Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel So besiegen wir das Virus nie

Meinung | Düsseldorf/Lüneburg · Nicht geeignet, nicht erforderlich – ziemlich überraschend kippt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die 2G-Regel im niedersächsischen Einzelhandel. Warum das Urteil weltfremd ist.

 Ein Mann geht in ein Geschäft zur 2G-Kontrolle am Eingang (Symbolfoto).

Ein Mann geht in ein Geschäft zur 2G-Kontrolle am Eingang (Symbolfoto).

Foto: dpa/Oliver Berg

Es ist eine Hammer-Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg. Die niedersächsischen Richter setzen die 2G-Regel des Bundeslandes im Einzelhandel außer Kraft – und zwar unverzüglich und unanfechtbar. Wer so urteilt, muss schon gute Gründe haben. Das Gericht in der norddeutschen Stadt hält es weder für geeignet noch für erforderlich, dass sich Geschäftsinhaber von ihren Kunden die Impfnachweise zeigen lassen müssen. Das Tragen einer FFP2-Maske würde vollauf genügen. Auch die neue turbo-ansteckende Variante Omikron würde an der Bewertung nichts ändern.

Mit dieser Entscheidung führt das OVG Lüneburg die Bekämpfung der Corona-Pandemie ad absurdum. Denn bei jeder nicht umfassenden Maßnahme kann trefflich gefragt werden, ob sie wirklich geeignet ist, die Verbreitung des Virus maßgeblich zu reduzieren. Immerhin haben die Mobilitätsforscher um den Berliner Informatiker Kai Nagel die 2G-Regel in öffentlich zugänglichen Gebäuden zu einem der wirksamsten Mittel erklärt, die Ansteckungsraten deutlich zu senken. Eine strikte Befolgung hätte nach ihren jüngsten Berechnungen zum Ergebnis, dass die Infektionen nicht mehr exponentiell wachsen, sondern zurückgehen. Das Gericht führt zu Recht die vielen Ausnahmen in Niedersachsen an, die zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Formen des Einzelhandels führt. Warum muss ein Gartencenter nicht kontrollieren, ein Baumarkt hingegen schon?

Doch die Richter schütten das Kind mit dem Bade aus, wenn sie die Maßnahme grundsätzlich für nicht geeignet halten. Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Die 2G-Regel sollte auf möglichst alle Formen des Einzelhandels ausgeweitet werden – mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs.

Das Gericht behauptet, dass FFP2-Masken völlig ausreichen würden, das Infektionsrisiko zu senken. Demnach wäre eine Impfung unnötig, wenn nur alle Menschen mit anderen als ihren unmittelbaren Angehörigen nur noch maskiert verkehren würden. So wichtig und richtig der medizinische Mundschutz im Kampf gegen Corona ist, allein wird er kaum ausreichen. Auch wenn eine neue Studie des Max-Planck-Instituts den Masken des FFP2-Standards eine hohe Schutzwirkung bescheinigt – selbst in Innenräumen.

Aber auch die Omikron-Variante ändere an der Entscheidung gegen 2G nichts, heißt es im Urteil. Dabei predigen Virologen und Epidemiologen landauf und landab, dass über die hochansteckende Mutation noch viel zu wenig bekannt ist. Schon allein aus Vorsorge kann es nicht schaden, 2G im Einzelhandel beizubehalten. Denn die Kontrollen belasten zwar den Handel, sie ruinieren ihn aber nicht. Und selbst wenn ungeimpfte Kunden jetzt ausfallen, eine längere Dauer der Pandemie schadet dem Handel deutlich mehr.

Das Urteil aus Lüneburg ist ein Schlag gegen die Bemühungen, diesem gefährlichen Virus Einhalt zu gebieten. Gerade jetzt – in der kalten Jahreszeit und während offenbar noch gefährlichere Varianten anrollen – sollte jede wirksame Maßnahme zur Verfügung stehen, um die Infektionen zu senken. Nur gut, dass im benachbarten Bundesland das OVG Schleswig zu einer anderen Einschätzung kommt. Es hat den Eilantrag der Woolworth-Gruppe gegen die 2G-Regel abgewiesen – unter anderem mit Verweis auf Omikron. Das Land Niedersachsen sollte die Entscheidung der Lüneburger Richter nicht einfach hinnehmen.

In einer früheren Version des Textes hieß es, es gäbe keine medizinisch belastbaren Studien zur Wirksamkeit von Masken. Dies ist missverständlich, eine entsprechende Untersuchung des Göttinger Max-Planck-Insituts zur Effektivität von Masken in verschiedenen Situationen ist Anfang Dezember veröffentlicht worden. Wir haben das im Text entsprechend korrigiert.

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