Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Umsetzung CRPD in Deutschland

Ratifikation der Behindertenrechtskonvention

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 24. Februar 2009 ratifiziert. Die Konvention trat am 26. März 2009 in Kraft (BGBL 2008 II, 1419).

Das Fakultativprotokoll zum Individualbeschwerdefahren trat ebenfalls am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft (BGBL 2008 II, 1453).

2009 wurde die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet. Sie ist mit der Überwachung der nationalen Umsetzung der Konvention betraut.

Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point) ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelt. Sie ist die verantwortliche Stelle für den Steuerungsprozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Staatliche Koordinierungsstelle ist beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelt. Sie soll die Umsetzung der UN-BRK fördern und Menschen mit Behinderungen sowie die breite Zivilgesellschaft aktiv in den Umsetzungsprozess einbinden.

Aktuelles Staatenberichtsverfahren

2. und 3. Staatenbericht: List of Issues Prior to Reporting (LOIPR)

Im September 2018 hat der Ausschuss im Rahmen seiner 20. Sitzung die LOIPR für die Überprüfung von Deutschland erstellt. Auch zivilgesellschaftliche Organisationen konnten sich an dem Verfahren beteiligen.

2. und 3. Staatenbericht

Die Bundesregierung hat den 2.  und 3. Staatenbericht Deutschlands, bestehend aus den Antworten auf die LOIPR, im September 2019 beim Ausschuss eingereicht.

2. und 3. Staatenbericht: Eingaben und Berichte des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Die Monitoring-Stelle UN-BRK des DIMR hat im August 2018 eine Eingabe eingereicht mit Themenvorschlägen für die LOIPR. Im September 2018 wurde ein Statement in der 20. Sitzung des Ausschusses abgegeben.

Der Parallelbericht für die Berichtsprüfung wurde im Juli 2023 eingereicht.

Der Bericht liegt in einer deutschen und englischen Fassung vor sowie in Leichter Sprache und als DGS-Video.

2. und 3. Staatenbericht: Eingaben und Berichte von NGOs

Für die LOIPR wurden 2019 fünf Eingaben/Submissions von zivilgesellschaftlichen Organisationen eingereicht.

Für die Berichtsprüfung am 29./30. August 2023 wurden dem Ausschuss zehn Berichte übermittelt.

Der Parallelbericht des Bündnis deutscher Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wurde am 15. August 2023 veröffentlicht. Dem Bündnis gehören 37 Organisationen an, koordiniert vom Deutschen Behindertenrat.

2. und 3. Staatenbericht: Berichtsprüfung

Die Prüfung des 2. und 3. Staatenberichts fand während der 29. Sitzung des Ausschusses am 29./30. August 2023 statt.

Eine Zusammenfassung wurde in einer Pressemitteilung des Ausschusses am 30. August veröffentlicht. 

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist langfristig im UN Web TV verfügbar.

Aufzeichnung 29. August  / Aufzeichnung 30. August

2. und 3. Staatenbericht: Abschließende Bemerkungen (Concluding Observations)

Die Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations) zur Berichtsprüfung wurden am 03. Oktober veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung der auf Englisch veröffentlichten Abschließenden Bemerkungen wird derzeit zwischen Bundesregierung, Zivilgesellschaft und DIMR abgestimmt und voraussichtlich im April 2024 veröffentlicht.

Seitdem Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert hat, wurde ein Staatenbericht überprüft. Aktuell befindet sich Deutschland in der kombinierten 2. und 3. Staatenberichtsprüfung.

Für den 2. und 3. Staatenbericht hat der Ausschuss ein vereinfachtes Verfahren angewandt. Es besteht aus einer Liste von Fragen (List of Issues Prior to Reporting – LOIPR), die der Ausschuss dem Vertragsstaat zuschickt. Dessen Antworten werden als Staatenbericht betrachtet.

Die Dokumente zum Berichtsverfahren finden Sie auf dieser Seite. Weitere Informationen zur aktuellen Berichtsprüfung finden Sie unter Staatenberichtsverfahren

Individualbeschwerden

Verfahren gegen Deutschland

Bisher hat es eine Entscheidung des Ausschusses gegen Deutschland gegeben. In dem Fall hatte die zuständige Arbeitsagentur einen jungen Mann mit körperlicher Beeinträchtigung dem Ausschuss zufolge nicht ausreichend dabei unterstützt, nach einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung eine Anstellung zu finden. Die Entscheidung betrifft den gleichen Zugang zu Arbeit (Artikel 5 und 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)). Der Ausschuss macht in seiner Entscheidung deutlich, dass das deutsche Arbeitsförderungsrecht hinter den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zurückbleibt. Deutschland wurde aufgefordert, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nachzukommen und dabei alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten effektiv auszuschöpfen. Auch eine angemessene Entschädigung sei zu leisten.

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