Finanzhilfen 

Allgemeine Informationen zu den gewährten Finanzhilfen

Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nennt unter den Grundsätzen für die Ausführung des Haushaltsplans den Grundsatz der Transparenz, der in der gesamten Haushaltsordnung bekräftigt wird. Vorgesehen ist eine angemessene (vorherige bzw. nachträgliche) Bekanntmachung von Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans.

Im Fall der Finanzhilfen wird die Bekanntmachung in Artikel 189 geregelt, der eine vorherige Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie eine nachträgliche öffentliche Bekanntgabe der im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen vorschreibt. Eine Finanzhilfe gilt dann als „gewährt“, wenn eine erste rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, d. h. die erste Vereinbarung unterzeichnet wurde.

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Nachträgliche Bekanntmachung