsantrag    213

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das Recht auf Verlassen oder Wechsel des Anbieters kann von einzelnen Kunden, Zusammenschlüssen von Kunden oder Parteien, die die Interessen der Kunden wahrnehmen, ausgeübt werden. Bei Mehrfamilienhäusern ist das Verlassen des Anbieters nur für das ganze Gebäude möglich.

(7)  Das Recht auf Verlassen des Systems kann von einzelnen Kunden, Zusammenschlüssen von Kunden oder von Parteien, die die Interessen der Kunden wahrnehmen, ausgeübt werden. Bei Mehrfamilienhäusern ist das Verlassen des Systems nur für das ganze Gebäude möglich.

Änderungsantrag    214

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, dass sie in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und -kältesystemen in dem jeweiligen Gebiet mindestens alle zwei Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und -kältesysteme für die Erbringung von Bilanzierungs- und anderen Systemdiensten vornehmen, darunter Nachfragesteuerung und Speicherung überschüssiger Energie aus erneuerbaren Quellen, und um zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.

(8)  Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, dass sie in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und ‑kältesystemen in dem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und ‑kältesysteme für die Erbringung von Bilanzierungs- und anderen Systemdiensten vornehmen, darunter Nachfragesteuerung und Speicherung überschüssiger Energie aus erneuerbaren Quellen, und um zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.

Änderungsantrag    215

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden, um sicherzustellen, dass die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und -kältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt sind und durchgesetzt werden.

(9)  Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, damit die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und ‑kältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt sind und durchgesetzt werden.

Änderungsantrag    216

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierten fossilen Kraftstoffen und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen.

Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehr eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen, damit das in Artikel 3 festgelegte Ziel, 12 % des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, erreicht werden kann.

Änderungsantrag    217

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 6,8 % steigen. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 3,6 %.

Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 10 % steigen. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 3,6 %.

 

Kraftstoffanbieter, die nur Kraftstoffe in Form von Elektrizität und flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen bereitstellen, müssen den Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen, anderen Biokraftstoffen und Biogas, die bzw. das aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden bzw. wird, nicht einhalten.

Änderungsantrag    218

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierte fossile Kraftstoffe und Elektrizität berücksichtigt;

a)  Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehr eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und Elektrizität berücksichtigt;

Änderungsantrag    219

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierten fossilen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.

bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehr bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt.

Änderungsantrag    220

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Berechnung des Zählers darf der Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, bis zu 1,7 % des Energiegehalts der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe wird mit dem 1,2-Fachen ihres Energiegehalts angesetzt;

Bei der Berechnung des Zählers darf der Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, bis zu 1,7 % des Energiegehalts der im Verkehr eingesetzten Kraftstoffe, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen.

 

Die Mitgliedstaaten können den Grenzwert, der für in Anhang IX Teil B aufgeführte Rohstoffe festgelegt ist, ändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Rohstoffs begründet ist. Alle Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.

 

Der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe wird mit dem 2-Fachen bzw. dem 1,2-Fachen ihres Energiegehalts und der Beitrag der für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mit dem 2,5-Fachen ihres Energiegehalts angesetzt.

Änderungsantrag    221

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten können die nationalen politischen Strategien zur Erfüllung der nach diesem Artikel geltenden Verpflichtungen als Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasemissionen gestalten und festlegen, dass sie auch für abfallbasierte fossile Kraftstoffe gelten, sofern dies nicht den Zielen im Bereich Kreislaufwirtschaft zuwiderläuft und der in Absatz 1 festgelegte Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht wird.

Begründung

Aus klimatischer Sicht wäre eine Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasemissionen besser, allerdings ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine solche Verpflichtung mit mehr Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Die Mitgliedstaaten sollten aber trotzdem die Möglichkeit haben, ihre politischen Strategien zur Umsetzung der Verpflichtung zur Einbeziehung erneuerbarer Energieträger (Beimischungsverpflichtung) als Vorgabe für die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu formulieren, und sie sollten dabei auch das Einsparungspotenzial abfallbasierter fossiler Kraftstoffe berücksichtigen können, soweit der Mindestanteil erneuerbarer Energieträger erreicht wird.

Änderungsantrag    222

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Ab dem 1. Januar 2021 verpflichten die Mitgliedstaaten Kraftstoffanbieter dazu, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit bereitgestellten Kraftstoffs und bereitgestellter Energie bis zum 31. Dezember 2030 um bis zu 20 % gegenüber dem Kraftstoffbasiswert im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates1a zu verringern.

 

____________________

 

1a Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).

Begründung

Das ambitionierte Ziel, die THG-Intensität von Kraftstoffen bis 2030 um bis zu 20 % zu reduzieren, ist aufgrund der hohen Einsparungen von Treibhausgasemissionen durch bereits etablierte Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis und im Interesse einer stärkeren Marktdurchdringung von modernen Biokraftstoffen und alternativer Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr gerechtfertigt. Es hat sich in Bezug auf einen effizienten Klimaschutz bereits als wirksames Instrument erwiesen, die Kraftstoffanbieter zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Kraftstoffen zu verpflichten.

Änderungsantrag    223

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet, sofern hinreichend nachgewiesen ist, dass es sich bei der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen um zusätzliche Elektrizität handelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine Methode für den Nachweis der Zusätzlichkeit und eine Methode für die Festlegung des Ausgangswerts durch den Mitgliedstaat einzuführen.

Änderungsantrag    224

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Unterabsatz 1 kann zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 im Fall von Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugenden Anlage stammt und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellt wird, in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden. In gleicher Weise wird Elektrizität, die aus langfristigen Bezugsverträgen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen stammt, in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet. In allen Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

Änderungsantrag    225

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenerzeugnissen zur Herstellung von in der Verkehrsbranche eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

Wird Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenerzeugnissen zur Herstellung von im Verkehr eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, kann der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. Es wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

Änderungsantrag    226

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank für die Rückverfolgung von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können, und verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie darin Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt.

Die Kommission richtet eine EU-Datenbank für die Rückverfolgung von im Verkehr eingesetzten Kraftstoffen, einschließlich Elektrizität, ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können. Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in der Datenbank Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt.

Änderungsantrag    227

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Datenbanken werden miteinander verknüpft, sodass Kraftstofftransaktionen zwischen Mitgliedstaaten nachvollzogen werden können. Um die Kompatibilität der nationalen Datenbanken zu gewährleisten, erstellt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen werden, technische Spezifikationen für ihren Inhalt und ihre Verwendung.

Die Kommission erstellt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen werden, technische Spezifikationen für ihren Inhalt und ihre Verwendung.

Änderungsantrag    228

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten erstatten im Einklang mit Anhang VII der [Governance-]Verordnung Bericht über die aggregierten Daten aus den nationalen Datenbanken, einschließlich der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der Kraftstoffe.

(5)  Die Mitgliedstaaten erstatten im Einklang mit Anhang VII der [Governance-]Verordnung Bericht über die aggregierten Daten, einschließlich der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der Kraftstoffe. Die Kommission veröffentlicht jährlich die aggregierten Daten aus der Datenbank.

Änderungsantrag    229

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierter fossiler Kraftstoffe zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie CO2-emissionsarmer fossiler Kraftstoffe, die als unvermeidbare und nicht beabsichtigte Konsequenz der Herstellung oder Erzeugung von Produkten für die gewerbliche Nutzung und/oder den Verkauf aus gasförmigen Ableitungen erzeugt werden, zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.

Begründung

Mit der Richtlinie über erneuerbare Energieträger soll sichergestellt werden, dass die Kommission über die erforderlichen Befugnisse verfügt, um die Nutzung CO2-emissionsarmer Kraftstoffe zu fördern, da sie bei der Senkung der im EU-Energiemix enthaltenen Abbaumenge fossilen Kohlenstoffs wichtig sind und dadurch indirekt die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gefördert wird.

Änderungsantrag    230

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß der [Governance-]Verordnung prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam anregt und Treibhausgaseinsparungen im Verkehrssektor fördert sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung vor.

(7)  Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß der [Governance-]Verordnung prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob durch die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam angeregt wird und Treibhausgasemissionseinsparungen im Verkehr bewirkt werden sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Bei der Bewertung wird auch untersucht, ob mit den Bestimmungen dieses Artikels eine doppelte Anrechnung von Energie aus erneuerbaren Quellen wirksam verhindert wird. Die Kommission legt, falls angezeigt, einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung vor. Bei den geänderten Verpflichtungen werden mindestens die Mengen beibehalten, die den 2025 installierten und in Bau befindlichen Kapazitäten für moderne Biokraftstoffe entsprechen.

Änderungsantrag    231

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen wird für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die in Absatz 7 festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen:

(1)  Ungeachtet dessen, ob die Rohstoffe im Hoheitsgebiet der Union oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Union angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die in Absatz 7 festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt:

Begründung

Der Vorschlag enthält wichtige neue Elemente zu Nachhaltigkeitskriterien und Verkehrskraftstoffen. Deshalb muss klargestellt werden, dass sich der Begriff „finanzielle Förderung“ auch auf finanzielle Anreize erstreckt.

Änderungsantrag    232

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Möglichkeit der finanziellen Förderung für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen .

c)  Möglichkeit der finanziellen Förderung, einschließlich steuerlicher Anreize, für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen.

Begründung

The recast Renewable Energy Directive makes major changes to the coverage of the provisions on bioenergy sustainability, notably by extending many of the provisions, for the first time, to biomass fuels such as wood. It also proposes significant changes to the targets relating to biofuels and bioliquids. On this basis, changes are also required to clarify the coverage of the term 'financial support', which in some Member States either does not currently address or may not in future sufficiently address the multiple ways, in addition to direct subsidies, in which the production or use of biomass fuels and other types of bioenergy are promoted or encouraged. For example mechanisms such as tax breaks for the use of biomass fuels based on their supposed carbon neutrality, or blending mandates imposed on providers of biomass or other biofuels, are either already in operation or may be applied in future, and themselves have cost impacts. The terms of the provision on eligibility for financial support should therefore be broadened to ensure it is comprehensive and in line with the spirit of the original Directive.

Änderungsantrag    233

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen lediglich die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen, um für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Diese Bestimmung gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem Erzeugnis verarbeitet werden.

Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen lediglich die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen, um für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Die Herstellung dieser Stoffe muss jedoch dem Grundsatz der Abfallhierarchie gemäß Richtlinie 2008/98/EG entsprechen und so erfolgen, dass auf den Märkten für (Neben-)Produkte, Abfälle und Reststoffe keine deutlichen Verzerrungen entstehen. Diese Bestimmung gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem Erzeugnis verarbeitet werden. 

Begründung

Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen kann dazu führen, dass Reststoffe nicht etablierten Nutzungszwecken zugeführt und Abfälle nicht rezykliert, sondern zur Energiegewinnung verwendet werden, was im Widerspruch zur Abfallhierarchie und den Zielen der Kreislaufwirtschaft steht. Damit durch die Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zu den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft beigetragen wird und die Verringerung dieser Emissionen der EU-Abfallhierarchie entspricht, muss ein neues Nachhaltigkeitskriterium eingeführt werden.

Änderungsantrag    234

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Abfällen und Reststoffen von landwirtschaftlichen Flächen hergestellt werden, werden nur dann für die Zwecke nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes berücksichtigt, wenn die Betreiber Maßnahmen getroffen haben, um negative Auswirkungen auf die Bodenqualität und den Kohlenstoffbestand des Bodens zu minimieren. Informationen zu diesen Maßnahmen sind gemäß Artikel 27 Absatz 3 meldepflichtig.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in engem Zusammenhang mit der neuen Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    235

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 0,5 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.

Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 2 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.

Änderungsantrag    236

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Wälder mit sehr großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine sehr große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;

Begründung

Auch Wälder, die keine Primärwälder sind, können sehr artenreich sein.

Änderungsantrag    237

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:

c)  Grünland mit großer biologischer Vielfalt, einschließlich Wiesen und Weideflächen mit Baumbestand, das heißt:

Änderungsantrag    238

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist sowie für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer Artenvielfalt erforderlich ist.

ii)  künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist oder für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer Artenvielfalt erforderlich ist.

Änderungsantrag    239

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren.

(4)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, es sei denn, es wird nachvollziehbar nachgewiesen, dass der Anbau und die Ernte des jeweiligen Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.

Änderungsantrag    240

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für ihre Erzeugung genutzt wird:

(5)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für ihre Erzeugung genutzt wird:

a)  Das Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, verfügt über nationale und/oder subnationale Gesetze, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, sowie Überwachungs- und Durchsetzungssysteme, die Folgendes gewährleisten:

a)  In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale und/oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen Folgendes sichergestellt:

i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte innerhalb gesetzlich festgelegter Gebiete;

i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden amtlichen Ernteberechtigung innerhalb der gesetzlich festgelegten nationalen oder regionalen Gebiete.

ii)  auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;

ii)  Auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt.

iii)  Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind geschützt;

iii)  Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten sowie Torfmoorflächen, sind geschützt.

iv)  die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert und

iv)  Bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Qualität des Bodens und der biologischen Vielfalt geachtet, um negative Auswirkungen zu minimieren.

v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds;

v)  Bei der Ernte werden die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Walds auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert.

b)  stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene Folgendes sicherstellen:

b)  Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn auf der Ebene der Versorgungsgrundlage zusätzliche Informationen über die Rechtmäßigkeit und die Methoden der Waldbewirtschaftung bereitgestellt werden, um Folgendes sicherzustellen:

i)  Die forstwirtschaftliche Biomasse wurde entsprechend einer amtlichen Genehmigung geerntet;

i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden nationalen oder regionalen amtlichen Ernteberechtigung.

ii)  auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;

ii)  Auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt.

iii)  Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind bekannt und geschützt;

iii)  Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten sowie Torfmoorflächen, sind geschützt.

iv)  die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert;

iv)  Bei der Ernte wird darauf geachtet, dass die Qualität des Bodens und die biologische Vielfalt erhalten bleiben, und zwar auch in angrenzenden Gebieten, sofern sich die Erntetätigkeiten auf diese Gebiete auswirken.

v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds.

v)  Bei der Ernte werden die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Walds auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert.

 

vi)  Es greifen Vorschriften oder Maßnahmen für Umwelt- und Naturschutz, die den einschlägigen Unionsnormen entsprechen.

Änderungsantrag    241

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  es/sie hat einen beabsichtigen nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder es bestehen nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und verbessern;

ii)  es/sie hat einen beabsichtigen nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und mit dem sichergestellt wird, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder es bestehen nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, um die Kohlenstoffbestände und ‑senken zu erhalten und verbessern, und die landnutzungsbedingten Emissionen überschreiten nicht den Abbau;

Änderungsantrag    242

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene sicherstellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben.

Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn durch Bewirtschaftungssysteme auf der Ebene der Versorgungsgrundlage sichergestellt ist, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern unverändert bleiben oder steigen.

Änderungsantrag    243

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, betriebliche Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 5 und 6 festlegen.

Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2021 in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, betriebliche Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 5 und 6 fest.

Änderungsantrag    244

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023, ob die Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vor.

Auf der Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023, ob dank der Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimiert wird, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigt werden. Die Kommission legt, falls angezeigt, einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 für den Zeitraum nach 2030 vor.

Änderungsantrag    245

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50 % betragen;

a)  bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für Verkehrsträger und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50 % betragen;

Änderungsantrag    246

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb seit dem 5. Oktober 2015 aufgenommen haben, mindestens 60 % betragen;

b)  bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für Verkehrsträger und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb seit dem 5. Oktober 2015 aufgenommen haben, mindestens 60 % betragen;

Änderungsantrag    247

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 70 % betragen;

c)  bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für Verkehrsträger und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 65 % betragen;

Änderungsantrag    248

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 80 % betragen; Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, müssen mindestens 85 % erreichen.

d)  bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 70 % betragen; Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, müssen mindestens 80% erreichen.

Änderungsantrag    249

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können für die Treibhausgasemissionseinsparungen höhere als die in diesem Absatz angegebenen Werte festlegen.

Änderungsantrag    250

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr erzeugt wird, findet für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c nur Berücksichtigung, wenn sie mit Hilfe hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU erzeugt wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b gilt diese Bestimmung nur für Anlagen, die den Betrieb nach dem [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] aufnehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c lässt diese Bestimmung die öffentliche Förderung im Rahmen von Regelungen, die bis zum [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] genehmigt werden, unberührt.

Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von 20 MW oder mehr erzeugt wird, findet für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c nur Berücksichtigung, wenn sie mithilfe von Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU oder in ursprünglich mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten umgerüsteten Anlagen erzeugt wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b gilt diese Bestimmung nur für Anlagen, die den Betrieb nach dem [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] aufnehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c lässt diese Bestimmung die öffentliche Förderung im Rahmen von Regelungen, die bis zum [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] genehmigt werden, unberührt.

Änderungsantrag    251

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 8 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unterabsatz 1 gilt nicht für Elektrizität aus Anlagen, für die keine Verpflichtung besteht, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a einzusetzen, sofern in diesen Anlagen unter normalen Betriebsbedingungen ausschließlich Biomasse-Brennstoffe aus Reststoffen der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft zum Einsatz kommen.

 

____________________

 

1a Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Begründung

Ein hoher Umwandlungswirkungsgrad ist für die Nachhaltigkeit von Bioenergie zwar ein Schlüsselelement und sollte sichergestellt werden, aber unter bestimmten Bedingungen, z. B. Witterungsbedingungen, ist die Nachfrage nach Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung zu schwach. In Artikel 14 der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU), in dem es um die Förderung von effizienter Wärme- und Kälteerzeugung geht, wird bereits auf diese Umstände eingegangen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ausschließlich Reststoffe verwendet werden, da bei Reststoffen in Bezug auf die Nutzungszwecke keine Konkurrenzsituation besteht.

Änderungsantrag    252

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Auswirkungen und Vorteile, die sowohl in der Union als auch in Drittländern – unter anderem in Bezug auf die Herstellung von Nahrungsmitteln, Futtermitteln und anderen Materialien sowie die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Tragfähigkeit – durch in der Union verbrauchte Biokraftstoffe entstehen.

Begründung

Wiedereinführung der Bestimmungen über die Berichterstattung (Artikel 17 Absatz 7 der geltenden Richtlinie), die im Vorschlag der Kommission gestrichen wurden.

Änderungsantrag    253

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  In Abweichung von den Absätzen 1 bis 8a dieses Artikels kommt Artikel 26 bei Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgrund der Besonderheiten dieser Gebiete nicht zur Anwendung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Rechtsetzungsvorschlag vor, in dem für Gebiete in äußerster Randlage Kriterien bezüglich Nachhaltigkeit und Senkung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden. Bei diesen Kriterien wird den lokalen Besonderheiten Rechnung getragen. Gebiete in äußerster Randlage sollten insbesondere in der Lage sein, ihre Ressourcen unter Einhaltung der strengen Nachhaltigkeitskriterien in vollem Umfang zu nutzen, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und energiewirtschaftlich unabhängiger zu werden.

Begründung

Gebiete in äußerster Randlage mit fossilen Brennstoffen (die in einigen Gebieten einen Anteil von 80 % oder mehr haben) zu versorgen, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die zulasten der lokalen Wirtschaft und der Kaufkraft der Einwohner gehen. Gleichzeitig gibt es in diesen Gebieten teilweise umfangreiche Biomasseressourcen, die auch genutzt werden können sollten.

Änderungsantrag    254

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse-Brennstoffe auferlegen.

(10)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auferlegen.

Änderungsantrag    255

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen bzw. Biomasse-Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu mischen, z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung, einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte,

a)  es gestattet, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen bzw. Biomasse-Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu mischen, z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung, einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte, sofern jede einzelne Lieferung den Anforderungen gemäß Artikel 26 entspricht und geeignete Systeme greifen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen bei den einzelnen Lieferungen überwacht und gemessen wird;

Änderungsantrag    256

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Um den grenzüberschreitenden Handel und die Information der Verbraucher zu erleichtern, enthalten Herkunftsnachweise für ins Netz eingespeiste Energie aus erneuerbaren Quellen Informationen über Nachhaltigkeitskriterien und über die eingesparten CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 26 Absätze 2 bis 7 und können getrennt übermittelt werden.

Begründung

In den Herkunftsnachweisen müssen die Verbraucher Informationen darüber erhalten, ob die für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen geltenden Kriterien eingehalten werden.

Änderungsantrag    257

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Output hervorbringen, das zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;

a)  Sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Output hervorbringen, das zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt, vorausgesetzt, dass jede Lieferung, die die Mischung aufweist, die in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen erfüllt;

Änderungsantrag    258

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die Wirtschaftsteilnehmer verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, anhand deren die Informationen zusammengestellt wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind, wobei durch die Überprüfung auch sichergestellt wird, dass Materialien nicht absichtlich so verändert oder entsorgt werden, dass die Lieferung ganz oder teilweise zu Abfall oder Reststoffen gemäß Artikel 26 Absätze 2 bis 7 werden könnte. Ferner werden die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass der in Artikel 25 Absatz 1 genannte Grenzwert für den Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, eingehalten wird.

Änderungsantrag    259

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Die Angaben zur geografischen Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe werden den Verbrauchern zur Verfügung gestellt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    260

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf forstbetrieblicher Ebene vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

(4)  Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf der Ebene der Versorgungsgrundlage vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

Änderungsantrag    261

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Standards berücksichtigt die Kommission insbesondere das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.

Die Kommission kann zur Sicherstellung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Vorgaben für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Vorgaben angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Vorgaben trägt die Kommission insbesondere dem Erfordernis Rechnung, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Vorgaben im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls in diesen Systemen die Vorgaben nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt wurden. Äußert ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Nutzung eines freiwilligen Systems Bedenken, so prüft die Kommission die Angelegenheit und ergreift geeignete Maßnahmen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    262

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die Kommission kann jederzeit oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats überprüfen, ob die Informationen, die auf dem Unionsmarkt tätige Wirtschaftsakteure bezüglich der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Treibhausgaseinsparungen vorlegen, zutreffend sind.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    263

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei Rohstoffen, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen, beispielsweise zur Umwidmung einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – zu Kulturflächen oder Dauerkulturen geführt hat und in deren Fall ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 ermittelt wird, gilt, dass ihre geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen null betragen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in engem Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 7 Absatz 1.

Änderungsantrag    264

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können der Kommission Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft sind. Den Berichten ist eine Beschreibung der zur Berechnung des Emissionsniveaus verwendeten Methode und Datenquellen beigefügt. Diese Methode berücksichtigt Bodeneigenschaften, Klima und voraussichtliche Rohstoffernteerträge.

(2)  Die Mitgliedstaaten können der Kommission Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft sind. Den Berichten ist eine Beschreibung der Methode und der Datenquellen beigefügt, auf deren Grundlage das Emissionsniveau berechnet wirdBei dieser Methode wird den Bodeneigenschaften, dem Klima und den voraussichtlichen Rohstoffernteerträgen Rechnung getragen.

Änderungsantrag    265

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von in den in solchen Berichten genannten Gebieten hergestellten Rohstoffen für landwirtschaftliche Biomasse zurückgehen. Diese Daten können daher anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerten für den Anbau verwendet werden.

(4)  Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von in den in solchen Berichten genannten Gebieten hergestellten Rohstoffen für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Biomasse zurückgehen. Diese Daten können daher anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerten für den Anbau verwendet werden.

Änderungsantrag    266

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission überprüft Anhang V und Anhang VI regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung oder Überarbeitung – sofern gerechtfertigt – von Werten für Herstellungswege für neue Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen.

Die Kommission überprüft ausgehend von den neuesten technischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Anhang V und Anhang VI regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung oder Überarbeitung – sofern gerechtfertigt – von Werten für Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    267

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die in der Union verbraucht werden, und die Auswirkungen ihrer Herstellung – einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten – auf die Flächennutzung in der Union und in den wichtigsten Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance-]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit.

(1)  Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und in der Union verbrauchten Biomasse-Brennstoffen sowie die Auswirkungen der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus diesen und anderen Rohstoffen – einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten – auf die Flächennutzung in der Union und in den Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance-]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, auf die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen und auf wissenschaftliche Studien, satellitengestützte Daten und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Ernährungssicherheit und konkurrierende Formen der Nutzung von Ausgangsstoffen.

Begründung

Es sollte ein umfassender Ansatz verfolgt werden, bei dem Vergleiche möglich sind.

Änderungsantrag    268

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 19 Absätze 11 und 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.

Begründung

Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    269

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 19 Absätze 11 und 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5

Begründung

Diese aufgrund des Textzusammenhangs notwendige Änderung ist untrennbar mit anderen Änderungen verbunden.

Änderungsantrag    270

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang Ia

 

1.  Die Ziele der Mitgliedstaaten für 2030 werden als Summe der folgenden, jeweils in Prozentpunkten ausgedrückten Komponenten berechnet:

 

a)  des verbindlichen nationalen Ziels des Mitgliedstaats für 2020 gemäß Anhang I dieser Richtlinie

 

b)  eines Pauschalbeitrags („CFlat“)

 

c)  eines auf das Pro-Kopf-BIP gestützten Beitrags („CGDP“)

 

d)  eines auf das Potenzial bezogenen Beitrags („CPotential“)

 

e)  eines Beitrags, in dem der Grad der Vernetzung des Mitgliedstaats zum Ausdruck kommt („CInterco“)

 

2.  CFlat ist für alle Mitgliedstaaten gleich. Die Summe von CFlat aller Mitgliedstaaten beträgt 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.

 

3.  CGDP wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des auf den Unionsdurchschnitt bezogenen Pro-Kopf-BIP-Index zugewiesen, wobei für jeden Mitgliedstaat eine Obergrenze von 150 % des Unionsdurchschnitts gilt. Die Summe von CGDP aller Mitgliedstaaten entspricht einem Beitrag von 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.

 

4.  CPotential wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Differenz zwischen dem für den jeweiligen Mitgliedstaat gemäß dem Szenario PRIMES EUCO3535 für 2030 berechneten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch und seinem verbindlichen nationalen Ziel für 2020 zugewiesen. Die Summe von CPotential aller Mitgliedstaaten entspricht einem Beitrag von 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.

Änderungsantrag    271

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil C – Nummer 3 – Buchstabe a – Formel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EINSPARUNG = (E F(t) – E B / E F(t))

EINSPARUNG = (E F(t) – E B) / E F(t)

Begründung

Die vorgeschlagene Formel ist mathematisch nicht korrekt. Die geltende Formel ist mathematisch richtig: Mit der Formel wird ein im Verhältnis zu 100 % angegebener dimensionsloser Anteilswert berechnet, der einen Prozentwert der THG-Reduzierung ergibt.

Änderungsantrag    272

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil C – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15.  Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und ‑ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird.

15.  Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und ‑Ersetzung (eccr) wird auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle von CO2 fossilen Ursprungs für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.

Begründung

Die geltende Rechtslage sollte beibehalten werden. Auch Emissionseinsparungen in anderen Branchen als dem Verkehr sollten nicht außer Acht gelassen werden.

Änderungsantrag    273

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VII – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Qusable = die geschätzte, durch Wärmepumpen, die die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, erzeugte gesamte Nutzwärme, wie folgt umgesetzt: Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η, werden berücksichtigt;

–  Qusable = die geschätzte, durch Wärmepumpen, die die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, erzeugte gesamte Nutzwärme für die Wärme- und Kälteerzeugung, wie folgt umgesetzt: Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η, werden berücksichtigt;

Änderungsantrag    274

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten;

entfällt

Begründung

Dadurch werden die Ziele für Emissionseinsparungen einheitlicher gestaltet.

Änderungsantrag    275

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der genannten Richtlinie unterliegt;

c)  Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der genannten Richtlinie unterliegt;

Änderungsantrag    276

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;

d)  Biomasse-Reststoffe aus anderweitiger industrieller Herstellung mit erneuerbaren Energieträgern, die nicht für die Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette oder die Verarbeitung zu Non-Food-Material geeignet sind; dazu gehören Materialien aus Groß- und Einzelhandel und der biobasierten chemischen Produktion, Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie Fisch- und Aquakulturwirtschaft, ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;

Begründung

Nach dem Grundsatz der Kreislaufwirtschaft und der effizienten Ressourcennutzung kommen nur Reststoffe der Produktion, die nicht mehr in Lebensmittel-, Futtermittel- oder Non-Food-Produkten wiederverwendet werden können, als moderne Biokraftstoffe infrage.

Änderungsantrag    277

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;

entfällt

Begründung

Die Reststoffe, die bei der Herstellung von Pflanzenölen mit großen Auswirkungen in Form indirekter Landnutzungsänderungen anfallen, sollten nicht als geeignete Rohstoffe zur Herstellung moderner Biokraftstoffe gelten.

Änderungsantrag    278

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Tallöl und Tallölpech;

entfällt

Begründung

Tallöl wird industriell in sehr vielen Bereichen eingesetzt. Ohne Folgenabschätzung ist nicht zu beurteilen, wie sich eine veränderte Nutzung von Tallöl auswirken würde.

Änderungsantrag    279

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  Bagasse;

entfällt

Begründung

Im Fall von Rohstoffen, die bereits industriell genutzt werden und nur begrenzt verfügbar sind, sollte die Verwendung für moderne Biokraftstoffe nicht gefördert werden, weil negative Auswirkungen auf Klima und Wirtschaft durchaus wahrscheinlich sind, zumal die Rohstoffe in den bisherigen Anwendungsbereichen durch andere Materialien ersetzt werden müssten.

Änderungsantrag    280

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o)  Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin;

o)  Biomasse-Anteile von Restabfällen und Reststoffen aus Holzbearbeitung und Holzverarbeitung, die nicht zu einer Verdrängung der bestehenden Nutzungsformen von Reststoffen als Materialien führen, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin;

Begründung

Der Änderungsantrag dient der Kohärenz sowie der konsequenteren Umsetzung und weiteren Durchsetzung der Änderungen an Artikel 26 im Sinne einer Hierarchie der Nutzung von Holzprodukten.

Änderungsantrag    281

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p)  anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe s;

p)  anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe s, ausgenommen Energiepflanzen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen angebaut werden;

Begründung

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen angebaute Energiepflanzen müssen ausgenommen werden, da sie zu ähnlichen Landnutzungsänderungen führen wie Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, die zur Gewinnung von Biokraftstoffen angebaut werden.

Änderungsantrag    282

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe q

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q)  anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe r mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.

q)  lignozellulosehaltige Biomasse aus Niederwäldern mit Kurzumtrieb, die auf Grenzertragsflächen erzeugt wird, sowie Abfälle und Reststoffe agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen;

Begründung

Die Definition ist zu weit gefasst, denn hölzerne Abfälle und Reststoffe der Forstwirtschaft sind bereits mit Buchstabe o abgedeckt. Mit dem Änderungsantrag wird für Buchstabe q lediglich ein begrenzter Anwendungsbereich vorgeschlagen, der sich auf landwirtschaftlich genutzte Flächen, Grenzertragsflächen zur hauptsächlichen Nutzung sowie Reststoffe und Abfälle agrarforstwirtschaftlicher Systeme, Zweige, Rinde, Blätter usw. erstreckt.

Änderungsantrag    283

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe q a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

qa)  Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erneuerbar ist;

Begründung

Weiterführung der derzeitigen Regelung. Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften sollten beibehalten werden. Dass fossiler Kohlenstoff ersetzt und nach dem Kaskadensystem genutzt wird, ist wichtig und als Beitrag zum Klimaschutz von immer größerer Bedeutung.

Änderungsantrag    284

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil B – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Melasse, die als Nebenerzeugnis beim Raffinieren von Rohrzucker oder Rübenzucker entsteht, sofern bei der Extraktion des Zuckers die höchsten Industriestandards eingehalten wurden.  

entfällt

Begründung

Melasse ist ein Nebenprodukt von Zuckerrohr, das in der Lebensmittelindustrie vor allem zur Herstellung von Hefe verwendet wird. Den Rohstoff in Anhang IX aufzunehmen, würde einen Mangel hervorrufen; gleichzeitig kann Melasse gemäß der Abfallhierarchie mit größerem Nutzen für andere als energetische Zwecke verwendet werden.

Änderungsantrag    285

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang X – Teil A

Kalenderjahr

Höchstbeitrag

2021

7,0 %

2022

6,7 %

2023

6,4 %

2024

6,1 %

2025

5,8 %

2026

5,4 %

2027

5,0 %

2028

4,6 %

2029

4,2 %

2030

3,8 %

 

Geänderter Text

Teil A: Höchstbeitrag von flüssigen Biobrennstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen zum EU-Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 7 Absatz 1

Kalenderjahr

Höchstbeitrag

2021

7,0 %

2022

6,3 %

2023

5,6 %

2024

4,9 %

2025

4,2 %

2026

3,5 %

2027

2,8 %

2028

2,1 %

2029

1,4 %

2030

0 %

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen bis 2050 – eine Herausforderung

Das Europäische Parlament ist den Bürgerinnen und Bürgern der EU, ihrer Lebensqualität sowie der Wirtschaftsentwicklung und der sozialen Entwicklung verpflichtet.

Nun hat sich die Gelegenheit ergeben, einen eindeutigen und wirksamen Rechtsrahmen zu schaffen, der auf die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen ausgerichtet ist – einem Prozess, dem durch das 2015 unterzeichnete und im November 2016 in Kraft getretene historische Übereinkommen von Paris der Weg geebnet wurde.

In der neuen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen muss die Union ehrgeiziger denn je sein und auf eine sichere und saubere Energieversorgung hinarbeiten, die allen Bürgerinnen und Bürgern offensteht und mit der zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen wird.

Ist die EU führend bei erneuerbaren Energieträgern?

Die derzeitige und sich wahrscheinlich so fortsetzende grundlegende Weiterentwicklung des Weltmarktes der erneuerbaren Energieträger bietet eine wichtige Chance für die Unternehmen aus der Union und für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der Union. Die Grundlage aus technischem Sachverstand, Industriestruktur und qualifizierten Fachleuten, dank deren die Union bei der weltweiten Verbreitung der Technologien im Bereich der erneuerbaren Energieträger als Vorreiter agieren konnte, muss genutzt und gefördert werden.

Der Einsatz erneuerbarer Energieträger trägt auch dazu bei, die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der Union zu erhöhen und dabei die Energieversorgungssicherheit zu verbessern, wodurch sich die Anfälligkeit der EU in Bezug auf auswärtige Lieferanten von Energieträgern verringert.

In den vergangenen Jahren waren bei den Investitionen, die notwendig sind, um auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen umzustellen, Anzeichen einer Verlangsamung zu erkennen. Ein Beispiel dafür ist der Abschwung bei den Investitionen in erneuerbare Energieträger in Europa, der zu Rekordwerten bei den diesbezüglichen Investitionen in anderen Regionen der Welt im Gegensatz steht.

Schaffung eines neuen Rechtsrahmens zur Förderung erneuerbarer Energieträger

Ein Ziel, das mit der vollständigen Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2‑Emissionen bis 2050 im Einklang steht – die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger auf 35 %.

Zwar sind viele der neuen Bestimmungen im Vorschlag der Kommission zu begrüßen, aber leider zeugt das festgelegte Ziel der Union, einen Anteil erneuerbarer Energieträger von 27 % zu erreichen, von mangelndem Ehrgeiz.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Tagung des Europäischen Rates im Oktober 2014, auf der er sich für das Ziel eines Anteils erneuerbarer Energieträger von mindestens 27 % aussprach, vor der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris stattfand.

Zudem weicht das Gesamtziel eines Anteils von 27 % nicht wesentlich von dem Szenario einer Entwicklung ab, bei der 2030 ein Anteil von 24,3 % erreicht werden soll (wobei der absehbare Kostenrückgang bei den schon eher marktreifen Technologien für erneuerbare Energieträger nicht berücksichtigt ist).

Es sollte auch Erwähnung finden, dass das Europäische Parlament 2016 eine Entschließung annahm, in der es das Ziel eines Anteils erneuerbarer Energieträger von mindestens 30 % forderte und dabei darauf hinwies, dass die Ziele deutlich ambitionierter ausfallen müssten.

Derzeit erscheint sogar das vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Ziel als bescheiden, wenn man berücksichtigt, dass auf der COP 21 festgestellt wurde, dass die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen zwingend geboten ist. Auf dem Spiel steht nicht nur die Verwirklichung der Ziele von Paris, sondern auch die Führungsrolle der Union im Bereich der sauberen Energie.

Tatsächlich sind mehrere Mitgliedstaaten dabei, für 2030 deutlich höhere als die genannten Ziele festzusetzen.

Die IRENA (2016) beispielsweise vertritt den Ansatz, dass ein Anteil erneuerbarer Energieträger von 36 % weltweit für 2030 nicht nur möglich, sondern notwendig ist, um die Erhöhung der Durchschnittstemperatur der Erde auf 2 °C zu begrenzen.

Aus all diesen Gründen wird vorgeschlagen, für 2030 ein verbindliches Ziel der Union mit einem Anteil erneuerbarer Energieträger am Bruttoendenergieverbrauch von 35 % festzulegen. Dieses Minimalziel soll mit der gemeinsamen Anstrengung aller Mitgliedstaaten durch Aufstellung neuer verbindlicher nationaler Ziele, auch für den Bereich Verkehr, erreicht werden.

Nationale Verpflichtungen zu sauberer Energie

Der Erfolg der geltenden Richtlinie 2009/28/EG in dem Bestreben, auf dem Weg zu einem stärkeren Rückgriff auf erneuerbare Energieträger voranzukommen, ist in hohem Maße auf die Deutlichkeit und Verlässlichkeit zurückzuführen, mit denen auf der Ebene der Mitgliedstaaten verbindliche Ziele aufgestellt wurden.

Dank der verbindlichen Ziele haben die Investoren Gewissheit, wodurch auch der Bedarf an finanzieller Unterstützung geringer wird. Außerdem sind dabei die Zuständigkeiten klar verteilt, sodass Abhilfemaßnahmen getroffen werden können, wenn die Ziele verfehlt werden.

Wenn man berücksichtigt, dass die Kommission selbst festgestellt hat, dass die Aufstellung verbindlicher Ziele das wirksamste Mittel ist, um bei den erneuerbaren Energieträgern die Ziele für 2020 zu erreichen, erweist es sich als schwierig, eine Abschaffung dieser Ziele überhaupt zu erwägen. Ein System freiwilliger nationaler Beiträge ist eben kein eindeutiges Signal für Ehrgeiz.

Ein flexibler, verlässlicher und europäisch geprägter Rahmen für die finanzielle Unterstützung

Durch die Kriterien für die Aufstellung der marktgestützten Förderpläne wird ein stärkerer Wettbewerb begünstigt, und darüber hinaus werden die Kosten der Förderung erneuerbarer Energieträger gesenkt.

Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer, geografischer und klimatischer Faktoren über ihre technologische Diversifizierung entscheiden können. Diese Flexibilität hilft auch, die Kosten der Integration der erneuerbaren Energieträger in das Energiesystem zu senken. Daher wird vorgeschlagen, allgemeine Grundsätze für die Systeme zur Förderung der erneuerbaren Energieträger aufzustellen.

Dass die Förderregelungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen geöffnet werden, ist ein Weg, um die Kosten der Fördersysteme zu harmonisieren und zu senken, da die Wettbewerbsfähigkeit erhöht wird.

Die Mechanismen für die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten könnten im Hinblick die Förderung erneuerbarer Energieträger vorteilhaft sein, was das Kosten-Nutzen-Verhältnis anbelangt. Damit diese Vorteile konkret werden und gleichzeitig den Mitgliedstaaten Flexibilität verschafft wird, wird vorgeschlagen, dass die Pflicht zur Öffnung der Fördersysteme durch die Verwirklichung gemeinsamer Projekte ersetzt werden kann.

Die regionale Zusammenarbeit muss auf den jeweiligen Grad der Vernetzung abgestimmt sein, der von grundlegender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die variablen erneuerbaren Energiequellen angemessen zu bewirtschaften und die Kosten ihrer Integration in das Energiesystem zu senken. Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten mit sehr geringem Vernetzungsgrad nicht verpflichtet sein, sich an diesen Systemen zu beteiligen.

Stärkung der Rechtssicherheit

Die plötzlichen Veränderungen in den Förderkonzepten für erneuerbare Energiequellen haben bei den Investoren Unsicherheit ausgelöst. Eine Reihe von Staaten hat rückwirkende Maßnahmen getroffen, durch die in der Branche der erneuerbaren Energieträger Vertrauen zerstört und Unsicherheit verursacht wurde und Finanzmittel für neue Anlagen nicht mehr verfügbar waren. Dadurch wurde nicht nur die Verwirklichung der Ziele für 2020 gefährdet, sondern es wurden auch in vielen Regionen ortsansässige branchenführende Industriebetriebe geschwächt. Daher dürfte es von grundlegender Bedeutung sein, das Erscheinungsbild der Europäischen Union als attraktives Gebiet für Investitionen in erneuerbare Energieträger unter anderem auch mittels der Rechtssicherheit ihres Rechtsrahmens zu sichern. Daher wird Artikel 6 so gestärkt, dass er durchweg eindeutig formuliert und zudem klargestellt wird, dass er sowohl für derzeitige als auch für künftige Investitionen gilt. Das Regulierungssystem sollte breiter angelegt werden, wobei für den Fall von Änderungen der Vorschriften Übergangszeiten eingeführt und bei externen Veränderungen, die sich nachteilig auf die erneuerbaren Energieträger auswirken könnten und durch die die Rentabilität geförderter Projekte erheblich beeinträchtigt werden könnte, die notwendigen Entschädigungen vorgeschrieben werden.

Abbau von Verwaltungshindernissen

Ein weiterer Faktor, der den Einsatz der erneuerbaren Energieträger in der Union erschwert, sind die komplexen Verwaltungsverfahren mit langen Wartezeiten. Die vorgeschlagenen zentralen Anlaufstellen sind ein Instrument, das von den Akteuren der Branche wiederholt gefordert wurde.

Selbst wenn für größere Anlagen eine Höchstdauer von drei Jahren für die Erteilung einer Genehmigung realistisch sein mag, dürfte diese Frist für kleinere Anlagen zu lang sein. Es bedarf kürzerer Fristen für Projekte von geringerem Umfang, deren Umsetzung nicht die gleiche umfassende Konsultation und Bewertung erfordert wie größere Anlagen.

Beteiligung der Verbraucher an der Umstellung des Energiesystems

Seit der Billigung der derzeitigen Richtlinie haben der technologische Fortschritt und der Kostenverfall bei einigen Technologien neue Formen der Energiebewirtschaftung hervorgebracht, dank deren die Verbraucher in den Mittelpunkt der Energiepolitik gerückt werden können. Diese neuen Formen der Beteiligung am Energiesystem sollten unbedingt aufgegriffen und gefördert werden. In diesem Sinne ist es notwendig, dass im Rahmen der neuen Richtlinie nicht nur der Ausbau des Eigenverbrauchs ermöglicht wird und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen fortan zulässig sind, sondern diese Neuheiten aktiv gefördert werden und verhindert wird, dass sie diskriminiert werden oder ihnen unverhältnismäßig aufwändige Verfahren oder unverhältnismäßige Belastungen auferlegt werden. Der Verbrauch selbst erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen, die nicht in das Netz eingespeist wird, darf keinerlei Steuern oder Abgaben unterliegen.

Häufig haben Bürger mit mittlerem oder hohem Einkommen einen besseren Zugang zum notwendigen Startkapital, um in Anlagen für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen zu investieren.

Jedoch sollte in der EU, in der 50 Millionen Menschen mit Energiearmut konfrontiert sind, der Nutzung erneuerbarer Energieträger entscheidende Bedeutung zukommen, wenn es gilt, ein neues Paradigma eines Energiesystems zu schaffen, das der gesamten Gesellschaft zugutekommt.

Daher müssen die Förderregelungen für die Eigenerzeugung so gestaltet werden, dass sie bei allen Verbrauchern und insbesondere bei denen mit geringen finanziellen Mitteln ankommen.

Bedeutung der Ziele für einzelne Bereiche

Die Einführung spezifischer Ziele für die Wärme- und Kälteversorgung und den Verkehr sind in Anbetracht des erreichbaren Durchdringungspotenzials erneuerbarer Energieträger und ihres Anteils am Endenergieverbrauch in der Union von rund 75 %[1] absolut notwendig. Die Ziele der Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen lassen sich nicht verwirklichen, wenn in diesen Bereichen die Anstrengungen nicht intensiviert werden.

In der Wärme- und Kälteversorgung bedarf es nicht nur größerer Ambitionen und mehr Verbindlichkeit, sondern die Mitgliedstaaten, die bei den erneuerbaren Energieträgern bereits sehr hohe Durchdringungsraten aufweisen, benötigen auch Flexibilitätsmaßnahmen.

Außerdem sollten Bestimmungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass bei den einschlägigen Maßnahmen sozial schwachen und von Energiearmut bedrohten Haushalten besondere Aufmerksamkeit gilt.

Der Verkehr macht in der EU etwa ein Drittel des Endenergieverbrauchs aus, der Kraftstoffmarkt wird aber nach wie vor zu 94 % von aus Erdöl stammenden Kraftstoffen dominiert. Mit der derzeitigen Richtlinie wird für 2020 das Ziel eines Anteils erneuerbarer Energieträger im Verkehr von 10 % festgelegt. Um in diesem Bereich voranzukommen, auf den 35 % aller CO2-Emissionen der Europäischen Union entfallen, muss das bereichsspezifische Ziel erhalten bleiben und für 2030 aktualisiert werden. Dafür muss unbedingt die Mobilität mit alternativen Energieträgern gefördert werden, zum Beispiel mittels der Elektromobilität.

Folglich ist es notwendig, diese Richtlinie ambitionierter zu gestalten, damit die EU ihre Zusagen zur Eindämmung des Klimawandels überhaupt erfüllen kann. Durch einen Mangel an Ehrgeiz bei den erneuerbaren Energieträgern wird letzlich nicht nur die Glaubwürdigkeit der EU infrage gestellt, sondern auch die künftige Entwicklung der EU gefährdet.

  • [1]  Quelle: Eurostat (2014).

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

1.  Red Eléctrica Española (REE)

2.  Repsol

3.  Unión Fotovoltaica Española (UNEF)

4.  Dupont Industrial Biosciences

5.  Gas Natural Fenosa (GNF)

6.  Europäische Kommission

7.  Regierung Dänemarks

8.  Regierung des Vereinigten Königreichs

9.  Bundesregierung Deutschlands

10.  Statoil

11.  European Renewable Energies Federation (EREF)

12.  Dänischer Energieverband; Dong Energy (seit November 2017 Ørsted)

13.  Eurelectric

14.  Das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“: (Abendessen mit Diskussion unter Beteiligung von Vertretern von Orgalime, Electrolux, Bosch, Diehl und des „European Forum for Manufacturing“ (EFM))

15.  Asociación Española de Operadores de Gases Licuados de Petróleo (AOGLP)

16.  Verband der unabhängigen europäischen Öltankerreeder

17.  Falck Renewables

18.  Österreichischer Biomasseverband

19.  Österreichische Landwirtschaftskammer

20.  Endesa

21.  Metsä Group

22.  Arizona Chemical

23.  Erdgasversorger für Nachhaltigkeit: GRDF, GNF, Italgas, Galp und Athenora

24.  „Gipfeltreffen zur Sonnenenergie“ unter Beteiligung der Europäischen Kommission, von Eurelectric, Greenpeace, SolarPower Europe, Energy Post u. a.

25.  Acciona

26.  Abengoa

27.  EPURE

28.  Europäischer Biomasseverband

29.  Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs

30.  Regierung Schwedens

31.  COGEN Europe

32.  Siemens

33.  Seminar zu dem Thema „Übergang zu einem neuen Energiewirtschaftsmodell in Europa“ unter Beteiligung folgender Organisationen: Europäische Kommission, PSOE, UNEF, Asociación Eólica Española, REE, Asociación de Comercializadores de Energía Independiente (ACIE), Asociación General de Consumidores (ASGECO), Iberdrola, Plataforma para un Nuevo Modelo Energético

34.  ANPIER

35.  Fundación Renovables

36.  Klimaschutznetzwerk (CAN Europe)

37.  Ocean Energy Europe

38.  Wind Europe

39.  Greenpeace

40.  Zentrum für Umweltrecht in den Südstaaten der USA – Büro North Carolina

41.  Kraftwerk Drax

42.  IDA Group

43.  APPA und APPA Biocarburantes

44.  Hydrogen Europe

45.  Internationaler Luftverkehrsverband (IATA)

46.  Transport & Environment

47.  Birdlife Europe

48.  Iberdrola

49.  Euroheat & Power

50.  EDF

51.  Europäisches Gremium für geothermische Energie

52.  Verband der europäischen Solarthermiewirtschaft

53.  Europäischer Wasserstoffverband

54.  Greenpeace

55.  Europäisches Kupferinstitut (ECI)

56.  ENGIE

57.  Drittes Energiegipfeltreffen der EU unter Beteiligung folgender Organisationen: Europäische Kommission, Regierung Belgiens, Iberdrola, ENEL, 50 Hertz, Wind Europe u. a.

58.  Regierung der Kanarischen Inseln

59.  Verband schwedischer Unternehmen (Svenskt Näringsliv)

60.  Scania AB

61.  Eurochambres

62.  Centrum für Europäische Politik (CEP)

63.  Verband der europäischen Papierindustrie (CEPI)

64.  Innogy

65.  ArcelorMittal

66.  Shell

67.  REScoop

68.  Oxfam

69.  EDSO

70.  Tesla

71.  Rundtischgespräch zum Thema Biokraftstoffe unter Beteiligung folgender Organisationen: Europäische Kommission, Leaders of Sustainable Biofuels (LSB), European Waste-to-Advanced Biofuels Association (EWABA), FEDIOL, ePURE, Europäischer Biodieselverband (EBB), Transport & Environment u. a.

72.  Europäischer Verband der kommunalen Energieunternehmen (CEDEC)

73.  Wirtschaftskammer Österreich

74.  ENCE

75.  EDP Renovables

76.  Spanische Handelskammer in Belgien und Luxemburg (Frühstück mit Diskussion unter Beteiligung der Europäischen Kommission und Vertretern von Acciona und weiteren spanischen Unternehmen)

77.  Regierung Spaniens

78.  Paikallisvoima ry

79.  Rune Henriksen, Mitglied des Storting

80.  EREF (Frühstück mit Diskussion unter Beteiligung der Europäischen Kommission und Wissenschaftlern des Fraunhofer-Instituts München, der IG Windkraft u. a.

81.  True North Venture Partners

82.  Eurobat

83.  Nordischer Rat (Mitglieder der Parlamente Dänemarks, Islands, Finnlands, Norwegens und Schwedens)

84.  Europäischer Verband für intelligente Energieeffizienzdienste (EFIEES)

85.  Europäischer Biogasverband

86.  Seminar zu dem Thema „Der Übergang zu sauberer Energie und die Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen“ unter Beteiligung der Europäischen Kommission und Vertretern der PSOE, von ANPIER, der Fundación Renovables u. a.

87.  Rat der europäischen Energieregulierungsbehörden /

Comisión Nacional del Mercado de la Competencia – CNMC (Spanische Wettbewerbskommission)

88.  Snam S.p.A.

89.  Plattform für Elektromobilität

90.  Österreichs E-Wirtschaft (bis 2010 Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs)

91.  Europäischer Verband der Lüftungsindustrie (EVIA)

92.  FERN

93.  Total, ENI und Neste

94.  Rat der Gemeinden und Regionen Europas

95.  Airbus

96.  ABB – Initiative für die Windenergiewirtschaft

97.  Regierung Portugals

98.  Polnisches Komitee für Elektroenergie (PKEE)

99.  Regierung der Niederlande

100.  Seminar zu dem Thema „Energieunion – das Europäische Parlament entscheidet“

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

D(2017)45796

Jerzy Buzek

Vorsitzender des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie

PHS 08B046

Brüssel

Betrifft:  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

  (COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels lautet wie folgt:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“

Entsprechend der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Vertreter der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen der Berichterstatterin vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag und von der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt.

Daher nahm der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 21. November 2017 einstimmig[1] die Empfehlung an, dass der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie als federführender Ausschuss den Vorschlag gemäß Artikel 104 GO prüft.

Mit freundlichen Grüßen

Pavel Svoboda

Anlage Stellungnahme der beratenden Gruppe

  • [1]  Folgende Mitglieder waren anwesend: Isabella Adinolfi, Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Daniel Buda, Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, John Flack, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emma McClarkin, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Tiemo Wölken, Francis Zammit Dimech.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 28. September 2017

STELLUNGNAHME

  FÜR  DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

    DEN RAT

    DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

COM(2016)0767 vom 23.2.2017 – 2016/0382(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 29. Juni 2017 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei dieser Sitzung[1] hat die beratende Gruppe nach Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1. Die folgenden Textteile hätten durch den grauen Hintergrund markiert sein müssen, mit dem üblicherweise inhaltliche Änderungen gekennzeichnet werden:

–  in Erwägungsgrund 2 die Streichung der Worte „Die Kontrolle des Energieverbrauchs in Europa“;

–  in Erwägungsgrund 3 die Streichung der Worte „für den Verkehrssektor, in dem das Problem der Energieversorgungssicherheit am akutesten ist, verringern und den Kraftstoffmarkt beeinflussen kann“;

–  in Erwägungsgrund 20 die Streichung des zweiten Satzes von Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/28/EG mit folgendem Wortlaut: „Dabei sollte die Energie, die in Meeren und anderen Wasserkörpern in Form von Wellen, Meeresströmungen, Gezeiten und Meeresenergie in Form von Temperaturgradienten oder Salzgradienten vorhanden ist, einbezogen werden“;

–  in Erwägungsgrund 26 die Streichung der Worte „nationalen Ziele“, „Flexibilitätsmaßnahmen“ und „jedoch bleiben diese unter mitgliedstaatlicher Kontrolle, um nicht deren Fähigkeit zu beeinträchtigen, ihre nationalen Ziele zu erreichen“;

–  in Erwägungsgrund 27 die Streichung des Wortes „Transparenzplattform“;

–  in Erwägungsgrund 28 die Streichung des Wortes „Ziele“ im ersten Satz und des zweiten Satzes von Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2009/28/EG mit folgendem Wortlaut: „Um jedoch eine Nettoerhöhung der Treibhausgasemissionen als Folge einer geänderten Nutzung vorhandener erneuerbarer Energiequellen und ihrer vollständigen oder teilweisen Substitution durch konventionelle Energiequellen zu vermeiden, sollte nur Elektrizität angerechnet werden können, die in erneuerbare Energiequellen einsetzenden Anlagen erzeugt wird, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb gehen oder mittels der erhöhten Kapazität einer Anlage erzeugt werden, die nach diesem Zeitpunkt umgerüstet wurde“;

–  in Erwägungsgrund 34 die Streichung der Worte „festzulegen, dass bei der Aufstellung dieser Werte ein Faktor für Energie aus erneuerbaren Quellen herangezogen wird, der an den Mindestanforderungen für Energieeffizienz gemäß der Richtlinie 2002/91/EG für die kostenoptimierte Senkung der Kohlendioxidemissionen von Gebäuden ausgerichtet ist“;

–  in Erwägungsgrund 39 die Streichung der Worte „zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen“;

–  in Erwägungsgrund 43 die Streichung des letzten Satzes von Erwägungsgrund 52 der Richtlinie 2009/28/EG mit folgendem Wortlaut: „Es ist wichtig, dass zwischen grünen Zertifikaten, die für Fördersysteme genutzt werden, und Herkunftsnachweisen unterschieden wird“;

–  in Erwägungsgrund 44 die Streichung des Wortes „Mindestanteil“;

–  in Erwägungsgrund 45 die Streichung der Worte „insbesondere in Bezug auf den Betrag der in neuen Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern gewonnenen Energie“ und „sollte die Kommission die Effizienz der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen bewerten“;

–  die Streichung des gesamten Wortlauts von Erwägungsgrund 56 der Richtlinie 2009/28/EG;

–  in Erwägungsgrund 48 die Streichung des Wortes „diskontinuierlich“;

–  in Erwägungsgrund 52 die Streichung der Worte „Demonstrations- und Vermarktungsphase“ und „unterstützen“;

–  in Erwägungsgrund 70 die Streichung der Worte „und der Entwicklung von Biokraftstoffen der zweiten und dritten Generation in der Gemeinschaft und weltweit, sowie zur Stärkung der Agrarforschung und Wissensbildung in diesen Bereichen beitragen“;

–  in Erwägungsgrund 72 die Streichung der letzten beiden Sätze von Erwägungsgrund 73 der Richtlinie 2009/28/EG mit folgendem Wortlaut: „Bewaldete Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % sollten auch einbezogen werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass der Kohlenstoffbestand der Flächen niedrig genug ist, dass eine Flächenumwandlung in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie geltenden Bestimmungen zu rechtfertigen ist. Bei der Bezugnahme auf Feuchtgebiete sollte die Definition des am 2. Februar 1971 in Ramsar abgeschlossenen Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung zugrunde gelegt werden“;

–  in Erwägungsgrund 81 die Streichung der Worte „multilateraler und bilateraler Übereinkünfte“ und „solche Übereinkünfte“;

–  in Erwägungsgrund 95 die Streichung der Worte „oder kontaminiert“ und der letzten sechs Sätze von Erwägungsgrund 85 der Richtlinie 2009/28/EG mit folgendem Wortlaut: „Selbst wenn Biokraftstoffe aus Rohstoffen hergestellt werden, die von bereits landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen, könnte die erhöhte Nachfrage nach pflanzlichen Erzeugnissen aufgrund der Förderung von Biokraftstoffen zu einem Nettoanstieg der Anbauflächen führen. Davon könnten Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand betroffen sein; in diesem Falle käme es zu schädlichen Kohlenstoffbestandsverlusten. Um dieses Risiko zu verringern, ist es angemessen, Begleitmaßnahmen einzuführen, durch die Anreize für größere Produktivitätssteigerungen bei bereits ackerbaulich genutzten Flächen, für die Nutzung degradierter Flächen und für die Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen geschaffen werden, die mit den Anforderungen vergleichbar sind, die in dieser Richtlinie für den Biokraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft, in anderen Ländern, in denen Biokraftstoff verbraucht wird. Die Kommission sollte eine konkrete Methodologie entwickeln, um die Treibhausgasemissionen durch indirekte Landnutzungsänderungen zu begrenzen. Dabei sollte die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Ergebnisse insbesondere die Aufnahme eines Faktors für indirekte Landnutzungsänderungen in der Berechnung der Treibhausgasemissionen bewerten sowie die Notwendigkeit, Anreize für nachhaltige Biokraftstoffe, die die Auswirkungen der Landnutzungsänderungen begrenzen, zu geben und die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen im Hinblick auf indirekte Landnutzungsänderungen zu verbessern. Bei der Entwicklung dieser Methodologie sollte die Kommission unter anderem auf die Frage der potenziellen indirekten Landnutzungsänderungen eingehen, die auf Biokraftstoffe zurückzuführen sind, die aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material erzeugt werden“;

–  in Erwägungsgrund 100 die Streichung der Bezugnahme auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse;

–  in Erwägungsgrund 101 die Streichung der Angabe „20 %“;

–  in Artikel 1 und in Artikel 2 Buchstabe j die Streichung des Wortes „nationale“;

–  in Artikel 2 Buchstabe g die Streichung der Worte „oder gasförmige“;

–  in Artikel 7 Absatz 1 die Ersetzung des Verweises auf „Artikel 17 Absätze 2 bis 6“ durch den Verweis auf „Artikel 26 Absätze 2 bis 7“;

–  die Streichung des gesamten Wortlauts von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG;

–  in Artikel 7 Absatz 3 die Streichung der Worte „Aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie“;

–  in Artikel 8 Absatz 1 die Streichung der Worte „und diesbezüglich Vereinbarungen treffen“, „Bewertung der Frage“, „ob der“ und „die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 4 erfüllt“;

–  in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 12 Absatz 1 die Streichung des Wortes „drei“;

–  in Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 10 Absatz 1 die Ersetzung des Wortlauts „das nationale Gesamtziel“ durch den Wortlaut „den nationalen Gesamtenergieanteil aus erneuerbaren Quellen“;

–  in Artikel 9 Absatz 4 die Streichung des ersten Satzes mit dem Wortlaut „Der in Absatz 3 Buchstabe d genannte Zeitraum darf sich nicht über das Jahr 2020 hinaus erstrecken“ und der Angabe „2020“ im zweiten Satz;

–  in Artikel 10 Absatz 3 die Streichung der Worte „Zur Bewertung der Zielerfüllung betreffend die Anforderungen“ und „hinsichtlich nationaler Gesamtziele“;

– in Artikel 13 Absatz 1 die Ersetzung des Verweises auf „Artikel 3“ durch den Verweis auf „Artikel 5“;

–  die Streichung des gesamten Wortlauts von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/28/EG;

–  in Artikel 19 Absatz 13 die Ersetzung des Wortes „Verbraucher“ durch das Wort „Kunden“ und die Streichung der Worte „aus Anlagen oder Kapazitätserweiterungen, die nach dem 25. Juni 2009 in Betrieb genommen wurden, verfügbar machen“;

–  in Artikel 26 Absatz 1 die Ersetzung des Wortes „Nachhaltigkeitskriterien“ durch das Wort „Kriterien“;

–  in Artikel 27 Absatz 4 die Ersetzung des Verweises auf „Artikel 17 Absatz 2“ durch den Verweis auf „Artikel 26 Absatz 7“ und des Verweises auf „Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5“ durch den Verweis auf „Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6“;

–  in Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 3 die Ersetzung des Wortes „Transparenzplattform“ durch das Wort „Plattform“;

–  in Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 5 und Absatz 7 die Ersetzung des Verweises auf „Artikel 17 Absätze 2 bis 5“ durch den Verweis auf „Artikel 26 Absätze 2 bis 7“;

–  in Artikel 28 Absätze 1 und 4 die Ersetzung des Verweises auf „Artikel 17 Absatz 2“ durch den Verweis auf „Artikel 26 Absatz 7“,

–  in Artikel 28 Absatz 5 die Streichung der Worte „insbesondere mit Blick auf Folgendes“ und des Wortes „ergänzt“;

–  in Artikel 30 Absatz 3 die Ersetzung der Angabe „Im Jahr 2018“ durch die Angabe „Im Jahr 2026“;

–  in Artikel 30 Absatz 4 die Ersetzung der Angabe „Im Jahr 2021“ durch die Angabe „Im Jahr 2032“;

–  in Artikel 32 Absatz 2 die Ersetzung der Angabe „ab dem 5. Oktober 2015“ durch die Angabe „ab dem 1. Januar 2021“;

–  in Artikel 32 Absätze 2, 3 und 6 die Ersetzung des Verweises auf Artikel 3 Absatz 5 durch den Verweis auf Artikel 7 Absatz 5 und die Ergänzung neuer Verweise auf Artikel 19 Absätze 11 und 14 sowie Artikel 25 Absatz 6;

–  in Anhang V Teil A die Streichung der Angabe „52 %“ im Zusammenhang mit dem Posten „Ethanol aus Zuckerrüben“;

–  in Anhang V Teil B die Streichung der Angabe „92 %“ im Zusammenhang mit dem Posten „DME aus Kulturholz“;

–  in Anhang V Teil C Nummer 3 die Streichung der Formel „(EF – EB)/EF“ im Zusammenhang mit dem Posten „DME aus Kulturholz“;

–  die Streichung des gesamten Wortlauts von Anhang V Teil C Nummer 8 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/28/EG;

–  in Anhang V Teil C Nummer 8 Unterabsatz 2 die Streichung der Zahl „10“;

–  die Streichung des gesamten Wortlauts von Anhang V Teil C Nummer 9 Buchstabe b der Richtlinie 2009/28/EG;

–  die Streichung des gesamten Wortlauts von Anhang V Teil C Nummer 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG;

–  in Anhang V Teil C Nummer 10 die Streichung der Angabe „2009“;

–  in Anhang V Teil C Nummer 12 die Streichung der Worte „und der Lagerung“;

–  in Anhang V Teil C Nummer 14 die Streichung des Wortes „Sequestrierung“;

–  in Anhang V Teil C Nummer 15 die Streichung der Worte „anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen“;

–  in Anhang V Teil C Nummer 18 die Streichung der Worte „eec + el + die Anteile von ep, etd und eee“;

–  die Streichung des gesamten Wortlauts von Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

2. In Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Absatz 6 Unterabsätze 1 und 5 sollte der Verweis auf „Artikel 31 Absatz 3“ angepasst werden, so dass auf Artikel 31 Absatz 2 verwiesen wird.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag zu diesem Zeitpunkt auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.

F. DREXLER      H. LEGAL      L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater      Rechtsberater      Generaldirektor

  • [1]   Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung des Vorschlags, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (24.10.2017)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
(COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Florent Marcellesi

KURZE BEGRÜNDUNG

Die europäische Klimaschutz- und Energiepolitik sollte mit den Zielen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, wie sie in Artikel 208 des Vertrags von Lissabon verankert sind, und den Zielen für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen. Der Übergang zu erneuerbaren Energieträgern ist von ausschlaggebender Bedeutung dafür, dass diese Ziele erreicht werden. Deshalb ist Ihr Verfasser der Stellungnahme angesichts der Tatsache, dass Bioenergie nur eine begrenzte Rolle bei der Deckung des Energiebedarfs der EU spielen kann und die Politik der EU im Bereich der Bioenergie mit Sicherheit als eine Referenz bei internationalen Verhandlungen benutzt werden wird, der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dafür zu sorgen, dass die vorgeschlagene Richtlinie strengen Kriterien der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit genügt.

Um das zu erreichen, sollte die vorgeschlagene Richtlinie in verschiedener Hinsicht gestärkt werden:

den Vorschlag dadurch hinsichtlich des Klimaschutzes ambitionierter gestalten, dass der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 45 % gesteigert wird und nationale Ziele verbindlich vorgeschrieben werden, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen;

landerzeugte Biokraftstoffe bis 2030 gänzlich auslaufen lassen, um die negativen Auswirkungen von Bioenergie auf Landrechte, das Recht auf Nahrung, die biologische Vielfalt und den Boden sowie die gesamten indirekten Auswirkungen der Landnutzungsänderung so gering wie möglich zu halten; deshalb sollte der Anteil landerzeugter Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe auf pflanzlicher Basis, die auf das Ziel für Kraftstoffe gemäß der Richtlinie angerechnet werden können, bis 2030 schrittweise auf null reduziert werden;

alle politischen Anreize für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe der ersten Generation, die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen oder anderen Pflanzen gewonnen werden, die auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen angebaut werden, auslaufen lassen;

die Vorschriften für die indirekte Landnutzungsänderung (Indirect Land-use Changes – ILUC) verschärfen, denn es muss berücksichtigt werden, dass Non-Food-Energiepflanzen zur ILUC beitragen können, wenn sie auf Land angebaut werden, das für die Lebensmittelproduktion genutzt wurde;

sicherstellen, dass die neu gefasste Richtlinie mit der Abfallhierarchie und den Kaskadennutzungsprinzipien im Einklang steht;

die Schutzvorkehrungen bei modernen Biokraftstoffen stärken, die die Treibhausgasemissionen wirksam reduzieren und die strengen Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit genügen, falls Anreize für die Nutzung von Abfällen und Reststoffen geschaffen werden;

Kriterien der sozialen Nachhaltigkeit einführen und dabei berücksichtigen, dass Landkonflikte, die sich namentlich aus landwirtschaftlichen Großinvestitionen zur Produktion von Rohstoffen ergeben, zunehmen. Folglich sollte die Richtlinie mit den internationalen Normen im Bereich der Landnutzungsrechte im Einklang stehen, die umso wichtiger in Ländern sind, in denen Eigentumsrechte nicht eindeutig gesetzlich anerkannt sind und in denen es häufig vorkommt, dass die indigene Landbevölkerung durch Schutzprojekte umgesiedelt wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben. Eine auf Unionsebene festgelegte Zielvorgabe würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bieten, um ihre Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auf die kostengünstigste Weise entsprechend ihren jeweiligen spezifischen Gegebenheiten, ihrem Energiemix und ihren Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen.

(8)  Die Festlegung verbindlicher Unionsziele und nationaler Ziele für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben.

Begründung

Die Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens erfordert, dass der Anteil erneuerbarer Energie sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten gesteigert wird. Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, die mit dem EU-Ziel in Einklang stehen, werden dazu beitragen sicherzustellen, dass das globale EU-Ziel tatsächlich erreicht wird.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Der Einsatz von Biomasse zur Energiegewinnung ist mit erhebliche Opportunitätskosten im Zusammenhang mit dem Abbau und dem Verlust von Ökosystemen verbunden. Die Mitgliedstaaten sollten darauf verzichten, die Nutzung von Rohstoffen zur Energiegewinnung zu fördern oder vorzuschreiben, wenn diese Nutzung negative Auswirkungen auf Landrechte, das Recht auf Nahrung, die biologische Vielfalt, den Boden oder die Treibhausgasgesamtbilanz hätte.

Begründung

Die Agenda 2030 ist ein politischer Rahmen, der einen Wandel bewirkt, um die Armut zu beseitigen und weltweit eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Deshalb müssen EU-Maßnahmen, die zur Umsetzung des Klimaschutzabkommen von Paris ergriffen werden, mit der Verwirklichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen und den wesentlichen Zusammenhängen zwischen diesen Zielen für nachhaltige Entwicklung und ihren klimapolitischen Zielen Rechnung tragen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b)  Die Förderung der erneuerbaren Energieträger sollte auf dem Grundsatz der Kaskadennutzung basieren, insbesondere in Bezug auf forst- und landwirtschaftliche Biomasse und die Kreislaufwirtschaft. Förderprogramme für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen sollten nicht den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft oder der Abfallhierarchie zuwiderlaufen, wonach Abfallbewirtschaftungsoptionen nach Nachhaltigkeit eingestuft werden und die oberste Priorität darin besteht, Abfälle zu vermeiden und zu recyceln.

Begründung

Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen die Agenda 2030 im Rahmen eines umfassenden strategischen Ansatzes in allen internen und externen Politikbereichen umsetzen, indem sie die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung in ausgewogener und kohärenter Weise in ihre Politik einbeziehen und sich mit den zwischen den einzelnen Zielen für nachhaltige Entwicklung bestehenden Zusammenhängen sowie mit den weiter reichenden Auswirkungen ihrer innenpolitischen Maßnahmen auf die internationale und die globale Ebene befassen werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c)  Bezüglich der Verwendung von biotischen Energiequellen führen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen ein, um die Biodiversität zu schützen und den Abbau oder Verlust von Ökosystemen sowie jede Abkehr von bestehenden Nutzungstechniken, die indirekte oder direkte negative Auswirkungen auf die Biodiversität, den Boden oder die Treibhausgasgesamtbilanz hätte, zu verhindern.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Öffnung von Förderregelungen für die länderübergreifende Beteiligung begrenzt negative Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und kann die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen dabei unterstützen, das Ziel der Union auf kosteneffizientere Weise zu erreichen. Ferner ist die länderübergreifende Beteiligung die natürliche Folge der Entwicklung der Unionspolitik im Bereich der erneuerbaren Energien, in der ein unionsweit verbindliches Ziel die verbindlichen nationalen Zielvorgaben ersetzt. Daher ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und verschiedene Möglichkeiten festzulegen, wie diese schrittweise Öffnung unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 30, 34 und 110, umgesetzt werden kann.

(17)  Die Öffnung von Förderregelungen für die länderübergreifende Beteiligung begrenzt negative Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und kann die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen dabei unterstützen, das Ziel der Union auf kosteneffizientere Weise zu erreichen. Ferner ist die länderübergreifende Beteiligung die natürliche Folge der Entwicklung der Unionspolitik im Bereich der erneuerbaren Energien, in der ein unionsweit verbindliches Ziel die verbindlichen nationalen Zielvorgaben ergänzt. Daher ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und verschiedene Möglichkeiten festzulegen, wie diese schrittweise Öffnung unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 30, 34 und 110, umgesetzt werden kann.

Begründung

Die Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens erfordert, dass der Anteil erneuerbarer Energie sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten gesteigert wird. Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, die mit dem EU-Ziel in Einklang stehen, werden dazu beitragen sicherzustellen, dass das globale EU-Ziel tatsächlich erreicht wird.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25, die Nachhaltigkeitskriterien der Union und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission bei der regelmäßigen Bewertung des Anhangs die Einbeziehung zusätzlicher Rohstoffe erwägen, die keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirken.

(25)  Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25, die Nachhaltigkeitskriterien der Union, der Grundsatz der Kaskadennutzung und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass dieser Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission bei der regelmäßigen Bewertung dieses Anhangs die Einbeziehung zusätzlicher Rohstoffe erwägen, mit denen – gemäß einer Lebenszyklusanalyse unter Berücksichtigung der indirekten Emissionen aufgrund von Verlagerungseffekten – wesentliche Einsparungen an Treibhausgasemissionen erreicht werden können und die keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben‑)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirken.

__________________

__________________

25 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

25 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Begründung

Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Um die Folgen der Nutzung eines Ausgangsstoffes für alternative Kraftstoffe einschätzen zu können, müssen die Verlagerungseffekte im Rahmen einer Untersuchung analysiert werden, bei der sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt werden. Außerdem sollte im Einklang mit den Strategien der EU für die Kreislaufwirtschaft und für Wälder dem Grundsatz der Verwendung von Biomasse nach dem Kaskadensystem Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a)  Mit dieser Richtlinie wird nicht nur ein Rahmen der Union für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben, sondern sie leistet auch einen Beitrag zu den potenziell positiven Auswirkungen, die die Förderung der Entwicklung des Sektors erneuerbarer Energien in Drittländern auf die Union und die Mitgliedsstaaten haben kann. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten Forschung, Entwicklung und Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Entwicklungsländern und anderen Partnerländern fördern, denn dadurch würde ihre ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit und ihre Exportmöglichkeiten bei erneuerbarer Energie gestärkt. Außerdem könnte die Einfuhr erneuerbarer Energie aus Partnerländern die Union und die Mitgliedsstaaten dabei unterstützen, ihre anspruchsvollen Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen zu erreichen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)  In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden.

(62)  Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten – entweder durch Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch Umwidmung anderer nicht landwirtschaftlicher Flächen für die landwirtschaftliche Produktion – weiterhin gedeckt werden. Die Nutzung nichtlandwirtschaftlicher Flächen für die Landwirtschaft stellt eine indirekte Landnutzungsänderung dar, die zu beträchtlichen Treibhausgasemissionen führen kann, wenn sie mit einer Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht. In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden und bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen auch ein Schätzwert für indirekte Landnutzungsänderungen einbezogen werden.

Begründung

Das Phänomen der indirekten Landnutzungsänderung (Indirect Land-use Changes – ILUC) sollte eindeutig anerkannt und in den Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)  Moderne Biokraftstoffe sowie andere Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor können zu geringen CO2-Emissionen beitragen, indem sie die Dekarbonisierung des Verkehrssektors der Europäischen Union auf kosteneffiziente Weise fördern und u. a. die Diversifizierung der Energieversorgung im Verkehrssektor verbessern bei gleichzeitiger Förderung von Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und Verringerung unserer Abhängigkeit von Energieeinfuhren. Die Verpflichtung der Kraftstoffanbieter zur Beimischung dürfte die stetige Entwicklung moderner Kraftstoffe, einschließlich Biokraftstoffe, vorantreiben; es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beimischungsverpflichtung auch Anreize für die Verbesserung der Treibhausgasbilanz jener Kraftstoffe bietet, die zur Einhaltung dieser Verpflichtung eingesetzt werden. Die Kommission sollte die Treibhausgasbilanz, technische Innovation und Nachhaltigkeit dieser Kraftstoffe bewerten.

(64)  Moderne Biokraftstoffe sowie andere Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor können zu geringen CO2-Emissionen beitragen, indem sie die Dekarbonisierung des Verkehrssektors der Europäischen Union auf kosteneffiziente Weise fördern und u. a. die Diversifizierung der Energieversorgung im Verkehrssektor verbessern bei gleichzeitiger Förderung von Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und Verringerung unserer Abhängigkeit von Energieeinfuhren. Allerdings können nicht zur Ernährung bestimmte Rohstoffe zu damit zusammenhängenden Landnutzungsänderungen oder anderen indirekten Emissionen führen. Damit die verdrängungsbedingten indirekten Emissionen bei der derzeitigen Verwendung einiger Rohstoffe berücksichtigt werden, sollten entsprechende Schätzwerte in die Berechnung der Treibhausgasemissionen einbezogen werden. Diese Schätzwerte können sich ändern, sobald weitere Daten vorliegen oder wenn sich die Märkte für die nicht zur Ernährung bestimmten Rohstoffe im Laufe der Zeit verändern. Deshalb sollten die Werte regelmäßig überprüft werden. Die Verpflichtung der Kraftstoffanbieter zur Beimischung dürfte die stetige Entwicklung moderner Kraftstoffe, einschließlich Biokraftstoffe, vorantreiben; es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beimischungsverpflichtung auch Anreize für die Verbesserung der Treibhausgasbilanz jener Kraftstoffe bietet, die zur Einhaltung dieser Verpflichtung eingesetzt werden. Die Kommission sollte die Treibhausgasbilanz, technische Innovation und Nachhaltigkeit dieser Kraftstoffe bewerten.

Begründung

Um die Folgen der Nutzung eines Ausgangsstoffes für alternative Kraftstoffe einschätzen zu können, müssen die Verlagerungseffekte im Rahmen einer Untersuchung analysiert werden, bei der sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 69 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(69a)  Die Herstellung von Biokraftstoffen und folglich auch die damit verbundenen Ziele und Fristen sollten keine Landnutzungsänderung bewirken und keinesfalls die Lebensmittelkette beeinträchtigen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 69 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(69b)  Die Biokraftstoffpolitik könnte negative Auswirkungen nicht nur auf die Umwelt sondern auch auf das Leben lokaler Gemeinschaften, Landrechte und die Nahrungsmittelsicherheit haben, wenn es keine Nachhaltigkeit und Schutzmechanismen für Menschenrechte gibt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)  Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen gewonnen werden, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden, und nicht leicht nachzuprüfen ist, ob eine solche Entwässerung nicht stattfindet.

(73)  Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen oder in Feuchtgebieten gewonnen werden, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen oder in solchen Gebieten zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden, und nicht leicht nachzuprüfen ist, ob eine solche Entwässerung nicht stattfindet.

Begründung

Torfmoorflächen und Feuchtgebiete sind Lebensräume mit hohem Schutzwert, denn hier befinden sich einige der wichtigsten CO2-Speicher der EU und der Welt. Wenn die Gebiete geschädigt sind, emittieren sie jedoch gewaltige Mengen an Treibhausgasen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 73 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(73a)  Zur Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Reststoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten Verfahren eingeführt werden, die die Auflage erfüllen, dass die Bodenqualität und der organische Kohlenstoffgehalt des Bodens geschützt werden.

Begründung

Die Landwirtschaftspolitik der EU sollte mit den Verpflichtungen der EU im Bereich Klimawandel und Beseitigung der Armut im Einklang stehen. Die ökologischen Herausforderungen, vor denen die Landwirtschaft weltweit traditionell steht, werden durch den Klimawandel noch verschärft. Mehr denn je müssen Landwirte zur Eindämmung des Klimawandels durch die Anwendung umweltverträglicher Anbauverfahren beitragen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 95 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(95a)  Die Politik der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Biokraftstoffe sollte im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, wie er im Vertrag von Lissabon verankert ist, stehen. Insbesondere sollten die Union und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Politik im Bereich der Biokraftstoffe keine negativen Auswirkungen auf Entwicklungsländer haben und die Landnutzungsrechte der örtlichen Bevölkerung achtet, wie dies durch das Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker (Nr. 169) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO-Übereinkommen Nr. 169) und die Freiwilligen Leitlinien der Vereinten Nationen für eine verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit, die Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme sowie die Leitsätze der FAO und der OECD für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten vorgeschrieben ist.

Begründung

Nach dem Übereinkommen von Paris sind die Vertragsparteien verpflichtet, bei ihren Klimaschutzmaßnahmen die völkerrechtlich verankerten Menschenrechte und die Rechte indigener Völker zu wahren. Außerdem muss der Klimaschutz nach diesem Übereinkommen gerecht und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Armutsbekämpfung erfolgen. Angesichts der Tatsache, dass die Politik der EU im Bereich der Biokraftstoffe zu Druck auf die Landnutzung im Ausland führen kann, ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass dadurch nicht die bestehenden Landnutzungsrechte der örtlichen Bevölkerung beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 99

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(99)  Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen zu erlassen in Bezug auf die Auflistung der Rohstoffe für die Herstellung moderner Biokraftstoffe, deren Beitrag zur Verpflichtung der Kraftstoffanbieter im Verkehrssektor beschränkt ist, auf die Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, auf die Methode zur Bestimmung des sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Brennstoffen ergebenden Anteils von Biokraftstoff, auf die Umsetzung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen, auf die Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Funktionierens des Herkunftsnachweissystems sowie auf die Vorschriften für die Berechnung der negativen Auswirkungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(99)  Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen zu erlassen in Bezug auf die Auflistung der Rohstoffe für die Herstellung moderner Biokraftstoffe, einschließlich der damit verbundenen geschätzten indirekten Emissionen, auf die Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, auf die Methode zur Bestimmung des sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Brennstoffen ergebenden Anteils von Biokraftstoff, auf die Umsetzung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen, auf die Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Funktionierens des Herkunftsnachweissystems sowie auf die Vorschriften für die Berechnung der negativen Auswirkungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Hierdurch wird klargestellt, dass indirekte Emissionen in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn es um die verschiedenen Rohstoffe gibt.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 101 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(101a)  1,4 Milliarden Menschen in der Welt haben keinen Zugang zu Elektrizität. Etwa 3 Milliarden Menschen benutzen traditionelle Brennstoffe, wie Kohle oder Holz, zum Kochen und verfügen oft über eine schlechte Lüftung in ihren Häusern. Fast 2 Millionen Menschen sterben alljährlich an Lungenentzündung und chronischen Lungenkrankheiten, die ihre Ursache in der Benutzung dieser Brennstoffe haben.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 101 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(101b)  Die Entwicklungsländer verfolgen mehr und mehr eine Politik der Energie aus erneuerbaren Quellen auf nationaler Ebene, denn sie streben an, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, um ihren steigenden Bedarf zu decken. Mehr als 173 Länder, einschließlich 117 Entwicklungsländer oder Schwellenländer, hatten sich Ende 2015 Ziele für erneuerbare Energie gesetzt.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 101 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(101c)  Der Energieverbrauch in Entwicklungsländern weist eine enge Verbindung zu einer ganzen Reihe sozialer Fragen auf: Abbau der Armut, Bildung, Gesundheit, Bevölkerungswachstum, Beschäftigung, Unternehmen, Kommunikation, Verstädterung und ein Mangel an Chancen für Frauen. Erneuerbare Energien haben das wichtige Potenzial, gemeinsam Entwicklungs- und Umweltprobleme zu bewältigen. In den letzten Jahren konnte man eine beträchtliche Entwicklung alternativer Energietechnologien sowohl hinsichtlich der Leistung als auch der Kostensenkung beobachten. Außerdem sind viele Entwicklungsländer in einer besonders günstigen Position, wenn es um die Entwicklung einer neuen Generation von Energietechnologien geht. Neben den Vorteilen im Bereich Entwicklung und Umwelt verfügen erneuerbare Energien über das Potenzial, mehr Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität zu bieten. Der verstärkte Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen würde die Abhängigkeit von teuren Importen fossiler Brennstoffe verringern und viele Länder dabei unterstützen, ihre Zahlungsbilanz zu verbessern.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr wird ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität und deren Eigenverbrauch sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Wärme-/Kälteerzeugung und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 verbindliche Ziele für die Union und die Mitgliedstaaten festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität und deren Eigenverbrauch sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Wärme-/Kälteerzeugung und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.

Begründung

Die Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens erfordert, dass der Anteil erneuerbarer Energie sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten gesteigert wird. Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, die mit dem EU-Ziel in Einklang stehen, werden dazu beitragen sicherzustellen, dass das globale EU-Ziel tatsächlich erreicht wird.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe n a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(na)  „Energiepflanzen“ Pflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden – ausgenommen Reststoffe und Abfälle –, die hauptsächlich zum Zwecke der Energiegewinnung angepflanzt werden;

Begründung

Präzisierung der Begriffsbestimmung.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030

Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030 und verbindliche nationale Gesamtziele für 2030

Begründung

Dies ist notwendig, um Kohärenz mit Artikel 1 herzustellen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Bei ihrem Bestreben, die Ziele nach Absatz 3 zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nationalen Ziele so gestaltet sind, dass sie mit der durch die Richtlinie 2008/98/EG eingerichteten Abfallhierarchie im Einklang stehen, insbesondere hinsichtlich des Verbrauchs forst- und landwirtschaftlicher Biomasse für Energiezwecke, und dass sie den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft und den Grundsatz der Kaskadennutzung achten. Hierfür überprüfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele regelmäßig um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze eingehalten werden.

Begründung

Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen die Agenda 2030 in allen internen und externen Politikbereichen umsetzen und sich mit den zwischen den einzelnen Zielen für nachhaltige Entwicklung bestehenden Zusammenhängen sowie mit den weiter reichenden Auswirkungen ihrer innenpolitischen Maßnahmen auf internationaler und globaler Ebene befassen. Entsprechend sollten die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und der Kaskadennutzung gegebenenfalls Anwendung finden, auch in der vorliegenden Richtlinie, damit sie als Muster für Drittländer dienen kann.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  die Elektrizität wurde im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen, erzeugt.

Begründung

Es sollte vermieden werden, dass durch die Richtlinie ungewollt einer Elektrizitätserzeugung unter Bedingungen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, Vorschub geleistet wird.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b und c entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird.

(e)  der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b, c und ca entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird.

Begründung

Da durch den Änderungsantrag 25 der Buchstabe ca eingefügt wurde, ist dies notwendig, um Kohärenz mit dem vorhergehenden Absatz herzustellen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach den Buchstaben b und c durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands.

(d)  eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach den Buchstaben b, c und ca durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands.

Begründung

Da durch den Änderungsantrag 25 der Buchstabe ca eingefügt wurde, ist dies notwendig, um Kohärenz mit dem vorhergehenden Absatz herzustellen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.  Die Mitgliedstaaten erkennen von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nicht an, es sei denn, die Kommission hat mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und einem in diesem Land eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystem geschlossen, sofern Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Abkommen durchzusetzen.

11.  Die Mitgliedstaaten erkennen von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nicht an, es sei denn, die Kommission hat mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und einem in diesem Land eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystem geschlossen, sofern Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Abkommen durchzusetzen. Diese Abkommen stehen im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen, und allen einschlägigen Beschlüssen der Kommission sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Begründung

Die Möglichkeit, eingeführte Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in die Berechnung des Anteils erneuerbarer Energie einzubeziehen, sollte im Einklang mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht stehen. Sie sollte nicht zu einer Absenkung von Menschenrechtsstandards oder zu einem unlauteren Wettbewerb führen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b – Unterabschnitt 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierten fossilen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.

b)  bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.

Begründung

Die Agenda 2030 und ihre 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung haben universelle Gültigkeit und richten sich an alle Länder gleich welcher Entwicklungsstufe; sie basieren auf nationaler Eigenverantwortung und geteilter Verantwortung. Es ist nicht sachgerecht, Auflagen hinsichtlich fossiler Brennstoffe – selbst wenn sie abfallbasiert sind – in die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen aufzunehmen, insbesondere in einem Kontext, in dem die Energiepolitik der EU als Muster in internationalen Verhandlungen dienen könnte.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Bei der Berechnung des Zählers und des Nenners werden nur Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe berücksichtigt, die aus in der Union gewonnenen oder hergestellten Rohstoffen hergestellt wurden.

Begründung

Mit Blick auf die Nachhaltigkeit und um den Auswirkungen direkter und indirekter Landnutzungsänderungen Rechnung zu tragen, sollten nur Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe als nachhaltig gewertet werden, die aus Rohstoffen (einschließlich Abfällen) mit Ursprung in der EU hergestellt werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds;

v)  die Ernte erhält oder verbessert die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Walds;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Die forstwirtschaftliche Biomasse wurde entsprechend einer amtlichen Genehmigung geerntet;

i)  Die forstwirtschaftliche Biomasse wurde rechtmäßig geerntet;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe b – Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Waldes.

v)  die Ernte erhält oder verbessert die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Waldes.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugt werden und für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

 

(a)  Die Rohstoffe werden von Flächen oder aus Wäldern gewonnen, bei denen die Rechte Dritter in Bezug auf die Nutzung und die Inhaberschaft von Land oder Wald dadurch geachtet werden, dass die freiwillige, vorheriger und in Kenntnis der Sachlage gegebene Einwilligung dieser Dritten unter Beteiligung repräsentativer Institutionen und Organisationen eingeholt wird,

 

(b)  Menschen- und Arbeitsrechte Dritter werden beachtet, und

 

(c)  die Verfügbarkeit von Nahrungs- und Futtermitteln für Dritte ist nicht gefährdet.

 

Vor diesem Hintergrund müssen vorrangig die Landnutzungsrechte der örtlichen Bevölkerung im Einklang mit dem IAO-Übereinkommen Nr. 169 und den Freiwilligen Leitlinien der Vereinten Nationen für eine verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit, den Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme sowie den Leitsätzen der FAO und der OECD für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten in vollem Umfang geachtet werden.

 

Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich der Begriff „Dritte“ auf lokale und einheimische Gemeinschaften oder andere Personen, die in die Gewinnung oder Ernte von Rohstoffen einbezogen sind oder auf die sich die Aktivitäten zur Gewinnung oder zum Abbau von Rohstoffen auswirken.

Begründung

Durch den Anbau und die Ernte von Biomasse sollten die Rechte Dritter geschützt, Arbeitsrechte geachtet und Vorkehrungen gegen negative Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit getroffen werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse-Brennstoffe auferlegen.

10.  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auferlegen.

Begründung

Das Recht der Mitgliedstaaten, zusätzliche Nachhaltigkeitsanforderungen aufzustellen, sollte nicht auf Biomasse-Brennstoffe beschränkt sein.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um angemessene, umfassende und menschenrechtsgestützte Schutzmechanismen für die Nachhaltigkeit beim Einsatz von Biokraftstoffen einzurichten, um Probleme im Zusammenhang mit Landrechten und andere Auswirkungen der Erzeugung und der Einfuhr von Biokraftstoffen mit Bezug auf Rechte zu bewältigen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Ist für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil A ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 und für diese Biomasse-Brennstoffe gemäß Anhang VI Teil B Nummer 7 berechnete el-Wert für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts,

(a)  Ist für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil A ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 und für diese Biomasse-Brennstoffe gemäß Anhang VI Teil B Nummer 7 berechnete el-Wert für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts und abzüglich der durch indirekte Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII Teil A oder durch indirekten Kohlenstoff gemäß dessen Teil Ba bedingten standardmäßigen Minderung der Treibhausgasemissionen,

Begründung

Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Zur Berechnung der THG-Einsparungen und um die klimatischen Auswirkungen der Verwendung eines Ausgangsstoffs als alternativen Kraftstoff zu berücksichtigen, sollten Schätzungen der indirekten CO2-Emissionen einbezogen werden, die auf einer Untersuchung der Emissionsverlagerungen beruhen, wobei im Rahmen dieser Untersuchung sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt würden.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C für Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B für Biomasse-Brennstoffe festgelegten Methodologie berechnet wird,

(b)  durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C für Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B für Biomasse-Brennstoffe festgelegten Methodologie berechnet wird, abzüglich der durch indirekte Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII Teil A oder durch indirekten Kohlenstoff gemäß dessen Teil Ba bedingten standardmäßigen Minderung der Treibhausgasemissionen,

Begründung

Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Zur Berechnung der THG-Einsparungen und um die klimatischen Auswirkungen der Verwendung eines Ausgangsstoffs als alternativen Kraftstoff zu berücksichtigen, sollten Schätzungen der indirekten CO2-Emissionen einbezogen werden, die auf einer Untersuchung der Emissionsverlagerungen beruhen, wobei im Rahmen dieser Untersuchung sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt würden. Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit dem Änderungsantrag zu Artikel 25 Absatz 1 verbunden.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methodologie in Anhang V Teil C berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren oder

(c)  durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methodologie in Anhang V Teil C berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren, wobei von dem berechneten Wert die durch indirekte Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII Teil A oder durch indirekten Kohlenstoff gemäß dessen Teil Ba bedingte standardmäßige Minderung der Treibhausgasemissionen abgezogen wird oder

Begründung

Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Zur Berechnung der THG-Einsparungen und um die klimatischen Auswirkungen der Verwendung eines Ausgangsstoffs als alternativen Kraftstoff zu berücksichtigen, sollten Schätzungen der indirekten CO2-Emissionen einbezogen werden, die auf einer Untersuchung der Emissionsverlagerungen beruhen, wobei im Rahmen dieser Untersuchung sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt würden.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methode in Anhang VI Teil B berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren.

(d)  durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methode in Anhang VI Teil B berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren, wobei von dem berechneten Wert die durch indirekte Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII Teil A bedingte standardmäßige Minderung der Treibhausgasemissionen abgezogen wird.

Begründung

Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Zur Berechnung der THG-Einsparungen und um die klimatischen Auswirkungen der Verwendung eines Ausgangsstoffs als alternativen Kraftstoff zu berücksichtigen, sollten Schätzungen der indirekten CO2-Emissionen einbezogen werden, die auf einer Untersuchung der Emissionsverlagerungen beruhen, wobei im Rahmen dieser Untersuchung sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt würden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die in der Union verbraucht werden, und die Auswirkungen ihrer Herstellung einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten auf die Flächennutzung in der Union und in den wichtigsten Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance-]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit.

1.  Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen, die in der Union verbraucht werden, und die Auswirkungen der Herstellung erneuerbarer Energie aus diesen und anderen Quellen – einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten auf die Flächennutzung in der Union und in den Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance-]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit.

Begründung

Ein umfassender Ansatz, der Vergleiche ermöglicht, sollte verfolgt werden.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2023, ob die Kriterien nach Artikel 26 dahingehend greifen, dass die Verwendung nicht nachhaltig erzeugter forst- und landwirtschaftlicher Biomasse wirksam verhindert wird, die Verwendung von Biomasse nach dem Kaskadensystem gefördert wird und die mit Biomasse verbundenen – auch die durch den forstwirtschaftlichen Sektor bedingten – direkten und indirekten CO2-Emissionen sinken, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Anforderungen vor.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit der Einführung neuer Nachhaltigkeitskriterien für forst- und landwirtschaftliche Bioenergie und den Änderungsanträgen zu Artikel 26.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)  Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;

entfällt

Begründung

Die Energiepolitik der EU sollte im Einklang mit der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Verwirklichung der Agenda 2030 stehen. Diese Rohstoffe stehen in Verbindung mit der Erzeugung nicht nachhaltiger Biokraftstoffe der ersten Generation und werden ihren wirtschaftlichen Wert steigern, wodurch namentlich das Recht auf Nahrung und Landrechte in Entwicklungsländern gefährdet werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)  Rohglyzerin;

entfällt

Begründung

Dieser Rohstoff steht in Verbindung mit der Erzeugung nicht nachhaltigen Biodiesels.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(p)  anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe s;

entfällt

Begründung

Die Förderung von Energiepflanzen, die einen Flächenbedarf haben, ist mit der Verpflichtung der EU im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung unvereinbar.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe q

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(q)  anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe r mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.

entfällt

Begründung

Anreize sollte es nur für die Nutzung echten Holzabfalls geben, um die Abholzung und die übermäßige Ausbeutung von Wäldern zu verhindern.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

1.3.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

15.6.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Florent Marcellesi

6.4.2017

Prüfung im Ausschuss

30.8.2017

 

 

 

Datum der Annahme

10.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Beatriz Becerra Basterrechea, Ignazio Corrao, Nirj Deva, Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Maria Heubuch, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Arne Lietz, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Maurice Ponga, Lola Sánchez Caldentey, Eleftherios Synadinos, Eleni Theocharous, Patrizia Toia, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská, Joachim Zeller, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marina Albiol Guzmán, Thierry Cornillet, Brian Hayes, Cécile Kashetu Kyenge, Florent Marcellesi

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

15

+

ALDE

Beatriz Becerra Basterrechea, Thierry Cornillet, Paavo Väyrynen

EFDD

Ignazio Corrao

GUE/NGL

Marina Albiol Guzmán, Lola Sánchez Caldentey

S&D

Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Cécile Kashetu Kyenge, Arne Lietz, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Patrizia Toia

Verts/ALE

Maria Heubuch, Florent Marcellesi

11

-

ECR

Nirj Deva, Eleni Theocharous

NI

Eleftherios Synadinos

PPE

Brian Hayes, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Maurice Ponga, Bogdan Brunon Wenta, Joachim Zeller, Željana Zovko, Anna Záborská

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (13.11.2017)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
(COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Bas Eickhout

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen von Paris ratifiziert und sich damit dazu verpflichtet, die globale Erwärmung deutlich unter 2 °C zu halten bzw. möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen. Ein zügiger Übergang zu erneuerbaren Energieträgern ist die Grundvoraussetzung dafür, dass diese Zielsetzungen erreicht werden.

Im Vorschlag der Kommission wird für den Anteil erneuerbarer Energieträger für die EU ein Gesamtziel von mindestens 27 % vorgeschlagen. Ausgehend von dem für 2020 erwarteten Anteil erneuerbarer Energieträger entspricht das einer Steigerung um nur 6 % in zehn Jahren, was bedeutet, dass sich die Verbreitung erneuerbarer Energieträger gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum verlangsamt. Deshalb wird für den bis 2030 zu erreichenden Anteil erneuerbarer Energieträger eine ehrgeizigere Zielsetzung von 35 % einschließlich verbindlicher nationaler Zielvorgaben vorgeschlagen – mit bevorzugtem Zugang für Energie aus erneuerbaren Quellen und einem System von Herkunftsnachweisen, die aber lediglich der Rückverfolgung und Bilanzierung dienen.

Wenn die Gesetzgeber die Nutzung bestimmter Energiequellen mit entsprechenden Zielvorgaben und Beihilfen fördern, tragen sie auch die Verantwortung für etwaige negative Folgen für die Umwelt oder die Wirtschaft insgesamt. Deshalb müssen nach dem Vorsorgeprinzip hinreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Aus klimatischer Sicht sollte nur aus Abfällen und Reststoffen erzeugte Bioenergie gefördert werden, wobei im Hinblick auf den Schutz der Bodenqualität, den CO2-Gehalt des Bodens, die Artenvielfalt und die Verdrängung anderer Nutzungsformen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden sollten. Maßnahmen, die zu mehr Emissionen oder zum Abbau der als natürliche CO2-Senken wirkenden Wälder führen könnten, laufen den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris zuwider.

Für den Verkehrssektor ist im Vorschlag vorgesehen, die EU-Fördermittel von Biokraftstoffen auf Pflanzenbasis abzuziehen und statt dessen zur Förderung von besseren erneuerbaren Kraftstoffen, z. B. von modernen Biokraftstoffen und Strom aus erneuerbaren Quellen, überzugehen. Die Obergrenze für Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis, die für die Zielvorgaben für erneuerbare Energieträger angerechnet werden können, wird schrittweise von 7 % auf 0 % im Jahr 2030 gesenkt. Der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Palmöl sollte ab 2021 0 % betragen. Die Kommission sollte ein Verfahren zur Zertifizierung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erarbeiten, in deren Fall die Gefahr indirekter Landnutzungsänderungen gering ist.

Außerdem werden Kraftstoffanbieter in dem Vorschlag verpflichtet, den Anteil von modernen Biokraftstoffen, Strom aus erneuerbaren Quellen und durch Abscheidung und Nutzung von CO2 gewonnenen Kraftstoffen in den von ihnen angebotenen Kraftstoffen bis 2030 schrittweise auf bis zu 9 % zu erhöhen. Dieser Mindestanteil dürfte sich bis 2020 in einer Senkung der Treibhausgasemissionsintensität um mindestens 7 % niederschlagen. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Treibhausgasemissionen mit diesen Biokraftstoffen deutlich sinken. Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Materialien nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Zur Berechnung der eingesparten Treibhausgasemissionen, die in Bezug auf den Schwellenwert für moderne Biokraftstoffe berücksichtigt werden, sollten Schätzungen der indirekten CO2-Emissionen herangezogen werden, die auf einer Untersuchung der Emissionsverlagerungen beruhen, wobei im Rahmen dieser Untersuchung sowohl die Materialien, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt würden.

Es ist nicht zielführend, in die Richtlinie über erneuerbare Energieträger Verpflichtungen aufzunehmen, die fossile Kraftstoffe betreffen – auch nicht solche aus Abfällen. Abfallbasierte fossile Kraftstoffe sollten mit anderen Instrumenten im Rahmen der EU-Strategie für die Kreislaufwirtschaft gefördert werden.

Die umweltfreundlichste Energiequelle im Verkehrssektor ist Strom aus erneuerbaren Quellen, und das ist zurzeit auch die Lösung, die auf Dauer am besten anpassbar ist. Die Durchsetzung elektrobetriebener Verkehrsmittel im großen Maßstab muss sowohl angebots- als auch nachfrageseitig durch entsprechende Anreize gefördert werden. Ein ausreichendes Netz von Ladestationen ist grundlegend, wenn die Verbreitung von Elektrofahrzeugen gefördert werden soll.

Langfristig wird erwartet, dass moderne Biokraftstoffe vor allem bei der Senkung der Treibhausgasemissionen des Flugverkehrs eine wichtige Rolle spielen. Die im Flugverkehr eingesetzten erneuerbaren Energieträger werden in Bezug auf die Beimischungsverpflichtung des Verkehrssektors angerechnet.

Der Entwurf der Stellungnahme zielt auch auf einfachere und weniger aufwändige Verwaltungsverfahren ab. Eine der diesbezüglich vorgeschlagenen Maßnahmen besteht darin, statt der 28 einzelstaatlichen Datenbanken eine EU-Datenbank einzurichten, in der Kraftstoffanbieter die Umstellungen dokumentieren, die sie zur Erfüllung der Beimischungsverpflichtung unternehmen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  In seinen Entschließungen „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ und „Fortschrittsbericht ‚Erneuerbare Energiequellen‘“ sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden.

(6)  In seinen Entschließungen „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ und „Fortschrittsbericht ‚Erneuerbare Energiequellen‘“ sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden. In seiner Entschließung zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ ging das Europäische Parlament einen Schritt weiter, indem es betonte, dass angesichts des Übereinkommens von Paris wesentlich mehr Ehrgeiz gezeigt werden sollte.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 27 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne anhand des Governance-Prozesses nach der [Governance-]Verordnung bestimmen.

(7)  Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 35 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen – zusammen mit verbindlichen nationalen Zielvorgaben. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne anhand des Governance-Prozesses nach der [Governance‑]Verordnung bestimmen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben. Eine auf Unionsebene festgelegte Zielvorgabe würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bieten, um ihre Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auf die kostengünstigste Weise entsprechend ihren jeweiligen spezifischen Gegebenheiten, ihrem Energiemix und ihren Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen.

(8)  Die Festlegung verbindlicher Ziele für erneuerbare Energien bis 2030 auf Unionsebene und auf nationaler Ebene würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, inwieweit die Nutzung unterschiedlicher Energiequellen sowohl der angestrebten Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau als auch dem Ziel entspricht, eine Wirtschaft ohne fossile Brennstoffe und mit geringen CO2-Emissionen zu etablieren. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in diesem Zusammenhang Rechtsakte zu erlassen, damit sie prüfen kann, inwiefern die unterschiedlichen Arten erneuerbarer Energiequellen ausgehend von der Amortisationsdauer und den im Vergleich zu fossilen Brennstoffen erzielten Ergebnissen zu diesen Zielsetzungen beitragen, und ob insbesondere in Bezug auf lignozellulosehaltige Biomasse eine maximal zulässige Amortisationsdauer als Nachhaltigkeitskriterium vorgeschlagen werden sollte.

Begründung

Der Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem in Artikel 26 festgelegten Nachhaltigkeitskriterium, einem der wichtigsten Bestandteile der Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energieträger.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen für den Fall, dass der Anteil der erneuerbaren Energien auf Unionsebene nicht dem kollektiven Zielpfad der Union für mindestens 27 % entspricht. Gemäß der [Governance-]Verordnung kann die Kommission Maßnahmen auf Unionsebene treffen, um die Verwirklichung des Ziels sicherzustellen, falls sie bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Lücke zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne feststellt. Entdeckt die Kommission bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Umsetzungslücke, sollten die Mitgliedstaaten die in der [Governance-]Verordnung genannten Maßnahmen ergreifen, die ihnen ausreichend Flexibilität für eine Auswahl bieten.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen für den Fall, dass der Anteil der erneuerbaren Energien auf Unionsebene nicht dem kollektiven Zielpfad der Union für den angestrebten Anteil von mindestens 35 % entspricht. Gemäß der [Governance-]Verordnung kann die Kommission Maßnahmen auf Unionsebene treffen, um die Verwirklichung des Ziels sicherzustellen, falls sie bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Lücke zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne feststellt. Entdeckt die Kommission bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Umsetzungslücke, sollten die Mitgliedstaaten die in der [Governance‑]Verordnung genannten Maßnahmen ergreifen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Die Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen sollte auf den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Nutzung von Ressourcen nach dem Kaskadensystem basieren, damit bei Erzeugnissen und Materialien die Ressourceneffizienz steigt und das Abfallaufkommen sinkt. Daher sollte diese Richtlinie diesen Grundsätzen entsprechen und im Einklang mit den Zielvorgaben der Richtlinie 2008/98/EG zur Aufbereitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen beitragen.

Begründung

Mit der Richtlinie über erneuerbare Energieträger sollte den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft Rechnung getragen und der Markt für Sekundärrohstoffe gefördert werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Um ehrgeizige Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel zu unterstützen, sollte auch unter Nutzung von Finanzierungsinstumenten ein Finanzrahmen eingerichtet werden, mit dem Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in diesen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

(11)  Um die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Zielsetzungen zu unterstützen, sollte auch unter Nutzung von Finanzierungsinstumenten ein Finanzrahmen eingerichtet werden, mit dem Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in diesen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützen, z. B. durch regelmäßige Sitzungen, um einen gemeinsamen Ansatz zu finden, durch den eine bessere Akzeptanz von kosteneffizienten Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien gefördert wird und Investitionen in neue, flexible und saubere Technologien angeregt werden, sowie um auf der Grundlage transparenter Kriterien und zuverlässiger Preissignale des Marktes eine angemessene Strategie für den Verzicht auf Technologien festzulegen, die nicht zu einer Verringerung der Emissionen beitragen oder nicht ausreichend flexibel sind.

(13)  Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen und lokalen Behörden bzw. Stellen unterstützen, z. B. durch regelmäßige Sitzungen, um einen gemeinsamen Ansatz zu finden, durch den eine bessere Akzeptanz von kosteneffizienten Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien gefördert wird und Investitionen in neue, flexible und saubere Technologien angeregt werden, sowie um auf der Grundlage transparenter Kriterien und zuverlässiger Preissignale des Marktes eine angemessene Strategie für den Verzicht auf Technologien festzulegen, die nicht zu einer Verringerung der Emissionen beitragen oder nicht ausreichend flexibel sind.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren.

(15)  Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren. Bei Biomassequellen, in deren Fall eine Konkurrenzsituation gegenüber Materialherstellern bestehen kann, sollten die Abläufe am Biomassemarkt durch Förderregelungen möglichst nicht verzerrt werden.

Begründung

Mit Blick auf den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sollten Förderregelungen für erneuerbare Energieträger nicht dazu führen, dass sich der Wettbewerb zwischen den Branchen aufgrund der Nachfrage nach Biomasse verzerrt.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sollte möglichst geringe Kosten für die Verbraucher und Steuerzahler mit sich bringen. Bei der Konzipierung von Förderregelungen und der Vergabe von Fördermitteln sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, die Gesamtsystemkosten des Ausbaus möglichst gering zu halten, und den erforderlichen Netz- und Systemausbau, den sich daraus ergebenden Energiemix und das langfristige Potenzial der Technologien in vollem Umfang berücksichtigen.

(16)  Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie die Energiespeicherung sollten mit höchstmöglicher Kosteneffizienz für die Verbraucher und Steuerzahler umgesetzt werden. Bei der Konzipierung von Förderregelungen und der Vergabe von Fördermitteln sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, die Gesamtsystemkosten des Ausbaus möglichst gering zu halten, und den erforderlichen Netz- und Systemausbau, auch den Ausbau der Hochspannungsstromübertragungsnetze, den sich daraus ergebenden Energiemix und das langfristige Potenzial der Technologien in vollem Umfang berücksichtigen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Bei der Planung der Infrastruktur, die zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen benötigt wird, sollten Strategien zur Beteiligung der Menschen, die wie indigene Bevölkerungsgruppen von den Projekten betroffen sind, entsprechend berücksichtigt und die Bodenrechte dieser Menschen geachtet werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)  Verbrauchern sollten umfassende Informationen, auch Informationen zur verbesserten Energieeffizienz von Wärme-/Kältesystemen sowie zu den niedrigen Betriebskosten von Elektrofahrzeugen, bereitgestellt werden, damit sie in Bezug auf erneuerbare Energieträger individuell entscheiden können und bei Technologien keine Lock-in-Effekte entstehen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Öffnung von Förderregelungen für die länderübergreifende Beteiligung begrenzt negative Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und kann die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen dabei unterstützen, das Ziel der Union auf kosteneffizientere Weise zu erreichen. Ferner ist die länderübergreifende Beteiligung die natürliche Folge der Entwicklung der Unionspolitik im Bereich der erneuerbaren Energien, in der ein unionsweit verbindliches Ziel die verbindlichen nationalen Zielvorgaben ersetzt. Daher ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und verschiedene Möglichkeiten festzulegen, wie diese schrittweise Öffnung unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 30, 34 und 110, umgesetzt werden kann.

(17)  Die Öffnung von Förderregelungen für die länderübergreifende Beteiligung begrenzt negative Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und kann die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen dabei unterstützen, das Ziel der Union auf kosteneffizientere Weise zu erreichen. Ferner ist die länderübergreifende Beteiligung die natürliche Folge der Entwicklung der Unionspolitik im Bereich erneuerbare Energie, in der die verbindlichen nationalen Zielvorgaben durch ein unionsweit verbindliches Ziel ergänzt werden. Daher ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und verschiedene Möglichkeiten festzulegen, wie diese schrittweise Öffnung unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 30, 34 und 110, umgesetzt werden kann.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Für die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Bestimmung dieser Quellen ist es erforderlich, transparente und eindeutige Regeln festzulegen.

(20)  Für die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Bestimmung dieser Quellen ist es erforderlich, transparente und eindeutige Regeln festzulegen. Dabei sollte die Energie, die die Meere und andere Wasserkörper in Form von Wellen, Meeresströmungen, Gezeiten sowie aufgrund des Temperatur- und des Salzkonzentrationsgefälles bergen, einbezogen werden.

Begründung

Angesichts des Potenzials, das die Meere als erneuerbare Energiequelle bieten, muss diese Bezugnahme in der geltenden Richtlinie bleiben.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen bietet der Union eine einzigartige Möglichkeit, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, bei der angestrebten Senkung der CO2-Emissionen Fortschritte zu erreichen und einen neuen Wirtschaftszweig zu schaffen, durch den in weiten Teilen ihres Hoheitsgebiets, auch in Gebieten in äußerster Randlage, Arbeitsplätze entstehen können. Daher sollte die Union darauf hinarbeiten, dass für eine entsprechende Nutzung günstige rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen geschaffen werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)  In der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für eine emissionsarme Mobilität“ wird hervorgehoben, dass moderne Biokraftstoffe für den Luftverkehr mittelfristig einen besonderen Stellenwert haben. Der kommerzielle Luftverkehr ist vollkommen von flüssigen Brennstoffen abhängig, da es in der zivilen Luftfahrt keine sicheren bzw. zertifizierten Alternativen dafür gibt.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17, die Nachhaltigkeitskriterien der Union und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission bei der regelmäßigen Bewertung des Anhangs die Einbeziehung zusätzlicher Rohstoffe erwägen, die keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirken.

(25)  Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17, die Nachhaltigkeitskriterien der Union, eine Lebenszyklusanalyse der Emissionen und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission den Anhang regelmäßig bewerten und bei etwaigen Änderungen des Anhangs die Auswirkungen auf die Märkte für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe berücksichtigen.

__________________

__________________

17 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

17 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 4. April 2017 zu dem Thema „Palmöl und die Rodung von Regenwäldern“ aufgefordert, in Bezug auf die Verwendung von Pflanzenölen, deren Herstellung Entwaldung verursacht, einschließlich Palmöl als Bestandteil von Biokraftstoffen, vorzugsweise bis 2020 Maßnahmen für einen endgültigen Ausstieg zu treffen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Um Möglichkeiten zur Senkung der Kosten für das Erreichen des Unionsziels dieser Richtlinie zu schaffen und um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Einhaltung ihrer Verpflichtung zu geben, nach 2020 nicht hinter den für 2020 gesetzten nationalen Zielen zurückzubleiben, sollte in den Mitgliedstaaten der Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten aus erneuerbaren Quellen produzierter Energie gefördert werden, und die Mitgliedstaaten sollten Energie aus erneuerbaren Quellen, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht werden, auf ihren eigenen Energieanteil aus erneuerbaren Quellen anrechnen können. Aus diesem Grund sind Kooperationsmechanismen erforderlich, um die Verpflichtungen so zu ergänzen, dass Förderung auch Projekten in anderen Mitgliedstaaten zukommen kann. Diese Mechanismen umfassen statistische Transfers, gemeinsame Projekte der Mitgliedstaaten oder gemeinsame Förderregelungen.

(26)  Um Möglichkeiten zur Senkung der Kosten für die Erfüllung der Zielvorgaben dieser Richtlinie zu schaffen und um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Einhaltung ihrer Verpflichtung zu geben, nach 2020 nicht hinter den für 2020 gesetzten nationalen Zielen zurückzubleiben, sollte in den Mitgliedstaaten der Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten aus erneuerbaren Quellen produzierter Energie gefördert werden, und die Mitgliedstaaten sollten Energie aus erneuerbaren Quellen, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht werden, auf ihren eigenen Energieanteil aus erneuerbaren Quellen anrechnen können. Aus diesem Grund sind Kooperationsmechanismen erforderlich, um die Verpflichtungen so zu ergänzen, dass Förderung auch Projekten in anderen Mitgliedstaaten zukommen kann. Diese Mechanismen umfassen statistische Transfers, gemeinsame Projekte der Mitgliedstaaten oder gemeinsame Förderregelungen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, alle angemessenen Formen der Zusammenarbeit zu nutzen, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann auf allen Ebenen bilateral oder multilateral erfolgen. Abgesehen von den Mechanismen mit Auswirkungen auf die Zielberechnung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen und die Zielerfüllung, die ausschließlich in dieser Richtlinie geregelt sind, nämlich die statistischen Transfers zwischen den Mitgliedstaaten, die gemeinsamen Projekte und die gemeinsamen Förderregelungen, kann eine solche Zusammenarbeit beispielsweise auch als Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen erfolgen, wie sie insbesondere mit der durch die [Governance-]Verordnung geschaffenen elektronischen Plattform vorgesehen ist, und durch andere freiwillige Abstimmung zwischen allen Typen von Förderregelungen.

(27)  Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, alle angemessenen Formen der Zusammenarbeit zu nutzen, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann auf allen Ebenen bilateral oder multilateral erfolgen. Abgesehen von den ausschließlich in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismen mit Auswirkungen auf die Berechnung des Anteils an der Zielvorgabe für Energie aus erneuerbaren Quellen und die Erfüllung dieser Zielvorgabe – das heißt statistischen Transfers zwischen den Mitgliedstaaten, gemeinsamen Projekten und gemeinsamen Förderregelungen – sollte die Zusammenarbeit aber auch im Rahmen makroregionaler Partnerschaften im Sinne der [Governance-]Verordnung stattfinden und kann beispielsweise auch in Form des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahrensweisen im Sinne der [Governance-]Verordnung – insbesondere über die mit dieser Verordnung eingeführte elektronische Plattform und durch andere freiwillige Koordinierungsmaßnahmen zwischen allen Arten von Förderregelungen erfolgen. Mit der Strategie der Kommission für transeuropäische Energienetze (TEN-E) sollte zu den Zielen dieser Richtlinie beigetragen werden und sollten zusätzliche Anreize für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie für die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich erneuerbare Energie entstehen.

Begründung

Ein Ziel der Europäischen Energieunion besteht in der Förderung eines besseren Austauschs und einer besseren Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten in der Energiepolitik. Das sollte sich in dieser Richtlinie – in Übereinstimmung mit anderen EU-Instrumenten für grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte wie der TEN-E-Strategie – auch niederschlagen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Union produzierte Elektrizität auf den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.

(28)  Es sollte die Möglichkeit bestehen, außerhalb der Union aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten importierten Strom auf die Ziele der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.

__________________

__________________

18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Auf nationaler und regionaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Unionsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.

(33)  Auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Unionsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.

Begründung

Vor allem im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie, Gemeinschaften im Bereich erneuerbare Energie zu fördern, spielt die lokale Ebene heute und in Zukunft eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Zielsetzungen der EU in Bezug auf Energieeinsparungen und die Nutzung erneuerbarer Energieträger zu verwirklichen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Um zu gewährleisten, dass die nationalen Maßnahmen für die Entwicklung der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf einer umfassenden Ermittlung und Analyse des nationalen Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme basieren und eine stärkere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, Abwärme und Abkälte vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, eine Bewertung des nationalen Potenzials erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und Abkälte für Wärme- und Kälteversorgung durchzuführen, insbesondere um die Einbeziehung erneuerbarer Energien in Wärme- und Kälteanlagen zu erleichtern und eine effiziente und wettbewerbsfähige Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Absatz 41 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 zu fördern. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz von Wärme- und Kälteanlagen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Bewertung im Rahmen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie erfolgen.

(35)  Um zu gewährleisten, dass die nationalen Maßnahmen für die Entwicklung der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf einer umfassenden Ermittlung und Analyse des nationalen Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme basieren und insbesondere durch Förderung innovativer Technologien wie Wärmepumpen, geothermischer und solarthermischer Technologien eine stärkere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, Abwärme und Abkälte vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, eine Bewertung des nationalen Potenzials erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und Abkälte für Wärme- und Kälteversorgung durchzuführen, insbesondere um die Einbeziehung erneuerbarer Energien in Wärme- und Kälteanlagen zu erleichtern und eine effiziente und wettbewerbsfähige Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Absatz 41 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 zu fördern. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz von Wärme- und Kälteanlagen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Bewertung im Rahmen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie erfolgen.

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__________________

21 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

21 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Es sollte darüber informiert werden, wie die geförderte Elektrizität den Endverbrauchern zugerechnet wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für alle Einheiten erzeugter erneuerbarer Energie Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Darüber hinaus sollten Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bereits finanziell gefördert werden, keine Herkunftsnachweise erhalten, um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden. Allerdings sollten die Herkunftsnachweise für Auskunftszwecke verwendet werden, sodass die Verbraucher klare, verlässliche und angemessene Nachweise für die Herkunft der betreffenden Einheiten von Energie aus erneuerbaren Quellen erhalten können. Des Weiteren sollten die Herkunftsnachweise im Falle von geförderter Elektrizität auf dem Markt versteigert und die Einnahmen genutzt werden, um öffentliche Subventionen für Energie aus erneuerbaren Quellen zu senken.

(45)  Es müssen Informationen darüber bereitgestellt werden, wie die in die Strom- und Gasnetze eingespeiste Energie aus erneuerbaren Quellen den Endverbrauchern zugeteilt wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für alle Einheiten erneuerbarer Energie, die erzeugt und in das Strom- und Gasnetz eingespeist werden, Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Darüber hinaus sollten Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bereits finanziell gefördert werden, keine Herkunftsnachweise erhalten, um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden. Allerdings sollten die Herkunftsnachweise für Auskunftszwecke verwendet werden, sodass die Verbraucher klare, verlässliche und angemessene Nachweise für die Herkunft der betreffenden Einheiten von Energie aus erneuerbaren Quellen erhalten können. Des Weiteren sollten die Herkunftsnachweise im Falle von geförderter erneuerbarer Energie auf dem Markt versteigert und die Einnahmen genutzt werden, um öffentliche Subventionen für Energie aus erneuerbaren Quellen zu senken.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Herkunftsnachweise für alle Einheiten sowohl von Strom als auch von Gas aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a)  Damit mehr Investoren für neue Technologien gewonnen werden können, sollten auch andere innovative Maßnahmen, wie Energieleistungsverträge und Standardisierungsprozesse bei der öffentlichen Finanzierung, in Betracht gezogen werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage wird in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung getragen. Der Energiesektor ist in den Regionen in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl diese Regionen über bedeutende lokale Quellen erneuerbarer Energie verfügen. Die Regionen in äußerster Randlage könnten somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien für die Union dienen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Verbreitung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, damit für diese Regionen ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird.

(51)  Der besonderen Situation von Gebieten in äußerster Randlage wird in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung getragen. Der Energiesektor ist in Gebieten in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte und teurere Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl es in diesen Gebieten vor Ort wichtige erneuerbare Energiequellen gibt, insbesondere Biomasse. Die Gebiete in äußerster Randlage könnten der Union somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien dienen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Strategie im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen anzupassen, damit für diese Gebiete ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht, die Versorgungssicherheit ausgebaut und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird. Andererseits sollten Gebiete in äußerster Randlage die Möglichkeit haben, unter Einhaltung strenger Nachhaltigkeitskriterien und im Einklang mit den lokalen Gegebenheiten das Potenzial ihrer Ressourcen voll auszuschöpfen, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen und energiewirtschaftlich unabhängiger zu werden.

Begründung

Gebiete in äußerster Randlage (in einigen Regionen 80 % oder mehr) mit fossilen Brennstoffen zu versorgen, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die zu Lasten der lokalen Wirtschaft sowie der Kaufkraft der Einwohner gehen. Gleichzeitig gibt es in diesen Gebieten teilweise umfangreiche Biomasseressourcen, und diese sollten auch genutzt werden können.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers erneuerbarer Energien bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Der kollektive Eigenverbrauch sollte in bestimmten Fällen zugelassen werden, damit beispielsweise in Wohnungen lebende Bürgerinnen und Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern.

(53)  Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers erneuerbarer Energien bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Der kollektive Eigenverbrauch sollte beispielsweise auch Bürgern ermöglicht werden, die in Wohnungen leben, damit sie in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern.

Begründung

Der kollektive Eigenverbrauch sollte ausnahmslos allen in Wohnungen lebenden Bürgern ermöglicht werden. Durch die Streichung von „in bestimmten Fällen“ werden die Verbraucher gestärkt, und alle haben die Möglichkeit, sich für den kollektiven Eigenverbrauch zu entscheiden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a)  Da etwa 11 % der Bevölkerung bzw. 50 Millionen Haushalte in der Union von Energiearmut betroffen sind, spielen Strategien für Energie aus erneuerbaren Quellen für die Bekämpfung der Energiearmut und den besseren Schutz der Verbraucher eine wichtige Rolle.

Begründung

Im Rahmen einer integrierten EU-Energiepolitik müssen bereichsspezifische Rechtsvorschriften in Bezug auf die sozialen Risiken der Energiewende vorgesehen werden und sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, von Energiearmut betroffene Verbraucher zu unterstützen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53b)  Die Mitgliedstaaten sollten daher für eine Politik eintreten, deren Schwerpunkt auf einkommensschwachen Haushalten liegt, die von Energiearmt bedroht sind bzw. in Sozialwohnungen leben.

Begründung

Im Rahmen einer integrierten EU-Energiepolitik müssen bereichsspezifische Rechtsvorschriften in Bezug auf die sozialen Risiken der Energiewende vorgesehen werden und sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, von Energiearmut betroffene Verbraucher zu unterstützen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Die Besonderheiten der lokalen Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hinsichtlich der Größe, Eigentümerstruktur und der Zahl der Projekte können ihre Wettbewerbsfähigkeit auf Augenhöhe mit größeren Akteuren, d. h. Konkurrenten mit größeren Projekten oder Portfolios, einschränken. Zu den Maßnahmen zum Ausgleich dieser Nachteile gehört es, den Energiegemeinschaften die Tätigkeit im Energiesystem zu ermöglichen und ihre Marktintegration zu erleichtern.

(55)  Die Besonderheiten lokaler Gemeinschaften im Bereich erneuerbare Energie hinsichtlich Größe, Eigentümerstruktur und Zahl der Projekte können ihre Wettbewerbsfähigkeit auf Augenhöhe mit größeren Akteuren, d. h. Konkurrenten mit größeren Projekten oder Portfolios, einschränken. Zu den Maßnahmen zum Ausgleich dieser Nachteile gehört es, den Energiegemeinschaften die Tätigkeit im Energiesystem zu ermöglichen, ihre Angebote zu bündeln und ihre Marktintegration und -beteiligung zu erleichtern.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältebereich umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. In Ermangelung verbindlicher nationaler Ziele für die Zeit nach 2020 reichen die verbleibenden nationalen Anreize jedoch möglicherweise nicht aus, um die langfristigen Dekarbonisierungsziele für 2030 und 2050 zu verwirklichen. Um diese Zielvorgaben einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung solcher Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat.

(57)  Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältebereich umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. Um den Zielvorgaben der langfristigen Dekarbonisierungsziele für 2030 und 2050 zu entsprechen und diese einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung solcher Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)  In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden.

(62)  Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten – entweder durch Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch Umwidmung anderer nicht landwirtschaftlicher Flächen für die landwirtschaftliche Produktion – weiterhin gedeckt werden. Im letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die bei Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand mit erheblichen Treibhausgasemissionen verbunden sein kann. In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden, wobei jedoch differenziert werden muss, da es sehr treibhausgaseffiziente Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis mit einem niedrigen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gibt. Die Einführung von modernen Biokraftstoffen und Elektromobilität sollte beschleunigt werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63a)  Maßnahmen für Energieeffizienz und Energieeinsparungen gehören zu den wirksamsten Möglichkeiten, auf die Mitgliedstaaten zurückgreifen können, um den Anteil der erneuerbaren Energieträger in ihren Volkswirtschaften zu erhöhen. Kraftstoffeffizienz und der Übergang zu alternativen Verkehrsträgern sollten im Verkehrssektor vorrangig behandelt werden, wobei die externen Kosten vollständig in den Kraftstoffpreis einfließen müssen. Moderne Biokraftstoffe werden bei der Senkung der Treibhausgasemissionen des Flugverkehrs voraussichtlich eine wichtige Rolle spielen, und deshalb muss die Beimischungsverpflichtung gerade auch bei Kraftstoffen für den Flugverkehr erfüllt werden. Politische Strategien sollten auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten entwickelt werden, um betriebliche Maßnahmen zur Kraftstoffeinsparung im Schiffsverkehr sowie Vorhaben im Bereich Forschung und Entwicklung zu fördern, die auf den verstärkten Einsatz von wind- und solarenergiebetriebenen Lösungen im Seeverkehr ausgerichtet sind.

Begründung

Steht in Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 25.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63b)  Die Union und die Mitgliedstaaten sollten darauf hinarbeiten, den Energiemix aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, den Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor zu verringern und die Energieeffizienz in allen Verkehrsbereichen zu verbessern. Diese Entwicklung könnte durch die Verkehrsplanung sowie die Herstellung von energieeffizienteren Fahrzeugen gefördert werden.

Begründung

Wiederaufnahme von Teilen der Erwägungsgründe 28 und 29 der Richtlinie 2009/28/EG. Wenn die Treibhausgasemissionen deutlich abnehmen sollen, müssen im gesamten Verkehrssektor, sowohl in der Fertigungs- als auch in der Lieferkette, Maßnahmen getroffen werden.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63c)  Mit Kraftstoffeffizienzstandards für den Straßenverkehr könnten die Verbreitung erneuerbarer Alternativen im Verkehrssektor und weitere Treibhausgaseinsparungen sowie die Dekarbonisierung des Verkehrssektors langfristig wirksam gefördert werden. Kraftstoffeffizienzstandards sollten im Einklang mit den technischen Entwicklungen und den klima- und energiepolitischen Zielsetzungen weiterentwickelt werden.

Begründung

Höhere THG-Einsparungen können nur mit Maßnahmen im gesamten Verkehrssektor erreicht werden. Kraftstoffeffizienzstandards für den Straßenverkehr können einen wirksamen Ansatz zur stärkeren Förderung erneuerbarer Alternativen bieten.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)  Moderne Biokraftstoffe sowie andere Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor können zu geringen CO2-Emissionen beitragen, indem sie die Dekarbonisierung des Verkehrssektors der Europäischen Union auf kosteneffiziente Weise fördern und u. a. die Diversifizierung der Energieversorgung im Verkehrssektor verbessern bei gleichzeitiger Förderung von Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und Verringerung unserer Abhängigkeit von Energieeinfuhren. Die Verpflichtung der Kraftstoffanbieter zur Beimischung dürfte die stetige Entwicklung moderner Kraftstoffe, einschließlich Biokraftstoffe, vorantreiben; es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beimischungsverpflichtung auch Anreize für die Verbesserung der Treibhausgasbilanz jener Kraftstoffe bietet, die zur Einhaltung dieser Verpflichtung eingesetzt werden. Die Kommission sollte die Treibhausgasbilanz, technische Innovation und Nachhaltigkeit dieser Kraftstoffe bewerten.

(64)  Moderne Biokraftstoffe sowie andere Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor können zu geringen CO2-Emissionen beitragen, indem sie die Dekarbonisierung des Verkehrssektors der Europäischen Union auf kosteneffiziente Weise fördern und u. a. die Diversifizierung der Energieversorgung im Verkehrssektor verbessern – bei gleichzeitiger Förderung von Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und Verringerung unserer Abhängigkeit von Energieeinfuhren. Der Grundsatz der Verwendung nach dem Kaskadensystem sollte berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Nutzung von Rohstoffen für die Herstellung moderner Biokraftstoffe nicht mit anderen Arten der Nutzung konkurriert, bei denen diese Rohstoffe durch emissionsintensivere Rohstoffe ersetzt werden müssten. Die Verpflichtung der Kraftstoffanbieter zur Beimischung dürfte die stetige Entwicklung moderner Kraftstoffe, einschließlich Biokraftstoffe, vorantreiben; es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beimischungsverpflichtung auch Anreize für die Verbesserung der Treibhausgasbilanz jener Kraftstoffe bietet, die zur Einhaltung dieser Verpflichtung eingesetzt werden. Die Kommission sollte die Treibhausgasbilanz, technische Innovation und Nachhaltigkeit dieser Kraftstoffe bewerten.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65)  Die Förderung emissionsarmer fossiler Brennstoffe, die aus fossilen Abfallströmen erzeugt werden, kann ebenfalls zu den Zielen der Politik zur Diversifizierung der Energieversorgung und zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen. Daher ist es angebracht, diese Kraftstoffe in die Beimischungsverpflichtung der Kraftstoffanbieter einzubeziehen.

(65)  Die Förderung emissionsarmer fossiler Brennstoffe, die aus gasförmigen Abfallströmen erzeugt werden, kann ebenfalls zu den politischen Zielen Diversifizierung der Energieversorgung und Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen. Es wäre daher angebracht, ein Verfahren zur Ermittlung ihres potenziellen Beitrags zu den Zielen dieser Richtlinie und den Zielen der Dekarbonisierungsstrategie der Union im Allgemeinen zu entwickeln.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65a)  Um den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen im Verkehr genauer berücksichtigen zu können, sollten ein geeignetes Verfahren entwickelt und verschiedene technische und technologische Lösungen dafür untersucht werden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66)  Rohstoffe, die sich bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringfügig auf die indirekte Landnutzungsänderung auswirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Dekarbonisierung der Wirtschaft gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Um zu gewährleisten, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technologischen Entwicklungen entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen vermieden werden, sollte nach der Annahme der Richtlinie eine Bewertung der Möglichkeit durchgeführt werden, den Anhang auf neue Rohstoffe auszuweiten.

(66)  Rohstoffe, die bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringe indirekte Landnutzungsänderungen bewirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Dekarbonisierung der Wirtschaft gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Um zu gewährleisten, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technologischen Entwicklungen entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen vermieden werden, sollte er regelmäßig beurteilt werden.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)  Die Kosten für den Anschluss neuer Produzenten von Gas aus erneuerbaren Energiequellen an das Gasnetz sollten auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, und der Nutzen, den lokale Produzenten von Gas aus erneuerbaren Quellen für das Gasnetz bringen, sollte gebührend berücksichtigt werden.

(67)  Die Kosten für den Anschluss neuer Produzenten von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen an das Strom- bzw. Gasnetz sollten auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, und der Nutzen, den dezentrale Anlagen für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und lokale Produzenten von Gas aus erneuerbaren Quellen für das Strom- bzw. Gasnetz bringen, sollte gebührend berücksichtigt werden.

Begründung

Mit der Änderung wird der Wortlaut von Erwägung 62 der Richtlinie 2009/28/EG wiedereingesetzt.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 68

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68)  Um das Potenzial von Biomasse für die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten eine verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung fördern.

(68)  Um das Potenzial von Biomasse für die Dekarbonisierung der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten die energetische Verwendung nur durch verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung nur fördern, wenn die für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen geltenden Kriterien erfüllt sind.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 68 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(68a)  Die Synergien zwischen Kreislaufwirtschaft, Biowirtschaft und der Förderung erneuerbarer Energieträger sollten stärker herausgestellt werden, damit sichergestellt ist, dass Rohstoffe zum größtmöglichen Nutzen und mit dem besten ökologischen Ergebnis verwendet werden. Bei politischen Maßnahmen, die die Union und die Mitgliedstaaten zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen treffen, sollte dem Prinzip der Ressourceneffizienz und der optimalen Nutzung der Biomasse stets Rechnung getragen werden.

Begründung

Mit der Richtlinie über erneuerbare Energieträger sollte den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft Rechnung getragen und der Markt für Sekundärrohstoffe gefördert werden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 69

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69)  Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollte stets auf nachhaltige Weise erfolgen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, das Unionsziel dieser Richtlinie zu erreichen, und jene, denen Förderregelungen zugutekommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen müssen.

(69)  Die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen sollte stets auf nachhaltige Weise erfolgen. Für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, und jene Formen erneuerbarer Energie, denen Förderregelungen zugutekommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 71

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)  Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist, dass der landwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt, oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Gebiete, in denen forstwirtschaftliche Erzeugnisse außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.

(71)  Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten innerhalb oder außerhalb der Union keine Schädigungen der biologischen Vielfalt bewirken oder begünstigen. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist, dass der landwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt, oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Gebiete, in denen forstwirtschaftliche Erzeugnisse außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Die biologische Vielfalt sollte jedoch ebenso wie die Qualität, die Gesundheit, die Lebensfähigkeit und die Vitalität dieser Wälder garantiert werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 72 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(72a)  Durch die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe, Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe muss sichergestellt werden, dass der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft dient und klar an der EU-Abfallhierarchie ausgerichtet ist.

Begründung

Damit die Richtlinie über erneuerbare Energieträger dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der EU-Abfallhierarchie entspricht, müssen neue Nachhaltigkeitskriterien eingeführt werden.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 73

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)  Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen gewonnen werden, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden, und nicht leicht nachzuprüfen ist, ob eine solche Entwässerung nicht stattfindet.

(73)  Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen oder in Feuchtgebieten gewonnen werden, die dazu entwässert werden müssten, da der Anbau von Rohstoffen auf Torfmoorflächen oder in Feuchtgebieten zu einem erheblichen Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn diese Flächen zu diesem Zweck weiter entwässert würden.

Begründung

Entwässerte Torfmoorflächen sind keine sicheren Kohlenstoffspeicher. Daher erscheint es unangemessen, diese Flächen von der Nutzung zur Herstellung von Biokraftstoffen, Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen auszuschließen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 74 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(74a)  Zur Herstellung landwirtschaftlicher Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten Verfahren eingesetzt werden, die die Auflage erfüllen, dass die Bodenqualität und der organische Kohlenstoffbestand des Bodens geschützt werden.

Begründung

Nach der Folgenabschätzung der Kommission können Böden, Wasservorkommen und Artenvielfalt durch die Herstellung landwirtschaftlicher Biomasse geschädigt werden (z. B. durch den Verlust an Nährstoffen und organischer Bodensubstanz, Erosion, Entwässerung von Torfland). Die Vorschriften, die mit den Cross-Compliance-Vorschriften im Rahmen der GAP gelten, reichen nicht aus, um den Schutz der Bodenqualität und des organischen Kohlenstoffbestands des Bodens sicherzustellen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 75

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75)  Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird.

(75)  Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird. Unbeschadet der strengen Wahrung von Primärrohstoffen mit hohem Wert für die Umwelt sollten Gebiete in äußerster Randlage das Potenzial ihrer Ressourcen nutzen können, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und energiewirtschaftlich unabhängiger zu werden.

Begründung

Die Nutzung von Biomasse, wie Primärwäldern, in Gebieten in äußerster Randlage sollte in dieser Richtlinie nicht verboten werden, da es sich dabei um eine der wichtigsten Ressourcen dieser Gebiete handelt. Für die Nutzung derartiger Ressourcen gelten bereits strenge Nachhaltigkeitskriterien, durch die die ökologische Unbedenklichkeit derartiger Aktivitäten sichergestellt wird.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 75 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(75a)  Damit in allen Bereichen der Energieerzeugung für uneingeschränkte Transparenz gesorgt ist, sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, die für die Erzeugung fossiler Brennstoffe und Energieträger gelten.

Begründung

Damit für Biokraftstoffe und fossile Brennstoffe gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, müssen dringend entsprechende Kriterien für die Herstellung festgelegt werden.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76)  Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte das Rohmaterial Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene forstwirtschaftlicher Betriebe umgesetzt werden, erfolgt. Die Betreiber sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für die Erzeugung von Bioenergie genutzt wird. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.

(76)  Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte der Rohstoff Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene der Versorgungsgrundlage umgesetzt werden, erfolgt. Betreiber sollten sicherstellen, dass Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung negativer Erntefolgen auf die Umwelt getroffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Vorkehrungen zur Umsetzung der auf bewährten Verfahren beruhenden Anforderungen in den Mitgliedstaaten trifft und Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(76a)  Wenn ein für die Nachhaltigkeit von forstwirtschaftlicher Biomasse geltendes Kriterium durch ein Gesetz auf nationaler und/oder subnationaler Ebene oder eine Überwachungsmaßnahme eines Mitgliedstaats nicht erfüllt wird, sollten auf Ebene der Versorgungsgrundlage mehr Informationen zu diesem Kriterium bereitgestellt werden; die Bereitstellung weiterer Informationen zu Kriterien, die auf einzelstaatlicher Ebene bereits erfüllt werden, ist nicht vorgeschrieben.

Begründung

Der risikobasierte Ansatz wird Kriterium für Kriterium umgesetzt. Mit dem vorgeschlagenen Verfahren würde dem Zweck des risikobasierten Ansatzes entsprochen und gleichzeitig das Risiko gemindert, dass Defizite bei einem Kriterium dazu führen, dass nicht nachhaltige Biomasse genutzt wird.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(76b)  Ein „risikobasierter Ansatz“ sollte auf der einzelstaatlichen Ebene beginnend verfolgt werden. Wenn Vorgaben eines Kriteriums im Rahmen des nationalen und/oder subnationalen Rechts oder der Überwachung nicht erfüllt werden können, sollten die diesbezüglichen Informationen auf der Ebene der Versorgungsgrundlage bereitgestellt werden, um das Risiko einer nicht nachhaltigen Erzeugung forstwirtschaftlicher Biomasse zu mindern.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(76c)  Die Ernte zu Energiezwecken hat zugenommen und wird voraussichtlich auch weiter zunehmen, was zu umfangreicheren Rohstoffeinfuhren aus Drittländern sowie zum Anstieg der Erzeugung dieser Materialien in der Union führt. Betreiber sollten sicherstellen, dass die Ernte im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien erfolgt.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 78

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78)  Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse der größtmöglichen Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde.

(78)  Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse größtmöglicher Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und der Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU oder um ursprünglich mit festen fossilen Brennstoffen befeuerte umgerüstete Anlagen handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder ursprünglich mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten umgerüsteten Anlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde. Insbesondere sollte in den Gebieten in äußerster Randlage, die stark von Energieeinfuhren abhängen, die Unterstützung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Biomasse verstärkt werden, sofern bei der betreffenden Energieerzeugung die Nachhaltigkeitskriterien eingehalten werden, die den besonderen Gegebenheiten in diesen Gebieten entsprechend angepasst wurden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 80

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80)  Aufgrund der Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Union ist es sinnvoll, die Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme zur einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien zu stärken.

(80)  Aufgrund der Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Union ist es sinnvoll, die Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme zur einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 82

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(82)  Freiwillige Systeme spielen eine zunehmend wichtige Rolle, um die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparungen von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nachzuweisen. Es ist daher angebracht, dass die Kommission verlangt, dass im Rahmen freiwilliger Systeme – einschließlich der bereits von der Kommission anerkannten – regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet wird. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.

(82)  Freiwillige Systeme können eine wichtige Rolle spielen, was den Nachweis der Einhaltung der Mindestkriterien betrifft, die in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe gelten. Es ist daher angebracht, dass die Kommission verlangt, dass im Rahmen freiwilliger Systeme – einschließlich der bereits von der Kommission anerkannten – regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet wird. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.

Begründung

Im Rahmen der Herkunftsnachweise müssen die Verbraucher Informationen darüber erhalten, ob die für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen geltenden Kriterien eingehalten werden.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 84

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84)  Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.

(84)  Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für direkte Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die direkte Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 25 Absatz 1.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 85

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(85)  Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln festgelegt werden.

(85)  Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien basierende klare Regeln festgelegt werden.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 95

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(95)  Weltweit wächst die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ein Teil dieser wachsenden Nachfrage wird dadurch gedeckt werden, dass die landwirtschaftlichen Flächen erweitert werden. Eine Möglichkeit zur Erweiterung der für den Anbau verfügbaren Flächen besteht in der Sanierung von Flächen, die stark degradiert sind und daher in ihrem derzeitigen Zustand nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden können. Die Nachhaltigkeitsregelung sollte die Nutzung sanierter degradierter Flächen fördern, da die Förderung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zum Anstieg der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen beitragen wird.

(95)  Weltweit wächst die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ein Teil dieser wachsenden Nachfrage wird dadurch gedeckt werden, dass die landwirtschaftlichen Flächen erweitert werden. Eine Möglichkeit zur Erweiterung der für den Anbau verfügbaren Flächen besteht in der Sanierung von Flächen, die stark degradiert sind und daher in ihrem derzeitigen Zustand nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden können. Die Nachhaltigkeitsregelung sollte die Nutzung sanierter degradierter Flächen fördern, da die Förderung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zum Anstieg der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen beitragen wird, was zu Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen führen kann.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 7 Absatz 1.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 101

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(101)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich bis 2030 den Bruttoendenergieverbrauch von Energie in der Union zu mindestens 27 % durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs der Maßnahme eher auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(101)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich bis 2030 den Bruttoendenergieverbrauch von Energie in der Union zu mindestens 35 % durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs der Maßnahme eher auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr wird ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität und deren Eigenverbrauch sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Wärme- bzw. Kälteerzeugung und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden ein verbindliches  Unionsziel und eine verbindliche nationale Zielvorgabe für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität und deren Eigenverbrauch sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Wärme- bzw. Kälteerzeugung und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungswärme, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

a)  „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungswärme, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Biomethan, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

Begründung

Biomethan sollte in die zentrale Definition des Begriffs „Energie aus erneuerbaren Quellen“ aufgenommen werden.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

c) „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, mit Ausnahme von Torf und Materialien, die in geologische Formationen eingebettet und/oder fossilisiert sind) sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie-, Gewerbe- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs und Bakterien;

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass Torf und andere Materialien, die in geologische Formationen eingebettet oder fossilisiert sind, davon ausgeschlossen sind. Bakterien sind eine Form erneuerbarer Biomasse, deren Wachstum mit oder ohne Fotosynthese erfolgt.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  „Biokraftstoffe“ flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;

g)  „Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus oder durch Biomasse hergestellt werden;

Begründung

Die Definition des Begriffs „Biokraftstoffe“ sollte sich sowohl auf flüssige als auch auf gasförmige Biokraftstoffe erstrecken. Biomasse kann als biologischer Katalysator wirken, sodass Kraftstoff direkt als Produkt des Biomassewachstums entsteht.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe n a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

na)  „Restabfälle“ aus einem Behandlungs- oder Verwertungsvorgang einschließlich Recycling stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können und daher entsorgt werden müssen;

Begründung

Die Begriffsbestimmung muss aufgenommen werden, damit definiert ist, dass beispielsweise für moderne Biokraftstoffe nur Abfälle verwendet werden dürfen, die nicht weiter recycelt oder verwertet werden können.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe q

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q)  „zellulosehaltiges Non-Food-Material“ Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;

q)  „zellulosehaltiges Non-Food-Material“ Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen sowie Untersaaten wie Gras, Klee, Alfalfa), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;

Begründung

Untersaaten können zur Erzeugung von Biogas verwendet werden.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe s

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s)  „im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für den Verkehr verwendet werden;

s)  „im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ flüssige oder gasförmige im Verkehr eingesetzte Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und in deren Fall kohlenstoffhaltige Rohstoffe aus der Umgebungsluft abgeschieden werden;

Begründung

Diese Bestimmung sollte nicht für die industrielle Abscheidung von Kohlendioxid und wiederverwendete Rohstoffe gelten, da der Kohlenstoff nicht permanent wäre. Die Änderung an der Definition flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Verkehrskraftstoffe nicht biogenen Ursprungs steht im Zusammenhang mit Artikel 25, wonach diese Kraftstoffe auf die neue Beimischungsverpflichtung angerechnet werden können.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe u

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

u)  „Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht“ Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen reduzieren, und in Einklang mit den in Artikel 26 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe stehen;

u)  „Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht“ Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, deren Rohstoffe bei gleichzeitiger Verbesserung der Kohlenstoffspeicherkapazität ungenutzter Grenzertragsflächen im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, einschließlich proteinreicher Futtermittel, reduzieren, und in Einklang mit den in Artikel 26 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe stehen;

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 7 Absatz 1.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe y

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

y)  „Abwärme bzw. ‑kälte“ die Wärme bzw. Kälte, die als Nebenerzeugnis in Industrieanlagen oder Kraftwerken anfällt und ohne Zugang zu einem Fernwärme- bzw. ‑kältesystem ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde;

y)   „Abwärme bzw. ‑kälte“ die Wärme bzw. Kälte, die als Nebenerzeugnis in Industrieanlagen oder in der Dienstleistungsbranche anfällt und ohne Zugang zu einem Fernwärme- bzw. ‑kältesystem oder anderen speziellen Wärme- bzw. Kälterückgewinnungssystem ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe aa

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

aa)  „Eigenverbraucher erneuerbarer Energie“ einen aktiven Kunden im Sinne der Richtlinie [MDI-Richtlinie], der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbraucht sowie möglicherweise speichert und verkauft, die auf seinem Grund und Boden erzeugt wird; dies schließt Mehrfamilienhäuser, Gewerbestätten, Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossene Verteilernetze ein, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher erneuerbarer Energie – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

aa)   „Eigenverbraucher erneuerbarer Energie“ einen aktiven Kunden im Sinne der Richtlinie [MDI-Richtlinie] oder eine gemeinsam handelnde Gruppe von Kunden, die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbrauchen sowie möglicherweise speichern und verkaufen, die auf ihrem Grund und Boden erzeugt wird; dies schließt Mehrfamilienhäuser, Gewerbestätten, Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossene Verteilernetze, auch über Aggregatoren, ein, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher erneuerbarer Energie – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe dd

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

dd)  „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material;

dd)  „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen sowie andere primär zur Energiegewinnung als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen angebaute Kulturen, ausgenommen Reststoffe und Abfälle;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ee

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ee)  „moderne Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.

ee)  „moderne Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Abfall- und Reststoffrohstoffen hergestellt werden, dem Grundsatz der Abfallhierarchie entsprechen und ausgehend von einer regionalen Analyse keine größeren Verdrängungseffekte oder Verzerrungen auf den Märkten für Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirken;

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ff

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ff)   „abfallbasierte fossile Kraftstoffe“ flüssige und gasförmige Kraftstoffe aus Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, einschließlich Gase aus der Abfallverarbeitung und Abgase;

ff)   „recycelte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe“ Kraftstoffe aus unvermeidbaren gasförmigen Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, einschließlich Gase aus der Abfallverarbeitung und Abgase, die im Laufe ihres gesamten Lebenszyklus mit erheblichen Treibhausgaseinsparungen verbunden sind;

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe jj

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

jj)  „Genehmigung für die Holzernte“ ein amtliches Dokument, das zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse berechtigt;

jj)  „Genehmigung für die Holzernte“ eine amtliche Genehmigung oder ein ähnliches Recht nach dem nationalen und/oder regionalen Gesetz, das zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse berechtigt;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe mm

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

mm)  „Forstbetrieb“ eine oder mehr Parzellen Wald und sonstige bewaldete Flächen, die hinsichtlich Bewirtschaftung oder Nutzung eine Einheit darstellen;

mm)   „Versorgungsgrundlage“ die geografische Region, aus der die Biomasserohstoffe stammen;

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe nn

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nn)  „Bioabfall“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus der nahrungsmittelverarbeitenden Industrie;

nn)  „Bioabfall“ Bioabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG;

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe uu a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

uua)   „bakterienbasierte Kraftstoffe“ flüssige Kraftstoffe, die in gasförmigen Abfall- und Reststoffströmen durch Bakterienwachstum mithilfe der Kohlenstoffoxide erzeugt werden, die bei der Herstellung von Erzeugnissen zwangsläufig und unbeabsichtigt entstehen, und die im Rahmen anderer Emissionsminderungsregelungen nicht verbucht werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Anhang IX.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe uu b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

uub)   „Abfallhierarchie“ die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;

Begründung

Im Interesse der Einheitlichkeit sollte für den Begriff „Abfallhierarchie“ nach dieser Richtlinie dieselbe Definition gelten wie in der Richtlinie 2008/98/EG.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 27 % beträgt.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 35 % beträgt.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge zu diesem übergeordneten Ziel für 2030 werden im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 11 der [Governance-]Verordnung festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

entfällt

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen politischen Strategien so konzipiert sind, dass die Abfallhierarchie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen politischen Strategien diesbezüglich regelmäßig und begründen etwaige Abweichungen in den nach Artikel 18 Buchstabe c der [Governance-]Verordnung ... vorgeschriebenen Berichten.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßig überprüfen, ob ihre politischen Strategien zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen den Abfallbewirtschaftungsvorschriften entsprechen, und zwar insbesondere, was die Anwendung der Abfallhierarchie betrifft.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Sollte die Kommission im Zuge der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit Artikel 25 der [Governance-]Verordnung feststellen, dass der Zielpfad der Union gemeinsam nicht erreicht oder dass der Ausgangswert gemäß Absatz 3 nicht eingehalten wird, findet Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung Anwendung.

entfällt

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Verbindliche nationale Gesamtziele

 

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der nach Maßgabe der Artikel 7 bis 13 berechnete Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 mindestens seinem nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in diesem Jahr gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil A entspricht. Diese verbindlichen nationalen Gesamtziele müssen mit dem Unionsziel in Einklang stehen, dass bis 2030 mindestens 35 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Damit die in diesem Artikel festgelegten Ziele leichter erreicht werden können, fördern und unterstützen die Mitgliedstaaten Energieeffizienz und Energieeinsparungen.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Förderregelungen anwenden, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten vermeiden und sicherstellen, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.

(1)  Die Mitgliedstaaten können Förderregelungen anwenden, um die in den Artikeln 3 und 3a festgelegten Unionsziele und nationalen Ziele oder höhere Ziele zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten vermeiden und sicherstellen, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren.

(2)  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren. Bei kleinen Anlagen sowie bei Demonstrationsprojekten können die Mitgliedstaaten Ausnahmen gewähren, sofern sie nachweisen können, dass die Verwaltungskosten des direkten oder indirekten Verkaufs des erzeugten Stroms auf dem Markt unverhältnismäßig wären.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Förderregelungen für Elektrizität aus Biomasse sind so zu gestalten, dass unnötige Verzerrungen auf den Materialmärkten vermieden werden.

Begründung

Mit Blick auf den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sollten Förderregelungen für erneuerbare Energieträger nicht dazu führen, dass sich der Wettbewerb zwischen den Branchen aufgrund der Nachfrage nach Biomasse verzerrt.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Elektrizität aus erneuerbaren Quellen auf offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente Weise gefördert wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende Ausschreibungen gefördert wird; davon ausgenommen sind kleine Anlagen, Demonstrationsprojekte und Fälle, in denen die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass Ausschreibungen nicht wettbewerbsfördernd konzipiert werden können oder zu keinem optimalen Ergebnis, beispielsweise zu höheren Förderbeträgen und/oder geringeren Projektumsetzungsraten, führen würden. Die Förderung kann sich auch auf technologiespezifische Ausschreibungsverfahren erstrecken.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass es für Siedlungsabfälle, die den Vorschriften zur getrennten Sammlung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht entsprechen, keine Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen gibt.

Begründung

Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen dürfen nicht dazu führen, dass Abfälle, bei denen die Abfallhierarchie nicht eingehalten wird, begünstigt werden, und insbesondere sollte für gemischte Abfälle keine Unterstützung gewährt werden. Entsprechende Förderregelungen sollten nur für Siedlungsabfälle gelten, die getrennt gesammelt werden, nicht mehr weiterverarbeitet oder wiederverwertet werden können und deshalb nur noch für die Entsorgung in Frage kommen.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten öffnen die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.

(1)  Die Mitgliedstaaten können die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten öffnen.

Begründung

Die Auflage, Förderregelungen grenzübergreifend für Anlagen in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, ist nicht unbedingt eine kostenwirksame Lösung. Außerdem bewirkt sie eine Marktkonzentration in den Mitgliedstaaten, in denen die höchsten Erträge erzielt werden können. Investoren streben immer nach dem effizientesten und preiswertesten Standort. So würden bestimmte Mitgliedstaaten und insbesondere jene benachteiligt, die bei der Integration der Energie aus erneuerbaren Quellen zurückgeblieben sind. Der mit der vorgeschriebenen Öffnung der Förderregelungen verbundene notwendige Ausbau der grenzüberschreitenden Stromübertragung würde die Übertragungskosten in die Höhe treiben. Dadurch würde der Förderbedarf steigen, was zusätzliche Kosten mit sich bringen würde. Außerdem müssten zunächst die grenzübergreifenden Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden geklärt werden, da es bisher noch keine Strukturen gibt, um die Inanspruchnahme von Förderregelungen für in einem anderen Land ansässige Erzeuger zu überwachen.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der zur Einhaltung der Beihilfevorschriften erforderlichen Anpassungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der Förderung für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirkt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höhe der Förderung für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirkt.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 3,8 %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung.

Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen, es sei denn, die Kraftstoffe entsprechen dem Schwellenwert für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 26 Absatz 7 – unter Berücksichtigung des Mittelwerts der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang VIII Teil A – oder sind nach dem von der Kommission entwickelten Verfahren als Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zertifiziert. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 0 %. Der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Palmöl sollte ab 2021 0 % betragen. Die Kommission sollte zur Zertifizierung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe u bis zum 31. Dezember 2019 ein Verfahren entwickeln. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung und anderer unbeabsichtigter Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gestützt auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Mittelwerts der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang VIII Teil A zu erlassen. Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der mit Nebenerzeugnissen von Eiweißfuttermitteln verbundenen Treibhausgaseinsparungen bis zum 31. Dezember 2019 den Mittelwert der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe und führt gegebenenfalls gesonderte Werte für Palmöl, Sojaöl und andere Ölpflanzen ein.

Begründung

Der Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an den vorstehenden Unterabsätzen und ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Werte in Anhang VIII Teil A gemäß neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG – im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union – gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teil A und B zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG – im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union – gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, basierend auf einer Lebenszyklusanalyse der Emissionen gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Grundsätzen durch. Die erste Bewertung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. Gegebenenfalls erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung.

Alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme oder Streichung von Rohstoffen im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Grundsätzen durch. Die erste Bewertung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. Gegebenenfalls erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme oder Streichung von Rohstoffen.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wird ein Rohstoff aus der Liste in Anhang IX gestrichen, dürfen Anlagen, die aus diesem Rohstoff moderne Biokraftstoffe erzeugen, den Rohstoff noch weitere fünf Jahre nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Streichung des Rohstoffs aus Anhang IX verwenden, sofern es sich um einen modernen Biokraftstoff gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie handelt.

Begründung

Die Kommission sollte Rohstoffe aus Anhang IX streichen können, aber Wirtschaftsteilnehmer sollten die Möglichkeit haben, ihren Produktionsprozess innerhalb einer Übergangsphase anzupassen, damit eine gewisse Investitionssicherheit gewährleistet ist.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Bei der Festlegung von politischen Strategien zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffen aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie sowie ihre Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme eingehalten werden.

Begründung

Wiederaufnahme des Wortlauts aus Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/1513.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  von der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen abgezogen, die bei der Ermittlung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen des den Transfer durchführende n Mitgliedstaat s für die Zwecke dieser Richtlinie berücksichtigt wird, und

a)  von der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen abgezogen, die bei der Prüfung der Einhaltung des nationalen Ziels des den Transfer durchführenden Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Richtlinie berücksichtigt wird, und

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung ist wegen der Wiedereinführung verbindlicher nationaler Ziele in Artikel 3a zur Anpassung der Richtlinie notwendig.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  zu der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugefügt, die bei der Ermittlung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen des den Transfer akzeptierenden Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Richtlinie berücksichtigt wird.

b)  zu der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugefügt, die bei der Prüfung der Einhaltung des nationalen Ziels des den Transfer akzeptierenden Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Richtlinie berücksichtigt wird.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung ist wegen der Wiedereinführung verbindlicher nationaler Ziele in Artikel 3a zur Anpassung der Richtlinie notwendig.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  von der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen subtrahiert, die bei der Bewertung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen des das Mitteilungsschreiben nach Absatz 1 versendenden Mitgliedstaats berücksichtigt wird, und

a)  von der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen subtrahiert, die bei der Bewertung der Einhaltung des nationalen Ziels des das Mitteilungsschreiben nach Absatz 1 versendenden Mitgliedstaats berücksichtigt wird, und

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung ist wegen der Wiedereinführung verbindlicher nationaler Ziele in Artikel 3a zur Anpassung der Richtlinie notwendig.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Aus erneuerbaren Energiequellen in einem Drittland erzeugte Elektrizität wird bei der Ermittlung der Energieanteile aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten nur berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(2)  Aus erneuerbaren Energiequellen in einem Drittland erzeugte Elektrizität wird bei der Bewertung der Einhaltung der nationalen Ziele der Mitgliedstaaten für Energie aus erneuerbaren Quellen nur berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig, um der Wiedereinführung verbindlicher nationaler Ziele in Artikel 3 der Richtlinie Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie- oder Wohngebieten und Energieinfrastruktur, einschließlich Netzen für Strom, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme oder -kälte einschließen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, Konzipierung, Errichtung und Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie- oder Wohngebieten und Energieinfrastruktur, einschließlich Netzen für die Versorgung mit Strom, Fernwärme und -kälte, Erdgas und alternativen Kraftstoffen, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme oder -kälte vorsehen, und halten die lokalen und regionalen Behörden dazu an, bei der Planung der städtischen Infrastruktur auch Wärme- und Kälteversorgungslösungen zu berücksichtigen, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen basieren.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Bauvorschriften und Regelwerken oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, wobei die Ergebnisse der Kostenoptimalitätsberechnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass diese Mindestanforderungen unter anderem unter Nutzung eines bedeutenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen erfüllt werden, die zu einem bedeutenden Anteil aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden.

Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Bauvorschriften und Regelwerken oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, wobei die Ergebnisse der Kostenoptimalitätsberechnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass diese Mindestanforderungen unter anderem durch Fernwärme und Fernkälte und andere lokale Energieinfrastruktur unter Nutzung eines bedeutenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen erfüllt werden.

Begründung

Damit die Technologieneutralität gewahrt ist, sollte der Mindestumfang an Energie aus erneuerbaren Quellen auch erreicht werden können, indem Fernwärme, Fernkälte und andere lokale Energieinfrastrukturen genutzt werden, die zu einem wesentlichen Teil unter Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.

(8)  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Nachhaltigkeitspotenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen, einschließlich einer Raumanalyse von Gebieten, die sich wegen des geringen Umweltrisikos für die Nutzung eignen, und des Potenzials für die Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen gegebenenfalls andere Behörden ein und treffen am Ende des Verfahrens eine rechtsverbindliche Entscheidung.

2.  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen gegebenenfalls andere Behörden ein und treffen für jeden Antrag am Ende des Verfahrens eine rechtsverbindliche Entscheidung.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien, indem sie u. a. ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gewährleisten, das ab der Einreichung des Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert.

(5)  Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem sie u. a. ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gewährleisten, das ab der Einreichung eines berechtigten Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert. Bei einem Repowering sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechte, die dem ursprünglichen Projekt in Bezug auf das Netz gewährt wurden, unbeschadet der für den Netzanschluss geltenden technischen Anforderungen bestehen bleiben.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Genehmigungs- oder Konzessionserteilungsverfahren sicher, dass bis zum 31. Dezember 2020 alle Tankstellen an Straßen des Kernnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 („TEN-V-Kernnetz“) mit öffentlichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgestattet sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Absatzes auf die unter Artikel 25 dieser Richtlinie fallenden Kraftstoffe zu erlassen.

Begründung

The European Commission's study “Clean Transport - Support to the Member States for the Implementation of the Directive on the Deployment of Alternative Fuels Infrastructure”, considers a requirement for conventional fuelling stations to offer charging points for EVs or refuelling points with CNG or biomethane, as a very effective and low-cost measure to foster the use of EV and alternative fuels. An EU-wide approach on charging and fuelling infrastructure along the core TEN-T network can be crucial to accommodate cross border long distance travellers making use of this kind of vehicles.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Repowering ist im Anschluss an eine Mitteilung an die im Einklang mit Artikel 16 eingerichtete zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten zulässig, sofern keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten sind. Die zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung, ob diese ausreichend ist.

Repowering ist im Anschluss an eine Mitteilung an die im Einklang mit Artikel 16 dieser Richtlinie eingerichtete zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten zulässig, sofern die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1b sichergestellt ist und keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten sind. Die zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung.

 

____________________

 

1a Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

 

1b Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger über die Vorteile des Ausbaus und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und über die diesbezüglichen praktischen Aspekte zu informieren.

(6)  Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger darüber zu informieren, welche Vorteile der Ausbau und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter anderem durch den Eigenverbrauch oder im Rahmen von Gemeinschaften im Bereich erneuerbare Energie bieten, welche Vorteile mit den Mechanismen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und den verschiedenen Arten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit verbunden sind und welche praktischen Aspekte zu beachten sind.

Begründung

Da es im Vorschlag der Kommission um den Eigenverbrauch und Gemeinschaften im Bereich erneuerbare Energie geht, sollte sich das auch im vorliegenden Absatz niederschlagen, damit die Bürger wissen, welche Optionen und Vorteile in diesem Zusammenhang bestehen. Die Kommission hat festgestellt, dass ein Grund für die Zurückhaltung der Mitgliedstaaten bei der Nutzung von Kooperationsmechanismen wie gemeinsamer Vorhaben nach Artikel 7 der geltenden Richtlinie darin besteht, dass es an öffentlichem Rückhalt mangelt. Informations- und Sensibilisierungsprogramme sollten deshalb auch auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und nicht nur auf die Vorteile erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sein.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie Beihilfen aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden . Die Mitgliedstaaten stellen derartige Herkunftsnachweise aus und bringen sie mittels Versteigerung auf den Markt. Die Einnahmen aus der Versteigerung werden genutzt, um die Kosten der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen auszugleichen.

entfällt

Begründung

Das System der Herkunftsnachweise sollte nicht mit Förderregelungen für erneuerbare Energieträger verwechselt werden: Herkunftsnachweise sollten lediglich der Rückverfolgung und Bilanzierung der Umsätze dienen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen erzielt werden.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)  umweltfreundlichen Wasserstoff, oder

Begründung

Erneuerbare Energieträger sind sehr instabil. Wenn verschiedene Bereiche gekoppelt werden, kann die Effizienz erneuerbarer Energieträger maximiert werden. Überschüssige Energie kann dazu genutzt werden, flüssige oder gasförmige erneuerbare Verkehrskraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herzustellen, die später beispielsweise im Verkehrs- oder im Kältesektor eingesetzt werden können.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  ob und in welchem Umfang die Energiequelle, mit der die Energie erzeugt wurde, den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 26 entspricht.

Begründung

Im Rahmen der Herkunftsnachweise müssen die Verbraucher Informationen darüber erhalten, ob die für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen geltenden Kriterien eingehalten werden.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug auf die Notwendigkeit, zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen Biomasse-, Solar- und Geothermikanlagen möglich ist.

(3)  Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug auf die Notwendigkeit, zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen nachhaltigen Biomassevorräten, Umgebungswärme in großen Wärmepumpen, Solar- und Geothermikanlagen sowie Überschusswärme aus der Industrie und anderen Quellen möglich ist.

Begründung

Hinzufügung nachhaltiger erneuerbarer Energieträger, die in der ursprünglichen Fassung fehlen.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Vorbehaltlich der Auflagen, die zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes zu erfüllen sind, müssen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden,

 

a)   sicherstellen, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilernetze in ihrem Hoheitsgebiet die Übertragung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten,

 

b)  entweder den vorrangigen oder den garantierten Netzzugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorsehen,

 

c)   sicherstellen, dass Übertragungsnetzbetreiber, wenn sie Stromerzeugungsanlagen auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien abrufen, Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, Vorrang gewähren, soweit der sichere Betrieb des nationalen Stromversorgungssystems dies gestattet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergriffen werden, um eine Beschränkung der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen möglichst gering zu halten. Wenn im Interesse der Sicherheit des nationalen Stromversorgungssystems und der Energieversorgung wesentliche Maßnahmen zur Beschränkung der Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergriffen werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Netzbetreiber der zuständigen Regulierungsbehörde diese Maßnahmen melden und angeben, welche Abhilfemaßnahmen geplant sind, um unangemessene Beschränkungen zu vermeiden.

Begründung

Dass bei Energie aus erneuerbaren Quellen ein bevorzugter Zugang zum Netz besteht, sollte nach der Richtlinie weiter gelten.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten, wobei diese Zusammenarbeit über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg erfolgen kann, und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden oder KMU, die im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind;

a)  Die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, regionale oder lokale Behörden einschließlich Gemeinden oder KMU, die im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind;

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um mindestens 1 Prozentpunkt (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode.

(1)  Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen insbesondere durch Förderung innovativer Technologien wie Wärmepumpen, geothermischer und solarthermischer Technologien jährlich um mindestens 1 Prozentpunkt (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen;

b)  Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Abwärme und -kälte;

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und

c)  Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der Abwärme und -kälte an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Art der erneuerbaren Energiequelle.

d)  Art der erneuerbaren Energiequelle und/oder der Quelle für Abwärme und ‑kälte;

Begründung

Damit die Mitgliedstaaten das Potenzial der Abwärme voll ausschöpfen können und die notwendige Unterstützung für deren Nutzung erhalten, muss für die richtigen politischen Rahmenbedingungen gesorgt werden. Abwärme sollte ähnlich wie Energie aus erneuerbaren Quellen behandelt werden, und die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre Ziele in Bezug auf erneuerbare Energieträger durch die verstärkte Einbindung von Abwärme in ihre Systeme zu erreichen. Daher sollte Abwärme in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 23 vollständig angerechnet werden.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierten fossilen Kraftstoffen und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen.

(1)  Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, Kraftstoffen, die durch CO2-Abscheidung und -Nutzung gewonnen werden, und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen.

Begründung

Die Definition des Begriffs „abfallbasierte fossile Kraftstoffe“ ist irreführend und könnte dazu führen, dass fossile Brennstoffe sowie alle Abfälle als erneuerbare Energieträger betrachtet werden. Im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission wurde entschieden, diese Kategorie umzubenennen.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 6,8 % steigen. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 3,6 %.

Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 9 % steigen. 2030 entspricht der Mindestanteil einer Senkung der Treibhausgasemissionsintensität gegenüber 2020 um mindestens 7 %. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 3,6 %. Der Mindestanteil der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen muss mit dem in Anhang X Teil B dargelegten Zielplan übereinstimmen.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierte fossile Kraftstoffe und Elektrizität berücksichtigt;

a)  Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und Elektrizität berücksichtigt;

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierten fossilen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.

b)  bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie zwangsläufig und unbeabsichtigt bei der Herstellung oder Produktion von Gütern zur gewerblichen Nutzung bzw. zum Verkauf entstehenden kohlenstoffarmen Kraftstoffen, die für die gesamte Verkehrsbranche bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt.

Begründung

Dank Technologien zur CO2-Abscheidung und ‑Nutzung (CCU) kann die Industrie kohlenstoffarme Brennstoffe (z. B. zur Herstellung von Düsentreibstoff und Chemikalien) wiederverwenden und damit Branchen beliefern, in denen eine Elektrifizierung nicht in Frage kommt. Sie können also wesentlich zur Senkung der im EU-Energiemix enthaltenen Abbaumenge fossilen Kohlenstoffs sowie indirekt zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger im Stromnetz beitragen, weil Gase aus der Stromerzeugung abgezogen werden.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten können die nationalen politischen Strategien zur Erfüllung der nach diesem Artikel geltenden Verpflichtungen als Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasemissionen gestalten und festlegen, dass sie auch für abfallbasierte fossile Kraftstoffe gelten, sofern dies nicht den Zielen im Bereich Kreislaufwirtschaft zuwiderläuft und der in Absatz 1 festgelegte Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht wird.

Begründung

Aus klimatischer Sicht wäre eine Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasemissionen besser, allerdings ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine solche Verpflichtung mit mehr Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Die Mitgliedstaaten sollten aber trotzdem die Möglichkeit haben, ihre politischen Strategien zur Umsetzung der Verpflichtung zur Einbeziehung erneuerbarer Energieträger (Beimischungsverpflichtung) als Vorgabe für die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu gestalten, und dabei auch das Einsparungspotenzial abfallbasierter fossiler Kraftstoffe berücksichtigen können, soweit der Mindestanteil erneuerbarer Energieträger erreicht wird.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Ab dem 1. Januar 2021 verpflichten die Mitgliedstaaten Kraftstoffanbieter dazu, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit bereitgestellten Kraftstoffs und bereitgestellter Energie bis zum 31. Dezember 2030 um bis zu 20 % gegenüber dem Kraftstoffbasiswert im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates1a zu verringern.

 

____________________

 

1a Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).

Begründung

Das ambitionierte Ziel, die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen bis 2030 um bis zu 20 % zu reduzieren, ist aufgrund der hohen Treibhausgaseinsparungen durch bereits etablierte Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis und im Interesse einer stärkeren Marktdurchdringung von modernen Biokraftstoffen und alternativer Energie aus erneuerbaren Quellen in der Verkehrsbranche gerechtfertigt. Die Kraftstoffanbieter zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Kraftstoffen zu verpflichten, hat sich in Bezug auf einen effizienten Klimaschutz bereits als wirksames Instrument erwiesen.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet. Elektrizität, die aus einer Direktleitung zu einer nicht ans Netz angeschlossenen Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen stammt, kann jedoch in vollem Umfang als Strom aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden. Eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen wird entwertet.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen bei im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen wird anhand des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen an der gesamten Energiezufuhr für die Produktion des Kraftstoffs bestimmt.

Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen bei in der Verkehrsbranche eingesetzten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen wird anhand des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen an der gesamten Energiezufuhr für die Produktion des in der Verkehrsbranche eingesetzten Kraftstoffs bestimmt. Eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen wird entwertet.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, für die im Verkehrssektor eingesetzten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe eine gleichwertige Menge von Herkunftsnachweisen zu entwerten.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Wird Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenerzeugnissen zur Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

a)  Wird Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenerzeugnissen zur Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet. Eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen wird entwertet.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe a – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugenden Anlage stammt, i) die nach oder gleichzeitig mit der die im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erzeugenden Anlage den Betrieb aufnimmt, und die ii) nicht an das Netz angeschlossen ist, kann jedoch für die Erzeugung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden;

Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen erzeugenden Anlage stammt, i) die nach oder gleichzeitig mit der die im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erzeugenden Anlage den Betrieb aufnimmt, und die ii) nicht an das Netz angeschlossen ist, kann jedoch für die Erzeugung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden;

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank für die Rückverfolgung von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können, und verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie darin Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt.

Die Kommission richtet eine Datenbank für die Rückverfolgung von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen, einschließlich Elektrizität, ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Kraftstoffanbieter dazu, in die Datenbank die Gesamtmengen an Energie einzugeben, die sie dem Verkehrssektor entsprechend der Angabe im Nenner nach Absatz 1 Buchstabe a jährlich bereitstellen. Anbieter von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Verkehrsbranche gemäß der Angabe im Zähler nach Absatz 1 Buchstabe b sind verpflichtet, die Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe einzugeben, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt.

Begründung

Zur Vereinfachung und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Kommission eine Datenbank auf EU-Ebene einrichten.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Datenbanken werden miteinander verknüpft, sodass Kraftstofftransaktionen zwischen Mitgliedstaaten nachvollzogen werden können. Um die Kompatibilität der nationalen Datenbanken zu gewährleisten, erstellt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen werden, technische Spezifikationen für ihren Inhalt und ihre Verwendung.

Mithilfe der Datenbank im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können Kraftstofftransaktionen zwischen Mitgliedstaaten nachvollzogen werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie durch Festlegung technischer Spezifikationen für den Inhalt und die Verwendung der Datenbank zu erlassen.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten erstatten im Einklang mit Anhang VII der [Governance-]Verordnung Bericht über die aggregierten Daten aus den nationalen Datenbanken, einschließlich der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der Kraftstoffe.

(5)  Die Kommission veröffentlicht jährlich die aggregierten Daten aus der Datenbank, einschließlich der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der Kraftstoffe.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierter fossiler Kraftstoffe zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie kohlenstoffarmer fossiler Kraftstoffe aus Abgasen, die bei der Herstellung oder Produktion von Gütern zur gewerblichen Nutzung bzw. zum Verkauf zwangsläufig und unbeabsichtigt entstehen, zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.

Begründung

Mit der Richtlinie über erneuerbare Energieträger soll sichergestellt werden, dass die Kommission über die erforderlichen Befugnisse verfügt, um die Nutzung kohlenstoffarmer Kraftstoffe zu fördern, da diese eine wichtige Rolle bei der Senkung der im EU-Energiemix enthaltenen Abbaumenge fossilen Kohlenstoffs spielen und dadurch indirekt die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gefördert wird.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß der [Governance-]Verordnung prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam anregt und Treibhausgaseinsparungen im Verkehrssektor fördert sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung vor.

(7)  Sofern aktuelle technologische Entwicklungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse keine frühere Anpassung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Verpflichtung erforderlich machen, prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß der [Governance-]Verordnung, ob die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam anregt und Treibhausgaseinsparungen im Verkehrssektor fördert sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Bei der Bewertung wird auch untersucht, ob mit den Bestimmungen dieses Artikels eine doppelte Anrechnung von Energie aus erneuerbaren Quellen wirksam verhindert wird. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Verpflichtung vor.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen wird für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die in Absatz 7 festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen:

(1)  Ungeachtet der Frage, ob die Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der Union angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die in Absatz 7 festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt:

Begründung

Der Vorschlag enthält wichtige neue Elemente zu Nachhaltigkeitskriterien und Verkehrskraftstoffen. Deshalb muss klargestellt werden, dass sich der Begriff „finanzielle Förderung“ auch auf finanzielle Anreize erstreckt.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Möglichkeit der finanziellen Förderung für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen.

c)   Möglichkeit der finanziellen Förderung, einschließlich finanzieller Anreize, für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen.

Begründung

The recast Renewable Energy Directive makes major changes to the coverage of the provisions on bioenergy sustainability, notably by extending many of the provisions, for the first time, to biomass fuels such as wood. It also proposes significant changes to the targets relating to biofuels and bioliquids. On this basis, changes are also required to clarify the coverage of the term 'financial support', which in some Member States either does not currently address or may not in future sufficiently address the multiple ways, in addition to direct subsidies, in which the production or use of biomass fuels and other types of bioenergy are promoted or encouraged. For example mechanisms such as tax breaks for the use of biomass fuels based on their supposed carbon neutrality, or blending mandates imposed on providers of biomass or other biofuels, are either already in operation or may be applied in future, and themselves have cost impacts. The terms of the provision on eligibility for financial support should therefore be broadened to ensure it is comprehensive and in line with the spirit of the original Directive.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen jedoch lediglich die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen, um für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Diese Bestimmung gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem Erzeugnis verarbeitet werden.

Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen lediglich die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen, um für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Die Herstellung dieser Kraftstoffe muss jedoch dem Grundsatz der Abfallhierarchie gemäß Richtlinie 2008/98/EG entsprechen und so erfolgen, dass deutliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Produkte, Abfälle und Reststoffe vermieden werden. Diese Bestimmung gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem Erzeugnis verarbeitet werden. 

Begründung

Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen kann dazu führen, dass Reststoffe nicht etablierten Nutzungszwecken zugeführt und Abfälle nicht recycelt, sondern zur Energiegewinnung verwendet werden, was im Widerspruch zur Abfallhierarchie und den Zielen der Kreislaufwirtschaft steht. Um sicherzustellen, dass mit der Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft beigetragen wird und die Verringerung dieser Emissionen der EU-Abfallhierarchie entspricht, muss ein neues Nachhaltigkeitskriterium eingeführt werden.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Abfällen und Reststoffen von landwirtschaftlichen Flächen hergestellt werden, werden nur dann für die Zwecke nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes berücksichtigt, wenn die Betreiber Maßnahmen getroffen haben, um negative Auswirkungen auf die Bodenqualität und den Kohlenstoffbestand des Bodens zu minimieren. Informationen zu diesen Maßnahmen sind gemäß Artikel 27 Absatz 3 meldepflichtig.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit der neuen Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 0,5 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.

Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 2 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Wälder mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind, oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;

Begründung

Auch Wälder, die keine Primärwälder sind, können sehr artenreich sein.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:

c)   Grünland mit großer biologischer Vielfalt, einschließlich Wiesen und Weideflächen mit Baumbestand, das heißt:

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist sowie für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer Artenvielfalt erforderlich ist.

ii)   künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist oder für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer Artenvielfalt erforderlich ist.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren.

(4)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, es sei denn, es wird nachvollziehbar nachgewiesen, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für ihre Erzeugung genutzt wird:

(5)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für ihre Erzeugung genutzt wird:

a)  Das Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, verfügt über nationale und/oder subnationale Gesetze, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, sowie Überwachungs- und Durchsetzungssysteme, die Folgendes gewährleisten:

a)  Das Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, verfügt über nationale und/oder subnationale Gesetze, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, sowie Überwachungs- und Durchsetzungssysteme, die Folgendes gewährleisten:

i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte innerhalb gesetzlich festgelegter Gebiete;

i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden amtlichen Ernteberechtigung innerhalb der gesetzlich festgelegten nationalen oder regionalen Gebiete;

ii)  auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;

ii)  auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;

iii)  Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind geschützt;

iii)  Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zum Erhalt der Biodiversität oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, einschließlich in Feuchtgebieten und Torfmoorflächen, sind geschützt;

iv)  die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert und

iv)  bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Qualität des Bodens und der Biodiversität geachtet, um negative Auswirkungen zu minimieren, und

v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds;

v)  bei der Ernte werden die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Waldes auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert;

b)  stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene Folgendes sicherstellen:

b)  stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn auf der Ebene der Versorgungsgrundlage zusätzliche Informationen über die Rechtmäßigkeit und die Methoden der Waldbewirtschaftung bereitgestellt werden, um Folgendes sicherzustellen:

i)  Die forstwirtschaftliche Biomasse wurde entsprechend einer amtlichen Genehmigung geerntet;

i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden nationalen oder regionalen amtlichen Ernteberechtigung;

ii)  auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;

ii)  auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;

iii)  Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind bekannt und geschützt;

iii)  Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zum Erhalt der Biodiversität oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, einschließlich in Feuchtgebieten, sind geschützt;

iv)  die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert;

iv)  bei der Ernte wird darauf geachtet, dass die Qualität des Bodens und die Biodiversität erhalten bleiben, und zwar auch in angrenzenden Gebieten, sofern die Erntetätigkeiten sich auf diese Gebiete auswirken;

v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds.

v)  bei der Ernte werden die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Waldes auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert, und

 

vi)  es greifen Vorschriften oder Maßnahmen für Umwelt- und Naturschutz, die den einschlägigen EU-Umwelt- und ‑Naturschutznormen entsprechen.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  es/sie hat einen beabsichtigen nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder es bestehen nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und verbessern;

ii)  es/sie hat einen beabsichtigten nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet wird, oder es bestehen nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und die durch die Landnutzung bedingten Emissionen fallen nicht höher als die dadurch abgebauten Emissionen aus;

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene sicherstellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben.

Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf der Ebene der Versorgungsgrundlage sicherstellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben oder steigen.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, betriebliche Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 5 und 6 festlegen.

Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2021 in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, betriebliche Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 5 und 6 fest.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023, ob die Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vor.

Auf Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023, ob die Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 für den Zeitraum nach 2030 vor.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50 % betragen;

a)   bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für den Verkehrssektor und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50 % betragen;

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb seit dem 5. Oktober 2015 aufgenommen haben, mindestens 60 % betragen;

b)   bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für den Verkehrssektor und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb seit dem 5. Oktober 2015 aufgenommen haben, mindestens 60 % betragen;

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 70 % betragen;

c)  bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für den Verkehrssektor und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 65 % betragen;

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 80 % betragen; Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, müssen mindestens 85 % erreichen.

d)  bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 70 % betragen; Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, müssen mindestens 80 % erreichen.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können für die Treibhausgaseinsparungen höhere als die in diesem Absatz angegebenen Werte festlegen.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr erzeugt wird, findet für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c nur Berücksichtigung, wenn sie mit Hilfe hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU erzeugt wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b gilt diese Bestimmung nur für Anlagen, die den Betrieb nach dem [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] aufnehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c lässt diese Bestimmung die öffentliche Förderung im Rahmen von Regelungen, die bis zum [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] genehmigt werden, unberührt.

Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von 20 MW oder mehr erzeugt wird, findet für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels nur Berücksichtigung, wenn sie mithilfe hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU oder in ursprünglich mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten umgerüsteten Anlagen erzeugt wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b dieses Artikels gilt diese Bestimmung nur für Anlagen, die den Betrieb nach dem [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] aufnehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c dieses Artikels lässt diese Bestimmung die öffentliche Förderung im Rahmen von Regelungen, die bis zum [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] genehmigt werden, unberührt.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 8 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unterabsatz 1 gilt nicht für Strom aus Anlagen, die zum Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologien in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a nicht verpflichtet sind, sofern in diesen Anlagen unter normalen Betriebsbedingungen nur Biomasse-Brennstoffe aus Reststoffen der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft zum Einsatz kommen.

 

____________________

 

1a Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Begründung

Ein hoher Umwandlungswirkungsgrad ist für die Nachhaltigkeit von Bioenergie zwar ein Schlüsselelement und sollte sichergestellt werden, aber unter bestimmten Bedingungen, z. B. Witterungsbedingungen, ist die Nachfrage nach Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung zu schwach. In Artikel 14 der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU), in dem es um die Förderung von effizienter Wärme- und Kälteerzeugung geht, wird bereits auf diese Umstände eingegangen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ausschließlich Reststoffe benutzen, da bei Reststoffen in Bezug auf die Nutzungszwecke keine Konkurrenzsituation besteht.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Auswirkungen und Vorteile, die sowohl in der Union als auch in Drittländern – unter anderem in Bezug auf die Herstellung von Nahrungs-, Futtermitteln und anderen Materialien sowie die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Tragfähigkeit – durch in der Union verbrauchte Biokraftstoffe entstehen.

Begründung

Wiedereinführung der Bestimmungen zur Berichterstattung (Artikel 17 Absatz 7 der geltenden Richtlinie), die im Vorschlag der Kommission gestrichen wurden.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  In Abweichung von den Absätzen 1 bis 8a dieses Artikels kommt Artikel 26 bei Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgrund der Besonderheiten dieser Gebiete nicht zur Anwendung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Gesetzgebungsvorschlag vor, in dem für Gebiete in äußerster Randlage Kriterien bezüglich Nachhaltigkeit und Senkung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden. Diese Kriterien tragen den lokalen Besonderheiten Rechnung. Gebiete in äußerster Randlage sollten insbesondere in der Lage sein, ihre Ressourcen unter Einhaltung der strengen Nachhaltigkeitskriterien in vollem Umfang zu nutzen, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und energiewirtschaftlich unabhängiger zu werden.

Begründung

Gebiete in äußerster Randlage (in einigen Regionen 80 % oder mehr) mit fossilen Brennstoffen zu versorgen, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die zu Lasten der lokalen Wirtschaft sowie der Kaufkraft der Einwohner gehen. Gleichzeitig gibt es in diesen Gebieten teilweise umfangreiche Biomasseressourcen, und diese sollten auch genutzt werden können.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse-Brennstoffe auferlegen.

(10)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auferlegen.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)   es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen bzw. Biomasse-Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu mischen, z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung, einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte,

a)   es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen bzw. Biomasse-Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu mischen, z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung, einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte, sofern jede einzelne Lieferung den Anforderungen gemäß Artikel 26 entspricht und geeignete Systeme greifen, um die Einhaltung der Bestimmungen bei den einzelnen Lieferungen zu überwachen und zu messen;

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Um den grenzüberschreitenden Handel und die Information der Verbraucher zu erleichtern, enthalten Herkunftsnachweise für ins Netz eingespeiste erneuerbare Energie Informationen über Nachhaltigkeitskriterien und über die eingesparten CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 26 Absätze 2 bis 7 und können getrennt übermittelt werden.

Begründung

Im Rahmen der Herkunftsnachweise müssen die Verbraucher Informationen darüber erhalten, ob die für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen geltenden Kriterien eingehalten werden.

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)   Sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Output hervorbringen, das zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;

a)   Sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Output hervorbringen, das zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt, vorausgesetzt, dass jede Lieferung, die die Mischung aufweist, die in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen erfüllt;

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind, wobei durch die Überprüfung auch sichergestellt wird, dass Materialien nicht absichtlich so verändert oder entsorgt werden, dass die Lieferung ganz oder teilweise zu Abfall oder Reststoffen gemäß Artikel 26 Absätze 2 bis 7 werden könnte. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.

Begründung

Der Änderungsantrag ist darauf ausgerichtet, sicherzustellen, dass der Grenzwert für den Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, eingehalten wird.

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Die Angaben zur geographischen Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe werden den Verbrauchern zur Verfügung gestellt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf forstbetrieblicher Ebene vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

(4)   Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf Ebene der Versorgungsgrundlage vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Standards berücksichtigt die Kommission insbesondere das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.

Die Kommission kann zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Standards berücksichtigt die Kommission insbesondere das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben. Wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Nutzung eines freiwilligen Systems Bedenken äußert, prüft die Kommission die Angelegenheit und ergreift geeignete Maßnahmen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die Kommission kann jederzeit oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats überprüfen, ob die Informationen, die am Unionsmarkt tätige Wirtschaftsakteure bezüglich der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Treibhausgaseinsparungen vorlegen, zutreffend sind.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei Rohstoffen, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen, beispielsweise zur Umwidmung einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – zu Kulturflächen oder Dauerkulturen geführt hat und in deren Fall ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 ermittelt wird, gilt, dass ihre geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen Null betragen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 7 Absatz 1.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft sind. Den Berichten ist eine Beschreibung der zur Berechnung des Emissionsniveaus verwendeten Methode und Datenquellen beigefügt. Diese Methode berücksichtigt Bodeneigenschaften, Klima und voraussichtliche Rohstoffernteerträge.

(2)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft sind. Den Berichten ist eine Beschreibung der zur Berechnung des Emissionsniveaus verwendeten Methode und Datenquellen beigefügt. Diese Methode berücksichtigt Bodeneigenschaften, Klima und voraussichtliche Rohstoffernteerträge.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von in den in solchen Berichten genannten Gebieten hergestellten Rohstoffen für landwirtschaftliche Biomasse zurückgehen. Diese Daten können daher anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerten für den Anbau verwendet werden.

(4)   Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von in den in solchen Berichten genannten Gebieten hergestellten Rohstoffen für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Biomasse zurückgehen. Diese Daten können daher anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerten für den Anbau verwendet werden.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Kommission überprüft Anhang V und Anhang VI regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung oder Überarbeitung — sofern gerechtfertigt — von Werten für Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen

(5.)  Die Kommission überprüft ausgehend von den neuesten technischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Anhang V und Anhang VI regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung oder Überarbeitung — sofern gerechtfertigt — von Werten für Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung bezüglich Verkehrskraftstoffen gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die in der Union verbraucht werden, und die Auswirkungen ihrer Herstellung – einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten – auf die Flächennutzung in der Union und in den wichtigsten Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance-]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit.

(1)  Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die in der Union verbraucht werden, und die Auswirkungen ihrer Herstellung – einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten – auf die Flächennutzung in der Union und in den wichtigsten Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance-]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien, satellitengestützte Daten und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit.

Begründung

Die Änderung steht in Zusammenhang mit der Durchsetzung von Artikel 26.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Kommission pflegt einen Dialog und einen Informationsaustausch mit Drittländern, Produzenten von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, Verbraucherorganisationen sowie mit der Zivilgesellschaft über die allgemeine Durchführung der Maßnahmen dieser Richtlinie in Bezug auf Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Den etwaigen Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff auf die Nahrungsmittelpreise widmet sie hierbei besondere Aufmerksamkeit.

(2)  Die Kommission pflegt einen Dialog und einen Informationsaustausch mit Drittländern, Produzenten von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, Verbraucherorganisationen sowie mit der Zivilgesellschaft über die allgemeine Durchführung der Maßnahmen dieser Richtlinie in Bezug auf Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Den etwaigen Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff und Biomasse-Brennstoff auf die Nahrungsmittelpreise, die Ressourcenpreise und die Rohstoffnutzung widmet sie hierbei besondere Aufmerksamkeit.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 26.

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Bis zum 31. Dezember 2018 veröffentlicht die Kommission im Rahmen der politischen Strategien bezüglich der Dekarbonisierung des Verkehrssektors und der Kreislaufwirtschaft einen Bericht über die Förderung von abfallbasierten fossilen Kraftstoffen für den Verkehr, der gegebenenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge umfasst.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 25 Absatz 1.

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2023, ob die Kriterien nach Artikel 26 dahingehend greifen, dass die Verwendung nicht nachhaltig erzeugter forst- und landwirtschaftlicher Biomasse wirksam verhindert wird und die mit Biomasse verbundenen – auch die durch den LULUCF-Bereich bedingten – direkten und indirekten CO2-Emissionen sinken, und unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 26.

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck werden in diesem Vorschlag die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich ihrer Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen, und die technologischen Entwicklungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt.

Zu diesem Zweck werden in diesem Vorschlag die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich ihrer Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen, und die technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an den Artikeln 25 und 26.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel , Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 25 Absatz 1.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 25 Absatz 1.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel , Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 25 Absatz 1.

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil C – Absatz 3 – Buchstabe a – Formel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EINSPARUNG = (E F(t) – E B /E F(t))

EINSPARUNG = (E F(t) – E B) /E F(t)

Begründung

Die vorgeschlagene Formel ist mathematisch nicht korrekt. Die geltende Formel ist mathematisch richtig: Mit der Formel wird ein im Verhältnis zu 100 % angegebener dimensionsloser Anteilswert berechnet, der einen Prozentwert der THG-Reduzierung ergibt.

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil C – Absatz 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15.  Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird.

15.  Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle von CO2 fossilen Ursprungs für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.

Begründung

Die geltende Rechtslage sollte beibehalten werden. Auch Emissionseinsparungen in anderen Branchen als dem Verkehr sollten nicht außer Acht gelassen werden.

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten;

entfällt

Begründung

Dadurch werden die Ziele für Emissionseinsparungen einheitlicher gestaltet.

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)   Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der genannten Richtlinie unterliegt;

c)   Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der genannten Richtlinie unterliegt;

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;

d)  Biomasse-Reststoffe aus anderer industrieller Herstellung mit erneuerbaren Energieträgern, die nicht für die Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette oder die Verarbeitung zu Non-Food-Material geeignet sind. Dazu gehören Materialien aus Groß- und Einzelhandel und der biobasierten chemischen Produktion, Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie, ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;

Begründung

Nach dem Grundsatz der Kreislaufwirtschaft und der effizienten Ressourcennutzung können nur Reststoffe der Produktion, die nicht mehr in Lebensmittel-, Futtermittel- oder Non-Food-Produkten wiederverwendet werden können, als moderne Biokraftstoffe in Frage kommen.

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;

entfällt

Begründung

Die Reststoffe, die bei der Herstellung von Pflanzenölen mit großen Auswirkungen in Form indirekter Landnutzungsänderungen anfallen, sollten nicht als geeignete Rohstoffe zur Herstellung moderner Biokraftstoffe gelten.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Tallöl und Tallölpech;

entfällt

Begründung

Tallöl wird industriell weitreichend eingesetzt. Ohne Folgenabschätzung ist nicht zu beurteilen, wie sich eine veränderte Nutzung von Tallöl auswirken würde.

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  Bagasse;

entfällt

Begründung

Bei Rohstoffen, die bereits industriell genutzt werden und nur begrenzt verfügbar sind, sollte die Verwendung für moderne Biokraftstoffe nicht gefördert werden, weil negative Auswirkungen auf Klima und Wirtschaft durchaus wahrscheinlich sind, zumal die Rohstoffe in den bisherigen Anwendungsbereichen durch andere Materialien ersetzt werden müssten.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o)  Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin;

o)  Biomasse-Anteile von Restabfällen und Reststoffen aus forstbasierten Industrien, die nicht zu einer Verdrängung der bestehenden Nutzungsformen von Reststoffen als Materialien führen, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin;

Begründung

Der Änderungsantrag dient der Kohärenz sowie der Stärkung bezüglich der Umsetzung und weiteren Durchsetzung der Änderungen an Artikel 26 im Sinne einer Hierarchie der Nutzung von Holzprodukten.

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p)  anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe s;

p)  anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe s, ausgenommen Energiepflanzen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen angebaut werden;

Begründung

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen angebaute Energiepflanzen müssen ausgenommen werden, da sie zu ähnlichen Landnutzungsänderungen führen wie Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, die zur Gewinnung von Biokraftstoffen angebaut werden.

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe q

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q)  anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe r mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;

q)  lignozellulosehaltige Biomasse aus Niederwäldern mit Kurzumtrieb, die auf Grenzertragsflächen erzeugt wird, sowie Abfälle und Reststoffe agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen;

Begründung

Die Definition ist zu weit gefasst, denn hölzerne Abfälle und Reststoffe der Forstwirtschaft sind bereits mit Buchstabe o abgedeckt. Mit dem Änderungsantrag wird für Buchstabe q lediglich ein begrenzter Anwendungsbereich vorgeschlagen, der sich auf landwirtschaftlich genutzte Flächen, Grenzertragsflächen zur hauptsächlichen Nutzung sowie Reststoffe und Abfälle agrarforstwirtschaftlicher Systeme, Zweige, Rinde, Blätter usw. erstreckt.

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil A – Buchstabe q a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

qa)  Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erneuerbar ist;

Begründung

Weiterführung der derzeitigen Regelung. Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften sollten beibehalten werden. Dass fossiler Kohlenstoff ersetzt und nach dem Kaskadensystem genutzt wird, ist wichtig und als Beitrag zum Klimaschutz zunehmend von Bedeutung.

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil B – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Melasse, die als Nebenerzeugnis beim Raffinieren von Rohrzucker oder Rübenzucker anfällt, sofern bei der Extraktion des Zuckers die höchsten Industriestandards eingehalten wurden.  

entfällt

Begründung

Melasse ist ein Nebenprodukt von Zuckerrohr, das in der Lebensmittelindustrie vor allem zur Herstellung von Hefe verwendet wird. Den Rohstoff in Anhang IX aufzunehmen, würde zu einem Rohstoffmangel führen, gleichzeitig kann Melasse gemäß der Abfallhierarchie mit größerem Nutzen für nicht-energetische Zwecke verwendet werden.

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang X – Teil A

Kalenderjahr

Mindestanteil

2021

7,0 %

2022

6,7 %

2023

6,4 %

2024

6,1 %

2025

5,8 %

2026

5,4 %

2027

5,0 %

2028

4,6 %

2029

4,2 %

2030

3,8 %

 

Geänderter Text

Teil A: Höchstbeitrag von flüssigen Biobrennstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen zum EU-Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 7 Absatz 1

Kalenderjahr

Mindestanteil

2021

7,0 %

2022

6,3 %

2023

5,6 %

2024

4,9 %

2025

4,2 %

2026

3,5 %

2027

2,8 %

2028

2,1 %

2029

1,4 %

2030

0 %

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

1.3.2017

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

1.3.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Bas Eickhout

7.3.2017

Prüfung im Ausschuss

29.6.2017

 

 

 

Datum der Annahme

23.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

29

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Benedek Jávor, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Jo Leinen, Peter Liese, Norbert Lins, Rupert Matthews, Joëlle Mélin, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Estefanía Torres Martínez, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Guillaume Balas, Mireille D’Ornano, Christofer Fjellner, Eleonora Forenza, Martin Häusling, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Merja Kyllönen, Gesine Meissner, Marijana Petir, Bart Staes

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

32

+

ALDE

Catherine Bearder, Gerben-Jan Gerbrandy, Nils Torvalds

ECR

Julie Girling, Rupert Matthews

GUE/NGL

Stefan Eck, Eleonora Forenza, Kateřina Konečná, Merja Kyllönen, Estefanía Torres Martínez

S&D

Guillaume Balas, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jo Leinen, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Pavel Poc, Evelyn Regner, Daciana Octavia Sârbu, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Marco Affronte, Margrete Auken, Bas Eickhout, Martin Häusling, Benedek Jávor, Bart Staes

29

-

ALDE

Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki, Gesine Meissner

ECR

Arne Gericke, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

EFDD

Mireille D'Ornano, Piernicola Pedicini

ENF

Sylvie Goddyn, Joëlle Mélin

PPE

Pilar Ayuso, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, Christofer Fjellner, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Esther Herranz García, György Hölvényi, Peter Jahr, Peter Liese, Norbert Lins, Marijana Petir, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Adina-Ioana Vălean

4

0

ECR

Mark Demesmaeker

PPE

José Inácio Faria

S&D

Jytte Guteland, Gilles Pargneaux

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (13.10.2017)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
(COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marijana Petir

KURZE BEGRÜNDUNG

Im Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen konzentriert sich die Verfasserin hauptsächlich auf Themen, die für die Land- und Forstwirtschaft in der EU von Bedeutung sind, sowie auf Themen, die Auswirkungen auf die Landwirte, die landwirtschaftliche Produktion und die ländlichen Gebiete haben.

Vor dem Hintergrund der Verpflichtungen, die mit der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris eingegangen wurden, und der immer wieder gegebenen Zusage, die Ziele der Klima- und Energiepolitik der EU zu verwirklichen, ist die Verfasserin der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten in Europa eine gemeinsame Zielvorgabe von mindestens 27 % für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendverbrauch von Energie in der Europäischen Union festlegen sollten.

Darüber hinaus ist die Verfasserin der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten den Anteil der Biokraftstoffe der ersten Generation am Bruttoendverbrauch von Energie in der Verkehrsbranche in der EU bis 2030 bei 7 % halten sollten. Um die negativen Auswirkungen von indirekten Landnutzungsänderungen zu verhindern, muss der Anteil der Biokraftstoffe, bei denen die Gefahr besteht, dass durch sie indirekte Landnutzungsänderungen verursacht werden, und insbesondere derer, bei denen die Emissionen bei über 160 gCO2eq/MJ liegen, begrenzt und im Weiteren gesenkt werden.

Die Verfasserin ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen von 2021 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben müssen, die Anteile der Biokraftstoffe und der flüssigen Biobrennstoffe sowie der in der Verkehrsbranche verbrauchten Biomasse-Kraftstoffe, sofern sie auf landwirtschaftlicher Nutzfläche aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden, eigenständig festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung indirekter Landnutzungsänderungen zwischen verschiedenen Arten von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Kraftstoffen unterscheiden können.

Gleichzeitig muss die Union die Nutzung „hocheffizienter Biokraftstoffe“ unterstützen, bei denen hochwertige Rohstoffe wie proteinreiche Futtermittel als Nebenerzeugnis anfallen. Es ist auch von grundlegender Bedeutung, dass diese Biokraftstoffe auf EU-Ebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten von Beschränkungen ausgenommen werden.

Bezüglich der Verkehrsbranche ist die Verfasserin der Auffassung, dass das branchenspezifische Ziel, bei der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Straßen- und Schienenverkehr in der EU einen Anteil von mindestens 15 % Biokraftstoffen bei allen Kraftstoffanbietern zu erreichen, und die Ziele in Bezug auf moderne Biokraftstoffe für den Zeitraum bis 2030 ambitionierter sein sollten als von der Kommission vorgeschlagen.

Im Zusammenhang mit der Überprüfung und Änderung des Verzeichnisses der Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe vertritt die Verfasserin die Auffassung, dass die Kommission mögliche Änderungen nicht, wie von ihr vorgeschlagen, mittels delegierter Rechtsakte, sondern in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat vornehmen sollte.

Was die Forstwirtschaft und ihren Beitrag zum gemeinsamen EU-Ziel angeht, begrüßt die Verfasserin die Einführung von Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse. Die Kriterien sollten jedoch nicht auf der Ebene der forstwirtschaftlichen Betriebe festgesetzt werden, sondern in Bezug auf das Herkunftsgebiet der Biomasse beurteilt werden. Dieselben Grundsätze sollten auch für importierte Biomasse gelten. Da die Forstwirtschaft nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt, ist es rechtlich nicht möglich, dass die EU einzelne Waldeigentümer verpflichtet, Informationen über die Bewirtschaftung ihrer Forstflächen bereitzustellen.

Des Weiteren ist es weder angemessen noch logisch, diese Informationen von den Waldeigentümern für eine bestimmte Nutzungsart des Holzes (Energiegewinnung) zu fordern, da die Wälder nicht ausschließlich zu diesem Zweck bewirtschaftet werden, sondern vor allem auch zur Versorgung zahlreicher anderer Wirtschaftszweige mit wertvollen Rohstoffen. Der Vorschlag würde in seiner gegenwärtigen Form mithin für eine große Anzahl von Waldeigentümern ungerechtfertigte verwaltungstechnische und rechtliche Hürden schaffen. Stattdessen sollte der Ansatz der EU auf den bestehenden Rechtsvorschriften und Initiativen der Mitgliedstaaten beruhen.

Zusammenfassend ist die Verfasserin der Ansicht, dass die Durchführung der Richtlinie und die Verwirklichung der Ziele durch eine solide Überwachung unterstützt werden sollten, die mithilfe einer zentralen Datenbank erfolgt, in der die nationalen Datenbanken miteinander verknüpft werden, damit die Rückverfolgbarkeit von Biokraftstoffen auf EU-Ebene überwacht werden kann. Ambitionierte Ziele und ein System zur Überwachung der Verwirklichung dieser Ziele, das durch ein hohes Maß an Transparenz gekennzeichnet ist, bilden die Grundlage einer erfolgreichen Klima- und Energiepolitik der EU.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Förderung erneuerbarer Energiequellen ist eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Pariser Übereinkommens von 2015 über Klimaänderungen sowie des Unionsrahmens für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Ziels, die Emissionen in der Union bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, benötigt wird. Sie spielt auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte .

(2)  Die Förderung erneuerbarer Energiequellen ist eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Pariser Übereinkommens von 2015 über Klimaänderungen sowie des Unionsrahmens für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Ziels, die Emissionen in der Union bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, benötigt wird. Sie spielt auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der nachhaltigen Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen, abgelegenen, entlegenen und geografisch problematischen Gebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte. Die Verringerung der Treibhausgasemissionen ist von entscheidender Bedeutung und sollte nicht mit anderen Umweltschutzzielen im Wettbewerb stehen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Um die vielfältigen mit der Landwirtschaft zusammenhängenden Ziele der Union – darunter die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel, die Luftqualität, der Erhalt der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, langfristige Ernährungssicherheit und die Unterstützung der ländlichen Wirtschaft – auf kohärente Weise zu verwirklichen, ist eine integrierte Entwicklung erforderlich, mit der eine nachhaltige Landwirtschaft und Landnutzung mit geringen Emissionen angestrebt wird. Dieser Übergang erfordert, dass Änderungen im Hinblick auf Investitionen und Anreize vorgenommen werden, die durch Unionsmaßnahmen wie die Gemeinsame Agrarpolitik unterstützt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Entschließung vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“1a nachdrücklich auf, für die vollständige Umsetzung der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2020 zu sorgen und für die Zeit nach 2020 einen ehrgeizigen Rechtsrahmen vorzulegen. Es betonte in diesem Zusammenhang ferner, dass ein stabiler langfristiger Regelungsrahmen notwendig ist, der verbindliche Ziele für den Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auf einzelstaatlicher und auf EU-Ebene enthält, die mit den Bestrebungen im Einklang stehen, die langfristigen Klimaziele der Union (für 2050) auf möglichst effiziente Weise zu erreichen.

 

____________________

 

1a Angenommene Texte, P8_TA(2016)0292.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Biokraftstoffe, die im Rahmen der Proteinproduktion entstehen, können als Biokraftstoffe der ersten Generation genutzt und gewertet werden. Sie wirken sich nicht nur positiv auf Ackerland, die Umwelt und die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor aus, sondern sind auch Teil der Kreislaufwirtschaft, da die Nebenerzeugnisse recycelt werden; die Nebenerzeugnisse dieser Kulturpflanzen verringern zudem die Importabhängigkeit der Union und machen Ackerflächen in Drittstaaten verfügbar.

Begründung

Biokraftstoffe aus der EU sind Nebenprodukte der Produktion hochwertiger Eiweißpflanzen, die in der EU dringend benötigt werden, da Europa bei 70 % seines Sojaschrotes nach wie vor von Einfuhren abhängig ist, um seinen zunehmenden Viehbedarf decken zu können. Die Biokraftstoffwirtschaft der EU, die Raps und Getreide verarbeitet, stellt jährlich 13 Millionen Tonnen hochwertigen Eiweißkuchens her, die ansonsten eingeführt würden. Dies ist ein konkretes Beispiel für die positive Kreislaufwirtschaft. Durch weniger Einfuhren aus Nord- und Südamerika stehen in diesen Regionen mehr Futter- und Nahrungsmittel zur Verfügung, was den Verbrauchern weltweit zugutekommt und dadurch weltweit zu einer besseren Ernährungssicherheit beiträgt.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)  Energie aus erneuerbaren Quellen sollte als ein gemeinsames europäisches Gut erachtet werden, das den Bürgern, Haushalten und Gemeinden zugutekommt. Daher sollten die Union und die Mitgliedstaaten einen Regulierungsrahmen und spezifische Maßnahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen schaffen.

Begründung

Mit der Definition von Energie aus erneuerbaren Quellen als einem gemeinsamen europäischen Gut soll dafür gesorgt werden, dass sämtliche regulatorischen Beschlüsse in erster Linie auf soziale Ziele anstatt auf Gewinn ausgerichtet werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6d)  Der Grundsatz der Kreislaufwirtschaft kann zwar auf alle Kulturpflanzen, bei denen Nebenerzeugnisse anfallen, die als Biokraftstoff genutzt und gewertet werden können, angewandt werden, es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Produktion von Biokraftstoffen nicht der primäre Zweck dieser Kulturpflanzen sein darf.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die für 2020 festgelegten nationalen Ziele der Mitgliedstaaten sollten als Mindestbeitrag zum neuen Rechtsrahmen von 2030 gelten. Unter keinen Umständen sollte der nationale Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch unter diesen Beitrag fallen; sollte dies der Fall sein, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie diese Untergrenze einhalten und einen Beitrag zu dem in der [Governance-]Verordnung genannten Finanzinstrument leisten.

(9)  Die für 2020 festgelegten nationalen Ziele und indirekten Ziele sollten als Mindestbeitrag der Mitgliedstaaten zum neuen Rechtsrahmen von 2030 gelten. Unter keinen Umständen sollte der nationale Anteil erneuerbarer Energiequellen im Energiesektor unter diesen Beitrag fallen; sollte dies der Fall sein, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie diese Untergrenze einhalten und einen Beitrag zu dem in der [Governance-]Verordnung genannten Finanzinstrument leisten.

Begründung

Udział energii ze źródeł odnawialnych w transporcie, który zostanie osiągnięty w 2020 r., należy traktować jako minimalną podstawę na okres po 2020 r., a obniżenie wspomnianych wielkości powinno być niedopuszczalne. W związku z powyższym, zgodnie z aktualnymi postanowieniami dyrektywy 2009/28/WE, należy utrzymać i w dalszym ciągu zwiększać obowiązkową wartość docelową wynoszącą 10% zużycia paliwa transportowego pochodzącego z zasobów odnawialnych. Ma to zasadnicze znaczenie, gdyż pozwala uniknąć utrudnień w procesie dekarbonizacji w transporcie i tym samym nałożenia większego ciężaru na pozostałe sektory, które nie są objęte systemem handlu uprawnieniami do emisji.

By możliwe było osiągnięcie założeń COP21, należy zwrócić uwagę na sektory źródłowe, które emitują najwięcej gazów cieplarnianych. W tym zakresie sektor transportu emituje jedną czwartą unijnych gazów cieplarnianych i w związku z tym jest drugim pod względem wielkości emitentem (23,2%), bezpośrednio po sektorze „Spalania paliwa i ulotnych emisji z paliw - bez transportu” (55,1%).

Ponadto sama Komisja w swoim raporcie na temat postępów związanych z energią odnawialną (COM(2015)293) potwierdziła pozytywny wpływ docelowego 10-procentowego poziomu wykorzystania energii odnawialnej w transporcie, stwierdzając, że „Dyrektywa w sprawie energii odnawialnej, przewidująca prawnie wiążący 20-procentowy docelowy poziom w UE, 10-procentowe wykorzystanie energii odnawialnej w transporcie oraz wiążące cele krajowe na 2020 r., stanowi integralną część unijnej polityki energetycznej. Stała się ona kluczową siłą napędową europejskich inwestycji globalnych w technologie odnawialne.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Die Mitgliedstaaten sollten sämtliche Hürden und Sanktionen für den Eigenverbrauch und für Kleinerzeuger beseitigen bzw. abschaffen. Es sollte ein System staatlicher Beihilfen für kleine Projekte (von Privatpersonen, Eigentümergemeinschaften, Nachbarschaftsgruppen, Dörfern, kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben oder Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen oder sozialen Einrichtungen) eingerichtet werden. Der Unterstützung für diese Bereiche sollte Vorrang eingeräumt werden.

Begründung

Diese Klarstellung ist erforderlich, da es Mitgliedstaaten gibt, die unterschiedliche Hindernisse für den Eigenverbrauch schaffen; dies läuft der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zuwider.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützen, z. B. durch regelmäßige Sitzungen, um einen gemeinsamen Ansatz zu finden, durch den eine bessere Akzeptanz von kosteneffizienten Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien gefördert wird und Investitionen in neue, flexible und saubere Technologien angeregt werden, sowie um auf der Grundlage transparenter Kriterien und zuverlässiger Preissignale des Marktes eine angemessene Strategie für den Verzicht auf Technologien festzulegen, die nicht zu einer Verringerung der Emissionen beitragen oder nicht ausreichend flexibel sind.

(13)  Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden bzw. Stellen unterstützen, z. B. durch regelmäßige Sitzungen, um einen gemeinsamen Ansatz zu finden, durch den eine bessere Akzeptanz von kosteneffizienten Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien gefördert wird und Investitionen in neue, flexible und saubere Technologien angeregt werden, sowie um auf der Grundlage transparenter Kriterien und zuverlässiger Preissignale des Marktes eine angemessene Strategie für den Verzicht auf Technologien festzulegen, die nicht zu einer Verringerung der Emissionen beitragen oder nicht ausreichend flexibel sind.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Da etwa 11 % der Bevölkerung der EU von Energiearmut betroffen sind, sollten Strategien für Energie aus erneuerbaren Quellen so konzipiert sein, dass mit ihnen die allgemeinen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Energiearmut und zum Schutz der Verbraucher wirkungsvoll gestärkt werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Auf nationaler und regionaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Unionsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.

(33)  Auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Unionsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Langwierige Verwaltungsverfahren stellen eine große administrative Hürde dar und verursachen erhebliche Kosten. Die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren in Verbindung mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der jeweiligen Behörden über die Durchführung des Projekts sollte zu einer effizienteren Handhabung der Verfahren und somit zu einem Rückgang der Verwaltungskosten führen.

(37)  Langwierige Verwaltungsverfahren stellen eine große administrative Hürde dar und verursachen erhebliche Kosten. Die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren in Verbindung mit einer eindeutigen Frist für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung der jeweiligen Behörden über die Durchführung des Projekts sollte zu einer effizienteren Handhabung der Verfahren und somit zu einem Rückgang der Verwaltungskosten führen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a)  Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen müssen die negativen Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer berücksichtigt werden. Im Rahmen von Unterstützungsprogrammen sollte daher das Risiko von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.

Begründung

Biomasse und insbesondere Forstbiomasse ist ein wertvoller Rohstoff für die Holzindustrie, die die ländlichen Gebiete in der EU wirtschaftlich stärkt. Die verstärkte Nachfrage nach Forstbiomasse sollte daher in der betroffenen Branche nicht zu Marktverzerrungen führen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage wird in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung getragen. Der Energiesektor ist in den Regionen in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl diese Regionen über bedeutende lokale Quellen erneuerbarer Energie verfügen. Die Regionen in äußerster Randlage könnten somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien für die Union dienen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Verbreitung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, damit für diese Regionen ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird.

(51)  Der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage wird in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung getragen. Der Energiesektor ist in den Regionen in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte und kostenintensivere Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl diese Regionen über bedeutende lokale Quellen erneuerbarer Energie, insbesondere Biomasse, verfügen. Die Regionen in äußerster Randlage könnten somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien für die Union dienen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Strategie für Energie aus erneuerbaren Quellen anzupassen, damit für diese Regionen ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht, ihre Versorgungssicherheit erhöht und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird. Außerdem sollten die Gebiete in äußerster Randlage unter Einhaltung der strengen Nachhaltigkeitskriterien und unter Berücksichtigung des besonderen lokalen Bedarfs in der Lage sein, ihre Ressourcen vollständig auszuschöpfen, um verstärkt Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und ihre Unabhängigkeit in der Energieversorgung zu stärken.

Begründung

Die Versorgung mit Energie aus fossilen Brennstoffen in den Gebieten in äußerster Randlage (80 % oder mehr in einigen Regionen) hat Mehrkosten zur Folge, die sich negativ auf die Wirtschaft in diesen Regionen und die Kaufkraft der Bevölkerung auswirken. Zugleich verfügen einige dieser Regionen über beträchtliche Biomasseressourcen, die sie zu nutzen in der Lage sein sollten.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältesektor umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. In Ermangelung verbindlicher nationaler Ziele für die Zeit nach 2020 reichen die verbleibenden nationalen Anreize jedoch möglicherweise nicht aus, um die langfristigen Dekarbonisierungsziele für 2030 und 2050 zu verwirklichen. Um diese Zielvorgaben einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung solcher Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat.

(57)  Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältesektor umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. In Ermangelung verbindlicher nationaler Ziele für die Zeit nach 2020 reichen die verbleibenden nationalen Anreize jedoch möglicherweise nicht aus, um die langfristigen Dekarbonisierungsziele für 2030 und 2050 zu verwirklichen. Um diese Zielvorgaben einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung solcher Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat, vor allem im Hinblick auf die Luftqualität.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass mit der überarbeiteten Richtlinie erneuerbare Brennstoffe gefördert werden, die nicht nur für die Einsparung von Treibhausgasemissionen, sondern auch für die Luftqualität von besonderem Nutzen sind.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63a)  Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen im Bereich von Kulturpflanzen, die für die Herstellung von Biokraftstoffen angebaut werden, sollten gefördert werden, um ein besseres Verständnis des Nutzens dieser Kulturpflanzen für die biologische Vielfalt, die Proteinversorgung und die Verringerung von Emissionen zu erlangen und diesen Nutzen zu verstärken. Vor dem Hintergrund des Drucks auf die Landwirte und der Tatsache, dass Ertragssteigerungen nachweislich Emissionsverringerungen zur Folge haben, sollten auch Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen in den Bereichen Agrartechnik und Methoden zur Steigerung von Erträgen gefördert werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65)  Die Förderung emissionsarmer fossiler Brennstoffe, die aus fossilen Abfallströmen erzeugt werden, kann ebenfalls zu den Zielen der Politik zur Diversifizierung der Energieversorgung und zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen. Daher ist es angebracht, diese Kraftstoffe in die Beimischungsverpflichtung der Kraftstoffanbieter einzubeziehen.

entfällt

Begründung

Durch die Unterstützung von abfallbasierten fossilen Brennstoffen werden fossile Brennstoffe wettbewerbsfähiger, was dem Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, zu denen auch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Biomasse gehört, zuwiderläuft. Grundsätzlich erscheint es nicht kohärent, fossile Brennstoffe in diese Richtlinie aufzunehmen. Außerdem liegen keine Schätzwerte zur Treibhausgasbilanz bzw. entsprechenden Erfordernissen oder zur Nachhaltigkeit dieser Brennstoffe vor.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66)  Rohstoffe, die sich bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringfügig auf die indirekte Landnutzungsänderung auswirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Dekarbonisierung der Wirtschaft gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Um zu gewährleisten, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technologischen Entwicklungen entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen vermieden werden, sollte nach der Annahme der Richtlinie eine Bewertung der Möglichkeit durchgeführt werden, den Anhang auf neue Rohstoffe auszuweiten.

(66)  Rohstoffe, die sich bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringfügig auf die indirekte Landnutzungsänderung auswirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Dekarbonisierung der Wirtschaft gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Die zur Erzeugung moderner Biokraftstoffe geeigneten Rohstoffe entsprechen dem Grundsatz der Abfallhierarchie und führen nicht zu erheblichen Verzerrungen auf dem Markt für Erzeugnisse, Abfälle und Reststoffe. Um zu gewährleisten, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technologischen Entwicklungen entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen vermieden werden, sollte nach der Annahme der Richtlinie eine Bewertung der Möglichkeit durchgeführt werden, den Anhang auf neue Rohstoffe auszuweiten.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 68

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68)  Um das Potenzial von Biomasse für die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten eine verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung fördern.

(68)  Um das Potenzial von Biomasse für die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten eine verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung fördern und die Möglichkeit prüfen, in Verbindung mit der Produktion lokaler Energie, wie etwa aus Torf, nachhaltigen Waldbau zu fördern, um die langfristigen Treibhausgaseinsparungen zu maximieren.

Begründung

Die Erzielung von Treibhausgaseinsparungen auf kostenwirksame und ganzheitliche Weise erfordert einen Ansatz, mit dem Synergien zwischen dem Waldbau und lokal verfügbarer Energie, wie etwa aus Torf, angestrebt werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 69

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69)  Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollte stets auf nachhaltige Weise erfolgen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, das Unionsziel dieser Richtlinie zu erreichen, und jene, denen Förderregelungen zugute kommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen müssen.

(69)  Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollte stets auf nachhaltige Weise erfolgen, und es sollten Schritte unternommen werden, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Rohstoffe tatsächlich auf umweltschonende Weise genutzt werden. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, das Unionsziel dieser Richtlinie zu erreichen, und jene, denen Förderregelungen zugute kommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen müssen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)  Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist, dass der landwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt, oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen Rohstoffs solchen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden , wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind . Gebiete, in denen forstliche Produkte außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.

(71)  Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist , dass der landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt , oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Rohstoffs solchen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Die nachhaltige Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sollte auf einer lokalen und regionalen Verarbeitung der Ressourcen beruhen. Daher sollten gleichzeitig auch die lokalen und regionalen Wertschöpfungsketten gestärkt werden. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden , wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind . Gebiete, in denen forstliche Produkte außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.

Begründung

Eine nachhaltige Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe ist nur möglich, wenn sie auf lokalen oder regionalen Wertschöpfungsketten beruht.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)  Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen gewonnen werden, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden, und nicht leicht nachzuprüfen ist, ob eine solche Entwässerung nicht stattfindet.

(73)  Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sollte nicht zur Entwässerung von nicht entwässerten Torfmoorflächen oder Feuchtgebieten führen, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen oder in derartigen Gebieten zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden.

Begründung

Die Nutzung nicht entwässerter Torfmoorflächen darf nicht von der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen werden, jedoch sollte die Änderung der Flächen, etwa die Entwässerung von nicht entwässerten Torfmoorflächen oder Feuchtgebieten, ausgeschlossen werden, da sie nicht nachhaltig ist.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 74

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74)  Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten die Landwirte der Union ein umfassendes Paket von Umweltschutzanforderungen einhalten, um Direktzahlungen zu erhalten. Die Einhaltung dieser Anforderungen kann am wirksamsten im Rahmen der Agrarpolitik überprüft werden. Ihre Aufnahme in die Nachhaltigkeitsregelung ist nicht sinnvoll, da mit den Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie Bestimmungen festgelegt werden sollten, die objektiv und allgemeingültig sind. Eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie würde außerdem unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.

entfällt

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 75

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75)  Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird.

(75)  Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird. Die Gebiete in äußerster Randlage sollten in der Lage sein, das Potenzial ihrer Ressourcen auszuschöpfen – ohne den Primärrohstoffen von hohem ökologischem Wert zu schaden –, damit sie verstärkt Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen und ihre Unabhängigkeit in der Energieversorgung stärken können.

Begründung

Diese Richtlinie sollte nicht dem Einsatz von Biomasse in den Gebieten in äußerster Randlage, zum Beispiel aus Primärwald, entgegenstehen, zumal Biomasse in diesen Gebieten zu den wichtigsten Ressourcen gehört. Der Einsatz dieser Ressourcen unterliegt bereits strengen Nachhaltigkeitskriterien, mit denen für den entsprechenden Umweltschutz gesorgt wird.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76)  Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte das Rohmaterial Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene forstwirtschaftlicher Betriebe umgesetzt werden, erfolgt. Die Betreiber sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für die Erzeugung von Bioenergie genutzt wird. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.

(76)  Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte das Rohmaterial Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene forstwirtschaftlicher Betriebe umgesetzt werden, erfolgt. Die Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen, forstwirtschaftliche Monokulturen, gebietsfremde Arten und Arten, die als invasiv erachtet werden können, sollten stets vermieden werden. Die Betreiber sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für die Erzeugung von Bioenergie genutzt wird. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.

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24 Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).

24 Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).

Begründung

Diese Klarstellung muss zum einen aufgenommen werden, damit die Anbauflächen für die Lebensmittelerzeugung erhalten werden, und zum anderen, da es durch den Verlust von Anbauflächen und forstwirtschaftliche Monokulturen, manchmal gebietsfremder Arten, die extrem umweltschädlich sind, unmöglich ist, dass der erste Teil der Erwägung befolgt wird.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78)  Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse der größtmöglichen Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde.

(78)  Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse der größtmöglichen Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde. Insbesondere sollte die Erzeugung von Energie aus dem erneuerbaren Energieträger Biomasse in den Gebieten in äußerster Randlage, die in hohem Maße von Energieeinfuhren abhängig sind, stärker gefördert werden, sofern die strengen Nachhaltigkeitskriterien für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen eingehalten werden, wobei diese Kriterien an die Besonderheiten dieser Gebiete angepasst sein müssen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 78 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(78a)  Trotz der allgemeinen Regel, wonach Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse-Brennstoffen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu berücksichtigen und zu fördern sind, muss Umständen Rechnung getragen werden, die die Realisierbarkeit dieser Technologie beeinflussen. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sind in Bezug auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis in ländlichen und abgelegenen Gebieten, die stark von der Landwirtschaft, der Fischerei oder Forstwirtschaft abhängig sind oder die aufgrund klimatischer Bedingungen einen geringen Wärmebedarf aufweisen, nicht immer die beste Option. Die Anforderung, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu nutzen, sollte einer besonderen Kosten-Nutzen-Analyse für diese Gebiete unterliegen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 84

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84)  Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe , flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.

(84)  Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe , flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde, und dass das Beschaffungsgebiet innerhalb des Radius nachhaltiger Transportwege liegt. Umfasst der Radius ein Land, muss der Akteur nur den Nachweis für das Ursprungsland erbringen.

Begründung

Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es Wirtschaftsakteuren gestattet sein, das Beschaffungsgebiet als Nachweis zu nutzen, anstatt den tatsächlichen Transportweg (Transportkilometer) nachzuverfolgen. Die Standardwerte in Anhang VI deuten darauf hin, dass der Schwellenwert für Treibhausgaseinsparungen für Biomasse vom Transportweg abhängt und bei 2 500 km liegt. Der Transportweg lokaler Holzschnitzel beträgt üblicherweise nur einige hundert Kilometer. Deshalb kann eine Anlage, die lokale Biomasse nutzt, keine nicht nachhaltige Biomasse in Bezug auf das Kriterium der Treibhausgaseinsparungen verwenden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 85

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(85)  Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln festgelegt werden.

(85)  Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare, wissenschaftlich objektive Regeln festgelegt werden.

Begründung

Die Kommission hat in der Vergangenheit unzutreffende Werte in Berechnungen verwendet. Es ist wichtig, dass Regeln wissenschaftlich objektiv sind.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) , geothermische Energie, Umgebungswärme, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

a)  „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungswärme, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und Biomethan;

Begründung

Der Begriff Biomethan muss im Rahmen der Begriffsbestimmung für Energie aus erneuerbaren Quellen ausdrücklich genannt werden, da er nicht erschöpfend in der Begriffsbestimmung für Biogas behandelt werden kann.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  „Biokraftstoffe“ flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;

g)  „Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;

Begründung

Die Begriffsbestimmung von Biokraftstoffen sollte sowohl flüssige als auch gasförmige Biokraftstoffe abdecken.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe q

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q)  „zellulosehaltiges Non-Food-Material“ Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;

q)  „zellulosehaltiges Non-Food-Material“ Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus und Pfahlrohr), Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;

Begründung

Mit der Richtlinie sollte die Nutzung von ertragreichen grasartigen Energiepflanzen (Einsparungen von Treibhausgasemissionen, Entwicklung von Biomethan) gefördert werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 –Buchstabe aa

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

aa)  „Eigenverbraucher erneuerbarer Energie“ einen aktiven Kunden im Sinne der Richtlinie [MDI-Richtlinie], der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbraucht sowie möglicherweise speichert und verkauft, die auf seinem Grund und Boden erzeugt wird; dies schließt Mehrfamilienhäuser, Gewerbestätten, Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossene Verteilernetze ein, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher erneuerbarer Energie – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

aa)  „Eigenverbraucher erneuerbarer Energie“ einen aktiven Kunden im Sinne der Richtlinie [MDI-Richtlinie] oder eine gemeinsam handelnde Gruppe von Kunden, die Energie aus erneuerbaren Quellen verbrauchen sowie möglicherweise speichern und verkaufen, die auf ihrem Grund und Boden erzeugt wird; dies schließt Mehrfamilienhäuser, Gewerbestätten, Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, landwirtschaftliche Betriebe und geschlossene Verteilernetze, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher erneuerbarer Energie – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

Begründung

Die Definition muss Gas aus erneuerbaren Quellen umfassen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe bb

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

bb)  „Eigenverbrauch erneuerbarer Energien“ die Erzeugung und den Verbrauch sowie gegebenenfalls die Speicherung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durch Eigenverbraucher erneuerbarer Energie;

bb)  „Eigenverbrauch erneuerbarer Energien“ die Erzeugung und den Verbrauch sowie gegebenenfalls die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Eigenverbraucher erneuerbarer Energie;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe dd

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

dd)  „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material;

dd)  „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material. Zwischenfrüchte wie Untersaaten und Deckpflanzen werden nicht als Hauptkulturen angesehen;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe dd a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dda)  „hochgradig nachhaltige Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis“ Biokraftstoffe,

 

  die aus Getreide, anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen oder Leguminosen hergestellt werden, und

 

  durch die im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen nach der Methode gemäß Artikel 28 Absatz 1 mindestens 65% der Treibhausgasemissionen eingespart werden, und

 

  durch die hochwertiges Protein, sonstige Futtermittel oder zellulosehaltige Nebenerzeugnisse erzeugt werden, und

 

  die aus Rohstoffen erzeugt werden, die im Einklang mit den Anforderungen und Standards gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a – wozu begrenzte Auswirkungen auf Nahrungsmittel, die Verfügbarkeit von Wasser, die biologische Vielfalt, den Erhalt des Gleichgewichts der Ökosysteme und eine gute Bodenqualität gehören – oder mit entsprechenden Anforderungen und Standards, wenn es sich um Einfuhren aus Drittländern handelt, gewonnen werden.

 

___________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Begründung

Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis, mit denen im Einklang mit den Kriterien von Artikel 26 Absatz 7 eine Minderung der Treibhausgasemissionen erzielt wird, und Biokraftstoffe, die aus Rohstoffen hergestellt werden, die gemäß den strengen Cross-Compliance-Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik gewonnen wurden und bei denen wertvolle Nebenerzeugnisse anfallen, sollten nicht auf die Obergrenze gemäß Artikel 3 und Artikel 7 angerechnet werden.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe jj

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

jj)  „Genehmigung für die Holzernte“ ein amtliches Dokument, das zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse berechtigt;

jj)  „Genehmigung für die Holzernte“ eine offizielle Berechtigung zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse auf der Grundlage einzelstaatlicher Rechtsvorschriften;

Begründung

Durch nationale Gegebenheiten wird bestimmt, wie die rechtliche Befugnis zu ernten erteilt wird. Einige Mitgliedstaaten stellen den Betreibern keine amtlichen Dokumente aus, sondern genehmigen die Ernte auf andere Weise. Zudem ist der Begriff „amtliches Dokument“ in diesem Zusammenhang mehrdeutig; es sollte daher verdeutlicht werden, dass die Ernte immer rechtlichen Bedingungen unterliegen muss. Im Rechtstext sollte die Vielfalt der Verfahren zum Ausdruck kommen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe nn

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nn)  „Bioabfall“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus der nahrungsmittelverarbeitenden Industrie;

nn)  „Bioabfall“ Abfall im Sinne der Definition von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a;

 

____________________

 

1a Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Begründung

Im Interesse der Kohärenz der EU-Rechtsvorschriften ist es unbedingt erforderlich, auf die jeweiligen Begriffsbestimmungen in anderen einschlägigen Teilen des EU-Rechts zu verweisen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe qq a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

qqa)  „Biomethan“ Gas aus erneuerbaren Quellen mit denselben physikalischen Eigenschaften wie Erdgas, das durch die Raffinierung von durch anaerobe Zersetzung oder Strom-zu-Gas-Konvertierung entstandenem Biogas gewonnen wird;

Begründung

Der Begriff Biomethan muss im Rahmen der Begriffsbestimmung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausdrücklich genannt werden, da er in der Begriffsbestimmung von Biogas nicht erschöpfend behandelt werden kann.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe qq b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

qqb)  „Nebenerzeugnis“ ein Nebenerzeugnis im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie …/2017 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG;

Begründung

Um eine größere Harmonisierung und Vereinfachung des Rechtsrahmens und somit Rechtssicherheit zu erzielen, muss für Kohärenz zwischen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und anderen einschlägigen EU-Rechtsakten gesorgt werden. Deshalb sollten in die Erneuerbare-Energien-Richtlinie Bezugnahmen auf die Definition des Begriffs „Nebenerzeugnis“ im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen werden, um eine kohärente Auslegung und Anwendung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und weiterer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften weiter zu stärken.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe qq c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

qqc)  „Abfallhierarchie“ die Abfallhierarchie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie …/2017 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG;

Begründung

Um eine größere Harmonisierung und Vereinfachung des Rechtsrahmens und somit Rechtssicherheit zu erzielen, muss für Kohärenz zwischen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und anderen einschlägigen EU-Rechtsakten gesorgt werden. Deshalb sollten in die Erneuerbare-Energien-Richtlinie Bezugnahmen auf die Definition des Begriffs „Abfallhierarchie“ im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen werden, um eine kohärente Auslegung und Anwendung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und weiterer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften weiter zu stärken.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 27 % beträgt.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass

 

a)  der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 27 % beträgt,

 

b)  der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – 2030 nicht über der Obergrenze gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs der Union von Energie im Verkehrssektor liegt, und

 

c)  dass der EU-weite Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor 2030 mindestens 12 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor beträgt.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Ab dem 1. Januar 2021 sinkt der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht unter den Wert in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Ausgangswerts zu gewährleisten.

(3)  Ab dem 1. Januar 2021 sinkt der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht unter den Wert in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Ausgangswerts zu gewährleisten, was Folgendes umfasst:

 

a)  die Verwendung von Biokraftstoffen, die bei der Verarbeitung von hochwertigem Proteinkonzentrat, anderen Rohstoffen oder zellulosehaltigen Nebenerzeugnissen entstehen, die den Zielen dienen, die im Bereich Ernährungssicherheit und in Bezug auf den Übergang zu einem biobasierten Wirtschaftssystem sowie zur Kreislaufwirtschaft in der Union verfolgt werden, und

 

b)  den schrittweisen Verzicht auf den Einsatz pflanzlicher Öle in Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, durch den Landnutzungsänderungen, Entwaldung und Treibhausgasemissionen in Drittländern gefördert werden.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien.

(4)  Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und modernen Bioraffinerien.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Förderregelungen anwenden, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten vermeiden und sicherstellen, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.

(1)  Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Förderregelungen anwenden, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten vermeiden und sicherstellen, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten können die Besonderheiten von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energie und von Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften sowie die Lage von Haushalten mit geringem Einkommen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können die besonderen Merkmale der verschiedenen Technologien im Bereich erneuerbare Energie bei der Gestaltung der Förderregelungen berücksichtigen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren.

(2)  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert wird und die Besonderheiten von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energie und von Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften sowie die Lage von Haushalten mit geringem Einkommen berücksichtigt werden. Mit diesem Ansatz muss sichergestellt werden, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren. Bei KWK-Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen muss bei den Förderregelungen außerdem der Wärmebedarf berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Mitgliedstaaten können befristete Förderregelungen haben, in denen in Bezug auf Absatz 3 eine Ausnahme für kleine Anlagen und jene Fälle vorgesehen ist, in denen nachweislich nicht genügend Wettbewerb besteht. Die Förderung nach Absatz 2 kann auf Anlagen beschränkt werden, die über den in Artikel 11 der Strommarktverordnung festgelegten Grenzwerten liegen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen mindestens alle vier Jahre. Über die Fortsetzung oder Verlängerung der Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen wird auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertungen entschieden.

(4)  Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Bewertung wird auch auf die Auswirkungen auf Investitionen und die Auswirkungen etwaiger Änderungen an den Förderregelungen auf Investitionen eingegangen. Die langfristige Planung für die Entscheidungen über die Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen beruht auf den Ergebnissen der Bewertungen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht darüber, wie die für Förderregelungen geltenden Vorschriften greifen, wobei der Schwerpunkt auf dem Marktzugang kleiner Akteure, den Anreizen für Investitionen und der langfristigen Verwirklichung möglichst vieler Vorhaben liegt. Der erste Bericht wird 2021 vorgelegt und trägt den in der Zeit nach 2020 geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen umfassend Rechnung.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Öffnung der Förderregelungen für erneuerbare Elektrizität

 

1.  Die Mitgliedstaaten öffnen die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.

 

2.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen.

 

3.  Förderreglungen können u. a. durch offene Ausschreibungen, gemeinsame Ausschreibungen, offene Bescheinigungsregelungen oder gemeinsame Förderreglungen für die grenzüberschreitende Beteiligung geöffnet werden. Die Anrechnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die im Rahmen von offenen Ausschreibungen, gemeinsamen Ausschreibungen oder offenen Bescheinigungsregelungen gefördert wird, auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt einer Kooperationsvereinbarung, in der die Vorschriften für die grenzüberschreitende Auszahlung der Mittel festgelegt sind und folgt dem Grundsatz, dass die Energie dem Mitgliedstaat anzurechnen ist, der die Anlage finanziert.

 

4.  Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen für den kostenwirksamen Einsatz von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission vorschlagen, die in Absatz 2 genannten Prozentsätze zu erhöhen.

 

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 3,8 %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung.

Ab dem 1. Januar 2021 darf für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, bei denen es sich nicht um hochgradig nachhaltige Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis handelt, sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 3,8 %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ab dem 1. Januar 2021 darf über die Obergrenze gemäß Unterabsatz 4 hinaus für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs eines Mitgliedstaats von Energie aus erneuerbaren Quellen der Anteil von hochgradig nachhaltigen Biokraftstoffen auf Pflanzenbasis am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Zur Förderung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor können die Mitgliedstaaten nationale Förderregelungen anwenden, mit denen die Nutzung von nachhaltigen Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs – ungeachtet dessen, ob diese aus in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden oder aus anderen Rohstoffen, die weder Nahrungs- noch Futtermittelpflanzen sind – unterstützt wird.

Begründung

Im Juli 2016 schlug die Kommission verbindliche nationale Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Nicht-EHS-Sektor vor. Ambitionierte Einsparungsziele können in einigen Mitgliedstaaten dazu führen, dass Verpflichtungen zur sehr starken Nutzung erneuerbarer Energien oder andere Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Biokraftstoffe notwendig werden, damit sie ihre Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Nicht-EHS-Sektor erreichen können. Biokraftstoffe, die ausschließlich auf den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen beruhen, reichen hierzu nicht aus.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG – im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union – gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B delegierte Rechtsakte zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG – im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union – gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.

Begründung

Durch die EU-Rechtsvorschriften über erneuerbare Energien sollte auch die Einhaltung der Verwendung von Ressourcen nach dem Kaskadenprinzip sichergestellt werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Grundsätzen durch. Die erste Bewertung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. Gegebenenfalls erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung.

entfällt

Begründung

Für die Änderung von Anhang IX sollten das Europäische Parlament und des Rat und nicht die Kommission zuständig sein. Des Weiteren könnte die Änderung der Vorschriften und die Verhinderung gleicher Ausgangsbedingungen ein negatives Signal an die Investoren senden. Bei der Verwirklichung der Ziele der EU in Bezug auf erneuerbare Energieträger im Verkehrssektor für 2020 sollten Lehren aus den Erfahrungen mit den bestehenden Rechtsvorschriften gezogen werden.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Anteil von Kraftstoffen aus Rohstoffen, durch die nicht nachhaltige Auswirkungen wie etwa Entwaldung in Drittländern begünstigt werden, sowie deren Derivaten an der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden, bis entsprechende wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen getroffen wurden. Diese Maßnahmen in Drittländern werden nach ihrer Einführung auf der Grundlage eines Berichts der Kommission bewertet.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.

(8)  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen, wozu eine Raumanalyse von Gebieten, die sich wegen des geringen Umweltrisikos für die Nutzung eignen, gehören sollte, und des Potenzials für die Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen gegebenenfalls andere Behörden ein und treffen am Ende des Verfahrens eine rechtsverbindliche Entscheidung.

(2)  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen gegebenenfalls andere Behörden ein und erleichtern das Verfahren dahingehend, dass der Antragsteller eine rechtsverbindliche Entscheidung erhält. Die Antragsteller sollten alle einschlägigen Unterlagen digital einreichen können.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten veröffentlichen – in Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern – ein Verfahrenshandbuch für Projektträger im Bereich erneuerbare Energien, auch für kleinere Projekte und Projekte von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energien.

(3)  Der Mitgliedstaat richtet – in Zusammenarbeit mit der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten und den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern eine Online-Informationsplattform ein, in der zu den Verfahren für Projektträger im Bereich erneuerbare Energie, auch für kleinere Projekte und Projekte von Eigenverbrauchern von erneuerbarer Energie, alle einschlägigen Informationen enthalten sind. Wenn der Mitgliedstaat sich für die Einrichtung mehrerer zentraler Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten entscheidet, wird der Antragsteller durch die Informationsplattform an die für seinen Antrag zuständige Anlaufstelle verwiesen.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 dauert nicht länger als drei Jahre, außer in den in Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 festgelegten Fällen.

(4)  Das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 dauert nicht länger als drei Jahre, außer in den in Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 festgelegten Fällen. Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass das Genehmigungsverfahren insbesondere bei kleinen Anlagen kürzer ausfällt als die Zeitvorgabe im Sinne dieses Absatzes.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Repowering ist im Anschluss an eine Mitteilung an die im Einklang mit Artikel 16 eingerichtete zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten zulässig, sofern keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten sind. Die zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung, ob diese ausreichend ist.

Repowering ist im Anschluss an eine Mitteilung an die im Einklang mit Artikel 16 eingerichtete zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten zulässig, sofern die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates sichergestellt ist und keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten sind. Die zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung.

Begründung

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Repowering bestehender Anlagen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen weiterhin im Einklang mit dem Umweltrecht ist und einer Aufsicht unterliegt.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Es können Angaben zu Einsparungen von Treibhausgasemissionen gemacht werden.

Begründung

Einige Produzenten übertreffen die geforderten Einsparungen von Treibhausgasemissionen. Die Qualität des Biomethans muss den Verbrauchern angezeigt werden.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug auf die Notwendigkeit, zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen Biomasse-, Solar- und Geothermikanlagen möglich ist.

(3)  Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug auf die Notwendigkeit, zur Verwirklichung des in Artikel Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen Biomasse‑, Solar‑ und Geothermikanlagen sowie durch Abwärme und -kälte möglich ist.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energien, die in demselben Mehrfamilienhaus wohnen bzw. sich in denselben Gewerbestätten, Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossenen Verteilernetzen befinden, gemeinsam in gleicher Weise wie ein individueller Eigenverbraucher erneuerbarer Energien am Eigenverbrauch teilhaben dürfen. In diesem Fall gilt der in Artikel 1 Buchstabe c festgelegte Schwellenwert für jeden der betroffenen Eigenverbraucher erneuerbarer Energien.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energien, die in demselben Mehrfamilienhaus wohnen bzw. sich in denselben landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbestätten, Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossenen Verteilernetzen befinden, gemeinsam in gleicher Weise wie ein individueller Eigenverbraucher erneuerbarer Energien am Eigenverbrauch teilhaben dürfen. In diesem Fall gilt der in Artikel 1 Buchstabe c festgelegte Schwellenwert für jeden der betroffenen Eigenverbraucher erneuerbarer Energien.

Begründung

Landwirte sind wichtige Eigenverbraucher erneuerbarer Energie.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein ortsansässiges KMU oder eine ortsansässige gemeinnützige Organisation, dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten, überwiegend lokale Interessen vertreten und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern schrittweise von mindestens 12 % im Jahr 2030 anwächst, wobei er als einzelstaatlicher Anteil am Endenergieverbrauch ausgedrückt und anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode berechnet wird. Die Mitgliedstaaten können ambitioniertere nationale Zielvorgaben festlegen. Sie können zur Erfüllung dieser Zielvorgaben zwischen unterschiedlichen Energiequellen wählen, zu denen auch nachhaltige Biokraftstoffe gehören.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierten fossilen Kraftstoffen und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen.

Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, erneuerbare Energie aus Biokraftstoffen, modernen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen.

 

Die Mitgliedstaaten können eine Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoffen, die aus Pflanzen erzeugt werden, anwenden. In Bezug auf Biokraftstoffe, die aus Pflanzen erzeugt werden, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Fördermaßnahmen umzusetzen, um ihre Nutzung zu begünstigen, etwa durch Festlegung einer besonderen Verpflichtung zur Beimischung innerhalb der Obergrenze gemäß Artikel 7.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 6,8 % steigen. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 3,6 %.

Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil von modernen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, hochgradig nachhaltigen Biokraftstoffen auf Pflanzenbasis und von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 8,3 % steigen. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 4,6 %.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierte fossile Kraftstoffe und Elektrizität berücksichtigt;

a)  Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Verkehrssektor, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierte fossile Kraftstoffe und Elektrizität berücksichtigt;

Begründung

Bei der Berechnung des Nenners sollte der gesamte Verkehrssektor berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b – Abschnitt 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierten fossilen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.

bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt.

Begründung

Fossile Kraftstoffe gleich welcher Art, bei deren Herstellung keine erneuerbaren Energieträger zum Einsatz kamen, dürfen bei der Berechnung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt werden, denn dadurch würden fossile Kraftstoffe wettbewerbsfähiger – was dem übergeordneten Klima- und Energieziel, weniger fossile Energieträger zu nutzen, zuwiderläuft.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b – Abschnitt 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Berechnung des Zählers darf der Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, bis zu 1,7 % des Energiegehalts der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe wird mit dem 1,2-fachen ihres Energiegehalts angesetzt;

Bei der Berechnung des Zählers darf der Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, bis zu 4 % des Energiegehalts der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe wird mit dem 1,3-fachen ihres Energiegehalts angesetzt. Bei der Nutzung der in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffe muss der Grundsatz der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingehalten werden;

Begründung

Der Anteil von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, sollte ambitionierter sein und bis zu 4 % des Energiegehalts der in der Verkehrsbranche eingesetzten Kraftstoffe, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen. Der Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas im Luft- und Seeverkehr sollte ebenfalls gefördert werden.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Bei der Einrichtung ihrer nationalen Systeme berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in ihren zweijährlichen Fortschrittsberichten gemäß der [Governance]-Verordnung gemeldete Verfügbarkeit von Rohstoffen, Technologien und Erzeugnissen.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Ab dem 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs und der gelieferten Energie bis zum 31. Dezember 2030 um bis zu 20 % gegenüber dem Kraftstoffbasiswert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates1a zu verringern.

 

____________________

 

1a Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).

Begründung

Das ambitionierte Ziel, die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen bis 2030 um bis zu 20 % zu reduzieren, ist gerechtfertigt, wenn man die umfassenden Einsparungen von Treibhausgasemissionen durch bereits etablierte Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis und eine stärkere Marktdurchdringung von modernen Biokraftstoffen und alternativer Energie aus erneuerbaren Quellen in der Verkehrsbranche bedenkt. Die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Kraftstoffen im Wege entsprechender Verpflichtungen der Kraftstoffanbieter hat sich als wirkungsvolles Instrument für mehr Klimaschutz erwiesen.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 kann der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet werden. Elektrizität aus vollständig erneuerbaren Quellen kann als solche angerechnet werden, vorausgesetzt die Zusätzlichkeit der Elektrizität kann nachgewiesen werden. Die Kommission erarbeitet Leitlinien, um das Verfahren zum Nachweis der Zusätzlichkeit einzurichten. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Abschnitt 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenerzeugnissen zur Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

Wird Elektrizität direkt zur Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, kann der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank für die Rückverfolgung von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können, und verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie darin Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 richten die Mitgliedstaaten eine Datenbank für die Rückverfolgung von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können, und verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie darin Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt. Die Mitgliedstaaten führen auch Abhilfemaßnahmen ein, die bei Nichteinhaltung seitens der Wirtschaftsteilnehmer anzuwenden sind.

Begründung

Einzelstaatliche Datenbanken, die die Rückverfolgung von in der Verkehrsbranche eingesetzten Kraftstoffen ermöglichen, sollten einsatzfähig sein, wenn die Richtlinie in Kraft tritt.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mit Wirkung vom 31. Dezember 2021 richtet die Kommission auf Unionsebene eine spezifische Datenbank für die Gegenprüfung und Rückverfolgbarkeit ein, um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Datenbanken miteinander verknüpft sind.

Begründung

Eine dazu auf EU-Ebene eingerichtete Datenbank für die Gegenprüfung und Rückverfolgbarkeit ist die Voraussetzung dafür, dass einzelstaatliche Datenbanken im Interesse der Betrugsvermeidung und ‑bekämpfung miteinander verknüpft werden. Die Datenbank sollte bis spätestens Ende 2021 einsatzfähig sein.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierter fossiler Kraftstoffe zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß der [Governance-]Verordnung prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam anregt und Treibhausgaseinsparungen im Verkehrssektor fördert sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung vor.

(7)  Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß der [Governance-]Verordnung prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam anregt und Treibhausgaseinsparungen im Verkehrssektor fördert sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Bei der Bewertung wird auch untersucht, ob mit den Bestimmungen dieses Artikels eine doppelte Anrechnung von Energie aus erneuerbaren Quellen wirksam verhindert wird. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung vor.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Möglichkeit der finanziellen Förderung für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen .

c)  Möglichkeit der finanziellen Förderung, steuerlicher Anreize oder sonstiger politischer Maßnahmen für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 0,5 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.

Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer Kapazität von 2,0 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Nachhaltigkeitskriterien gemäß den Absätzen 2 bis 6 und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gemäß Absatz 7 gelten unabhängig von der geographischen Herkunft der Biomasse.

Die Nachhaltigkeitskriterien gemäß den Absätzen 2 bis 6 und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gemäß Absatz 7 gelten unabhängig von der geographischen Herkunft der Biomasse innerhalb und außerhalb der Union.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Abweichung von den vorstehenden Unterabsätzen findet Artikel 26 angesichts der besonderen Merkmale der in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Gebiete keine Anwendung auf Gebiete in äußerster Randlage. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Gesetzgebungsvorschlag vor, in dem die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. Bei diesen Kriterien werden die lokalen Besonderheiten berücksichtigt. Diese Regionen sollten insbesondere in der Lage sein, das Potenzial ihrer Ressourcen unter Einhaltung der strengen Nachhaltigkeitskriterien umfassend zu nutzen, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und ihre Unabhängigkeit in der Energieversorgung zu stärken.

Begründung

Die Versorgung mit fossilen Brennstoffen in den Gebieten in äußerster Randlage (in einigen Gebieten 80 % oder mehr) zieht Mehrkosten nach sich, die sich nachteilig auf die lokale Wirtschaft und die Kaufkraft der Bewohner auswirken. Gleichzeitig verfügen diese Gebiete über beträchtliche Biomasseressourcen und sollten in der Lage sein, diese zu nutzen.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Abschnitt 1 – Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)  als Gebiet mit hohem oder außerordentlichem Erhaltungswert durch internationale und nationale Zertifizierungssysteme, einschließlich Stätten von außergewöhnlichem universellen Wert für die Menschheit,

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:

c)  Grünland mit großer biologischer Vielfalt, einschließlich Wiesen und Weideflächen mit Baumbestand, das heißt:

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe , die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren.

(4)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, es sei denn, es wird der Nachweis dafür erbracht, dass nicht entwässerte Flächen für den Anbau und die Ernte dieses Rohstoffs nicht entwässert werden müssen.

Begründung

Angesichts des Bevölkerungswachstums und der weltweit steigenden Nachfrage nach Nahrungsmitteln müssen landwirtschaftliche Nutzflächen in einem guten Anbauzustand erhalten werden, damit die Nahrungsmittelversorgung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann. Des Weiteren wird in dem Vorschlag davon ausgegangen, dass die energetische Nutzung von landwirtschaftlicher Biomasse, die auf Torfmoorflächen angebaut wurde, in ihrer Gesamtheit nicht nachhaltig ist. Es gibt aber bereits Verfahren bzw. es kommen Verfahren auf, bei denen landwirtschaftlich genutzte Torfmoorflächen zugunsten von Klima und Umwelt – z. B. im Einklang mit dem Biodiversitäts- und Gewässerschutz – genutzt werden.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte innerhalb gesetzlich festgelegter Gebiete;

i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden amtlichen Ernteberechtigung innerhalb der gesetzlich festgelegten nationalen oder regionalen Gebiete;

Begründung

In den einzelnen Ländern wird mit unterschiedlichen Methoden und Verfahren sichergestellt, dass eine Ernteberechtigung vorliegt.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind geschützt;

iii)  Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zum Erhalt der Biodiversität oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, einschließlich in Feuchtgebieten und Torfmoorflächen, sind geschützt;

Begründung

Der Änderungsantrag sorgt bezüglich der Durchführung für Klarheit und bringt den Wortlaut in Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b und Erwägung 76.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)  die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert und

iv)  bei der Ernte wird darauf geachtet, dass die Qualität des Bodens und die Biodiversität erhalten bleiben, und

Begründung

„Minimierung“ ist kein eindeutiger Begriff und in der Praxis kaum nachweisbar und zu kontrollieren. Deshalb sollte er in Rechtstexten nicht verwendet werden.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Waldes;

v)  bei der Ernte werden die längerfristigen Produktivitätskapazitäten der Wälder auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert;

Begründung

Die Produktionskapazität ist ein statisches Konzept. Bei der Produktivität wird hingegen auch berücksichtigt, dass Kapazitäten sich nicht linear entwickeln und im Voraus festlegen lassen, sondern mit der richtigen Bewirtschaftung sowohl mehr geerntet als auch mehr angebaut werden kann. Vor dem Hintergrund der multifunktionalen Rolle der Wälder und der sozioökonomischen Dienste, die sie in bestimmten geografischen Regionen leisten, könnte die nachhaltige Ernte am besten auf nationaler und regionaler Ebene verwirklicht werden. Diese Bestimmung sollte sich auf alle Wälder auf nationaler und regionaler Ebene beziehen.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene Folgendes sicherstellen:

b)  stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn auf Ebene der Versorgungsgrundlage zusätzliche Informationen über die Rechtmäßigkeit und die Methoden der Waldbewirtschaftung bereitgestellt werden, um Folgendes sicherzustellen:

Begründung

In den einzelnen Ländern wird mit unterschiedlichen Methoden und Verfahren sichergestellt, dass eine Ernteberechtigung vorliegt. Die Ernte umfasst in der Regel verschiedene Verfahren, die zusammen ein Erntegenehmigungsverfahren bilden.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Die forstwirtschaftliche Biomasse wurde entsprechend einer amtlichen Genehmigung geerntet;

i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden nationalen oder regionalen amtlichen Ernteberechtigung;

Begründung

In den einzelnen Ländern wird mit unterschiedlichen Methoden und Verfahren sichergestellt, dass eine Ernteberechtigung vorliegt.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind bekannt und geschützt;

iii)  Gebiete, die durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde zum Erhalt der biologischen Vielfalt oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sowie Gebiete, die durch internationale und nationale Rechtsvorschriften und Behörden auf EU-Ebene und nationaler und regionaler Ebene ausgewiesen sind bzw. wurden, sind geschützt;

Begründung

Der Änderungsantrag schafft Klarheit für die Umsetzung und bringt den Wortlaut in Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b und Erwägung 76.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe b – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)  die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert;

iv)  bei der Ernte wird darauf geachtet, dass die Qualität des Bodens und die Biodiversität erhalten bleiben, und

Begründung

„Minimierung“ ist kein eindeutiger Begriff und in der Praxis kaum nachweisbar. Praxistauglicher ist es, einen Betreiber zu verpflichten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Erhalt der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt während der Ernte bei seinen Waldbewirtschaftungsmethoden berücksichtigt wird.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe b – Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Waldes.

v)  bei der Ernte wird die längerfristige Produktivität der Wälder auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert;

Begründung

Die Produktionskapazität ist ein statisches Konzept. Bei der Produktivität wird hingegen auch berücksichtigt, dass Kapazitäten sich nicht linear entwickeln und im Voraus festlegen lassen, sondern mit der richtigen Bewirtschaftung sowohl mehr geerntet als auch mehr angebaut werden kann. Vor dem Hintergrund der multifunktionalen Rolle der Wälder und der sozioökonomischen Dienste, die sie in bestimmten geografischen Regionen leisten, könnte die nachhaltige Ernte am besten auf nationaler und regionaler Ebene verwirklicht werden. Es sollte nicht zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern unterschieden werden.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene sicherstellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben.

Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn zusätzliche Informationen auf der Grundlage von geeigneten Inventardaten übermittelt werden, um den Erhalt oder die Zunahme langfristiger Kohlenstoffbestände auf Ebene der Versorgungsgrundlage nachzuweisen.

Begründung

Die Kohlenstoffbestände müssen in Langzeitintervallen gemessen und bewertet werden, um zuverlässige Daten zu Wachstum und/oder Ertrag zu erhalten. Die Daten sollten im Interesse der Zuverlässigkeit auf angemessenen Inventardaten aus ausreichend großen Gebieten beruhen. Dieser Änderungsantrag folgt der Logik in Artikel 2 und ersetzt „auf forstbetrieblicher Ebene“ durch „auf Ebene der Versorgungsgrundlage“.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023, ob die Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vor.

Auf Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission – in Zusammenarbeit mit dem Ständigen Forstausschuss – bis zum 31. Dezember 2026, ob die Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag für den Zeitraum nach 2030 zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vor.

Begründung

2023 ist zu früh für eine Überprüfung, und mögliche Änderungen für den Zeitraum nach 2030 verursachen unnötige Unsicherheit, Verwaltungslasten und Kosten. Es wäre daher besser, die Überprüfung und mögliche Änderungsvorschläge für den Zeitraum nach 2030 in Zusammenarbeit mit dem Ständigen Forstausschuss auf den Zeitplan der gesamten Richtlinie abzustimmen.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 70 % betragen;

c)  bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biogas und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 60 % betragen.

Begründung

Dies könnte zu einer willkürlichen und ungerechtfertigten Erhöhung der Schwellenwerte für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe ab 2021 und für feste Biomasse-Brennstoffe ab 2026 führen.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 80 % betragen; Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, müssen mindestens 85 % erreichen.

d)  bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus festen Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 80 % betragen. Die Kommission bewertet unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts die Möglichkeit, für Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, einen Schwellenwert von mindestens 85 % festzulegen. Die Kommission schlägt gegebenenfalls eine Überarbeitung dieses Absatzes im Wege eines delegierten Rechtsakts vor.

Begründung

Biogas, zum Beispiel durch Methanisierung gewonnenes Biomethan, ist im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen, aber auch die Kreislaufwirtschaft und die nachhaltige Landwirtschaft von Interesse. Die Methanerzeugung ermöglicht die Verwertung von Gülle und einen effizienteren Umgang mit Abwasser. Dadurch können wirkungsvolle organische Düngemittel hergestellt werden. Durch einen zu hohen Schwellenwert würde der Einsatz dieser Technologie, die zahlreiche Vorteile im Hinblick auf Wirtschaft, Umwelt und Klima bietet, eingeschränkt.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c dürfen die Mitgliedstaaten Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die in Übereinstimmung mit diesem Artikel gewonnen werden, nicht außer Acht lassen.

(9)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c dürfen die Mitgliedstaaten Biomasse-Brennstoffe, Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die in Übereinstimmung mit diesem Artikel gewonnen werden, nicht aus anderen Nachhaltigkeitsgründen außer Acht lassen.

Begründung

Im Vorschlag der Kommission wird Biomasse besonders hervorgehoben, und es werden besondere Bestimmungen zur Regulierung dieses Rohstoffs eingeführt. Die in diesem Änderungsantrag vorgeschlagene Ergänzung ist im Interesse der Klarheit wichtig.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse-Brennstoffe auferlegen.

(10)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auferlegen.

 

Diese zusätzlichen Kriterien müssen unter Berücksichtigung des Funktionierens des Binnenmarkts gerechtfertigt sein.

 

Die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasen gelten für in der EU hergestellte und für aus Drittländern importierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe gleichermaßen.

Begründung

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 194 Absatz 2 AEUV dürfen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, nach Bedarf weitere Nachhaltigkeitsanforderungen aufzuerlegen, um nachteilige Auswirkungen der Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen ebenso wie von Biomasse-Brennstoffen zu verringern oder zu verhindern.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Bis zum Ersterfasser der Biomasse können Erst- oder Zweitparteien-Audits verwendet werden. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf forstbetrieblicher Ebene vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf Ebene der Versorgungsgrundlage vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

Begründung

Das Konzept der „Ebene der Versorgungsgrundlage“ sollte in der gesamten Richtlinie verwendet werden.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Standards berücksichtigt die Kommission insbesondere das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.

Die Kommission kann zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Standards berücksichtigt die Kommission insbesondere das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren, sowie die Möglichkeit, bis zum Ersterfasser der Biomasse Erst- oder Zweitparteien-Audits zu verwenden. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die Kommission kann jederzeit oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats überprüfen, ob die Informationen, die am Unionsmarkt tätige Wirtschaftsakteure über die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien oder über Treibhausgaseinsparungen vorlegen, zutreffend sind.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission die Befugnis haben und befähigt sein sollte, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Glaubwürdigkeit des Systems und die Einhaltung von Rechtsvorschriften sicherzustellen und Betrug zu verhindern.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können der Kommission Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates35 eingestuft sind . Den Berichten ist eine Beschreibung der zur Berechnung des Emissionsniveaus verwendeten Methode und Datenquellen beigefügt. Diese Methode berücksichtigt Bodeneigenschaften, Klima und voraussichtliche Rohstoffernteerträge.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 2021 Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates35 eingestuft sind . Den Berichten ist eine Beschreibung der zur Berechnung des Emissionsniveaus verwendeten Methode und Datenquellen beigefügt. Diese Methode berücksichtigt Bodeneigenschaften, Klima und voraussichtliche Rohstoffernteerträge.

_________________

_________________

35 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

35 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission überprüft Anhang V und Anhang VI regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung oder Überarbeitung — sofern gerechtfertigt — von Werten für Herstellungswege für Biokraftstoffe , flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe . Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen

Anhang V und Anhang VI werden von der Kommission – sofern gerechtfertigt – regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung, nicht aber im Hinblick auf die Überarbeitung von Werten für Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe überprüft. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen

Begründung

Die Kommission sollte nicht die Befugnis haben, Werte für Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe zu überarbeiten oder die Methodologie gemäß Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B zu ändern, ohne die Vorschläge mit dem Europäischen Parlament und dem Rat als Legislativorgane zu erörtern.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls aus der Überprüfung durch die Kommission hervorgeht, dass Anhang V oder Anhang VI geändert werden sollte, hat die Kommission die Befugnis , gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Falls aus der Überprüfung durch die Kommission hervorgeht, dass Anhang V oder Anhang VI geändert werden sollte, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung von Anhang V bzw. VI beigefügt.

Begründung

Die Kommission sollte nicht die Befugnis haben, Werte für Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe zu überarbeiten oder die Methodologie gemäß Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B zu ändern, ohne die Vorschläge mit dem Europäischen Parlament und dem Rat als Legislativorgane zu erörtern.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Falls dies zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit genauen technischen Spezifikationen , einschließlich Definitionen , Umrechnungsfaktoren, Berechnung jährlicher Emissionen aus dem Anbau und/oder entsprechender Emissionseinsparungen durch unter-/oberirdische Änderungen des Kohlenstoffbestands von bereits landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Berechnung der Emissionseinsparungen durch Abscheidung, Einleitung und geologische Speicherung von Kohlendioxid, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  Falls dies zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit genauen technischen Spezifikationen, einschließlich Definitionen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Die Kommission sollte nicht die Befugnis haben, Werte für Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe zu überarbeiten oder die Methodologie gemäß Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B zu ändern, ohne die Vorschläge mit dem Europäischen Parlament und dem Rat als Legislativorgane zu erörtern.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.

Begründung

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 sollte aus diesem Absatz gestrichen werden.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 sollten aus diesem Absatz gestrichen werden.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. Die Mitgliedstaaten entscheiden über eine Sanktionsregelung für die Nichteinhaltung.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil C – Nummer 1 – Buchstabe a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccseccr,

E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccseccru,

Begründung

ccru = Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung oder Nutzung von Kohlendioxid.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil C – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen.

6.  Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Vergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen, und die Verringerung des Einsatzes von aus fossilen Ressourcen hergestelltem Stickstoffdünger durch derartige Praktiken zu berücksichtigen.

Begründung

Alle aus der Biogas-Erzeugung erwachsenden Vorteile sollten berücksichtigt werden, sofern sie zur Verwirklichung der Ziele der EU-Politik beitragen. Die Vergärung ermöglicht in diesem Zusammenhang die Herstellung von organischem Dünger als Ersatz für Stickstoffdünger. Sie hat somit als nachhaltige landwirtschaftliche Methode ihren Platz in der Kreislaufwirtschaft. Da die Vergärung Teil der von der Kommission vorgenommenen Änderungen ist, sollte dieser Teil des Anhangs geändert werden können.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil C – Nummer 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil C – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15.  Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird.

15.  Die Emissionseinsparung durch Abscheidung, Ersetzung oder Nutzung von CO2(eccru) , das im Rahmen der Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs erzeugt wurde, wird begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung von für kommerzielle Zwecke genutztem CO2 vermieden wurden.

Begründung

Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Methode zur Berechnung von Treibhausgasemissionseinsparungen wären für die CO2-Abscheidung und -ersetzung hinderlich statt förderlich. Dieser technologieneutrale Änderungsantrag würde ungeachtet der Endnutzung einen Anreiz für die CO2-Abscheidung und -ersetzung schaffen.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil C – Nummer 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + die Anteile von ep, etd, eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.

Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + die Anteile von ep, etd, eccs und eccru, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG Va

 

Kriterien für die Erzeugung von fossiler Energie

 

1.  Für jede kWh an fossiler Energie, die in der EU in Verkehr gebracht wird, ist die Bereitstellung einer entsprechenden Menge (1 kWh) erneuerbarer Energie nachzuweisen. Dies kann anhand von Zertifikaten für angemessene Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erfolgen oder durch Abzahlung von Hinterlegungssummen in einen Fonds, der für den Ausbau von erneuerbarer Energie gefördert wird.

 

2.  Jährlicher Bericht der Kohle-, Erdgas- und Ölindustrie an die Kommission über die tatsächliche Erzeugung fossiler Energie und die daraus resultierenden Treibhausgasemissionen. Diese gemeldeten Werte werden anschließend als Vergleichswert für fossile Brennstoffe verwendet, um zu vergleichen, wie viel Treibhausgasemissionen mit den Biobrennstoffen eingespart wurden, wobei die fossile Energie nach ihrer Ursprungsregion und der in den jeweiligen Mitgliedstaaten verbrauchten Menge eingestuft wird.

 

3.  Jährlicher Bericht der Kohle-, Erdgas- und Mineralölindustrie an die Kommission über die Öl- und Gasmengen, die durch Leckagen verloren gingen, Berechnung ihrer Emissionen und deren Hinzufügung zum Treibhausgasemissionswert (Vergleichswert für fossile Brennstoffe).

 

4.  Jährlicher Bericht der Kohle-, Erdgas- und Mineralölindustrie an die Kommission über die Öl- und Gasmengen, die durch Unfälle oder Katastrophen verloren gingen, Berechnung ihrer Emissionen und deren Hinzufügung zum Treibhausgasemissionswert (Vergleichswert für fossile Brennstoffe).

 

5.  Jährlicher Bericht der Kohle-, Erdgas- und Mineralölindustrie an die Kommission über die Einhaltung der Menschenrechtsbestimmungen und der Bestimmungen über den Mindestlohn und die körperliche Gesundheit der Arbeitskräfte in der Produktionsanlage und -region sowie über die Sicherheitsmaßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung in der Region ergriffen wurden.

 

6.  Jährliche Veröffentlichung der Berichte, die die Kommission erhalten hat.

 

7.  Besondere Anforderungen in Bezug auf die risikoreiche Erschließung von fossilen Brennstoffen (z. B. Tiefenwasser, Ölsand) hinsichtlich einer möglichen Meeres-, Strand- oder Landverschmutzung sowie Verpflichtung zur vollständigen Rekultivierung des von der Ölsandproduktion oder vom Kohleabbau betroffenen Gebiets und Reinigung des verwendeten Wassers; bei Nichteinhaltung werden beträchtliche Strafzahlungen auferlegt.

 

8.  Jährlicher Bericht der Kohle-, Erdgas- und Mineralölindustrie an die Kommission über vorhandene, wirtschaftlich tragfähige Ressourcen, neu entdeckte Vorkommen, die wirtschaftliche Reichweite und für künftige Generationen gesicherte Bestände.

 

9.  Nachweis über die Anwendung der besten verfügbaren ökologischen Methode in Bezug die Gewinnungs- und Versorgungstechnologie für Kohle aus dem Bergbau, Erdgas und Öl.

 

10.   Verbindlich vorgeschriebene jährliche Treibhausgaseinsparungen bei der Erschließung, Produktion, Beförderung und beim Raffinieren von Öl um mindestens 2,5 %.

 

11.  Erhöhung des Anteils von Erdöl aus Recycling-Verfahren im Portfolio von Ölunternehmen (z. B. aus Kunststofferzeugnissen bzw. -abfällen) um mindestens 5 % pro Jahr.

Begründung

Damit ein fairer Wettbewerb sichergestellt wird und für Kontrolle und Transparenz gesorgt ist, sind Angaben zu den Produktionskriterien für das Inverkehrbringen von fossilen Brennstoffen und fossilen Energiequellen in der Europäischen Union erforderlich.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Teil B – Nummer 1 – Buchstabe a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

E = eec + el + ep + etd + eu - esca– eccs - eccr,

E = eec + el + ep + etd + eu - esca– eccs - eccru,

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Teil B – Nummer 1 – Buchstabe a – Absatz 2 – Abschnitt 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eccr = Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid.

eccru = Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung oder Nutzung von Kohlendioxid.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Teil B – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen.

6.  Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Vergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen, und die Verringerung des Einsatzes von aus fossilen Ressourcen hergestelltem Stickstoffdünger durch derartige Praktiken zu berücksichtigen.

Begründung

Alle aus der Vergärung erwachsenden Vorteile sollten berücksichtigt werden, sofern sie zur Verwirklichung der Ziele der EU-Politik beitragen. Die Vergärung ermöglicht in diesem Zusammenhang die Herstellung von organischem Dünger als Ersatz für Stickstoffdünger. Sie hat somit als nachhaltige landwirtschaftliche Methode ihren Platz in der Kreislaufwirtschaft. Da die Vergärung Teil der von der Kommission vorgenommenen Änderungen ist, sollte dieser Teil des Anhangs geändert werden können.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Teil B – Nummer 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Herstellung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Herstellung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Teil B – Nummer 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Herstellung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität dem in Nummer 19 dieses Anhangs festgelegten Komparator für Fossilbrennstoffe (ECF(el)) entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist51.

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Herstellung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität dem in Nummer 19 dieses Anhangs festgelegten Komparator für Fossilbrennstoffe (ECF(el)) entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden51.

__________________

__________________

51 Bei den Festbiomasseoptionen werden in verschiedenen Phasen der Lieferkette dieselben Erzeugnisse verbraucht und produziert. Durch die Verwendung unterschiedlicher Werte für die Versorgung von Anlagen zur Produktion von Festbiomasse mit Elektrizität und den Komparator für Fossilbrennstoffe würden diesen Optionen künstliche Treibhausgasemissionseinsparungen zugeordnet.

51 Bei den Festbiomasseoptionen werden in verschiedenen Phasen der Lieferkette dieselben Erzeugnisse verbraucht und produziert. Durch die Verwendung unterschiedlicher Werte für die Versorgung von Anlagen zur Produktion von Festbiomasse mit Elektrizität und den Komparator für Fossilbrennstoffe würden diesen Optionen künstliche Treibhausgasemissionseinsparungen zugeordnet.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Teil B – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15.  Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biomasse-Brennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden CO2 im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird.

15.  Die Einsparung von CO2-Emissionen durch CO2Abscheidung, Ersetzung oder Nutzung (eccru) bei der Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs, dem sie zugeordnet werden, wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und zu gewerblichen Zwecken verwendet wird.

Begründung

Die Verwendungsmöglichkeiten des bei der Erzeugung von Biokraftstoffen abgeschiedenen CO2 sollten nicht beschränkt werden, damit Anreize für die Marktteilnehmer geschaffen werden, sich mit Technologien für die CO2-Abscheidung auszurüsten.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage IX – Teil A – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten;

entfällt

Begründung

Gemischte Abfälle können nicht der Kategorie der Rohstoffe zur Produktion moderner Biokraftstoffe angehören. Der organische Bestandteil muss gesondert aufgeführt werden.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage IX – Teil A – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  Reststoffe aus der Gewinnung von Olivenöl, sofern die Industriestandards für die Verarbeitung der Rohstoffe eingehalten wurden;

Begründung

Durch Aufnahme eines Rohstoffs für moderne Kraftstoffe, der zur Hinzufügung neuer landwirtschaftlicher Reststoffe führt, hat die europäische Landwirtschaft die Möglichkeit, stärker zur Senkung der CO2-Emissionen der Verkehrsbranche beizutragen.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IX – Teil B – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Melasse, die als Nebenerzeugnis beim Raffinieren von Rohrzucker oder Rübenzucker anfällt, sofern bei der Extraktion des Zuckers die höchsten Industriestandards eingehalten wurden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung, da die Begriffe „by-product“ und „co-product“ im Deutschen als „Nebenerzeugnis“ wiedergegeben werden.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang X – Teil B

Kalenderjahr

Mindestanteil

2021

1,5 %

2022

1,85 %

2023

2,2 %

2024

2,55 %

2025

2,9 %

2026

3,6 %

2027

4,4 %

2028

5,2 %

2029

6,0 %

2030

6,8 %

 

Geänderter Text

Teil B: Mindestanteil von Energie aus modernen Biokraftstoffen und Biogas aus in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen sowie aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25 Absatz 1

Kalenderjahr

Mindestanteil

2021

3,0 %

2022

3,35 %

2023

3,70 %

2024

4,05 %

2025

4,40 %

2026

5,10 %

2027

5,90 %

2028

6,70 %

2029

7,50 %

2030

8,30 %

Begründung

Die EU benötigt ambitioniertere Ziele in Bezug auf moderne Energie aus erneuerbaren Quellen.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang X – Teil C

Kalenderjahr

Mindestanteil

2021

0,5 %

2022

0,7 %

2023

0,9 %

2024

1,1 %

2025

1,3 %

2026

1,75 %

2027

2,2 %

2028

2,65 %

2029

3,1 %

2030

3,6 %

 

Geänderter Text

Teil C: Mindestanteil von Energie aus modernen Biokraftstoffen und Biogas aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen gemäß Artikel 25 Absatz 1

Kalenderjahr

Mindestanteil

2021

0,5 %

2022

0,7 %

2023

0,9 %

2024

1,1 %

2025

2,3 %

2026

2,75 %

2027

3,2 %

2028

3,65 %

2029

4,1 %

2030

4,6 %

Begründung

Die EU benötigt ambitioniertere Ziele in Bezug auf moderne Energie aus erneuerbaren Quellen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

1.3.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

1.3.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Marijana Petir

15.2.2017

Datum der Annahme

2.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

17

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Richard Ashworth, José Bové, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Jean-Paul Denanot, Albert Deß, Diane Dodds, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Anja Hazekamp, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Ivan Jakovčić, Jarosław Kalinowski, Zbigniew Kuźmiuk, Philippe Loiseau, Nuno Melo, Giulia Moi, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marijana Petir, Bronis Ropė, Maria Lidia Senra Rodríguez, Ricardo Serrão Santos, Czesław Adam Siekierski, Tibor Szanyi, Marc Tarabella, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Franc Bogovič, Angélique Delahaye, Norbert Lins, Hannu Takkula, Tom Vandenkendelaere

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

26

+

PPE

Franc Bogovič, Daniel Buda, Michel Dantin, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Esther Herranz García, Peter Jahr, Norbert Lins, Nuno Melo, Marijana Petir, Czesław Adam Siekierski

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Paolo De Castro, Viorica Dăncilă

ECR

Richard Ashworth, Jørn Dohrmann, Zbigniew Kuźmiuk, James Nicholson

ALDE

Jan Huitema, Ivan Jakovčić, Ulrike Müller, Hannu Takkula

ENF

Edouard Ferrand, Philippe Loiseau

NI

Diane Dodds

17

-

S&D

Eric Andrieu, Nicola Caputo, Jean-Paul Denanot, Maria Noichl, Ricardo Serrão Santos, Tibor Szanyi, Marc Tarabella

GUE/NGL

Matt Carthy, Luke Ming Flanagan, Anja Hazekamp, Maria Lidia Senra Rodríguez

Verts/ALE

José Bové, Martin Häusling, Bronis Ropė

EFDD

John Stuart Agnew, Giulia Moi, Marco Zullo

1

0

ECR

Beata Gosiewska

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (03.10.2017)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
(COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Eleonora Evi

KURZE BEGRÜNDUNG

In diesem Entwurf einer Stellungnahme wird in erster Linie den Bedenken, die Bürger in verschiedenen Petitionen zu Energie aus erneuerbaren Quellen zum Ausdruck gebracht haben, Rechnung getragen.

Außerdem wird in diesem Entwurf einer Stellungnahme ein Gesamtrahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen befürwortet, der so konzipiert ist, dass die Zielvorgaben für 2030 erfüllt und bereits die langfristigen Ziele für 2050 (nämlich ein Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen von 100 %) sowie Wege, wie sie realistischerweise erreicht werden können, ins Auge gefasst werden.

Die von der Kommission vorgeschlagene Zielvorgabe von 27 % für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch in der EU im Jahr 2030 wird dem Potenzial der EU in diesem Bereich nicht gerecht. Schätzungen zufolge kann dieser Anteil am gesamten Endenergieverbrauch in der EU bis 2030 45 % erreichen. Angesichts dessen, dass die EU derzeit die Zielvorgabe eines Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen von 20 % bis 2020 erfüllen muss, was mit gesetzlich verbindlichen, nationalen Zielvorgaben für 2020 erreicht werden soll, wäre die in diesem Entwurf einer Stellungnahme angegebene Zielvorgabe von 35 % für 2030 auf jeden Fall eine erhebliche Verbesserung. Diese Bemühungen müssen mit Blick auf die langfristigen Ziele für 2050 glaubhaft vorangetrieben werden.

Außerdem wird in diesem Entwurf einer Stellungnahme dargelegt, dass mit den Strategien für Energie aus erneuerbaren Quellen die allgemeinen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der Energiearmut und zum Schutz der Verbraucher ergänzt und wirksam gestärkt werden sollten, da ungefähr 11 % der Bevölkerung der EU von Energiearmut betroffen sind. Dieser Prozentsatz kann mehreren Studien entnommen werden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass das Ausmaß dieses Problems von steigenden Energiepreisen, geringen Einkommen und Wohngebäuden, die nur unzureichend energieeffizient sind, herrührt.

In diesem Entwurf einer Stellungnahme wird für die Wiedereinführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben plädiert. Die Einführung verbindlicher Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf einzelstaatlicher Ebene entspricht den Ansichten, die das Europäische Parlament in seinen jüngsten Entschließungen zum Ausdruck gebracht hat. Außerdem würde durch die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich dazu beigetragen, dass die Stabilität des politischen Rahmens erhöht wird und die Risiken, die mit Investitionen in diese Energie zusammenhängen, eingedämmt werden. Zudem stellte die Kommission in der REFIT-Bewertung vom 30. November 2016 in Bezug auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fest, dass die verbindlichen nationalen Ziele in vielen Mitgliedstaaten die wichtigste Triebkraft für die Politik und für Investitionen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen waren.

Mit der in diesem Entwurf einer Stellungnahme vorgenommenen Definition von Energie aus erneuerbaren Quellen als einem gemeinsamen europäischen Gut soll dafür gesorgt werden, dass sämtliche regulatorischen Entscheidungen in erster Linie auf demokratische und soziale Ziele anstatt auf Profite ausgerichtet werden. Zudem enthält dieser Entwurf einer Stellungnahme Bestimmungen zu finanzieller Förderung, deren Schwerpunkt auf Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und einkommensschwachen, von Energiearmut bedrohten Haushalte liegt. Dadurch soll bewirkt werden, dass die Energiewende zu einem demokratischeren und stärker dezentral ausgerichteten Energiesystem führt, was der gesamten Gesellschaft zugutekommt, da hierdurch die aktive Beteiligung von Bürgern, Haushalten und örtlichen Gemeinschaften gestärkt wird und die am stärksten von Energiearmut bedrohten Bürger geschützt werden.

Zahlreiche Interessenträger bemängelten die extrem engen Grenzen, die von Beihilfevorschriften gesetzt werden. Daher wird in diesem Entwurf einer Stellungnahme gefordert, dass Fördermaßnahmen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere für Projekte von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, so weit wie möglich von den Beihilfevorschriften ausgenommen wird, damit Ausbau und Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten Union begünstigt werden.

Rückwirkende Änderungen von Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen, mit denen bewirkt wird, dass erheblich mehr Projektentwicklungsrisiken in diesem Bereich wahrgenommen werden, sind generell weder politisch noch wirtschaftlich empfehlenswert. Zudem belegen Studien, dass ein stabiler und transparenter Rahmen gegeben sein muss, damit sich Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen erfolgreich und effizient entwickeln. Daher sollen mit diesem Entwurf einer Stellungnahme rückwirkende Änderungen verhindert werden, damit für stabile Förderregelungen gesorgt ist. Es werden Bestimmungen vorgeschlagen, mit denen verdeutlicht wird, dass sich die Überarbeitung von Förderregelungen zugunsten von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen einer transparenten und inklusiven öffentlichen Konsultation abspielen muss. Eine solche Überarbeitung muss außerdem strikt darauf ausgerichtet sein, dass die Rechtsgrundlage verbessert wird, dank deren die Ziele der Union und die verbindlichen nationalen Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht werden sollen.

Da Energie aus erneuerbaren Quellen Vorrang eingeräumt werden muss, werden außerdem auf dem geltenden Rechtsrahmen beruhende Bestimmungen über die vorrangige Einspeisung und den vorrangigen Netzzugang dieser Art Energie vorgeschlagen. In der REFIT-Bewertung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlament und des Rates, die die Kommission am 30. November 2016 veröffentlichte, stellte sie fest, dass dank der vorrangigen Einspeisung und des vorrangigen Netzzugangs für Strom aus erneuerbaren Quellen die Einspeisung dieses Stroms wirksam unterstützt wurde, wodurch die Wirtschaftlichkeit von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen gestärkt und die Verwirklichung der nationalen Zielvorgaben vorangetrieben wurde.

Auf einzelstaatlicher Ebene gibt es immer noch Subventionen für fossile Brennstoffe. Dies steht eindeutig im Widerspruch zu den Bemühungen der EU, Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, damit die für die Jahre 2030 und 2050 gesetzten Ziele erreicht werden. Daher wird in diesem Entwurf einer Stellungnahme gefordert, dass sämtliche Förderregelungen und Maßnahmen, mit denen die Nutzung umweltschädlicher Energiequellen direkt oder indirekt begünstigt wird, abgeschafft werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Förderung erneuerbarer Energiequellen ist eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Pariser Übereinkommens von 2015 über Klimaänderungen sowie des Unionsrahmens für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Ziels, die Emissionen in der Union bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, benötigt wird. Sie spielt auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte.

(2)  Die Förderung erneuerbarer Energiequellen ist eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Pariser Übereinkommens von 2015 über Klimaänderungen sowie des Unionsrahmens für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Ziels, die Emissionen in der Union bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, benötigt wird. Sie spielt auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der nachhaltigen Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene, vor allem in einkommensschwachen ländlichen und entlegenen Gebieten, Inselgebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte.

Begründung

Mit Projekten für Energie aus erneuerbaren Quellen wird unter anderem dafür gesorgt, dass weniger fossile Brennstoffe verbraucht und umweltgerechte Arbeitsplätze geschaffen werden, wodurch vor allem zur nachhaltigen Entwicklung auf lokaler Ebene beigetragen wird. Die Bedenken, die Bürger im Rahmen von Petitionen zur Energie aus erneuerbaren Quellen vorbringen, hängen oft mit lokalen Aspekten zusammen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Insbesondere sind mehr technische Verbesserungen, Anreize für die Nutzung und den Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel, der Einsatz von Energieeffizienztechnologien und die Förderung der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie im Verkehrssektor sehr wirksame Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union und der Abhängigkeit der Union von Gas- und Erdöleinfuhren.

(3)  Insbesondere sind mehr technische Verbesserungen, Anreize für die Nutzung und den Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel, der Einsatz von Energieeffizienztechnologien und die Förderung der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Branchen Elektrizität, Wärme und Kälte sowie in der Verkehrsbranche sehr wirksame Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union und der Abhängigkeit der Union von Kohle-, Erdgas- und Erdöleinfuhren.

Begründung

Die Abhängigkeit von Kohleeinfuhren ist besorgniserregend und muss der Erwägung hinzugefügt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  In seinen Entschließungen „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ und „Fortschrittsbericht ‚Erneuerbare Energiequellen‘“ sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden.

(6)  In seiner Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“1a sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden. Außerdem forderte das Europäische Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“1b nachdrücklich auf, für die vollständige Umsetzung der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2020 zu sorgen und für die Zeit nach 2020 einen ehrgeizigen Rechtsrahmen vorzulegen. Es betonte in diesem Zusammenhang ferner, dass ein stabiler langfristiger Regelungsrahmen notwendig ist, der verbindliche Ziele für den Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auf einzelstaatlicher und auf EU-Ebene enthält, die mit den Bestrebungen im Einklang stehen, die langfristigen Klimaziele der Union (bis zum Jahr 2050) auf möglichst effiziente Weise zu erreichen.

 

_________________

 

1a Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.

 

1b Angenommene Texte, P8_TA(2016)0292.

Begründung

Der in seinen Entschließungen erläuterte Standpunkt des Europäischen Parlaments zu Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiestrategien muss stärker hervorgehoben werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Da ungefähr 11 % der Bevölkerung der EU von Energiearmut betroffen sind, sind Strategien für Energie aus erneuerbaren Quellen unverzichtbar, und sie sollten so konzipiert sein, dass ihr besonderer Schwerpunkt auf einkommensschwachen Haushalten liegt und mit ihnen die allgemeinen Bemühungen der EU, die Energiearmut zu beseitigen und die Verbraucher zu schützen, gestärkt werden.

Begründung

Dies ist einer Studie der Kommission zur Energiearmut in der gesamten EU und zu Möglichkeiten ihrer Bekämpfung sowie einer noch aktuelleren Studie vom März 2017 des europäischen Netzes gegen Armut (EAPN) und des Europäischen Gewerkschaftsverbands für den öffentlichen Dienst (EGÖD) zu entnehmen. Aus beiden Studien geht eindeutig hervor, dass dieses Problem aufgrund von steigenden Energiepreisen, geringen Einkommen und Wohngebäuden, die nur unzureichend energieeffizient sind, ein solches Ausmaß angenommen hat. Angesichts der immensen Auswirkungen dieses Problems auf die europäischen Bürger ist die Verfasserin der Stellungnahme der festen Überzeugung, dass dieser Erwägungsgrund eingefügt werden muss.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Energie aus erneuerbaren Quellen sollte als gemeinsames europäisches Gut gelten, das den Interessen der Bürger als Einzelverbrauchern, Haushalten, Genossenschaften oder Gemeinschaften dient. Daher sollten sie stärker einbezogen werden, indem ihr Bewusstsein dafür geschärft wird, indem sie Anreize dafür erhalten, sich für Formen der Energie aus erneuerbaren Quellen zu entscheiden, und indem sie in den Mittelpunkt des Entscheidungsprozesses insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene gestellt werden. Die EU und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass erschwingliche technische Lösungen für Energie aus erneuerbaren Quellen verfügbar sind, den Verbrauchern Gewähr für die Herkunft der verfügbaren Energie bieten und die Verwaltungsverfahren straffen, damit Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert wird. Die EU und die Mitgliedstaaten sollten besondere Maßnahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen treffen, mit denen glaubwürdig und dauerhaft für größtmögliche soziale Gerechtigkeit gesorgt wird.

Begründung

Mit der Definition von Energie aus erneuerbaren Quellen als einem gemeinsamen europäischen Gut soll dafür gesorgt werden, dass sämtliche regulatorischen Entscheidungen in erster Linie auf demokratische und soziale Ziele statt auf Profite ausgerichtet werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 27 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne anhand des Governance-Prozesses nach der [Governance-]Verordnung bestimmen.

(7)  Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 35 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne anhand des Governance-Prozesses nach der [Governance-]Verordnung (EU) .../... bestimmen.

Begründung

In der Petition Nr. 0829/2013 heißt es unter anderem, dass Windkraftwerke effizienter sind als Kohlekraftwerke, und es wird eine Berechnung der Kosten gegenüber der Energieproduktion angeführt. Daher sollte das EU-Ziel für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch in der Europäischen Union auf mindestens 35 % festgesetzt werden, damit die endgültigen Energiekosten gesenkt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben. Eine auf Unionsebene festgelegte Zielvorgabe würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bieten, um ihre Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auf die kostengünstigste Weise entsprechend ihren jeweiligen spezifischen Gegebenheiten, ihrem Energiemix und ihren Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen.

(8)  Die Festlegung eines übergeordneten verbindlichen Unionsziels für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030, das die Mitgliedstaaten mittels der verbindlichen nationalen Zielvorgaben sowohl einzeln als auch gemeinsam erreichen müssen, würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben. Eine auf Unionsebene festgelegte und von verbindlichen nationalen Zielvorgaben auf einzelstaatlicher Ebene flankierte Zielvorgabe würde es den Mitgliedstaaten erleichtern, zu bestimmen, wie sie ihre Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auf die kostengünstigste Weise entsprechend ihren jeweiligen spezifischen Gegebenheiten, ihrem Energiemix und ihren Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreichen können.

Begründung

Die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 entspricht den Ansichten, die das Europäische Parlament in seinen jüngsten Entschließungen zum Ausdruck gebracht hat. Außerdem würde durch die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich dazu beigetragen, dass die Stabilität des politischen Rahmens erhöht wird und die Risiken, die mit Investitionen in diese Energie zusammenhängen, eingedämmt werden. Zudem stellte die Kommission in der REFIT-Bewertung der Richtlinie 2009/28/EG fest, dass die verbindlichen nationalen Ziele in vielen Mitgliedstaaten die wichtigste Triebkraft für die Politik und für Investitionen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen waren.

Änderungsantrag      8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen für den Fall, dass der Anteil der erneuerbaren Energien auf Unionsebene nicht dem kollektiven Zielpfad der Union für mindestens 27 % entspricht. Gemäß der [Governance-]Verordnung kann die Kommission Maßnahmen auf Unionsebene treffen, um die Verwirklichung des Ziels sicherzustellen, falls sie bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Lücke zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne feststellt. Entdeckt die Kommission bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Umsetzungslücke, sollten die Mitgliedstaaten die in der [Governance-]Verordnung genannten Maßnahmen ergreifen, die ihnen ausreichend Flexibilität für eine Auswahl bieten.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen für den Fall, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen auf Unionsebene nicht dem kollektiven Zielpfad der Union für mindestens 35 % entspricht. Gemäß der [Governance-]Verordnung (EU) .../... kann die Kommission Maßnahmen auf Unionsebene treffen, um die Verwirklichung des Ziels sicherzustellen, falls sie bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Lücke zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne feststellt. Entdeckt die Kommission bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Umsetzungslücke, sollten die Mitgliedstaaten die in der [Governance-]Verordnung (EU) .../... genannten Maßnahmen ergreifen, die ihnen ausreichend Flexibilität für eine Auswahl bieten.

Begründung

In der Petition Nr. 0829/2013 heißt es unter anderem, dass Windkraftwerke effizienter sind als Kohlekraftwerke, und es wird eine Berechnung der Kosten gegenüber der Energieproduktion angeführt. Daher sollte das EU-Ziel für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch in der Europäischen Union auf mindestens 35 % festgesetzt werden, damit die endgültigen Energiekosten gesenkt werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Um ehrgeizige Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel zu unterstützen, sollte auch unter Nutzung von Finanzierungsinstumenten ein Finanzrahmen eingerichtet werden, mit dem Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in diesen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

(11)  Um ehrgeizige Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel zu unterstützen, sollte auch unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten und Förderprogrammen sowie durch die Änderung von Beihilfevorschriften ein Finanzrahmen eingerichtet werden, mit dem Investitionen in Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen in sämtlichen Mitgliedstaaten erleichtert werden. Dabei sollten insbesondere Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen im Mittelpunkt stehen, damit sichergestellt wird, dass die Energiewende zu einem demokratischen und stärker dezentral ausgerichteten Energiesystem führt, was der gesamten Gesellschaft zugutekommt, da hierdurch die aktive Beteiligung von Bürgern, Haushalten und örtlichen Gemeinschaften gestärkt wird und die am stärksten von Energiearmut bedrohten Bürger wirksam geschützt werden.

Begründung

Finanzielle Unterstützung sollte in erster Linie Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie einkommensschwachen, von Energiearmut bedrohten Haushalten zugutekommen, damit demokratische, soziale und ökologische Ziele erreicht werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren.

(15)  Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung insbesondere von Energiearmut betroffenen Haushalten mit niedrigem Einkommen, Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen zugutekommen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren.

Begründung

Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sollten so konzipiert sein, dass in erster Linie demokratische, soziale und ökologische Ziele erreicht werden. Diese Änderung ergibt sich zwangsläufig aus der Argumentation des gesamten vorliegenden Entwurfs einer Stellungnahme.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Öffnung von Förderregelungen für die länderübergreifende Beteiligung begrenzt negative Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und kann die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen dabei unterstützen, das Ziel der Union auf kosteneffizientere Weise zu erreichen. Ferner ist die länderübergreifende Beteiligung die natürliche Folge der Entwicklung der Unionspolitik im Bereich der erneuerbaren Energien, in der ein unionsweit verbindliches Ziel die verbindlichen nationalen Zielvorgaben ersetzt. Daher ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und verschiedene Möglichkeiten festzulegen, wie diese schrittweise Öffnung unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 30, 34 und 110, umgesetzt werden kann.

(17)  Die Öffnung von Förderregelungen für die länderübergreifende Beteiligung begrenzt negative Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und kann die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen dabei unterstützen, das Ziel der Union und die jeweiligen nationalen Zielvorgaben auf kosteneffizientere Weise zu erreichen. Ferner ist die länderübergreifende Beteiligung die natürliche Folge der Entwicklung der Unionspolitik im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen. Im Rahmen dieser Politik wurde ein unionsweites Ziel festgelegt, das die Mitgliedstaaten sowohl einzeln als auch gemeinsam erreichen sollen, wobei sie die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die verbindlichen nationalen Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 erreicht werden. Daher ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und verschiedene Möglichkeiten festzulegen, wie diese schrittweise Öffnung unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 30, 34 und 110, umgesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch der Erschließung des vollständigen Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen auf lokaler Ebene gegenüber der Öffnung von Förderregelungen für die länderübergreifende Beteiligung Vorrang einräumen.

Begründung

Projekten in lokaler Trägerschaft sollte Vorrang eingeräumt werden, da sie Studien zufolge größeren Mehrwert schaffen als Projekte in internationaler Trägerschaft. Außerdem wird durch Projekte in lokaler Trägerschaft die aktive Beteiligung der Bürger und ihre Mitwirkung am Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen gestärkt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Unbeschadet der Änderungen der Förderregelungen, durch die diese mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen, sollten Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien beständig sein und häufige Änderungen vermieden werden. Solche Änderungen haben eine unmittelbare Auswirkung auf die Kapitalfinanzierungskosten, die Kosten der Projektentwicklung und damit auf die Gesamtkosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten verhindern, dass sich die Überarbeitung der Modalitäten etwaiger bereits gewährter Beihilfen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien negativ auf deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auswirkt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten kostenwirksame Fördermaßnahmen unterstützen und für ihre finanzielle Tragfähigkeit sorgen.

(18)  Fördermaßnahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen sollten beständig sein, und häufige sowie rückwirkende Änderungen sollten vermieden werden. Solche Änderungen haben eine unmittelbare Auswirkung auf die Kapitalfinanzierungskosten, die Kosten der Projektentwicklung und damit auf die Gesamtkosten des Ausbaus der Energie aus erneuerbaren Quellen in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten verhindern, dass sich die Überarbeitung der Modalitäten etwaiger bereits gewährter Beihilfen für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen negativ auf deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auswirkt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten kostenwirksame Fördermaßnahmen unterstützen, einen stabilen und transparenten politischen Rahmen aufrechterhalten und für finanzielle Tragfähigkeit sorgen, was für die erfolgreiche und effiziente Entwicklung und Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten EU unerlässlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten überdies sämtliche Maßnahmen aufheben, mit denen die Nutzung von Energie aus umweltschädlichen Quellen direkt oder indirekt gefördert wird.

