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Weniger Unterhalt bei erhöhtem Umgang mit dem Kind?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Meistens bleiben die Kinder nach der Trennung der Eltern bei der Mutter – der Vater muss dafür Unterhalt zahlen. Zwar ist er verpflichtet und berechtigt, Umgang mit dem Nachwuchs zu haben. Allerdings genügt es vielen Vätern nicht, ihre Sprösslinge z. B. nur jedes zweite Wochenende zu sehen. Häufig reduzieren sie deshalb ihre Wochenarbeitszeit, um mehr Zeit für ihre Kinder zu haben. Doch ist das wirklich zulässig?

Geringerer Verdienst wegen Kindsbetreuung?

Ein Vater musste für seine beiden minderjähriger Kinder unter anderem 100 Prozent des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen. Hiermit war er jedoch nicht einverstanden. So seien ihm zu Unrecht fiktive Einkünfte zugerechnet worden. Er habe sich sehr wohl intensiv um eine Anstellung bemüht, damit er wenigstens den Mindestunterhalt zahlen kann. So habe er sich online auf viele Stellen, z. B. als Marketingleiter, beworben – leider ohne Erfolg.

Arbeitgeber hätten nämlich grundsätzlich kein Verständnis dafür, dass er weniger arbeiten wolle bzw. an flexiblen Arbeitszeiten interessiert sei, um auch seine Kinder angemessen betreuen zu können. Geklappt habe es daher „nur“ mit einer Tätigkeit als Anzeigenverkäufer in einem Verlag für 1700 Euro brutto im Monat – hier könne er seine Arbeitszeit freier einteilen.

Ferner beteilige er sich finanziell an anfallenden Kosten, z. B. für Schulveranstaltungen. Da er seine Kinder übermäßig betreue und dabei auch schon viel Geld ausgebe, müsse er weniger als den Mindestunterhalt zahlen. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Keine Reduzierung des Mindestunterhalts

Das Kammergericht (KG) Berlin war der Ansicht, dass der Vater den gesetzlichen Mindestunterhalt zahlen muss, vgl. §§ 1606 III 2, 1612a I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Maßgeblich ist Existenzminimum des Kindes

Auch barunterhaltspflichtige Elternteile, die mit ihren Kindern einen gesteigerten Umgang haben, sind grundsätzlich uneingeschränkt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Allerdings ist es dann grundsätzlich möglich, diesen bis auf den Mindestunterhalt herabzustufen. Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist, soll eine Unterschreitung des Mindestunterhalts jedoch nicht möglich sein, um das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen.

Anrechnung fiktiver Einkünfte

Vorliegend war der Vater leistungsfähig, obwohl er nur 1700 Euro brutto im Monat verdiente. Ihm war nämlich ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er sich trotz gesteigerter Unterhaltspflicht für zwei Minderjährige nicht intensiv um eine Arbeit bemüht hat, die so gut bezahlt wird, dass er selbst nach Abzug des Selbstbehalts noch den Unterhalt für seine beiden Kinder zahlen kann. Er hat zwar behauptet, sich online auf mehrere Stellen beworben zu haben, dies jedoch zu keinem Zeitpunkt vor Gericht nachweisen können. Hierzu hätte es unter anderem genügt, die Bewerbungen, den dazugehörenden E-Mail-Verkehr bzw. die Absagen oder einen Ausdruck der Stellenannoncen vorzulegen.

Auch hat er das Gericht nicht darüber aufgeklärt, ob er in Vollzeit oder nur stundenweise als Anzeigenverkäufer tätig wird. Einem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist es nämlich zuzumuten, bis zur Grenze der zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz – in der Regel dürfen 48 Wochenarbeitsstunden nicht überschritten werden – zu arbeiten. Selbst bei einer 40-Stunden-Woche hätte der Vater vorliegend eine Nebenbeschäftigung aufnehmen müssen, um sein Einkommen zu erhöhen. Ferner blieb unklar, ob der Anzeigenverkäufer in seiner Position weitere Zuwendungen, wie z. B. Weihnachtsgeld oder Boni, erhielt, die er problemlos für die Zahlung von Unterhalt hätte verwenden können.

Letztendlich war nicht ersichtlich, dass es auf dem Arbeitsmarkt keine reale Beschäftigungsmöglichkeit für ihn gab. Entgegenstehende Nachweise konnte der Vater nicht erbringen. Vielmehr wurde vor Gericht ausführlich dargelegt, dass es ausreichend Stellenangebote gab, die den Fähigkeiten des Vaters entsprachen und gut bezahlt wurden.

Fazit: Barunterhaltspflichtige Elternteile dürfen nicht einfach ihre Arbeitszeit reduzieren. Das nämlich würde zugleich das Gehalt und damit auch die Leistungsfähigkeit sowie den Unterhaltsanspruch des Kindes verringern.

(KG Berlin, Beschluss v. 11.12.2015, Az.: 13 UF 164/15)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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