Die fünf Grundsätze des Wahlrechts

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Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim Die fünf Grundsätze des Wahlrechts

Die Bundestagswahl ist die Wahl des Parlamentes als Volksvertretung für die Bundesrepublik Deutschland. Die Abgeordneten  des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. So legt es Artikel 38 des Grundgesetzes fest.

3 Min. Lesedauer

In der Mitte eine Wahlurne mit der Auschrift "Wahl" - darum herum die Begriffe Allgemein, Unmittelbar, Frei, Geheim und Gleich.

Die fünf Wahlgrundsätze aus Artikel 38 des Grundgesetzes.

Foto: Bundesregierung

Die Ausübung der Staatsgewalt geht vom Volk aus und wird durch Wahlen ermöglicht. Die fünf Wahlrechtsgrundsätze gelten nicht nur für die Bundestagswahl, sondern ebenso bei allen anderen Parlamentswahlen in Deutschland, also auch für Wahlen auf Landes- und Kommunalebene. Die Wahlen sind Ausdruck unserer repräsentativen parlamentarischen Demokratie und das wichtigste Mittel zur Sicherung dieser.

Mehr Informationen finden Sie zum Beispiel auf den Seiten der Webseite des Deutschen Bundestags , auf der Webseite des Bundeswahlleiters  sowie der Bundeszentrale für politische Bildung .

Was ist die Bedeutung der Wahlrechtsgrundsätze?

Allgemein ist eine Wahl, weil alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland ein Stimmrecht besitzen – unabhängig von ihrem Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischen Überzeugung. Das Wahlrecht wird bei Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt.

Auslandsdeutsche erlangen ihre Wahlberechtigung, wenn sie nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt auch nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.

Unmittelbar ist eine Wahl, da die Wählerinnen und Wähler die Abgeordneten direkt (unmittelbar) wählen. In Deutschland gibt es keine „Wahlmänner“, die – wie in den USA – als Zwischeninstanz dienen und denen man seine Stimme überträgt.

Frei ist eine Wahl, wenn die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Wahlentscheidung nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass ein Wähler seinen wirklichen Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen kann und sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausübt. Dazu gehört auch, dass es keinen Wahlzwang gibt und jeder Bürger frei darin ist, an einer Wahl teilzunehmen.

Gleich ist eine Wahl, weil jede Stimme gleich viel zählt, und jede Art von Gewichtung unzulässig ist. Oder wie es im Englischen auch treffend heißt: One man – one vote.

Geheim ist eine Wahl, wenn sichergestellt wird, dass ein Wähler oder eine Wählerin den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen kann. Eine Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen. Diese sind von außen nicht einsehbar. Die ausgefüllten Stimmzettel werden gefaltet und abschließend in die Wahlurne geworfen. So kann niemand erkennen, welche Wahlentscheidung der Wähler oder die Wählerin getroffen hat.
In Deutschland ist auch eine Briefwahl möglich, die aber beantragt werden muss. Dann kann die Stimme per Briefpost abgegeben werden. Dies ermöglicht kranken, behinderten oder anderweitig am Wahltag verhinderten Personen die Ausübung ihres Wahlrechts.

Was meint die Fünf-Prozent Hürde?

Eine Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit ergibt sich durch die Fünf-Prozent-Klausel. Diese besagt, dass Parteien, die bei der Bundestagswahl weniger als Fünf Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinigen, nicht in den Bundestag einziehen. Nicht alle Parteien, die auf dem Stimmzettel stehen, schaffen es damit auch in den Bundestag. Eine Ausnahme davon ist, wenn sie mindestens drei Direktmandate mit der Erststimme erlangen. Mit der Fünf-Prozent-Klausel soll eine Parteienzersplitterung im Parlament vermieden werden, da diese der Weimarer Republik zum Verhängnis wurde.

Kann eine Wahl angefochten werden?

Jeder Wähler und jede Wählerin hat die Möglichkeit, die Wahl anzufechten, wenn er oder sie meint, dass gegen eine oder mehrere Wahlrechtsgrundsätze verstoßen wurde.
Eingaben richten sich hierbei an den Bundestag und dessen Wahlprüfungsausschuss. Dieser überprüft den Einspruch und bereitet eine Entscheidung des Bundestages vor. Gegen diese Entscheidung ist anschließend eine Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich.