Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesnetzagentur hat im Februar und März 2018 eine Abfrage zur Praxis der Speicherung von Verkehrsdaten zu betriebIichen Zwecken nach § 96 ff. TKG durchgeführt (über Referat IS 16?). Ich bitte um Zugang zu den Ergebnissen dieser Abfrage. Dies umfasst sowohl behördlich erstellte Dokumente als auch die von den Anbietern eingesandten Dokumente selbst.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Oktober 2018
  • Frist
    16. November 2018
  • 3 Follower:innen
Patrick Breyer (Piratenpartei)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesnetzagentur hat im Februar und März 2018 eine Abfr…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Patrick Breyer (Piratenpartei)
Betreff
Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter [#34043]
Datum
15. Oktober 2018 13:30
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesnetzagentur hat im Februar und März 2018 eine Abfrage zur Praxis der Speicherung von Verkehrsdaten zu betriebIichen Zwecken nach § 96 ff. TKG durchgeführt (über Referat IS 16?). Ich bitte um Zugang zu den Ergebnissen dieser Abfrage. Dies umfasst sowohl behördlich erstellte Dokumente als auch die von den Anbietern eingesandten Dokumente selbst. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Patrick Breyer Piratenpartei <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Patrick Breyer Piratenpartei << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Breyer, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 15.10.2018. Nach Prüfun…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter [#34043]
Datum
23. Oktober 2018 17:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Breyer, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 15.10.2018. Nach Prüfung Ihres Antrags werde ich mich wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Breyer, mit Ihrer E-Mail vom 15.10.2018 beantragen Sie unter Berufung auf das IFG Zugang zu de…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter [#34043]
Datum
14. November 2018 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Breyer, mit Ihrer E-Mail vom 15.10.2018 beantragen Sie unter Berufung auf das IFG Zugang zu den Ergebnissen der Abfrage der Bundesnetzagentur bei den Telekommunikationsdiensteanbietern zu deren Praxis der Speicherung von Verkehrsdaten zu betrieblichen Zwecken nach § 96 ff. TKG, welche im Februar und März 2018 durchgeführt wurde. Dies umfasse sowohl behördlich erstellte Dokumente als auch die von den Anbietern eingesandten Dokumente selbst. Hier muss ich Sie darauf hinweisen, dass Sie Ihren Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG begründen müssen, da die eingesandten Dokumente Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 6 IFG enthalten. Zudem müsste die Bundesnetzagentur dann nach § 8 IFG, den betroffenen Anbietern, deren Belange durch Ihren Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben (sog. Drittbeteiligungsverfahren). Sofern Sie vor diesem Hintergrund an Ihrem Antrag festhalten wollen, bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen und entsprechend zu begründen. Im Übrigen würde ein Drittbeteiligungsverfahren dann zu einer Gebührenpflicht führen. Ohne ein Drittbeteiligungsverfahren kann ich Ihnen jedoch folgende Dokumente zur Verfügung stellen, welche Sie im Anhang finden: das finale Ergebnisdokument der Abfrage, eine Vorgängerversion und die diesbezügliche E-Mail-Kommunikation mit dem BMWi. Da es sich hierbei um eine einfache Auskunft handelt ergeht sie gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Patrick Breyer (Piratenpartei)
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für die Zwischeninformation. Die Begründung meines Antrags auf Informa…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Patrick Breyer (Piratenpartei)
Betreff
AW: Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter [#34043]
Datum
14. November 2018 17:48
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für die Zwischeninformation. Die Begründung meines Antrags auf Informationszugang: Ebenso wie die gesamte Öffentlichkeit habe ich einen Anspruch zu wissen, welcher TK-Anbieter meine Daten wie lange und zu welchen Zwecken verarbeitet (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung). Aus diesem Grund handelt es sich bei den erbetenen Informationen auch nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, derentwegen die Anbieter zu beteiligen wären. Die Anbieter sind nach § 93 TKG vielmehr ohnehin verpflichtet, die angefragten Angaben zu veröffentlichen. Sollten Sie Zweifel diesbezüglich haben, fragen Sie gerne bei der Bundesdatenschutz- und informationsfreiheitsbeauftragten an. Ich erhalte meinen Antrag aufrecht, auch wenn Kosten anfallen sollten. Mit freundlichen Grüßen Patrick Breyer Anfragenr: 34043 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Patrick Breyer Piratenpartei << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Patrick Breyer (Piratenpartei)
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-An…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Patrick Breyer (Piratenpartei)
Betreff
AW: Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter [#34043]
Datum
1. März 2019 14:14
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter“ vom 15.10.2018 (#34043) wurde von Ihnen noch nicht beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand der Drittbeteiligung. Wenn nur einzelne Unternehmen einem Informationszugang widersprochen haben sollten, bitte ich einstweilen um Zugang zu den übrigen Informationen. Mit freundlichen Grüßen Patrick Breyer Anfragenr: 34043 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Patrick Breyer Piratenpartei << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Breyer, bitte entschuldigen Sie die Verzögerung Ihres IFG-Verfahrens. Die Drittbeteiligung kon…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter [#34043]
Datum
19. März 2019 15:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Breyer, bitte entschuldigen Sie die Verzögerung Ihres IFG-Verfahrens. Die Drittbeteiligung konnte nun abgeschlossen werden. Bis Ende nächster Woche hoffe ich, Ihnen meinen IFG-Bescheid zustellen zu können. Bedauerlicherweise kann ich Ihnen vorab keine Dokumente übermitteln. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen offenbart werden, da Ihnen die aggregierte Gesamtübersicht aufgrund meiner E-Mail vom 14.11.2018 bereits vorliegt. Eine Veröffentlichungspflicht bzgl. der von ihnen gewünschten Daten liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 93 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG). Vielmehr betrifft diese Regelung nur allgemeine Informationen über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (vgl. Büttgen, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 93 Rn 25 ff) und nicht die konkreten Angaben zur Speicherung einzelner Daten. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 IFG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung den Dritten gegenüber bestandskräftig ist. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Breyer, hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihr Widerspruch vom 07.04.2019 gegen den Bescheid vo…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter [#34043]
Datum
18. April 2019 09:19
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Breyer, hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihr Widerspruch vom 07.04.2019 gegen den Bescheid vom 02.04.2019 bei uns eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Dr. Breyer, hiermit übersende ich Ihnen anbei die in dem Abhilfebescheid vom 22.07.2019 aufgez…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Anbieter [#34043]
Datum
18. September 2019 16:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dr. Breyer, hiermit übersende ich Ihnen anbei die in dem Abhilfebescheid vom 22.07.2019 aufgezählten Dokumente der sechs an der Abfrage im Frühjahr 2018 beteiligten Unternehmen. Der Abhilfebescheid ist mittlerweile bestandskräftig, da keine Klage eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen