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Wechselmodell: Wo hat das Kind seinen Hauptwohnsitz?

  • 4 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Es kommt täglich vor, dass sich Paare trennen. In vielen Fällen sind Kinder von dieser Trennung betroffen und es muss eine Regelung getroffen werden, wo sie zukünftig wohnen werden, bei Mama oder bei Papa oder abwechselnd bei beiden. Wohnt das Kind zu zeitlich gleichen Teilen bei Vater und Mutter, bezeichnet man dieses Aufenthaltsmodell als paritätisches Wechselmodell. Es kommt in diesem Zusammenhang jedoch immer wieder zu Streitigkeiten, wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Auch in diesem aktuellen Fall landete dieser Streit vor Gericht.

Zwei Wohnungen an gleicher Adresse

Ein Mann und eine Frau lebten in einer unehelichen Lebensgemeinschaft. Im März 2007 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Seit Mai 2009 waren die Frau und das Kind in der gegenüberliegenden Wohnung des Mannes im 4. Stock gemeldet. Das Sorgerecht für den Sohn übte die Frau seit Geburt zunächst allein aus, seit 06.11.2012 steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu. Im August 2011 trennte sich das Paar und die Frau zog mit dem Kind im Frühjahr 2012 schließlich aus dem Haus aus, in dem auch der Vater des Kindes lebte, und in eine etwas weiter entfernte Wohnung ein. Für diese Wohnung meldete sie für sich und den Sohn den Hauptwohnsitz am 12.04.2012 an.

Wechselmodell vereinbart

Bezüglich des Aufenthalts des Kindes nach ihrer Trennung schlossen die Eltern eine Vereinbarung, gültig ab Januar 2012, dass der Junge nach dem sog. paritätischen Wechselmodell im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter und beim Vater lebt. Dieses Wechselmodell wurde am 27.05.2013 vom zuständigen Amtsgericht als verbindlich festgelegt.

Änderung des Hauptwohnsitzes beantragt

Am 18.03.2013 beantragte der Mann, dass seine Wohnungsadresse mit Wirkung vom 12.04.2012 im Melderegister als Hauptwohnsitz für den Jungen eingetragen wird. Diesen Antrag lehnte die zuständige Behörde jedoch mit Bescheid ab und erklärte, Hauptwohnung sei die hauptsächlich genutzte Wohnung. Als Bemessungszeitraum für die Feststellung der vorwiegend benutzten Wohnung wurde die Zeit zwischen 06.11.2012 und 30.06.2013 festgelegt. Die Zeit vorher könne nicht berücksichtigt werden, da der Mann nicht Personensorgeberechtigter war. In diesem Zeitraum war der Junge an 120 Tagen bei der Mutter und an 117 Tagen beim Vater. Der Mann erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Dieser wurde jedoch durch einen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Darin wurde erklärt, dass der Junge nach erneuter Überprüfung an 119 Tagen bei der Mutter und an 118 Tagen beim Vater gelebt hat. Folglich sei der Hauptwohnsitz des Kindes bei der Mutter.

Klage auf Berichtigung des Melderegisters

Am 14.11.2014 erhob der Vater schließlich Klage auf Berichtigung des Melderegisters. Er begründete die Klage damit, dass die Wahl des Vergleichszeitraums durch die Behörde willkürlich festgelegt worden sei, dass die Tage falsch ausgezählt wurden und der Sohn öfter bei ihm gewesen sei. Außerdem befinde sich der Lebensmittelpunkt des Kindes bei ihm, vor allem durch die Nähe zur Schule und zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis. Zudem war der Hauptwohnsitz des Kindes bereits seit Anfang Mai 2009 seine Adresse.

Klage hat keinen Erfolg

Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass der Vater keinen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters bezüglich der Daten seines Sohnes hat.
Eine Berichtigung der Meldedaten hat nur zu erfolgen, wenn die gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Beides ist hier nicht der Fall. Die Wohnungsdaten des Kindes werden im Melderegister richtig wiedergegeben.

Hat eine Person mehrere Wohnungen, so kann nach § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nur eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung sein, alle weiteren Wohnungen werden nach § 21 Abs. 3 BMG zur Nebenwohnung. Diese Regelung gilt gem. § 22 Abs. 2 BMG auch für Minderjährige, die mehrere Wohnungen nutzen. In diesem Zusammenhang ist die vorwiegend benutzte Wohnung die, in der sich der Minderjährige am häufigsten aufhält. Ist dies nicht festzustellen, werden zur Ermittlung dieses Schwerpunkts die Aufenthaltszeiten rein qualitativ ermittelt und miteinander verglichen.

Das Melderecht ist auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt. Daher können die konkreten Umsetzungen eines vereinbarten paritätischen Wechselmodells im Einzelfall nicht überprüft werden. Benutzt ein Kind aus diesem Grund keine der beiden Wohnungen verwiegend, muss in solchen Fällen mit dem Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen eine Hauptwohnung bestimmt werden.
Beide Kriterien greifen im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund übt bei Minderjährigen der Personensorgeberechtigte die Bestimmung des Hauptwohnsitzes aus. Können sich die getrennten Eltern nicht einigen, legt die Meldebehörde die Hauptwohnung fest.

Die Behörde nahm richtigerweise an, dass die Hauptwohnung des Kindes die Wohnung ist, in der es inzwischen mit der Mutter wohnt. Bis 05.11.2012 war die Frau allein sorgeberechtigt. Aus diesem Grund war ihre alte Wohnung der Hauptwohnsitz des Jungen. Nach ihrem Auszug konnte deshalb nur ihre neue Wohnung der neue Hauptwohnsitz des Sohnes werden. Dass ab dem 06.11.2012 beide Elternteile das Sorgerecht hatten, ändert daran nichts.

Es kommt auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn man davon ausgeht, dass der Vater bereits seit der Geburt sorgeberechtigt gewesen wäre. In diesem Fall ist die Hauptwohnung die Familienwohnung. Im Falle einer Trennung gilt als Hauptwohnung die Wohnung, in der das Kind zunächst geblieben ist. Im vorliegenden Fall wohnte der Junge weiterhin mit seiner Mutter unter derselben Adresse wie sein Vater, nur in ihrer eigenen Wohnung. Somit war ihre Wohnung die Hauptwohnung. Nach ihrem Auszug in eine neue Wohnung wurde diese Wohnung Hauptwohnung des Jungen, da er dort gemeldet wurde.

Der Mann hat somit keine rechtliche Handhabe auf Änderung des Melderegisters und auf die Bestimmung seiner Wohnung als Hauptwohnung. Allerdings ist eine einvernehmliche Einigung mit der Mutter des Kindes möglich.

Fazit: Beim paritätischen Wechselmodell ist für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes nicht auf die konkreten Aufenthaltszeiten abzustellen, da beide Wohnungen zu gleichen Teilen genutzt werden. Hier kann hilfsweise auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abgezielt werden.

(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 21.04.2016, Az.: 23 K 270.14)

(WEI) 

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