Begründung

Studien belegen, dass ein stabiler und transparenter Rahmen gegeben sein muss, damit sich Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen erfolgreich entwickeln. Die Stabilität eines solchen Rahmens ist ausschlaggebend dafür, dass keine politischen Entscheidungen mehr zugunsten der weiteren Nutzung herkömmlicher Quellen, etwa fossiler Brennstoffe und der Kernenergie, getroffen werden, da diese bekanntermaßen äußerst negative Auswirkungen auf die Umwelt haben. Auf einzelstaatlicher Ebene gibt es immer noch Subventionen für fossile Brennstoffe. Dies steht im Widerspruch zu den Bemühungen der EU, Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, damit die für die Jahre 2030 und 2050 gesetzten Ziele erreicht werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Aktionspläne für erneuerbare Energien und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der Kommission zur Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die Transparenz zu erhöhen, Klarheit für Investoren und Verbraucher zu schaffen und eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Mit der [Governance-]Verordnung werden diese Verpflichtungen in das Governance-System der Energieunion integriert, in dem die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten in den Bereichen Energie und Klima zusammengeführt werden. Außerdem geht die Transparenzplattform für erneuerbare Energien in der umfassenderen durch die [Governance-]Verordnung eingerichteten elektronischen Plattform auf.

(19)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Aktionspläne für Energie aus erneuerbaren Quellen und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der Kommission zur Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die Transparenz zu erhöhen, Klarheit für Verbraucher und Investoren zu schaffen und eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Mit der [Governance-]Verordnung (EU) .../... werden diese Verpflichtungen in das Governance-System der Energieunion integriert, in dem die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten in den Bereichen Energie und Klima zusammengeführt werden. Außerdem geht die Transparenzplattform für Energie aus erneuerbaren Quellen in der umfassenderen durch die [Governance-]Verordnung (EU) .../... eingerichteten elektronischen Plattform auf.

Begründung

Der Schwerpunkt der eingegangenen Petitionen liegt überwiegend auf den Verbrauchern und nur in zweiter Linie auf den Investoren, daher sollte die Reihenfolge geändert werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Um Möglichkeiten zur Senkung der Kosten für das Erreichen des Unionsziels dieser Richtlinie zu schaffen und um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Einhaltung ihrer Verpflichtung zu geben, nach 2020 nicht hinter den für 2020 gesetzten nationalen Zielen zurückzubleiben, sollte in den Mitgliedstaaten der Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten aus erneuerbaren Quellen produzierter Energie gefördert werden, und die Mitgliedstaaten sollten Energie aus erneuerbaren Quellen, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht werden, auf ihren eigenen Energieanteil aus erneuerbaren Quellen anrechnen können. Aus diesem Grund sind Kooperationsmechanismen erforderlich, um die Verpflichtungen so zu ergänzen, dass Förderung auch Projekten in anderen Mitgliedstaaten zukommen kann. Diese Mechanismen umfassen statistische Transfers, gemeinsame Projekte der Mitgliedstaaten oder gemeinsame Förderregelungen.

(26)  Um Möglichkeiten zur Senkung der Kosten für das Erreichen des Unionsziels und der verbindlichen nationalen Zielvorgaben gemäß dieser Richtlinie zu schaffen und um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Einhaltung ihrer Verpflichtung zu geben, nach 2020 nicht hinter den für 2020 gesetzten nationalen Zielen zurückzubleiben, sollte in den Mitgliedstaaten der Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten aus erneuerbaren Quellen produzierter Energie gefördert werden, und die Mitgliedstaaten sollten Energie aus erneuerbaren Quellen, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht werden, auf ihren eigenen Energieanteil aus erneuerbaren Quellen anrechnen können. Aus diesem Grund sind Kooperationsmechanismen erforderlich, um die Verpflichtungen so zu ergänzen, dass Förderung auch Projekten in anderen Mitgliedstaaten zukommen kann. Diese Mechanismen umfassen statistische Transfers, gemeinsame Projekte der Mitgliedstaaten oder gemeinsame Förderregelungen.

Begründung

Die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 entspricht den Ansichten, die das Europäische Parlament bereits in seinen jüngsten Entschließungen zum Ausdruck brachte. Außerdem würde durch die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich dazu beigetragen, dass die Stabilität des politischen Rahmens erhöht wird und die Risiken, die mit Investitionen in diese Energie zusammenhängen, eingedämmt werden. Darauf, dass der politische Rahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen instabil ist und dass sich daraus Risiken bei der Entwicklung von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ergeben, haben europäische Bürger im Rahmen von Petitionen deutlich hingewiesen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Union produzierte Elektrizität auf den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.

(28)  Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Union produzierte Elektrizität auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für Energie aus erneuerbaren Quellen anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.

__________________

__________________

18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

Begründung

Die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 entspricht den Ansichten, die das Europäische Parlament bereits in seinen jüngsten Entschließungen zum Ausdruck brachte. Außerdem würde durch die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich dazu beigetragen, dass die Stabilität des politischen Rahmens erhöht wird und die Risiken, die mit Investitionen in diese Energie zusammenhängen, eingedämmt werden. Darauf, dass der politische Rahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen instabil ist und dass sich daraus Risiken bei der Entwicklung von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ergeben, haben europäische Bürger im Rahmen von Petitionen deutlich hingewiesen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Richtlinie und dem sonstigen Umweltrecht der Union sollte sichergestellt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten bei Bewertungs-, Planungs- oder Zulassungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie dem Umweltrecht der Union Rechnung tragen und den Beitrag berücksichtigen, den erneuerbare Energiequellen vor allem im Vergleich zu Anlagen, die nicht erneuerbare Energie nutzen, bei der Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele leisten.

(31)  Die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Richtlinie und dem sonstigen Umweltrecht der Union sollte sichergestellt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten bei Bewertungs-, Planungs- oder Zulassungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sicherstellen, dass das gesamte Umweltrecht der Union ordnungsgemäß angewandt wird, damit der Beitrag erhöht wird, den Energie aus erneuerbaren Quellen vor allem im Vergleich zu Anlagen, die Energie aus nicht erneuerbaren Quellen nutzen, bei der Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele leisten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem sicherstellen, dass Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen so errichtet und betrieben werden, dass die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte uneingeschränkt gewahrt werden.

Begründung

Angesichts der Umstände, die von Bürgern im Rahmen von Petitionen beklagt werden, kann der Petitionsausschuss es nicht hinnehmen, dass die Mitgliedstaaten dem EU-Umweltrecht lediglich „Rechnung tragen“. Es muss unbedingt hervorgehoben werden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass das EU-Umweltrecht bei der Genehmigung, beim Bau und beim Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen uneingeschränkt gewahrt wird. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Rechte der Unionsbürger nicht beeinträchtigt werden. Dieser Aspekt kommt in den Petitionen, die das Europäische Parlament erhalten hat, deutlich zum Ausdruck.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Langwierige Verwaltungsverfahren stellen eine große administrative Hürde dar und verursachen erhebliche Kosten. Die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren in Verbindung mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der jeweiligen Behörden über die Durchführung des Projekts sollte zu einer effizienteren Handhabung der Verfahren und somit zu einem Rückgang der Verwaltungskosten führen.

(37)  Langwierige Verwaltungsverfahren stellen eine große administrative Hürde dar und verursachen erhebliche Kosten. Die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren in Verbindung mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der jeweiligen Behörden über die Durchführung des Projekts sollte zu einer effizienteren Handhabung der Verfahren und somit zu einem Rückgang der Verwaltungskosten führen. Durch die Einführung kürzerer Fristen bei der Genehmigung von Projekten und die Verbesserung des Notifizierungsverfahrens würde sich die Transparenz für die Antragsteller in Genehmigungsverfahren erhöhen.

Begründung

Auf mangelnde Transparenz und lange Wartezeiten für die Antragsteller in Genehmigungsverfahren wurden in den eingegangenen Petitionen deutlich hingewiesen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers erneuerbarer Energien bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Der kollektive Eigenverbrauch sollte in bestimmten Fällen zugelassen werden, damit beispielsweise in Wohnungen lebende Bürgerinnen und Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern.

(53)  Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers von Energie aus erneuerbaren Quellen bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Der kollektive Eigenverbrauch sollte beispielsweise auch Bürgerinnen und Bürgern gestattet werden, die in Wohnungen leben, damit sie in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern.

Begründung

Was den kollektiven Eigenverbrauch betrifft, ist die Verfasserin der Stellungnahme der Ansicht, dass es besser ist, wenn eine allgemeine Bestimmung erlassen wird und Ausnahmeregelungen (hier bezeichnet mit „in bestimmten Fällen“) gestrichen werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)  Die lokale Bürgerbeteiligung an Projekten für erneuerbare Energien durch Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hat in Bezug auf die Akzeptanz von erneuerbaren Energien und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital erheblichen Mehrwert gebracht. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Zukunft umso wichtiger.

(54)  Die lokale Bürgerbeteiligung an Projekten für Energie aus erneuerbaren Quellen durch Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen hat in Bezug auf die Akzeptanz von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital erheblichen Mehrwert gebracht. Dieses Engagement vor Ort muss umgehend angestoßen werden, da es vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Zukunft umso wichtiger wird.

Begründung

Eines der Hauptanliegen, das Unionsbürger in den vergangenen Jahren in ihren Petitionen an den Petitionsausschuss vorbrachten, ist die mangelnde Einbeziehung der Bürger auf örtlicher Ebene. Hinzu kommt, dass für eine wirksame Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen von unten nach oben gerichtete Strategien und Initiativen unerlässlich sind.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 66 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(66a)  Der vorrangige und garantierte Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ist wichtig dafür, dass erneuerbare Energiequellen in den Elektrizitätsbinnenmarkt integriert werden können. Die hinsichtlich der Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes und hinsichtlich der Einspeisung zu erfüllenden Anforderungen können je nach den Merkmalen des einzelstaatlichen Netzes und seines sicheren Betriebs unterschiedlich sein. Durch den vorrangigen Netzzugang wird gewährleistet, dass angeschlossene Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in der Lage sind, die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen nach den Netzanschlussregeln jederzeit, wann immer die Energiequelle verfügbar ist, zu verkaufen und zu übertragen. Gleichwohl ist es nach den Zielen dieser Richtlinie erforderlich, die Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen anhaltend zu steigern, ohne dass dabei die Zuverlässigkeit oder Sicherheit des Netzes beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um einen höheren Marktanteil von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen — unter anderem unter Berücksichtigung der Besonderheiten variabler Ressourcen und noch nicht lagerfähiger Ressourcen — zu ermöglichen. Der Anschluss neuer Anlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen sollte in dem gemäß den Zielen dieser Richtlinie geforderten Umfang so schnell wie möglich genehmigt werden. Zur Beschleunigung der Netzanschlussverfahren sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den vorrangigen Netzzugang oder die Reservierung von Anschlusskapazitäten für neue Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erzeugen, vorzusehen.

Begründung

Energie aus erneuerbaren Quellen muss Vorrang gewährt werden. In der REFIT-Bewertung der Richtlinie 2009/28/EG stellte die Kommission fest, dass dank der vorrangigen Einspeisung und des vorrangigen Netzzugangs für Energie aus erneuerbaren Quellen die Einspeisung dieser Energie wirksam unterstützt wurde, wodurch die Wirtschaftlichkeit von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen gestärkt und ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der nationalen Zielvorgaben geleistet wurde.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 101

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(101)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich bis 2030 den Bruttoendenergieverbrauch von Energie in der Union zu mindestens 27 % durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs der Maßnahme eher auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(101)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich bis 2030 den Bruttoendenergieverbrauch von Energie in der Union zu mindestens 35 % durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs der Maßnahme eher auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Begründung

In der Petition Nr. 0829/2013 heißt es unter anderem, dass Windkraftwerke effizienter sind als Kohlekraftwerke, und es wird eine Berechnung der Kosten gegenüber der Energieproduktion angeführt. Daher sollte das EU-Ziel für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch in der Europäischen Union auf mindestens 35 % festgesetzt werden, damit die endgültigen Energiekosten gesenkt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr wird ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität und deren Eigenverbrauch sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Wärme-/Kälteerzeugung und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden ein verbindliches EU-Mindestziel und verbindliche nationale Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, Maßnahmen gegen Energiearmut, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der Branche und den Eigenverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteversorgung und den Verkehrssektor, die regionale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, Herkunftsnachweise, Verwaltungsverfahren, Information und Ausbildung sowie die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.

Begründung

Die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 entspricht den Ansichten, die das Europäische Parlament in seinen jüngsten Entschließungen zum Ausdruck gebracht hat. Außerdem würde durch die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich dazu beigetragen, dass die Stabilität des politischen Rahmens erhöht wird und die Risiken, die mit Investitionen in diese Energie zusammenhängen, eingedämmt werden. Zudem stellte die Kommission in der REFIT-Bewertung der Richtlinie 2009/28/EG fest, dass die verbindlichen nationalen Ziele in vielen Mitgliedstaaten die wichtigste Triebkraft für die Politik und für Investitionen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen waren.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 27 % beträgt.

1.  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 35 % beträgt.

Begründung

In der Petition Nr. 0829/2013 heißt es unter anderem, dass Windkraftwerke effizienter sind als Kohlekraftwerke, und es wird eine Berechnung der Kosten gegenüber der Energieproduktion angeführt. Daher sollte das EU-Ziel für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch in der Europäischen Union auf mindestens 35 % festgesetzt werden, damit die endgültigen Energiekosten gesenkt werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge zu diesem übergeordneten Ziel für 2030 werden im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 11 der [Governance-]Verordnung festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

2.  Die Mitgliedstaaten erreichen dieses übergeordnete, für die gesamte EU festgelegte Ziel für 2030, indem sie die verbindlichen nationalen Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen erfüllen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 11 der [Governance-]Verordnung EU Nr. .../... treffen, um ihre verbindlichen nationalen Zielvorgaben bezüglich Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen. Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele können die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen anwenden:

 

(a)  Förderregelungen

 

(b)  Maßnahmen zur Kooperation zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern im Hinblick auf die Erfüllung ihrer nationalen Gesamtziele gemäß Artikel 5 und Artikel 11 bis 13 und

Begründung

Die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 entspricht den Ansichten, die das Europäische Parlament in seinen jüngsten Entschließungen zum Ausdruck gebracht hat. Außerdem würde durch die Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich dazu beigetragen, dass die Stabilität des politischen Rahmens erhöht wird und die Risiken, die mit Investitionen in diese Energie zusammenhängen, eingedämmt werden. Zudem stellte die Kommission in der REFIT-Bewertung der Richtlinie 2009/28/EG fest, dass die verbindlichen nationalen Ziele in vielen Mitgliedstaaten die wichtigste Triebkraft für die Politik und für Investitionen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen waren.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien.

4.  Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und ermöglicht die Verwirklichung des verbindlichen Ziels der Union und der verbindlichen nationalen Ziele für 2030, und bis zum … [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nimmt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines Finanzinstruments an, mit dem die risikobedingt hohen Kapitalkosten bei Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen in der Europäischen Union gesenkt werden sollen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Förderregelungen anwenden, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten vermeiden und sicherstellen, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.

1.  Die Mitgliedstaaten wenden Förderregelungen an, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel und die nationalen Zielvorgaben zu erreichen oder zu übertreffen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Haushalten, Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen zugutekommen und sicherstellen, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sehen außerdem von rückwirkenden Änderungen an Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen ab, um Verbrauchern und Investoren Rechtssicherheit zu bieten und einen stabilen und transparenten politischen Rahmen für die Entwicklung von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen zu wahren. Die Mitgliedstaaten sollten überdies sämtliche Förderregelungen und Maßnahmen aufheben, mit denen die Nutzung von Energie aus umweltschädlichen Quellen direkt oder indirekt gefördert wird.

Begründung

Rückwirkende Änderungen von Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen führen dazu, dass die wahrgenommenen Risiken hinsichtlich der Entwicklung von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich steigen. Weitere Probleme in diesem Zusammenhang werden in der für den Petitionsausschuss angefertigten Studie „Solar energy policy in the EU and the Member States, from the perspective of the petitions received“(Politische Maßnahmen im Bereich Solarenergie in der EU und den Mitgliedstaaten aus Sicht der eingegangenen Petitionen) erläutert. In seiner Stellungnahme vom 26. April 2017 zur Neufassung dieser Richtlinie hob der EWSA hervor, dass es auf einzelstaatlicher Ebene immer noch Subventionen für fossile Brennstoffe gibt. Dies steht im Widerspruch zu den Bemühungen der EU, Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, damit die langfristigen, für die Jahre 2030 und 2050 gesetzten Ziele erreicht werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere für Projekte von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, wird so weit wie möglich von den Beihilfevorschriften ausgenommen, damit die Entwicklung und Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten Union begünstigt wird.

Begründung

Zahlreiche Interessenträger heben hervor, dass durch Beihilfevorschriften extrem enge Grenzen gesetzt würden, weshalb diese so geändert werden müssten, dass die Entwicklung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten EU wirksam begünstigt werde. Der besondere Schwerpunkt auf Projekten, die auf lokaler Ebene von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, ergibt sich zwangsläufig aus der gesamten Argumentation des vorliegenden Entwurfs einer Stellungnahme.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren.

2.  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass sie insbesondere einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Haushalten, Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen zugutekommt und dass dadurch Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und die Tragfähigkeit von Vorhaben im Zusammenhang mit Investitionen in erneuerbare Energiequellen und Investitionen in immer effizientere und nachhaltigere Technologien sichergestellt wird.

Begründung

Bei Förderregelungen sollten Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und einkommensschwache, von Energiearmut bedrohte Haushalte im Mittelpunkt stehen, insbesondere angesichts der positiven sozialen und ökologischen Effekte, die die dezentrale Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit sich bringt. Schätzungen zufolge könnten 112 Millionen Prosumenten den Elektrizitätsbedarf in der EU im Jahr 2030 zu 19 % decken – im Jahr 2050 könnte die Hälfte aller Unionsbürger 45 % dieses Bedarfs decken.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Elektrizität aus erneuerbaren Quellen auf offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente Weise gefördert wird.

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Elektrizität aus erneuerbaren Quellen auf offene, transparente und kosteneffiziente Weise gefördert wird.

Begründung

Die Förderung muss in erster Linie von der Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie abhängig gemacht werden, weshalb Verweise auf die Wettbewerbsfähigkeit zu streichen sind, mit denen auf nicht erneuerbare Energiequellen Bezug genommen wird.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten öffnen die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.

1.  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, sofern dies erforderlich ist, damit zur Verwirklichung der Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Klimaschutzpolitik beigetragen wird.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen.

2.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 5 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der zur Einhaltung der Beihilfevorschriften erforderlichen Anpassungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der Förderung für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirkt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höhe der Förderung für neue und laufende Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht rückwirkend in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirkt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein stabiler und transparenter politischer Rahmen aufrechterhalten und bei der Überarbeitung der Förderregelungen für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen darauf hingewirkt wird, Verbrauchern und Investoren mehr Rechtssicherheit zu bieten und den rechtlichen Rahmen zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie genannten Zielvorgaben der EU zu verbessern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Förderregelungen mindestens zwölf Monate vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden und Gegenstand eines transparenten und allumfassenden Verfahrens der öffentlichen Konsultation sind. Bei wesentlichen Änderungen an einer geltenden Förderregelung muss ein angemessener Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung vorgesehen werden.

Begründung

Aus politischer und wirtschaftlicher Sicht sind rückwirkende Änderungen von Förderregelungen generell nicht empfehlenswert, auch angesichts der dadurch verursachten Kosten sowie Einbußen hinsichtlich Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Europäische Parlament muss darauf bestehen, dass Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen stabil sind, und die Mitgliedstaaten dazu auffordern, bewährte Verfahren für solche Förderregelungen zu übernehmen, indem sie insbesondere transparente und inklusive öffentliche Konsultationsverfahren durchführen, mit denen die vollumfängliche Beteiligung der Bürger sichergestellt wird. Dies wird von der systematischen Analyse der Bedenken, die von Bürgern im Rahmen von Petitionen vorgebracht wurden, eindeutig belegt.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für geförderte Projekte eine angemessene Entschädigung gezahlt wird, wenn deren Rechte und Wirtschaftlichkeit in erheblichem Ausmaß durch andere rechtliche Änderungen beeinträchtigt werden, die sich diskriminierend auf Energieprojekte auswirken.

Begründung

Ein stabiler Rechtsrahmen war das häufigste Anliegen in den eingegangenen Petitionen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Grundsätze des Unionsrechts, darunter Rechtssicherheit und der Schutz berechtigter Erwartungen, geachtet werden.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, einschließlich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Eigenverbraucher und Energie-Gemeinschaften sowie unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, einschließlich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Eigenverbraucher und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.

Begründung

Dieser Teil ist untrennbar mit anderen Teilen der Richtlinie verbunden.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  von der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen abgezogen, die bei der Ermittlung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen des den Transfer durchführenden Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Richtlinie berücksichtigt wird, und

(a)  von der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen abgezogen, die bei der Prüfung der Einhaltung des nationalen Ziels des den Transfer durchführenden Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Richtlinie berücksichtigt wird, und

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  zu der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugefügt, die bei der Ermittlung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen des den Transfer akzeptierenden Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Richtlinie berücksichtigt wird.

(b)  zu der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugefügt, die bei der Prüfung der Einhaltung des nationalen Ziels des den Transfer akzeptierenden Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Richtlinie berücksichtigt wird.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Prozentsatz oder die Menge der Elektrizität, der Wärme oder der Kälte aus erneuerbaren Quellen mit, der bzw. die in einem beliebigen gemeinsamen Projekt in ihrem Hoheitsgebiet, das nach dem 25. Juni 2009 in Betrieb genommen wurde, oder mittels der erhöhten Kapazität einer Anlage, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie umgerüstet wurde, erzeugt wird und für die Zwecke dieser Richtlinie als auf den nationalen Gesamtenergieanteil aus erneuerbaren Quellen eines anderen Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Prozentsatz oder die Menge der Elektrizität, der Wärme oder der Kälte aus erneuerbaren Quellen mit, der bzw. die in einem beliebigen gemeinsamen Projekt in ihrem Hoheitsgebiet, das nach dem 25. Juni 2009 in Betrieb genommen wurde, oder mittels der erhöhten Kapazität einer Anlage, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie umgerüstet wurde, erzeugt wird und für die Zwecke dieser Richtlinie als auf das nationale Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen eines anderen Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Angabe des Prozentsatzes oder der Menge der von der Anlage erzeugten Elektrizität oder der von ihr erzeugten Wärme oder Kälte, der bzw. die als auf den nationalen Gesamtenergieanteil aus erneuerbaren Quellen eines anderen Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist,

(b)  die Angabe des Prozentsatzes oder der Menge der von der Anlage erzeugten Elektrizität oder der von ihr erzeugten Wärme oder Kälte, der bzw. die als auf das nationale Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen eines anderen Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist,

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Angabe des Zeitraums, in dem die von der Anlage aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität oder die von ihr aus erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme oder Kälte als auf den nationalen Gesamtenergieanteil aus erneuerbaren Quellen des anderen Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist, in vollen Kalenderjahren.

(d)  die Angabe des Zeitraums, in dem die von der Anlage aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität oder die von ihr aus erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme oder Kälte als auf das nationale Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen des anderen Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist, in vollen Kalenderjahren.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Menge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde und gemäß der Mitteilung auf den nationalen Gesamtenergieanteil aus erneuerbaren Quellen eines anderen Mitgliedstaats anzurechnen ist.

(b)  die Menge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde und gemäß der Mitteilung auf das nationale Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen eines anderen Mitgliedstaats anzurechnen ist.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  von der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen subtrahiert, die bei der Bewertung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen des das Mitteilungsschreiben nach Absatz 1 versendenden Mitgliedstaats berücksichtigt wird, und

(a)  von der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen subtrahiert, die bei der Prüfung der Einhaltung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen des das Mitteilungsschreiben nach Absatz 1 versendenden Mitgliedstaats berücksichtigt wird, und

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  zu der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen addiert, die bei der Bewertung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen des das Mitteilungsschreiben gemäß Absatz 2 empfangenden Mitgliedstaats berücksichtigt wird.

(b)  zu der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen addiert, die bei der Prüfung der Einhaltung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen des das Mitteilungsschreiben gemäß Absatz 2 empfangenden Mitgliedstaats berücksichtigt wird.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Aus erneuerbaren Energiequellen in einem Drittland erzeugte Elektrizität wird bei der Ermittlung der Energieanteile aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten nur berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2.  Aus erneuerbaren Energiequellen in einem Drittland erzeugte Elektrizität wird bei der Prüfung der Einhaltung der nationalen Ziele der Mitgliedstaaten für Energie aus erneuerbaren Quellen nur berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Prozentsatz oder die Menge der von einer Anlage im Hoheitsgebiet eines Drittlands erzeugten Elektrizität, der bzw. die für die Zwecke dieser Richtlinie als auf den nationalen Gesamtenergieanteil eines oder mehrerer Mitgliedstaaten anrechenbar zu betrachten ist, wird der Kommission mitgeteilt. Wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, wird die Aufteilung dieses Prozentsatzes oder dieser Menge auf die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt. Dieser Prozentsatz oder diese Menge darf die tatsächlich in die Union ausgeführte und dort verbrauchte Menge nicht überschreiten und muss der Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii entsprechen und die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe a erfüllen. Die Mitteilung erfolgt durch jeden Mitgliedstaat, auf dessen nationales Gesamtziel der Prozentsatz oder die Menge der Elektrizität angerechnet werden soll.

4.  Der Prozentsatz oder die Menge der von einer Anlage im Hoheitsgebiet eines Drittlands erzeugten Elektrizität, der bzw. die für die Zwecke dieser Richtlinie als auf das nationale Gesamtenergieziel eines oder mehrerer Mitgliedstaaten anrechenbar zu betrachten ist, wird der Kommission mitgeteilt. Wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, wird die Aufteilung dieses Prozentsatzes oder dieser Menge auf die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt. Dieser Prozentsatz oder diese Menge darf die tatsächlich in die Union ausgeführte und dort verbrauchte Menge nicht überschreiten und muss der Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii entsprechen und die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe a erfüllen. Die Mitteilung erfolgt durch jeden Mitgliedstaat, auf dessen nationales Gesamtziel der Prozentsatz oder die Menge der Elektrizität angerechnet werden soll.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Angabe des Prozentsatzes oder der Menge der von der Anlage erzeugten Elektrizität, der bzw. die als auf den nationalen Energieanteil aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist, sowie die entsprechenden Finanzvereinbarungen, wobei Vertraulichkeitsanforderungen einzuhalten sind,

(b)  die Angabe des Prozentsatzes oder der Menge der von der Anlage erzeugten Elektrizität, der bzw. die als auf das nationale Ziel eines Mitgliedstaats für Energie aus erneuerbaren Quellen anrechenbar zu betrachten ist, sowie die entsprechenden Finanzvereinbarungen, wobei Vertraulichkeitsanforderungen einzuhalten sind,

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Angabe des Zeitraums, in dem die Elektrizität als auf den nationalen Gesamtenergieanteil aus erneuerbaren Quellen des Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist, in vollen Kalenderjahren und

(c)  die Angabe des Zeitraums, in dem die Elektrizität als auf das nationale Gesamtziel des Mitgliedstaats für Energie aus erneuerbaren Quellen anrechenbar zu betrachten ist, in vollen Kalenderjahren und

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Menge an Elektrizität, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde und gemäß der Mitteilung nach Artikel 11 auf seinen nationalen Gesamtenergieanteil aus erneuerbaren Quellen anzurechnen ist;

(b)  die Menge an Elektrizität, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde und gemäß der Mitteilung nach Artikel 11 auf sein nationales Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen anzurechnen ist;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Zur Berechnung der nationalen Gesamtenergieanteile aus erneuerbaren Quellen im Rahmen dieser Richtlinie wird die aus erneuerbaren Energiequellen produzierte Menge an Elektrizität, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilt wurde, der anrechenbaren Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugerechnet, wenn der Energieanteil aus erneuerbaren Quellen des Mitgliedstaats, der das Mitteilungsschreiben versendet, bewertet wird.

3.  Zur Prüfung der Einhaltung der nationalen Gesamtziele für Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen dieser Richtlinie wird die aus erneuerbaren Energiequellen produzierte Menge an Elektrizität, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilt wurde, der anrechenbaren Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugerechnet, wenn die Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen des Mitgliedstaats, der das Mitteilungsschreiben versendet, bewertet werden.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 35 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, ihre nationalen Förderregelungen zusammenzulegen oder teilweise zu koordinieren. In solchen Fällen kann eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats erzeugt wird, auf den nationalen Energieanteil aus erneuerbaren Quellen eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats angerechnet werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten

1.  Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 35 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, ihre nationalen Förderregelungen zusammenzulegen oder teilweise zu koordinieren. In solchen Fällen kann eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats erzeugt wird, auf das nationale Ziel eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats für Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Zur Berechnung der nationalen Gesamtenergieanteile im Rahmen dieser Richtlinie wird die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Menge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die gemäß Absatz 2 mitgeteilt wurde, nach der mitgeteilten Verteilungsregel zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt.

3.  Zur Berechnung der nationalen Gesamtenergieziele im Rahmen dieser Richtlinie wird die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Menge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die gemäß Absatz 2 mitgeteilt wurde, nach der mitgeteilten Verteilungsregel zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt. Die Kommission unterstützt die Einführung gemeinsamer Förderregelungen zwischen Mitgliedstaaten, und zwar vor allem durch die Verbreitung von Leitlinien und bewährten Verfahren.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden, verhältnismäßig, notwendig und vereinfacht sind, wobei öffentliche Stellen sowie Verbraucher und Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen bevorzugt werden. Zu diesem Zweck arbeiten die Mitgliedstaaten einfache Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie aus.

Begründung

Eines der Ziele dieser Richtlinie besteht darin, den Eigenverbrauch und autarke Energiegemeinschaften auszubauen.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  gegebenenfalls vereinfachte und weniger aufwändige Genehmigungsverfahren, unter anderem der Ersatz des Genehmigungsverfahrens durch eine einfache Mitteilung, falls dies im Rahmen des einschlägigen Rechtsrahmens zulässig ist, für dezentrale Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt werden.

(d)  gegebenenfalls vereinfachte und weniger aufwendige Genehmigungsverfahren, unter anderem der Ersatz des Genehmigungsverfahrens durch eine einfache Mitteilung, falls dies im Rahmen des einschlägigen Rechtsrahmens zulässig ist, für dezentrale Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, für Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbare Quellen und für Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investoren ausreichend Sicherheit in Bezug auf die geplante Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen haben. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten langfristige Zeitpläne für die erwartete Zuteilung von Fördermitteln, die sich zumindest über die folgenden drei Jahre erstrecken und einen vorläufigen Zeitplan für jede Regelung, die Kapazität, die voraussichtlich zuzuteilenden Mittel sowie eine Konsultation der Interessenträger zum Förderkonzept umfassen.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investoren ausreichend Sicherheit in Bezug auf die geplante Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen haben. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten langfristige Zeitpläne für die erwartete Zuteilung von Fördermitteln, die sich zumindest über die folgenden fünf Jahre erstrecken und einen vorläufigen Zeitplan für jede Regelung, die Kapazität, die voraussichtlich zuzuteilenden Mittel sowie eine Konsultation der Interessenträger zum Förderkonzept umfassen.

Begründung

Ein stabiler Rechtsrahmen war das häufigste Anliegen in den eingegangenen Petitionen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Grundsätze des Unionsrechts, darunter Rechtssicherheit und der Schutz berechtigter Erwartungen, geachtet werden.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.

8.  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Nachhaltigkeitspotenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen, wozu zwingend eine Raumanalyse von Gebieten, die sich wegen des geringen Umweltrisikos für die Nutzung eignen, gehört, und des Potenzials für die Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht vielen Anliegen, die in Petitionen von Bürgern vorgebracht wurden. Die Mitgliedstaaten müssen unbedingt die ökologischen Auswirkungen von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Bewertung ihres Potenzials berücksichtigen, damit für mehr Rechtssicherheit und soziale Akzeptanz gesorgt wird. Aus strategischer Sicht soll hierdurch Gewähr dafür geboten werden, dass das EU-Umweltrecht und alle damit zusammenhängenden Grundrechte der Bürger in vollem Umfang eingehalten und so Konflikte zwischen der Zivilgesellschaft, Bauunternehmen und staatlichen Stellen verhindert werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten veröffentlichen – in Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern – ein Verfahrenshandbuch für Projektträger im Bereich erneuerbare Energien, auch für kleinere Projekte und Projekte von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energien.

3.  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten veröffentlichen – in Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern – ein Verfahrenshandbuch für Projektträger im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für kleinere Projekte und Projekte von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien, indem sie u. a. ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gewährleisten, das ab der Einreichung des Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert.

5.  Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem sie u. a. ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gewährleisten, das ab der Einreichung eines berechtigten Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit dem Änderungsantrag zu Artikel 17 Absatz 2 verbunden. Durch die Hinzufügung von „berechtigten“ soll sichergestellt werden, dass die Bemühungen um das Repowering bestehender Anlagen mit den einschlägigen Umweltbestimmungen der EU im Einklang stehen und den Auswirkungen auf die Umwelt gebührend Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Repowering ist im Anschluss an eine Mitteilung an die im Einklang mit Artikel 16 eingerichtete zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten zulässig, sofern keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten sind. Die zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung, ob diese ausreichend ist.

Repowering ist im Anschluss an eine Mitteilung an die im Einklang mit Artikel 16 eingerichtete zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten zulässig, sofern die Einhaltung der Auflagen der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung)1a, Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (SUP-Richtlinie)1b und Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitat-Richtlinie)1c sichergestellt ist und keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten sind. Die zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten trifft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Entscheidung.

 

_________________

 

1a Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

 

1b Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

 

1c Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht vielen Anliegen, die in Petitionen von Bürgern vorgebracht wurden. Durch die Hinzufügung des ausdrücklichen Verweises darauf, dass die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung und die Habitat-Richtlinie eingehalten werden müssen, soll sichergestellt werden, dass das Repowering von bestehenden Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach wie vor einer angemessenen umweltrechtlichen Aufsicht unterliegt.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, vor allem schutzbedürftigen einkommensschwachen Verbrauchern, Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.

Begründung

Die Hinzufügung von schutzbedürftigen einkommensschwachen Verbrauchern, Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und entsprechenden Gemeinschaften betrifft Gruppen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den beim Petitionsausschuss eingegangenen Petitionen stehen, und ist untrennbar mit den übrigen Änderungsanträgen der Grünen, z. B. zu Artikel 15, verbunden.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen zu den Zertifizierungssystemen oder gleichwertigen Qualifikationssystemen gemäß Absatz 3 zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten können außerdem ein Verzeichnis der gemäß Absatz 3 qualifizierten oder zertifizierten Installateure zur Verfügung stellen.

4.  Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen zu den Zertifizierungssystemen oder gleichwertigen Qualifikationssystemen gemäß Absatz 3 zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen ein Verzeichnis der gemäß Absatz 3 qualifizierten oder zertifizierten Installateure zur Verfügung.

Begründung

Wenn erneuerbare Quellen tatsächlich gefördert werden sollen, muss die Öffentlichkeit unbedingt Zugang zu zertifizierten Installateuren haben.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die bestehende Gasnetzinfrastruktur auszuweiten, um die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern.

1.  Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die bestehende Gasnetzinfrastruktur ausgeweitet werden muss, um die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern. Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber leisten Gewähr dafür, dass die Gasnetzinfrastruktur reibungslos funktioniert, was ihre Instandhaltung und regelmäßige Reinigung einschließt.

Begründung

Die Betreiber müssen die Verantwortung für die Infrastruktur tragen, damit für die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen gesorgt wird, was mit anderen Teilen der Richtlinie zusammenhängt.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um die Übertragungs- und Verteilernetzinfrastruktur, intelligente Netze, Speicheranlagen und das Elektrizitätssystem auszubauen, damit das Elektrizitätssystem sicher betrieben werden kann, wobei der Weiterentwicklung der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen Rechnung getragen wird, was Energieverbundnetze der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern einschließt. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen, um die Genehmigungsverfahren für Netzinfrastruktur zu beschleunigen und die Genehmigung von Netzinfrastruktur mit Verwaltungs- und Planungsverfahren zu koordinieren.

 

Vorbehaltlich der zur Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes zu erfüllenden Anforderungen auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden,

 

(a)  stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilernetze in ihrem Hoheitsgebiet die Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten,

 

(b)  sehen die Mitgliedstaaten außerdem entweder den vorrangigen oder den garantierten Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen vor,

 

(c)  stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Übertragungsnetzbetreiber, wenn sie Stromerzeugungsanlagen auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien abrufen, Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, Vorrang gewähren, soweit der sichere Betrieb des innerstaatlichen Elektrizitätssystems dies gestattet,

 

(d)  stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spezifische, transparente und nichtdiskriminierende Maßnahmen ergriffen werden, damit das innerstaatliche Elektrizitätssystem so sicher wie möglich wird,

 

(e)  stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass angemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergriffen werden, damit die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen so wenig wie möglich eingeschränkt wird.

Begründung

Energie aus erneuerbaren Quellen muss Vorrang gewährt werden. In der REFIT-Bewertung der Richtlinie 2009/28/EG stellte die Kommission fest, dass dank der vorrangigen Einspeisung und des vorrangigen Netzzugangs für Energie aus erneuerbaren Quellen die Einspeisung dieser Energie wirksam unterstützt wurde, wodurch die Wirtschaftlichkeit von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen gestärkt und ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der nationalen Zielvorgaben geleistet wurde.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energien individuell oder über Aggregatoren

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Privatverbraucher Anspruch darauf haben, sowohl individuell als auch in Gemeinschaften Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen zu werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  berechtigt sind, ihre Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen selbst zu verbrauchen und Überschüsse auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind;

(a)  berechtigt sind, ihre Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen selbst zu verbrauchen und Überschüsse auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne Besteuerungen, unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, wobei sämtliche Vorteile, die sich aus der dezentralen Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergeben, angemessen berücksichtigt werden müssen,

Begründung

Es darf keine Steuer eingeführt werden. Zahlreiche Petenten hoben hervor, dass das Thema Besteuerung in diesem Bereich maßgeblich ist, da durch Steuern der Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen in finanzieller Hinsicht unattraktiv würde.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  berechtigt sind, die von ihnen selbst aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität zu verbrauchen, ohne Abgaben, Gebühren oder Steuern entrichten zu müssen.

Begründung

Ein stabiler Rechtsrahmen war das häufigste Anliegen in allen eingegangenen Petitionen, und die Verbraucherrechte wurden ebenfalls häufig genannt. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Grundsätze des Unionsrechts, darunter Rechtssicherheit und der Schutz berechtigter Erwartungen, geachtet werden.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Mitgliedstaaten ergreifen konkrete Maßnahmen, mit denen der Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgebaut, gefördert und erleichtert wird und sämtliche bestehenden Hindernisse beseitigt werden.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen fördern, zumal angesichts der positiven sozialen und ökologischen Effekte, die sich aus der dezentralen Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergeben. Diese Änderung ergibt sich zwangsläufig aus der Argumentation des gesamten vorliegenden Entwurfs einer Stellungnahme.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften.

2.  Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten der Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, wozu insbesondere Gemeinschaften mit einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Haushalten zählen.

Begründung

Projekte von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auf lokaler Ebene, die auf Förderregelungen beruhen, sollten so weit wie möglich von Beihilfevorschriften ausgenommen werden, damit Entwicklung und Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten Union begünstigt werden. Zu den Petenten gehören Vertreter von KMU, Verbände und einzelne Bürger, die alle die Vision einer im Energiebereich weniger anfälligen Gesellschaft teilen. Die Verwirklichung dieser Vision sollte so weit wie möglich unterstützt werden, vor allem wenn der Beitrag lokaler Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auf dem Spiel steht.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

1.3.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

PETI

1.3.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Eleonora Evi

23.1.2017

Prüfung im Ausschuss

21.6.2017

 

 

 

Datum der Annahme

7.9.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Pál Csáky, Eleonora Evi, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Peter Jahr, Rikke Karlsson, Jude Kirton-Darling, Svetoslav Hristov Malinov, Notis Marias, Roberta Metsola, Marlene Mizzi, Julia Pitera, Gabriele Preuß, Virginie Rozière, Sofia Sakorafa, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Michela Giuffrida, Demetris Papadakis, Ángela Vallina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Frank Engel, Monika Hohlmeier, Maria Lidia Senra Rodríguez, Marco Zullo

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

18

+

ALDE

ECR

EFDD

GUE/NGL

PPE

S&D

 

VERTS/ALE

Beatriz Becerra Basterrechea, Cecilia Wikström

Rikke Karlsson

Eleonora Evi, Marco Zullo

Sofia Sakorafa, Ángela Vallina, Maria Lidia Senra Rodríguez

Roberta Metsola

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Michela Giuffrida, Jude Kirton-Darling, Marlene Mizzi, Demetris Papadakis, Gabriele Preuß, Virginie Rozière,

Margrete Auken, Tatjana Ždanoka

8

-

ECR

PPE

Notis Marias

Pál Csáky,Engel Frank, Monika Hohlmeier, Peter Jahr, Svetoslav Hristov Malinov, Cristian Dan Preda, Julia Pitera Jaroslaw Wałęsa

0

0

-

-

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

30.11.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

1.3.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

15.6.2017

ECON

1.3.2017

ENVI

1.3.2017

TRAN

1.3.2017

 

REGI

1.3.2017

AGRI

1.3.2017

PETI

1.3.2017

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

31.1.2017

REGI

24.1.2017

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

José Blanco López

2.2.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2017

22.6.2017

4.9.2017

 

Datum der Annahme

28.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

14

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Rebecca Harms, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Michel Reimon, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eugen Freund, Gerben-Jan Gerbrandy, Gunnar Hökmark, Jude Kirton-Darling, Rupert Matthews, Clare Moody, Luděk Niedermayer, Markus Pieper, Dennis Radtke, Dominique Riquet, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Albert Deß

Datum der Einreichung

6.12.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

43

+

ALDE

Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Dominique Riquet, Lieve Wierinck

ECR

Hans-Olaf Henkel

ENF

Barbara Kappel

PPE

Cristian-Silviu Buşoi, Albert Deß, Christian Ehler, András Gyürk, Gunnar Hökmark, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Angelika Niebler, Luděk Niedermayer, Markus Pieper, Dennis Radtke, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Hermann Winkler, Pilar del Castillo Vera

S&D

Zigmantas Balčytis, José Blanco López, Eugen Freund, Adam Gierek, Theresa Griffin, Eva Kaili, Jude Kirton-Darling, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Edouard Martin, Clare Moody, Dan Nica, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Carlos Zorrinho

14

-

ECR

Edward Czesak, Zdzisław Krasnodębski, Evžen Tošenovský

EFDD

Jonathan Bullock

ENF

Angelo Ciocca, Christelle Lechevalier

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis

VERTS

Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Rebecca Harms, Michel Reimon, Claude Turmes

7

0

ECR

Rupert Matthews, Anneleen Van Bossuyt

EFDD

David Borrelli, Dario Tamburrano, Marco Zullo

GUE/NGL

Jaromír Kohlíček

PPE

Jerzy Buzek

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen